Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs im Gerichtsverfahren und die Folgen für die Arbeit des Verfahrensbeistands

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs im Gerichtsverfahren und die Folgen für die Arbeit des Verfahrensbeistands"

Transkript

1 ZKJ Artikel - / Spalte von Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs im Gerichtsverfahren und die Folgen für die Arbeit des Verfahrensbeistands EINE ERSTE ANNÄHERUNG AN DAS THEMA Auf der Mitgliederversammlung der BAG Verfahrensbeistandschaft am.0. in Berlin stellte Frau Dr. Manuela Stötzel in ihrem Vortrag die Grundlagen für die Arbeit eines Verfahrensbeistandes in diesem sensiblen Themengebiet dar. Wir stellen hier eine Zusammenfassung vor: Sexueller Missbrauch ist ebenso wie die Kindesvernachlässigung und die physische oder psychische Misshandlung eine Form der Kindeswohlgefährdung. Bei der Definition sexueller Kindesmissbrauch muss zwischen der engen Definition - die nur Handlungen ( ), die mit einem direkten Körperkontakt zwischen Täter_in und Opfer verbunden sind - vom unmittelbaren Hautkontakt mit der Brust oder dem Genital eines Kindes bis zur vaginalen, analen oder oralen Vergewaltigung - umfassen. und der weiten Definitionen, - die versuchen, sämtliche als potenziell schädlich angesehenen Handlungen zu erfassen. So werden bei weiten Definitionen in der Regel auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt wie Exhibitionismus zum sexuellem Missbrauch gezählt: Sexueller Missbrauch ist jede Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich Wipplinger & Amann, 0

2 ZKJ Artikel - / Spalte von zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Eine Einschätzung, wie viele Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs es in Deutschland gibt, ist sehr schwierig. Einen Anhaltspunkt dazu kann das sog. Hellfeld geben. Dieses stützt sich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik. Danach wurden Delikte nach StGB (sexueller Kindesmissbrauch) an Kindern unter Jahren in Fälle erfasst Dabei ist eine Zunahme von bis heute um ungefähr % zu verzeichnen. Die Gründe für diesen Anstieg sind unterschiedlich; haben aber vermutlich auch mit der höheren Sensibilität für dieses Thema zu tun. In der Kriminalstatistik sind aber nur die Fälle erfasst, die zur Anzeige gebracht wurden. Schätzungen aus sog. Dunkelfeldstudien zeigen die Spannbreite, und damit Unsicherheit bei einer Konkretisierungsmöglichkeit auf: - Bange & Deegener : Jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder zwölfte Junge in Deutschland sind von sexueller Gewalt betroffen. - Engfer 0: -% der Frauen, -% der Männer sind betroffen. Studien des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen - Wetzels :,% der Frauen und,% der Männer sind von sexueller Gewalt in der Kindheit betroffen. Mit Körperkontakt vor dem. Lebensjahr:,% der Frauen,,% der Männer - Bieneck & Stadler :,% der Frauen und,% der Männer von sexueller Gewalt sind vor dem. Lebensjahr betroffen, mit Körperkontakt vor dem. Lebensjahr:,% der Frauen,,% der Männer Bange & Deegener,

3 ZKJ Artikel - / Spalte von Häuser et al. (0) Weite Definition, ohne Altersvorgabe:,% der Befragten betroffen Internationale Meta-Studien: - im Durchschnitt, bis mal höhere Raten für Frauen als für Männer (Finkelhor ) - -% der Frauen, -% der Männer (Finkelhor 0) -,% der Frauen,,% der Männer vor. Lebensjahr (Pereda et al. 0) Neben dem StGB () Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. () Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. () In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. () Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz oder Absatz mit Strafe bedroht ist,. auf ein Kind durch Schriften ( Abs. ) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder. auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. () Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen bis anbietet oder nachzuweisen verspricht oder

4 ZKJ Artikel - / Spalte von wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. () Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz Nr. und und Absatz. spielt auch der Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen ebenfalls eine große Rolle. () Wer sexuelle Handlungen. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. () Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes Nr. bis. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Neben den Strafverfahren, in denen keine Verfahrensbeistandsbestellung vorgesehen ist, sind natürlich die Familiengerichtsverfahren von Bedeutung. Für die Verfahrensbeistände sind dabei in der Praxis zwei Fallkonstellationen relevant.. Der Verfahrensbeistand wird z. B. in einem Umgangsverfahren eingesetzt, in dem der Vorwurf

5 ZKJ Artikel - / Spalte von sexuellen Missbrauchs gegen ein Elternteil erhoben wird.. Der Verfahrensbeistand erhält während seiner Arbeit mit dem Kind von diesem Hinweise oder auch direkte Aussagen, die auf einen sexuellen Missbrauch hinweisen. Während im Fall für den Verfahrensbeistand die Fragen: Kindeswille? Umgang Ja oder Nein? Umgang in welcher Form? im Sinne des Kindeswohls im Vordergrund stehen, muss der Verfahrensbeistand in der Fallkonstellation sich zusätzlich mit den Fragen der Schweigepflicht und des Kindesschutzes auseinandersetzen. Zwar sind im mit dem Bundeskinderschutzgesetz zum. Januar neu geschaffenen KKG Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz einige Berufsgruppen aufgeführt, der Verfahrensbeistand taucht als Berufsgruppe aber nicht auf. Zumindest die Verfahrensbeistände, die in ihrem Grundberuf Psychologinnen oder Sozialarbeiterinnen sind, sind hier wohl angesprochen. Grundsätzlich heißt es in Abs. des KKG Beratung und Übermittlung durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung: Werden (dann sind die Berufsgruppen konkret benannt) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hier wird das Dilemma des Verfahrensbeistands sehr deutlich. Art. BKiSchG

6 ZKJ Artikel - / Spalte von Vertraut sich ein Kind ihm an und macht eine Aussage, dann muss er genau abwägen, wie er mit dieser Aussage umgehen soll. Welche dem Kindeswohl angemessen Möglichkeiten hat er?. Mit dem Kind sprechen. Da stellt sich die Frage, wie und welchem Umfang sollte er mit dem Kind überhaupt weiter sprechen s. u.?. Mit den Personenberechtigten sprechen. Da stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Weitergabe dieser Aussagen an die Eltern und damit an mögliche Täter haben kann? Zur Klärung dieser Fragen hat der Gesetzgeber im Absatz des KKG eine Unterstützung vorgesehen: Die Personen nach Absatz haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. Erst wenn die ersten beiden Schritte aus Abs. und nicht ausreichen sollten, besteht eine Befugnis (keine Verpflichtung!) zur Information des Jugendamtes.. In Abs. KKG heißt es dazu: Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz erfolglos und halten die in Absatz genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz befugt, dem

7 ZKJ Artikel - / Spalte von Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Ein weiterer Anspruch auf Beratung des Verfahrensbeistands lässt sich aus dem b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen herleiten. Dort heißt es in Abs. : Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser berufliche Kontakt trifft auf die Arbeit des Verfahrensbeistandes sicherlich zu. Das Kind selbst hat nach Abs. SGB VIII einen Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten in einer Not- oder Konfliktlage. Wenn nun der Verfahrensbeistand zu der Ansicht kommt, er möchte zum Schutz des Kindes seine Informationen nicht weitergeben, dann muss er wissen, ob er sich damit nicht strafbar macht. Welche Rechte und Pflichten hat er dabei? - Strafbewehrte Schweigepflicht gem. StGB zumindest für SozialpädagogInnen und PsychologInnen (Vesting, PdR, S. - mit weiteren Nachweisen zur in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Schweigepflicht nach StGB bei als Verfahrensbeistand tätigen Juristinnen und Juristen) - Zeugnisverweigerungsrecht gem. ZPO (OLG Braunschweig,.., WF /; ZKJ, S. ff., allerdings nicht in Verbindung mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht aus a Abs. BRAO) - Mitteilungspflicht an das Gericht im Hinblick auf Informationen Dritter, die Eingang in das Verfahren finden müssen (Vesting, PdR, S. 0)

8 ZKJ Artikel - / Spalte von Befugnis für Gespräche ohne Schweigepflichtentbindung im Fall einer ausdrücklichen Beauftragung durch das Gericht ungeklärt (Salgo/Bauer, S. 0) Kommen wir noch einmal auf das Grunddilemma des Verfahrensbeistandes zurück: Ob und wie er überhaupt weiter mit dem Kind sprechen soll, das sich ihm anvertraut hat? Wenn der Verfahrensbeistand sich entschlossen hat (und dies ist eine individuelle Abwägung, die jeder Verfahrensbeistand persönlich zu leisten hat), die spontane Aussage des Kindes nicht nur aufzunehmen, sondern dem Kind (das sich möglicherweise so nicht noch einmal öffnet) die Möglichkeit zu geben, evtl. differenzierter zu berichten, so muss er einige wichtige Techniken beherrschen und konsequent anwenden. Das ist deshalb so wichtig, weil er durch seine Fragen weder das Kind beeinflussen, noch das Kind zu Antworten provozieren darf. Er muss sich immer bewusst sein, dass jede Befragung eine mögliche Zeugenaussage des Kindes in einem Strafverfahren angreifbar machen kann, wenn es ernsthafte Hinweise gibt, dass durch frühere Befragungen die Aussagen des Kindes beeinflusst wurden. Daher müssen einige wichtige Regeln eingehalten werden:. Der Interviewer hält sich zurück und gibt Zeit. Stichworte hierbei sind: Aktives zuhören/ spiegeln der kindlichen Aussagen.. Aufforderung zum freien Erzählen. Dann erzähl doch mal, was du von alledem weißt; von alledem denkst?. Offene Fragen. Was geschah wann? Wie ging es weiter? Was hast du gesehen?. Bestimmungsfragen. Wo ist das passiert? Wann geschah das?. Geschlossene Fragen. Hat er die Hand gehoben? Auf jeden Fall zu vermeiden sind:

9 ZKJ Artikel - / Spalte von 0 Suggestivfragen/ Implizierte Erwartungen/ Fragewiederholungen (Stimmt das wirklich?)/ Drohungen oder Versprechungen Die Liste ließe sich sicher fortsetzen. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, sich intensiver mit der geeigneten Methodik einer Befragung auseinanderzusetzen. Die BAG wird daher im Rahmen von Fachtagungen entsprechende Fortbildungsangebote machen, die auf der Homepage der BAG rechtzeitig angekündigt werden. Wir bedanken uns an dieser Stelle noch einmal für den Vortrag von Frau Dr. Stötzel. Reinhard Prenzlow Vorsitzender der BAG Verfahrensbeistandschaft/ Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.v.

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als

Mehr

Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule

Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. Bundestagung 2017 15. bis 17. November 2017 in Berlin und ohne Wohnung ist alles nichts! Forum B III Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII für Familien? Vortrag:

Mehr

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das

Mehr

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des

Mehr

Fachstelle Kinderschutz im im November Februar

Fachstelle Kinderschutz im im November Februar Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und

Mehr

Regionalkonferenz Sichere Orte schaffen in Oeversee. Material zu AG 4: Handlungspläne und Leitlinien Was ist zu tun im Verdachtsfall

Regionalkonferenz Sichere Orte schaffen in Oeversee. Material zu AG 4: Handlungspläne und Leitlinien Was ist zu tun im Verdachtsfall 09.11.2015 Regionalkonferenz Sichere Orte schaffen in Oeversee Material zu AG 4: Handlungspläne und Leitlinien Was ist zu tun im Verdachtsfall Dokumentation der AG 4 (das Protokoll finden Sie in einem

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz

Mehr

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?

Wie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG? WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem

Mehr

Kinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit

Kinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und

Mehr

NOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER

NOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen

Mehr

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche

Mehr

Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.

Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure?

Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik

Mehr

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen

Mehr

Kinderschutz im Rahmen der Kooperation Schule- Jugendhilfe

Kinderschutz im Rahmen der Kooperation Schule- Jugendhilfe Kinderschutz im Rahmen der Kooperation Schule- Jugendhilfe Ein Erfahrungsaustausch verschiedener Akteure zu den Aufgaben im Fallmanagement bei Anhaltspunkten zur Kindeswohlgefährdungen 1 Kindeswohlgefährdung

Mehr

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen

Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur

Mehr

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Mehr

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von

Mehr

Zahlen und Fakten. Prävention sexueller Gewalt

Zahlen und Fakten. Prävention sexueller Gewalt Zahlen und Fakten Unsere Gesellschaft und speziell die Jugendarbeit braucht Menschen, die sich sozial und ehrenamtlich engagieren, die Verantwortung übernehmen und die sich für die Interessen von Kindern

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes

Mehr

Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den

Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des

Mehr

Kooperationsvereinbarung. zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII

Kooperationsvereinbarung. zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII Kooperationsvereinbarung zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII 1 Herausgeber: Stadt Essen Der Oberbürgermeister Schulverwaltungsamt

Mehr

HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG

HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,

Mehr

KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION

KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April

Mehr

Schule gegen sexuelle Gewalt. Vortrag Christine Rudolf-Jilg, AMYNA

Schule gegen sexuelle Gewalt. Vortrag Christine Rudolf-Jilg, AMYNA Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Vortrag Christine Rudolf-Jilg, AMYNA 24.07.2018 Inhalt des Vortrags Einführung Schulentwicklung und Prävention Was

Mehr

2017/03/07 06:03 1/5 Psychische Gewalt

2017/03/07 06:03 1/5 Psychische Gewalt 2017/03/07 06:03 1/5 Kinderschutz: Begriffs-Erläuterungen Kindeswohl Je nach institutionellem Kontext (Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Schulwesen, Sozial hilfe, Gesundheitswesen, Arbeitsvermittlung,

Mehr

2017/10/14 11:29 1/5 Häusliche Gewalt

2017/10/14 11:29 1/5 Häusliche Gewalt 2017/10/14 11:29 1/5 Kinderschutz: Begriffs-Erläuterungen Kindeswohl Je nach institutionellem Kontext (Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Schulwesen, Sozial hilfe, Gesundheitswesen, Arbeitsvermittlung,

Mehr

Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen

Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Stiftung SPI Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Konstanze Fritsch Aufgabe der Polizei

Mehr

Kinderschutz im Heidekreis

Kinderschutz im Heidekreis Kinderschutz im Heidekreis Übersicht 1. Einführung in die Thematik 2. Regelung des BKiSchG und KKG 3. Schweigepflicht / Datenschutz 4. Beratung und Mitteilung an das Jugendamt 5. Übersicht aller insoweit

Mehr

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe

Mehr

Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz

Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Winfried Fritz Dipl.Soz.Päd.(BA); Krankenpfleger; Leitender Notfallseelsorger; Syst. Einzel-,Paar- und Familientherapeut (DGSF); Fachberater Psychotraumatologie (DIPT);

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit Schmerzen oder lebenslimitierenden Erkrankungen

Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit Schmerzen oder lebenslimitierenden Erkrankungen Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit Schmerzen oder lebenslimitierenden Erkrankungen Rechtlicher und Sozialrechtlicher Rahmen in Deutschland Prof. Dr. med. Michael Paulussen

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene

Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Auftaktveranstaltung Kooperation Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinderschutzes Ein gemeinsamer Weg zur Schaffung tragfähiger

Mehr

Reform des SGB VIII kommt - aber was steht drin?

Reform des SGB VIII kommt - aber was steht drin? Hand in Hand für ein starkes Netzwerk Vertrauensschutz im Kontext Früher Hilfen Umgang mit dem Datenschutz Angela Smessaert III. Fachtag Frühe Hilfen Hannover, 8. Februar 2017 Reform des SGB VIII kommt

Mehr

3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl

3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl 3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte

Mehr

Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz

Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden?

Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden? Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden? Warum ist Prävention ein Thema für Verbände und Vereine? Prävention hat zum Ziel, Menschen

Mehr

Workshop 1. Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen

Workshop 1. Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen Workshop 1 Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen 1. Rechtlicher Rahmen zur Risikoeinschätzung Gesetze im Zusammenhang mit Kindeswohlsicherung Grundgesetz SGB VIII KJHG Kick BGB Kinderschutzgesetz S.-H.

Mehr

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung

Mehr

Relevante Gesetzestexte:

Relevante Gesetzestexte: 15 Relevante Gesetzestexte: Artikel 3 Wohl des Kindes (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und

Mehr

Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII

Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Fachtagung Häusliche Gewalt und Kinder Nürnberg 16. Juli 2012 Übersicht Der Schutzauftrag des Jugendamtes ( 8a

Mehr

Gemeinsam geht es besser!

Gemeinsam geht es besser! Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am 18.10.2011 im LWL-Landeshaus,

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz 5. Treffen der lokalen Netzwerkkoordinatoren/-innen

Mehr

Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)

Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften

Mehr

Kindesmisshandlung und -vernachlässigung. Definition, Grundlagen, Formen Erkennen und Handeln

Kindesmisshandlung und -vernachlässigung. Definition, Grundlagen, Formen Erkennen und Handeln Kindesmisshandlung und -vernachlässigung Definition, Grundlagen, Formen Erkennen und Handeln Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe Fortbildung zur Qualifizierung der Zusammenarbeit

Mehr

Kindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung. Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1

Kindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung. Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1 Kindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1 Jedes fünfte Kind hat psychische Auffälligkeiten 11,5 Prozent der Mädchen und 17,8 Prozent der

Mehr

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten

Mehr

Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII

Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 5. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 72/12 der 11. Sitzung des LJHA am 10. September 2012 in Erfurt Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs.

Mehr

Handlungsleitfaden Kinderschutz-

Handlungsleitfaden Kinderschutz- - Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung

Mehr

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016 Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016 Jens Hudemann www.kinderschutz-ol.de info@kinderschutz-ol.de Was Sie erwarten dürfen Wie sind

Mehr

Arbeit mit sexuell grenzverletzenden männlichen Kindern und Jugendlichen

Arbeit mit sexuell grenzverletzenden männlichen Kindern und Jugendlichen Arbeit mit sexuell grenzverletzenden männlichen Kindern und Jugendlichen Vom Umgang mit dem (vermuteten) sexuellen Übergriff bis zur Einleitung der passenden Hilfe Helmut Maier Stadtjugendamt Erlangen

Mehr

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im

Mehr

S P A T Z. Auftaktveranstaltung

S P A T Z. Auftaktveranstaltung Ulmer Projekt S P A T Z Auftaktveranstaltung 17.12.200812 2008 im Bürgerhaus Bundesgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (BKiSchG) Prof. Dr. Jörg M. Fegert Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Referentenentwurf

Mehr

Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig

Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche

Mehr

Kevin. Kevin und Trauer. Vortrag Hannover

Kevin. Kevin und Trauer. Vortrag Hannover Kevin Kevin Kevin Familienhebamme in der Betreuung Der Untersuchungsausschuss Die Urteile Was hat sich in der Kinder-und Jugendhilfepolitik verändert: In Bremen In Deutschland Kevin und Trauer Die Zeitrechnung

Mehr

Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn

Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn Fachtag Opfergerechte Täterarbeit in der Behindertenhilfe ; 14. Juni 2010, Paderborn Workshop 5: Erfahrungen aus der Praxis Astrid Schäfers, Dipl. Sozialarbeiterin; Caritasverband für das Erzbistum Paderborn,

Mehr

ZUR SCHWEIGEPFLICHT EINE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK

ZUR SCHWEIGEPFLICHT EINE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK ZUR SCHWEIGEPFLICHT EINE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Städteregion Aachen, Kinder- und jugendärztlicher Dienst, Prävention, Sozialpsychiatrischer Dienst Kurzvortrag am 05.10.2016

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Kindeswohl

Arbeitsgemeinschaft Kindeswohl Arbeitsgemeinschaft Kindeswohl Vorstellung einer Vernetzung...und deren Folgen Pia Manjgo Kinderchirurgin Kinderkrankenhaus St. Marien Landshut ...ein erster Schritt Kinderschutzteam Handlungsanweisungen

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Zahlen und Daten 1 Stand: 10.12.2010 Vernachlässigung Aussagen zur Verbreitung von Kindesvernachlässigung sind nur eingeschränkt möglich, da es keine repräsentativen Untersuchungsergebnisse

Mehr

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person

Mehr

Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben

Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen

Mehr

Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!

Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber

Mehr

Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den

Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Von der Vereinbarung zum wirklichen Leben Dr. Sigrid A. Bathke Vortrag im Rahmen

Mehr

Hinsehen handeln? Helfen!

Hinsehen handeln? Helfen! Prof. Dr. phil. Julia Gebrande Forum 3 Kongress Kinder haben Rechte: Kinderrechte! 15.10.2015 Hinsehen handeln? Helfen! Jedes Kind hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit & sexuelle Selbstbestimmung.

Mehr

Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen

Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen Die aktuelle Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen zum Ausmaß sexueller Gewalt www.rundertisch-kindesmissbrauch.de/downloads.htm Pressemitteilung 18. Oktober 2011 133/2011 Studie

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung

Mehr

Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis

Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien

Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,

Mehr

Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke. Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz

Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke. Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Dr. Sigrid A. Bathke - Institut für soziale

Mehr

Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?

Was ist das Bundeskinderschutzgesetz? Was ist das Bundeskinderschutzgesetz? Der Paritätische DGfPI e.v. AMYNA e.v. AMYNA e.v. Verein zur Abschaffung von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen

Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am 08.09.2016 in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation

Mehr

Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Um was geht s beim Kinderschutzgesetz? Frühe Hilfen und Kinderschutz Kooperation im Kinderschutz

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen Fortbildung am Kinderschutz in und durch Schule. Prof. Dr. Birgit Hoffmann, HS Mannheim

Staatliches Schulamt Nürtingen Fortbildung am Kinderschutz in und durch Schule. Prof. Dr. Birgit Hoffmann, HS Mannheim Staatliches Schulamt Nürtingen Fortbildung am 11.7.2012 Kinderschutz in und durch Schule Prof. Dr. Birgit Hoffmann, HS Mannheim Kinderschutz in und durch Schule: Hintergrund der Fortbildung Aktueller Anlass:

Mehr

Zusammenarbeit im Kinderschutz

Zusammenarbeit im Kinderschutz Zusammenarbeit im Kinderschutz Wege zu einer gelingenden Kooperation (Verantwortungsgemeinschaft) zwischen Jugendhilfe und Medizin Carsten Amme - DGfPI -29.9.2015 Kooperation ist geteilte Verantwortung!

Mehr

A u s z u g. aus dem. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe. (Gesetzesstand: ) 72a Persönliche Eignung

A u s z u g. aus dem. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe. (Gesetzesstand: ) 72a Persönliche Eignung A u s z u g aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Gesetzesstand: 19.2.2007) 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der

Mehr

zum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)

zum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG) DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 17.4.2017 SYNOPSE zum Regierungsentwurf vom 12.4.2017 eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)

Mehr

Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz

Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen Kooperativ Bindungen stärken und Kinder schützen 16. April 2015 Prof. Dr. Barbara Seidenstücker 1 Inhalte 1 2 3

Mehr

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen Sexualstrafrecht Köln Fachtagung 25. Januar 2011 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Sarah Steinfeld Referentin für Sozialrecht Geschäftsbereich FABE I.Sexualdelinquenz von Kindern

Mehr

Dokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz

Dokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, 06.11.2008 und Donnerstag, 13.11.2008 im Jugend-

Mehr

Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen

Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen Kleinkinder von psychisch erkrankten Eltern Möglichkeiten und Grenzen - Thementag V- Gültstein, 17. Juli 2015 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe

Mehr

Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII

Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des 1666 BGB in der Formulierung von 2008 liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept Sozialraumorientierung

Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept Sozialraumorientierung Bundeskinderschutzgesetz und das Fachkonzept 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 3 KKG Rahmenbedingungen für Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen

Mehr

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER LRG15016 r ng Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER Sie haben gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrgenommen und am Ende

Mehr

Workshop Gefahr erkannt-gefahr gebannt? Traumatisierung nach sexueller Gewalterfahrung

Workshop Gefahr erkannt-gefahr gebannt? Traumatisierung nach sexueller Gewalterfahrung Fachtag Traumatisierte Mädchen und Jungen - Geschlechtergerechter Blick in die Beratungslandschaft Sachsen-Anhalts Workshop Gefahr erkannt-gefahr gebannt? Traumatisierung nach sexueller Gewalterfahrung

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem

Mehr