BEZIRK NIEDERBAYERN. Stefan Eichmüller. Psychiatriekoordination Sozialplanung Zuschusswesen
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- Ralph Lehmann
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1 BEZIRK NIEDERBAYERN Stefan Eichmüller Psychiatriekoordination Sozialplanung Zuschusswesen
2 Die SpDis an der Schnittstelle zur Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie
3 Für wen sind die SpDis zuständig? Für wen eher nicht?
4 Die SpDis in Bayern Derzeit keine Verankerung in einem PsychK(H)G Keine Anbindung an die Gesundheitsämter Freiwillige Förderung durch die bay. Bezirke über Richtlinien; kein Rechtsanspruch
5 Rechtliche Grundlage der Förderung Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen); Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke; die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises (Art. 81 Abs. 1 AGSG)
6 Anspruchsberechtigter Personenkreis Der anspruchsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ergibt sich aus 53 SGB XII. Der Begriff der Behinderung im SGB XII in 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist enger gefasst ist als im SGB IX. Näher beschrieben ist der Personenkreis in 1 bis 3 Eingliederungshilfe- Verordnung (EHVO).
7 53 Abs. 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
8 3 EHVO Seelisch wesentlich behinderte Menschen Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
9 Aufgabe der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach 53 Abs. 3 SGB XII, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe sind an unterschiedlichen Stellen im SGB allgemein beschrieben (z. B. 10, 29 SGB I, 2, 26, 33, 41, 55 SGB IX, 53 SGB XII). Gemeinsame Aufgabe aller Leistungen ist es, behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
10 Zweck der Förderung der SpDis Die Sozialpsychiatrischen Dienste sind notwendiger Teil der Versorgung psychisch kranker Menschen. Durch eine möglichst umfassende Beratung und Betreuung sollen sie eine Ausgliederung psychisch Kranker und Behinderter aus der Gesellschaft verhindern und die Wiedereingliederung unterstützen.
11 Gibt es eine Einschränkung bei der Zielgruppe infolge anderweitiger Anspruchsgrundlagen und damit Zuständigkeiten? Ja!
12 Ausnahme von der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die Eingliederungshilfe 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
13 Gemäß 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Kind oder der Jugendliche ist selbst anspruchsberechtigt.
14 Die eingeschränkte Zuständigkeit der Sozialhilfeträger spiegelt sich auch in der Rahmenleistungsbeschreibung der Spdis in Bayern wieder: Ziffer 2 b) Zielgruppe Sozialpsychiatrische Dienste erbringen vorrangig Leistungen für Erwachsene
15 Unterschiede zwischen 53 SGB XII und 35a SGB VIII Nach dem SGB XII haben nur Personen einen Rechtsanspruch, die wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Der 35 a SGB VIII Abs.1 Satz 1 räumt dagegen allen Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, einen Rechtsanspruch ein. Im Kontext der Jugendhilfe muss demnach die Eingliederung in die Gesellschaft nicht in erheblichem Umfang, sondern lediglich beeinträchtigt sein.
16 Eine wesentliche seelische Behinderung im Sinne des SGB XII liegt vor, wenn infolge einer psychischen Störung oder Krankheit die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Bei den in der Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Erkrankungen sind Häufigkeit, Dauer und Schwere der Krankheitsepisoden sowie der Effekt von psychiatrischer Behandlung zu berücksichtigen.
17 Unterschiede zwischen 53 SGB XII und 35a SGB VIII Zur Feststellung der Behinderung im Sinne des 35a SGB VIII ist zwingend eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme auf der Grundlage der ICD einzuholen. Diese konkreten Vorgaben zur Feststellung einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung finden sich im SGB XII nicht.
18 Bereits bei der Einführung des SGB VIII wurde in 10 Abs. 2 und 27 Abs. 4 die vorrangige Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie 41 für seelisch behinderte junge Volljährige festgeschrieben. Dafür wurde zunächst kein eigenständiger Leistungstatbestand der Eingliederungshilfe für (seelisch) behinderte Kinder und Jugendliche geschaffen, sondern die Zuordnung erfolgte lediglich in Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung ( 27 Abs. 4).
19 Diese Lösung wurde mit der Änderung des SGB VIII von 1993 abgewandelt. Vor allem mit dem Argument, dass die Gewährung einer Eingliederungshilfe nicht zwangsläufig mit erzieherischen Problemen der Eltern einhergehen muss und Vollzugsprobleme in der Praxis vorlagen, wurde die Eingliederungshilfe aus dem Leistungsspektrum der Hilfen zur Erziehung herausgelöst. Zudem sollten über die Neufassung des 35 a SGB VIII Abgrenzungsprobleme zur Sozialhilfe behoben werden.
20 Fragestellung: Wann (in welchem Alter) erfolgt der Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe zur Sozialhilfe? Einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach 35a SGB VIII haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Dies sind Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Hilfe nach 35a SGB VIII aber i.v.m. Leistungen nach 41 SGB VIII für junge Volljährige fortgesetzt werden.
21 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
22 7 SGB VIII Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
23 Eine Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe besteht bei jungen Volljährigen auch dann, wenn erstmalig nach Vollendung des 18. Lebensjahres aber vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein Hilfebedarf eintritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Hilfe nach 41 SGB VIII nicht voraus, dass der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht hat, sondern es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt.
24 Die Beurteilung solcher Einzelfälle führt in der Praxis zu Problemen und nicht selten zu unterschiedlichen Einschätzungen. Dies gilt vor allem, wenn ein Bedarf erstmals kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt und die Dauer der Hilfeleistung nicht absehbar ist. Eine Lösungsmöglichkeit ist, über eine definierte Altersgrenze die Zuweisung zum Jugendhilfeträger bzw. Sozialhilfeträger vorzunehmen.
25 So gibt es in Bayern zahlreiche Regelungen zwischen Jugendämtern und Bezirken, die zumeist wie folgt formuliert sind: Für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Volljährige mit ausschließlich seelischer Behinderung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres regelmäßig das Jugendamt zuständig.
26 Gibt es für den Personenkreis des 35a SGB VIII niederschwellige Beratungsmöglichkeiten analog zu den Sozialpsychiatrischen Diensten?
27 Die Erziehungsberatungsstellen
28 In den Richtlinien zur Förderung der Erziehungsberatungsstellen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom wird als Förderzweck der Erziehungsberatungsstellen unter anderem genannt:
29 Erziehungsberatungsstellen sind Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für junge Menschen und Familien. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen sind unverhältnismäßige Wartezeiten zu vermeiden.
30 Die Erfüllung folgender Aufgaben ist vorgesehen: Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 SGB VIII), Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17 SGB VIII), Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge ( 18 SGB VIII), Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der 27, 36, 41 SGB VIII), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a, Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).
31 Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte, Familien und junge Menschen erhalten sowohl persönlich, als auch ggf. unter Einsatz des Internets, niederschwellige Beratung. Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen werden angeboten. Die Hilfe verfolgt das Ziel zur Lösung persönlicher, intrafamiliärer Probleme und solche des sozialen Umfeldes. Die Ratsuchenden sollen unterstützt werden bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und beim (Wieder-)Aufbau förderlicher Sozialstationsund Erziehungsbedingungen.
32 Als Leistungsinhalte werden u. a. angegeben: präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z. B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern), sowie Sozialraumorientierung, Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten...,
33 psychologisch-psychosoziale Diagnostik, kurzfristige Krisenintervention, Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach 27 ff. SGB VIII oder 35a SGB VIII abzeichnet, Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z. B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
34 Um die dafür erforderliche Fachlichkeit zu gewährleisten, sind u.a. folgende Zuwendungsvoraussetzungen von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen: professionelle und mulitdisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe abgeschlossenes psychologisches Universitäts- oder sozialpädagogisches Fachhochschulstudium, bzw. eine einschlägige Qualifikation mit Abschluss Bachelor oder Master der Fachkräfte
35 Schlussfolgerungen für die Beratungstätigkeit: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind die Erziehungsberatungsstellen zuständig. Für Erwachsene über 21 Jahren sind die Spdis zuständig. Junge Volljährige zwischen 18 und 21 können beide Beratungsangebote wahrnehmen; wenn es um intensivere Einzelfallhilfen (Therapien und Fördermaßnahmen) geht, sollten auch die SpDis das Leistungsspektrum der Jugendhilfe beachten!
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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