Visuelle Fleischuntersuchung

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1 Visuelle Fleischuntersuchung Ziele, rechtliche Bestimmungen und Anforderungen an Tierhalter und Schlachtunternehmen Woche der Erzeuger und Vermarkter des Bayerischen Bauernverbandes in Herrsching, Dr. Edwin Ernst Referat 35 Lebensmittel tierischer Herkunft, Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

2 Tierarzt, geb Wer bin ich? in der Großtierpraxis in der Eifel tätig Seit 1997 in der Veterinärverwaltung in BW Seit 2000 im baden-württembergischen Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat für tierische Lebensmittel Führungsakademie Baden-Württemberg Seit 2010 Leiter des Referates für tierischen Lebensmittel, Fleisch- und Geflügelfleischhygiene Seit 2011 Vertreter des Bundesrates in der Kommissions- Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Hygienepakets 2

3 EU Verordnung (EG) 178/2002 VO (EG) 852/ VO (EG) 853/2004 VO (EG) 854/ VO (EG) 882/2004 VO (EG) 2073/2005 VO (EG) 2075/2005 VO (EG) 2074/2005 VO (EG) 1079/2013 DE Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) LMHV + Tier-LMHV VO Lebensmittelrechtliche Überwachung Zoonosen Tier-LMÜV AVV Rüb AVV LmH AVV SWS AVV Zoonosen Lebenmsittelkette Landesebene Zuständigkeitsregelungen (welche Behörde mach was) Ausführungsbestimmungen (Verfahren der Zulassung, Auslegungshinweise) QM-Dokumente der Behörden 3

4 Was plant die EU-KOM? Überarbeitung der technischen Regelungen zur Fleischuntersuchung im Rahmen der geltenden Regelungen 6 EFSA-Berichte zum Stand und mit Vorschlägen zur Verbesserung der amtlichen Fleischuntersuchung Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch Art. 15 der neuen 882 i. V. m. delegierten Rechtsakten Detailregelungen und Anlagen der 854 sollen zu neuem delegiertem Rechtsakt/Durchführungsbestimmungen Zusammenführung der Verordnungen (EG) Nr. 852 und 853/2004 zu einer Lebensmittelhygiene-Verordnung Weniger spezifische Regelungen für einzelne tierische LM? Weitere Optionen zur Flexibilisierung für kleine Unternehmen Vorlage erster Vorschläge/Rechtstexte im Frühjahr

5 Was plant die EU-KOM? Anpassung der spezifischen Regelungen zu den amtlichen Untersuchungen sowie Eigenkontrollen auf der Grundlage der Berichte der EFSA zur Fleischuntersuchung Schwein abgeschlossen (visuelle FU, Trichinenuntersuchung, Berichte zu Eigenkontrollen auf Salmonellen) Geflügel Vorlage konkreter Entwürfe über (Campylobacter, Verstärkung Monitoring Tiergesundheit/Tierschutz, Einstufung von Schlachtbetrieben, Einführung HEI Wiederkäuer/Pferde/Farmwild bis Ende 2015? (EHEC, Untersuchungsgang?, TBC, Rückstände, ) 5

6 Wo stehen wir heute? Die VO (Nr.) 178/2004, 852/2004 und 853/2004 einerseits und 882/2004 und 854/2004 andererseits haben einen Zwitter geschaffen: Zudem: primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit und die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt beim Lebensmittelunternehmer. Dies gilt auch für Landwirte! Einzelfreigabe von Schlachttieren nach amtl. Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Verantwortung der Behörde Die aktuellen Untersuchungsgänge/-methoden sind historisch gewachsen und Fähigkeit zur Erkennung von Gefahren entsprechen nicht der aktuellen Risikolage bzw. -bewertung Neben der Lebensmittelsicherheit nimmt die Verantwortung des amtlichen Tierarztes für Tierschutz und Tiergesundheit am Schlachthof bzw. für die Schlachttiertransporte zu 6

7 Wo stehen wir heute? Bewertung der aktuellen Methoden der amtlichen Untersuchungen: Bei Masttieren/Geflügel sind Anlass für Beanstandungen ganz überwiegend Qualitätsmängel bzw. Hinweise auf Probleme beim Tierschutz und/oder Tiergesundheit im Herkunftsbetrieb Einzelbeanstandungen mit unmittelbarer Relevanz für die Lebensmittelsicherheit stellen bei Mastschweinen und Geflügel die große Ausnahme dar Erkennung und Beurteilung von wichtigen Zoonosen-Erregern bei Schlachttieren bereiten erhebliche Probleme Bekämpfung von aktuellen Zoonosen in den Herkunftsbetrieben zum Teil sehr schwierig Überwachung der Primärproduktion zum Teil lückenhaft und unsystematisch Daten aus der Primärprodukten / Informationen zur Lebensmittelkette werden nur teilweise berücksichtigt 7

8 Welche weiteren Optionen erwägt die EU-KOM? Beibehaltung des amtlichen Tierarztes als Kernelement der Überwachung bei der Schlachtung Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen amtlichen Tierarzt und amtlichen Fachassistenten und Lebensmittelunternehmer? Verlagerung von amtlichen Kontrollen in die Primärproduktion (z. B. SU im Herkunftsbetrieb, mikrobiologische Vorschlachtuntersuchungen, serologische Tests zum Tiergesundheitsstatus/Zoonosen?) Ausweitung der Eigenverantwortung von Unternehmen mit guten Eigenkontrollsystemen Bessere, detailliertere Informationen zur Lebensmittelkette, größerer Einfluss auf amtliche Untersuchungen 8

9 Mindestanforderungen für die LKI für Schweine II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt? (nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel II.2.1. Welche Tierarzneimittel mit einer Wartezeit wurden in den letzten 60 Tagen vor der Schlachtung verabreicht? II.2.2. Wann wurde diese Tierarzneimittel verabreicht? II.2.3. Welche Wartezeit war zu berücksichtigen? II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? II.3.2. Wenn ja, wie war das Ergebnis der Untersuchung? II.3.3. Hatten die Tiere der Schlachtcharge anderen Erreger /Krankheiten die möglicherweise die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können? II.3.4. Falls ja, wann wurden diese festgestellt und falls möglich bitte angeben um welchen Erreger/Krankheit es sich handelt? II.4 Vorangegangene Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung II.4.1. Weisen die Ergebnisse des amtlichen Tierarztes der letzten Schlachttier- und Fleischuntersuchung darauf hin, dass bei der nächsten Abgabe von Tieren zur Schlachtung eine Kopie dieser Ergebnisse der Lebensmittelketteninformation beigefügt werden sollen? Falls ja, ein Kopie dieser Ergebnis dieser Lebensmittelketteninformation anfügen, falls diese Schlachtpartie zu einen anderen Schlachthof geliefert wird als die letzte Partie. II.5. Produktionsdaten II.5.1. War die Mortalität während der Mastperiode über 5%? Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein 9

10 Mindestanforderungen für die LKI für Schweine II.1. Gesundheitsstatus der Tiere II.1.1. Zeigen die Tiere vom Normalbefund abweichende klinische Anzeichen : Ja/Nein II.1.2. Wenn ja, welche Zeichen: II.1.3. Ist der Herkunftsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt? (nach den Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005): Ja/Nein II.1.4 Handelt es sich bei den Tieren um noch nicht abgesetzte Saugferkel unter 5 Wochen? Ja/Nein II.1.5 Zahl der Zuchttiere:.. II.1.6 Zahl der Masttiere:.. II.2. Behandlungen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen/Tierarzneimittel II.2.1. Wurden die Tiere in Zeitraum der letzten 60 Tage vor der Schlachtung mit Tierarzneimitteln behandelt? Ja/Nein II.2.2. Die Behandlung betraf: Alle Tiere der Gruppe Ja/Nein Einzelne Tiere der Gruppe Ja/Nein Husten Ja/Nein Durchfall Ja/Nein Schwanzbeißen Ja/Nein Lahmheit Ja/Nein anderes Ja/Nein II.2.3. Ist die Wartezeit für die angewandten Tierarzneimittel abgelaufen? Ja/Nein II.2.4. Falls NEIN, geben Sie den Namen, das Behandlungsdatum und die Wartezeit an: II.3. Liegen Untersuchungsergebnisse zu Krankheiten/Erregern vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können? II.3.1. Liegen für die Tiere der Schlachtcharge Befunde im Hinblick auf Salmonella vor? II Ja/Nein 10

11 Tiergesundheitsdienste, Beratung Hoftierarzt Landwirt - Fütterung - Hygiene - Untersuchungen - u.v.m. Schlachthofbetreiber - Logistik bei der Schlachtung - Schlachthygiene - Eigenkontrollen - HACCP? Lebensmittelsicherheit bei Fleisch Tierschutz, Tiergesundheit Amtliche Fleischuntersuchung - Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb - Aufgaben amtlicher Tierarzt - Aufgaben amtlicher Fachassistent - Einsatz betriebseigenes Personal Weiterverarbeitung von Fleisch - Eigenkontrollen/HACCP - Infos aus der Kette? Einzelhandel Verwendung durch Verbraucher 11

12 Welche Veränderungen im Hinblick auf die stärkere Einbeziehung der Primärproduktion werden bei der EU erörtert? Verlagerung der Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbestände (v.a. Schwein) bereits heute möglich, wird aber außer bei Geflügel - kaum genutzt, Kosten?? harmonisierte epidemiologische Indikatoren: Tierbestände könnten anhand Daten zum Tiergesundheitsstatus (Schlachtbefunde, Serologie, Monitoring-Untersuchungen, Bewertung der Bio-Security in der Tierhaltung ) eingestuft werden und daraus Bedingungen für die Schlachtung abgeleitet werden. Beispiel Dänemark: Schweine mit Salmonellen-Kategorie 3 müssen nach der Schlachtung mit Heißwasser behandelt werden Einsatz von Dekontaminationsmitteln??? Keine Verwendungsbeschränkungen für das Fleisch! 12

13 Visuelle Fleischuntersuchung Untersuchung ohne Anschnitte 13

14 VO (EU) Nr. 218/ VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein Die rein visuelle Fleischuntersuchung ist ab das Standardverfahren für alle Hausschweine Voraussetzungen nach Anhang IV b Nr. 3 der VO 2074/2005 sind ersatzlos gestrichen (kontr. Haltungsbedingungen, mikrobiol. Test, Risikoanalyse der Betriebe) Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie des BfR mit dem Empfehlungen für eine visuelle Fleischuntersuchung auf der Grundlage der VO (EG) 1244/2007 sind in der vorliegen Form überholt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen/Faktoren entscheidet der amtliche Tierarzt über die risikoorientierte Ergänzung des visuellen Untersuchungsganges um weitere Elemente wie verstärkte Inspektion, Palpation und Inzision, Tests oder Probenahmen zur Laboruntersuchung um die Beurteilung gemäß VO (EG) 854/2004 durchführen zu können. 14

15 VO (EU) Nr. 218/ VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein Faktoren, die auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten können und weitergehende Untersuchungsschritte rechtfertigen, aufgrund von: a) die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil A durchgeführt wurden; b) der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B und Teil A des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde; c) die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden; d) der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde; e) zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere. 15

16 VO (EU) Nr. 218/ VO (EU) Nr. 219/2014 Fleischuntersuchung beim Hausschwein 3. Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen (weitere Schritte der bisher üblichen Fleischuntersuchung) daraus folgt: keine schwarz-weiß Entscheidung visuell oder konventionell visuell ist das Grundverfahren. Dies wird anhand vorliegender Informationen um weitere, risikoorientiert festgelegte Untersuchungsschritte ergänzt. -> fachliche Begründung Dabei ist der Nutzen (bessere Informationen zur Beurteilung) gegen die Nachteile (Risiken für die Prozesshygiene, Aufwand) abzuwägen. 16

17 Auswirkung auf die Aufgaben des Lebensmittelunternehmers Schlachthofbetreiber Beschaffung der Lebensmittelketteninformation zu den Schlachtpartien frühzeitig vor der Schlachtung (24 h oder ggf. später) Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette Befunde aus vorangegangenen Schlachtungen (Betriebe mit eigener EDV zu Befunddatenerfassung) Organisation der Schlachtung - Reihenfolge der Schlachtung - Personal für die Ausschlachtung, hygienisch Unbedenkliche Entfernung von veränderten Teilen - Einrichtung eines Ausschleusebandes für Nachbearbeitung von Tieren mit nicht unerheblichen Veränderungen?? 17

18 Leitfaden der AFFL zur visuellen Fleischuntersuchung Empfehlung zur Auswertung von Daten aus vorangegangen Schlachtung (6 Monate) zur Bewertung des Risikos der Partie/des Herkunftsbetriebs (v.a. Organbefunde) Lehnt sich an die Vorgehensweise an, die vor dem 1.6. für die visuelle Fleischuntersuchung in Pilotschlachthöfen üblich war Verfügbarkeit von Daten aus vorangegangen Schlachtungen im gleichen SH aus anderen Schlachthöfen 18

19 Auswirkung auf die Aufgaben des amtlichen Untersuchungspersonals Durchführung der Fleischuntersuchung: Festlegungen bezüglich der Schlachtpartie oder einzelner Tiere Reihenfolge der Schlachtung in Ordnung? zusätzliche Inzisionen und Palpationen zusätzliche Probennahmen (Hemmstoffe / BU / mikrobiologische Untersuchungen) Schlachtgeschwindigkeit und/oder Personalbedarf 19

20 Verantwortlichkeit bei der Gewinnung von Fleisch 20

21 Verantwortlichkeit bei der Gewinnung von Fleisch Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit (Genusstauglichkeit, keine Gesundheitsgefahren) des von Schlachttieren gewonnenen Fleisches hat der Lebensmittelunternehmer (Schlachthofbetreiber) Die Genusstauglichkeitskennzeichnung ist keine Garantie für die Sicherheit von Fleisch Das amtliche Personal trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Beurteilung der dabei erhobenen Befunde im Hinblick auf die Informationen zur Lebensmittelkette Wohlbefinden der Tiere Lebender Tiere Fleisch der Schlachttiere Sowie die Mitteilung/Übermittelung der Untersuchungsbefunde 21

22 Aufgaben für Lebensmittelunternehmer Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Art. 17 (Zuständigkeit): (1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. Art. 19 (Verantwortlichkeit): (1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr 22

23 Anforderungen nach der allg. Lebensmittelhygiene-VO Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 (Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften): (1) Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. (2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. (3) Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen: - Basishygiene - Kühkette; Kühlung - Mikrobiogische Anforderungen Art. 5 (Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte, HACCP-gestützte Verfahren) 23

24 Anforderungen an die landwirtschaftliche Produktion Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang I Teil A III. BUCHFÜHRUNG 7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen. 8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über a) Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel; b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen; c) aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können; d) die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, und e) einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden. 24

25 Informationen zur Lebensmittelkette Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. 1. Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt. 2. Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen - außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen - nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten. 7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses Verfahren die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, so genügt es, wenn die Informationen zur Lebenmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor der Ankunft der Tiere jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden oder zusammen mit diesen Tieren im Schlachthof ankommen. 25

26 Informationen zur Lebensmittelkette Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE 3. Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen: a) den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit; b) den Gesundheitszustand der Tiere; c) die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten; d) das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können; e) die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind; f) einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes; g) Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte, und h) Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht. 26

27 Informationen zur Lebensmittelkette Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang II ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE 4. a) Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten: i) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und h aufgeführten Informationen, wenn diese Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind, oder ii) die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und g aufgeführten Informationen, wenn der Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind. b) Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden. 27

28 Allgemeine Grundsätze nach VO (EG) 854/2004 Mitteilung von Unterbefunden nach Anh. I Abs. II KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN 1. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten. 2. a) Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen. b) Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen. 28

29 Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ABSCHNITT I VERPFLICHTUNGEN VON LEBENSMITTELUNTERNEHMERN Lebensmittelunternehmer, die Tiere aufziehen, die zur Versendung zur Schlachtung bestimmt sind, tragen dafür Sorge, dass die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angemessen in den Dokumenten der Tiere vermerkt sind und so übermittelt werden, dass sie dem betreffenden Schlachthofbetreiber zugänglich sind. ABSCHNITT II VERPFLICHTUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN KAPITEL I MITTEILUNG VON INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE Die zuständige Behörde am Schlachtort überprüft, ob: a) die Informationen zur Lebensmittelkette zwischen dem Lebensmittelunternehmer, der die Tiere vor dem Versand zum Schlachthof aufgezogen oder gehalten hat, und dem Schlachthofbetreiber regelmäßig und effizient ausgetauscht werden; b) die Informationen zur Lebensmittelkette stichhaltig und verlässlich sind; c) gegebenenfalls der Rückfluss relevanter Informationen zum Haltungsbetrieb gewährleistet ist. 29

30 wichtige Waren- und Informationsflüsse im Schweinefleischsektor Folie 30, 30

31 Eigenkontrollen in Schlachthöfen Rechtliche Regelungen nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang II ABSCHNITT II: ZWECK DER HACCP-VERFAHREN 1. Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt haben, den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten Anforderungen genügen. 2. Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden, a) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind; b) mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten Herkunftsbetrieb ausgestattet sind; c) nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet; d) sauber sind; e) gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann, und f) sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes zufrieden stellend ist. 3. Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen. 31

32 Handlungsbedarf: Welche Informationen zu Schlachttieren sind für wen relevant? Wie kann die Befunderhebung und Befundbewertung der Schlachtbefunde verbessert werden? Wie erfolgt die Übertragung der Informationen? Wie fließen die Informationen in die Entscheidungen von Lebensmittelunternehmer und amtlichem Personal ein? Wie wird das Ganze sinnvoll überwacht? Welche Rolle haben Systeme der Wirtschaft (QS) oder Datenbanken wie die des Fleischprüfrings? 32

33 Tiergesundheitsdienste, Beratung Hoftierarzt Landwirt Schlachthofbetreiber - Logistik bei der Schlachtung - Schlachthygiene - Eigenkontrollen - HACCP? Lebensmittelsicherheit bei Fleisch Amtliche Fleischuntersuchung - Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb - Aufgaben amtlicher Tierarzt - Aufgaben amtlicher Fachassistent - Einsatz betriebseigenes Personal Weiterverarbeitung von Fleisch Einzelhandel - Fütterung - Hygiene - Untersuchungen - u.v.m. Tierschutz, Tiergesundheit Verwendung durch Verbraucher 33

34 Anforderungen an Fleisch Wursthersteller (Zwiebelmettwurst) Spezifikation für Fleischlieferant Spezifikation für Schlachthof Spezifikation für Landwirt HACCP Rohwarenspezifikation Eigenkontrollen Rückverfolgbarkeit Status Erzeuger Logistik der Schlachtung Eigenkontrollen Tiergesundheit Biosicherheit Monitoring 34

35 35 Das war s! Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 35

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