unternehmensjurist.net/145bsgwl JOB & KARRIERE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "unternehmensjurist.net/145bsgwl JOB & KARRIERE"

Transkript

1 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Nachdem die Begründungen zu den am 3. April ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) veröffentlicht wurden, haben wir Regierung und Bundestagsabgeordnete der vier Fraktionen sowie Kanzlei-Partner gefragt: in Unternehmen und Kanzleien tätigen Rechts anwälte? Form der Beschäftigung nicht möglich. Was bedeutet dies für die als Associates angestellten Rechtsanwälte Welche Vertrauensschutz-Regelung für sogenannte sehen Sie hier in der Pflicht? Geantwortet haben Heiko Maas (SPD), Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Katja Keul, MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Parlamentarische Geschäftsführerin Richard Pitterle, MdB (Die Linke) Thomas Strobl, MdB (CDU), Stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion sowie Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing Martin W. Huff, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Reufels, Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

2 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Foto: Frank Nürnberger Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (SPD) 1) Unternehmensjuristen erfüllen in ihrer Tätigkeit oft viele der Merkmale, die auch die anwaltliche Tätigkeit in Kanzleien charakterisiert. Syndikusanwälte beraten ihren nichtanwaltlichen Arbeitgeber in juristischen Fragen kompetent. Ihre Arbeitsweise ist dabei mit der Tätigkeit niedergelassener Rechtsanwälte häufig insbesondere die, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, eine Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Anwälten, um möglichst problemlos zwischen einer Tätigkeit in einem Unternehmen und einer Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltskanzlei wechseln zu können, ohne dass sich dies auf ihre Altersversorgung auswirkt. 2) Syndikusanwälte sind bei Unternehmen oder Verbänden angestellt, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen. Angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien sind demgegenüber arbeitsvertraglich einem Arbeitgeber verpflichtet, der selbst Rechtsanwalt ist und dem Berufsrecht unterliegt. Zudem ergeben sich aus dem Beschäftigungsverhältnis von Unternehmensjuristen arbeitsrechtliche und ökonomische Besonderheiten, die sich, auch wenn teil-weise Gemeinsamkeiten bestehen, von den Abhängigkeiten aus dem Mandatsvertrag unter-scheiden. 3) Der geltenden gesetzlichen Regelung in 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liegt nach der Praxis der Rechtsanwaltskammern und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, jetzt auch des Bundessozialgerichts, die sogenannte Doppelberufstheorie zugrunde. Um eine Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Rechtsanwälten zu erreichen, könnte daher daran gedacht werden, im anwaltlichen Berufsrecht eine Regelung zu schaffen, dass auch die Tätigkeit der Unternehmensjuristen als anwaltliche Tätigkeit gilt. Ob und in welchem Ausmaß eine solche gesetzliche Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung sinnvoll ist, wird derzeit in der Anwaltschaft und unter den Unternehmensjuristen Justiz und für Verbraucherschutz prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob es im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt, und erörtert Lösungsmöglichkeiten intensiv mit den Berufsverbänden. schließen die Urteilsgründe des BSG eine Befreiungsmöglichkeit nach 6 SGB VI nicht aus. Soweit das BSG ausführt, anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich (B 5 RE 13/14 R, Rn. 31), bezieht sich die Aussage nur auf die konkreten Beschäftigungsverhältnisse der jeweiligen Kläger des Revisionsverfahrens. Diese waren als juristische Mitarbeiter bei einem Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung bzw. einem Chemie- oder Reiseversicherungsunternehmen beschäftigt. 5) Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 3. April 2014 jeweils am Ende Hinweise zu den geltenden Vertrauensschutzregelungen für Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung gegeben. Diese sollen für die konkret ausgeübte vorliegt, nach allgemein geltenden Grundsätzen Vertrauen in deren Bestand genießen. Bedeutung misst das BSG in diesem Zusammenhang der Tatsache bei, dass die Träger der Rentenversicherung mit ihrer langjährigen Verwaltungspraxis maßgeblich Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge beeinflusst haben (BSG, aao, Rn. 58). Ob darüber hinaus, speziell für laufend beantragte Befreiungen für Syndikusanwälte oder für die in der Vergangenheit bereits vollzogenen Wechsel in der konkret ausgeübten abhängigen Syndikus-Beschäftigung, ohne erneut eine Befreiung nach 6 SGB VI beantragt zu haben, gesetzlicher Regelungsbedarf besteht, bleibt in Kenntnis der praktischen Auswirkungen der Entscheidungen zu prüfen.

3 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Katja Keul, MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Parlamentarische Geschäftsführerin 1) Alle Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, die dem Berufsrecht verpflichtet sind und der Kammeraufsicht unterstehen. Dabei spielt es keine Rolle, von wem sie bezahlt werden oder von wem sie angestellt sind. Auch die Tatsache, dass ein Unternehmensjurist die Interessen seines Arbeitgebers vertritt unterscheidet ihn nicht von selbständigen Anwälten, die selbstverständlich auch den Interessen ihrer Mandantschaft verpflichtet sind. 2) Keine 3) Indem möglicherweise die Definition der anwaltlichen Tätigkeit in der BRAO konkretisiert und klar gestellt wird. 4) Das erschließt sich mir nicht. Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft bezieht sich auf das Verhältnis zum Staat und nicht auf die Unabhängigkeit von der Bezahlung. Selbstverständlich können auch abhängig beschäftige Kollegen ihren anwaltlichen Beruf ausüben. 5) Falls eine Altfallregelung erforderlich werden sollte wäre zu wünschen, dass alle bisherigen Mitglieder eines Versorgungswerkes Mitglieder bleiben können und nicht gegen ihren Willen ausgeschlossen werden. Am Ende ist dies eine Entscheidung des Gesetzgebers. Richard Pitterle, MdB (Die Linke) 1) Die in Unternehmen tätigen Rechtsanwälte sind keine schlechteren Juristen als die in den Kanzleien tätigen Juristen. Als Fachanwalt für hatte ich mich gegen die Versuche die Robenpflicht am Arbeitsgericht wieder einzuführen mit dem Argument gewehrt, dass ich mich nicht gegenüber den Verbandsjuristen aus dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft nicht überhöhen wollte, deren Arbeit und Qualifikation der der Rechtsanwälte aus den Kanzleien in nichts nachsteht. 2) Aber was gegen die Gleichstellung in der Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht steht, sind die Gründe die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3. April 2014 sehr ausführlich darlegt. Die Rechtsanwälte in den Kanzleien sind von Ausnahmen abgesehen, unabhängige Organe der Rechtspflege, während die Unternehmensjuristen in Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und für ihren Arbeitgeber arbeiten. Das ist letztlich - bei aller Wertschätzung für die Arbeit der Unternehmensjuristen ein entscheidender Unterschied. 3) Da ich vermute, dass es sich die Frage nach der Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Anwälten ebenfalls auf die Versicherungsfrage bezieht, will ich darauf hinweisen, dass DIE LINKE das Konzept der Bürgerinnen-und Bürgerversicherung verfolgt. Wir wollen, dass es eine Versicherung für alle gibt, in die alle einzahlen. Auch die Minister, Abgeordnete und Rechtsanwälte. Daher wollen wir die Abschaffung der Sonderversorgungssysteme, was nur für die Zukunft möglich ist. So werden nach unseren Vorstellungen künftig Syndikusanwälte und niedergelassene Anwälte in die gleiche Versicherung einzahlen und dadurch auch gleich gestellt sein. 4) Ich habe dem Urteil des BSG nicht entnommen, dass die Ausführungen zum Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch die angestellten Rechtsanwälte tangiert. Denn der Unterschied zwischen dem Angestelltenanwalt und dem Syndikusanwalt liegt darin, dass der angestellte Anwalt in erster Linie für unterschiedliche Auftraggeber und nicht einzig und allein für den Arbeitgeber tätig wird. 5) Dem Urteil des BSG ist zu entnehmen, dass an den

4 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Foto: Laurence Chaperon Altfällen nicht gerührt werden soll. Es wäre sicherlich sinnvoll, wenn die Rentenversicherungsträger in der Öffentlichkeit klar stellen würden, dass sie eine entsprechende Vertrauensschutz-Regelung mittragen. Thomas Strobl, MdB (CDU), Stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion 1) Von derzeit ca zugelassenen Anwälten sind über als Syndikus in einem Unternehmen beschäftigt. Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts entspricht ihre Tätigkeit allerdings nicht dem anwaltlichen Berufsbild mit erheblichen Folgen für die Alterssicherung der Syndizi, die jetzt in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Allerdings sind Syndikusanwälte ebenso wenig weisungsgebunden wie Rechtsanwälte. Dieser Umstand spielt für das Bundessozialgericht keine ausschlaggebende Rolle. Macht es etwa einen Unterschied, ob ein Vorgesetzter entscheidet, ob er dem Rechtsrat des Syndikus folgt oder ob es sich stattdessen um Mandant und Rechtsanwalt handelt? Wir dürfen die Anwaltschaft hier nicht künstlich spalten. Das halte ich für den falschen Weg. Es besteht auch das Risiko, dass diese Rechtsprechung einen Arbeitgeberwechsel wegen des Risikos einer gebrochenen Versorgungsbiographie erheblich erschwert. Damit wird Anwälten der positive Anreiz genommen, zwischen beruflichen Tätigkeiten in einem Unternehmen und in der Kanzlei zu wechseln. Aus meiner Sicht ein unschönes Ergebnis für alle Beteiligten. 2) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht die Tätigkeit des Syndikusanwalts nicht dem anwaltlichen Berufsbild als freiem und unabhängigem Rechtsberater. Die anwaltliche Berufsausübung sei in der dieser Form der Beschäftigung nicht möglich. Diese Entscheidung ist aus juristischer Sicht zwar nachvollziehbar, da sie sich eng am Wortlaut des 6 des Sechsten Sozialgesetzbuches orientiert. In der Sache bedarf es aber einer gründlichen Prüfung, inwieweit wir das Berufsrecht hier möglicherweise weiterentwickeln müssen. 3) Die derzeitige Rechtslage ist aus meiner Sicht unbefriedigend. Wir wollen daher das anwaltliche Berufsrecht auf den Prüfstand stellen. Mein persönliches Ziel dabei wäre es klarzustellen, dass Syndikusanwälte ein untrennbarer Bestandteil der Anwaltschaft sind. Insoweit sollte sichergestellt sein, dass auch für sie der Vorrang der berufsständischen Versorgung gilt. Wenn der Syndikusanwalt verpflichtet ist, die Verbote des Berufsrechts zu beachten muss er auch von dessen Begünstigungen profitieren können. 4) Was die Rechtsprechung für Associates genau bedeutet, ist noch nicht abzusehen. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Syndikusanwälte nur der erste Schritt sind. Schließlich wird vom Urteil nicht ausgeschlossen, dass auch in Kanzleien angestellte Anwälte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sollen. 5) Das Bundessozialgericht hat denjenigen, die derzeit von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, Bestandsschutz zugestanden. Allerdings nur solange sie nicht den Arbeitgeber wechseln. Viele dürfte das davon abhalten, sich beruflich anders zu orientieren. Auch diese Frage wird in den Beratungen eine Rolle spielen. Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing 1) Die Tätigkeitsinhalte beider Berufsgruppen haben sich in den letzten Jahren soweit ausdifferenziert, dass es heute nicht mehr sachgerecht erscheint, die Unterscheidung allein an der äußeren Form des Arbeitgebers (unternehmen versus Kanzlei) festzumachen. Wenn man den in einer Unternehmensgruppe für verschiedenste Klienten tätig werdenden, fachlich breit aufgestellten Syndikusanwalt mit dem in der Kanzlei ange-

5 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen stellten M&A-Associate vergleicht, muss man sich in der Tat fragen, welche Gruppe dem klassischen Anwaltsbild als Organ der Rechtspflege nähersteht. Ein an den reinen Tätigkeitsinhalten orientierter Vergleich muss daher stets zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gleichstellung beider Berufsgruppen vorzunehmen ist. 2) Die Nähe zu und damit die Abhängigkeit des Syndikusanwalts von seinem Arbeitgeber, der zugleich sein (einziger) Mandant ist, lässt es anders als bei einem freiberuflichen Rechtsanwalt im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise kaum zu, den Syndikusanwalt funktional nicht als Teil des Rechtssuchenden, sondern als Teil der Rechtspflege zu sehen. Privilegien, wie bspw. Aussageverweigerungsrechte etc. lassen sich aber nur rechtfertigen, wenn man annimmt, dass der Rechtssuchende und der Anwalt personenverschieden sind. Gibt man also die Differenzierung zwischen einem Synikusanwalt und einem Kanzlei-Rechtsanwalt auf, gibt man zugleich diesen funktionalen Unterschied auf, d.h. der Rechtsanwalt wird fortan nicht mehr seine wichtige Funktion als Organ der Rechtspflege ausüben können. 3) Sobald man die Antworten auf die Fragen 1) und 2) anhand der Realität verprobt, zeigt es sich, dass die Tätigkeitsbilder in beiden Berufsgruppen zu stark divergieren, um mit der vorstehend vorgenommenen Differenzierung ausnahmslos zu zutreffenden Ergebnissen zu kommen. Die Frage, ob und inwieweit gleichgestellt werden kann oder eine Differenzierung fortgelten sollte, muss daher viel stärker anhand von differenzierten Tätigkeitsbildern als nach Maßgabe eines Schwarz-Weiß-Kontrasts beantwortet werden. Diese Tätigkeitsbilder müssen sich daran orientieren, inwieweit der Syndikusanwalt und der Kanzlei-Rechtsanwalt unabhängig als funktionaler Teil der Rechtspflege agieren können. Insoweit wären die entsprechenden Tätigkeitskriterien auf beide Berufsgruppen gleichermaßen anzuwenden, so dass eine system-immanente Gleichstellung bewirkt wäre. Gleichwohl würden die Tätigkeitskriterien voraussichtlich in der einen Gruppe (Syndikusanwälte) weniger häufig erfüllt sein, als in der anderen Gruppe (Rechtsanwälte in Kanzleien). 4) Bedeutsam an dieser zitierten Aussage des Bundessozialgerichts ist, dass dort von der äußeren Form der Beschäftigung gesprochen wird. Bedeutsam ist dies deswegen, weil bei dem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt der inhaltliche Auftraggeber nicht mit der Person des Arbeitgebers identisch ist. Es gibt damit einen äußeren (den Mandanten) und einen inneren (die Kanzlei) Weisungsgeber. Während der äußere Weisungsgeber das Ziel der rechtsanwaltlichen Tätigkeit vorgibt, indem er das Mandatsziel definiert, bestimmt der innere Weisungsgeber die Art und Weise der Auftragsdurchführung. Durch dieses Auseinanderfallen ist nicht nur eine Form der Unabhängigkeit auch des angestellten Rechtsanwalts gesichert, die es ermöglicht, diesen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise weiterhin als Teil der Rechtspflege zu etablieren. Dieses Auseinanderfallen gibt der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zugleich den nötigen Differenzierungsspielraum, um die Befreiungsfähigkeit der beiden Berufsgruppen, der Associates in Kanzleien auf der einen und der Syndikusanwälte auf der anderen Seite, zukünftig unterschiedlich zu beurteilen. Für die als Associates angestellten Rechtsanwälte in Kanzleien dürfte die BSG-Entscheidung vom 3. April 2014 daher keine Auswirkung haben. 5) Zugunsten der betroffenen Syndikusanwälte bedarf es einer Vergangenheits- und Gegenwartsbezogenen Vertrauensschutz-Regelung auf der einen und einer zukunftsbezogenen auf der anderen Seite. Die erstgenannte kann die Deutsche Rentenversicherung vornehmen; sie wird diese aufgrund eines den Betroffenen zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch vornehmen müssen. Denn in der Vergangenheit konnten Syndikusanwälte im Rahmen ihrer Altersvorsorgeentscheidung darauf vertrauen, ihre Absicherung über das berufsständische Versorgungswerk zu finden, solange sie eine klassische berufliche Tätigkeit als Rechts- oder Syndikusanwalt ausüben würden. Dieses Vertrauen wurde insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung selbst und ihrer Rechtsvorgängerin der BfA verursacht. Zunächst durch entsprechend weitreichende Formulierungen der jeweiligen Befreiungsbescheide und sodann nochmals sehr

6 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen aktuell durch das Rundschreiben der DRV vom 10. Januar 2014, mit dem jeder klassische Syndikusanwalt, der in der Vergangenheit bereits einmal befreit worden war, nochmals die uneingeschränkte Möglichkeit aufgezeigt bekam, sich sogar erst im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung seines Arbeitgebers erneut für seine Syndikustätigkeit befreien zu lassen, bei gleichzeitigem Beitragsverzicht der DRV für die Vergangenheit. Die DRV selbst hat es damit verursacht, dass sich Syndikusanwälte eben nicht unmittelbar bei Wechsel ihrer Beschäftigung erneut von der DRV befreien ließen. Die DRV ist nunmehr aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs der einzelnen Betroffenen verpflichtet, die betroffenen Syndikusanwälte so zu stellen, wie diese stünden, wenn sie von der DRV nicht von einer jeweils kurzfristig vorgenommenen Befreiung abgehalten worden wären. Dies kann nicht durch eine nachträgliche Befreiung, sondern nur durch einen Verzicht auf die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt werden. Der Syndikusanwalt kann sodann seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu Vollbeiträgen fortsetzen und erleidet folglich keinen Versorgungsschaden. Diese Vergangenheits- und Gegenwartsbezogenen Vertrauensschutz-Regelung kann aber längstens nur bis zur Beendigung der aktuellen Tätigkeit der Syndikusanwälte reichen. Allenfalls bei Altbescheiden mit einer objektiv nicht beschäftigungs- bzw. tätigkeitsbezogenen Befreiungswirkung kann die Befreiung auch noch über die nächsten Arbeitgeberwechsel hinausgehen. Das Gros der Syndikusanwälte wird sich aber nur auf das Vertrauen berufen können, längstens für die aktuelle Tätigkeit von einer Befreiung oder zumindest einer jederzeitigen Befreiungsmöglichkeit ausgegangen zu sein. Für die zukünftige Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bedarf es damit einer gesetzlichen Vertrauensschutz-Regelung. Diese kann einzig darin liegen, den Altfällen eine Befreiungsmöglichkeit für solche Tätigkeiten zu schaffen, die in der Vergangenheit nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie befreiungsfähig gewesen wären. Gesetzlich würden also die Befreiungskriterien, die bei der letzten Befreiung eines Syndikusanwalts galten, für diesen eingefroren. Martin W. Huff, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte 1) Es sprechen sehr viele Aspekte für die Gleichstellung von Rechtsanwälten in Unternehmen und Kanzleien: Ihre Aufgabe ist es, insbesondere rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig zu sein. Entscheidend ist für mich dabei die weisungsunabhängige Erteilung des Rechtsrats und nicht die Anbindung an den Arbeitgeber, sei es nun die Kanzlei oder das Unternehmen. Ich kann hier in sehr vielen Fällen keine größere Freiheit des einen oder anderen Anwalts erkennen. Das Argument, dass die Kanzlei dem Berufsrecht unterliege und dies einen anderen Charakter habe, als die Tätigkeit im Unternehmen, kann ich nicht teilen. Gerade viele junge Anwälte in Kanzleien sind deutlich enger an Weisungen ihrer Partner gebunden, als dies bei Unternehmen der Fall ist. Und beide Anwälte als Arbeitnehmer können sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen gegen sittenwidrige Weisungen wehren. Rechtsanwälte sind dann sowohl im Unternehmen als in der Kanzlei als Rechtsanwälte tätig, wenn sie dort rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig sind und dies gerade in ihren Vorschlägen weisungsfrei. Ob der Rat vom Arbeitgeber übernommen wird, hat damit nichts zu tun. 2) Ich sehe bei klassischer anwaltlicher Tätigkeit keine Gegenargumente. 3) Die Gleichstellung ließe sich am besten durch eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung herstellen, in der die Stellung aller angestellten Rechtsanwälte geregelt wird und wie oben auf den weisungsfreien Rechtsrat abgestellt wird. Die sozialrechtliche Gleichstellung kann durch eine Änderung des 6 SGB VI erfolgen, in dem dort für alle verkammerten Berufe eine Regelung eingeführt wird, nach dem die Berufskammer die berufstypische Beschäftigung bestätigt und die Deutsche Rentenversicherung Bund daran gebunden ist.

7 Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen 4) Für angestellte Rechtsanwälte sehe ich die Gefahr der gleichen Probleme wie der Syndikusanwälte. Wenn hier nicht der weisungsfreie Rechtsrat aufgenommen wird, kann ich mir vorstellen, dass die DRV die Rechtsprechung des BSG auch auf diese Anwälte anwendet, was eine weitere Gefahr für den Berufsstand wäre. 5) Eine Vertrauenschutzregelung muss meines Erachtens (s. dazu Ulrich Becker, ZfA 2014, 87) sehr weit gehen. Hier müssen eigentlich für alle Fälle, in denen die Entscheidung zu einem Angestelltenverhältnis vor dem getroffen wurde (z.b. auch durch die Kündigung des alten Vertrags, wo es eine Befreiung gegeben hatte), zumindest die vier Kriterien Anwendung finden. Auch muss genau geprüft werden, für welche Fallgestaltungen Befreiungsbescheide erlassen wurden, hier müssen gerade auch die Altfälle geklärt werden. Zudem müssen Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Es geht nicht an, dass Kollegen, die sich am Schreibtisch gegenüber sitzen, bei gleicher Tätigkeit befreit oder nicht befreit sind. Prof. Dr. Martin Reufels, Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek 1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte mit ihrer Vierkriterientheorie, die darauf abstellte, ob Juristen rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend und rechtsgestaltend tätig waren, vernünftige und auch nachvollziehbare Kriterien gefunden. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist eben vielseitig und darf nicht wie das Bundessozialgericht dies verengt unter Herausnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der berufsgruppenspezifischen Tätigkeit gesehen werden. 2) Ich sehe überhaupt keine Aspekte, die gegen eine Gleichstellung von Anwälten sprechen, die in Unternehmen und Kanzleien tätig sind. Das Berufsbild des Anwalts ist vielgestaltig. Die Differenzierung zwischen einer rechtsberatenden Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der dann offenbar als nebenberuflich anzusehenden Tätigkeit als freier Rechtsanwalt (sog. Doppelberufstheorie) geht an der Wirklichkeit vorbei. Unter Syndikusanwalt verstehen wir als Rechtsanwälte zugelassene Kollegen, die mit ihrem Wissen, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und damit mit ihrer gesamten Persönlichkeit wie ein Rechtsanwalt im Unternehmen ihres Arbeitgebers tätig sind. 3) Der Weg könnte dahingehend eröffnet werden, dass im Unternehmen beschäftigten Syndikusanwälten auch erlaubt wird, ihren Arbeitgeber anwaltlich nach außen zu vertreten, so dass beispielsweise in Prozessen vor Gericht mit Anwaltszwang der Syndikusanwalt sein eigenes Unternehmen vertreten kann. 4) Der entsprechende Passus der Urteilsbegründung geht fälschlicherweise davon aus, dass sich arbeitgeberseitiges Weisungsrecht und anwaltliche Berufsausübungsfreiheit in irgendeiner Art und Weise beißen oder konterkarieren würden. Diese Diskussion ist aber mit der Anerkennung angestellter Rechtsanwälte in Kanzleien seit mehr als 20 Jahren erledigt. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass als Associates angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreiungsfähig sind. 5) Da sich das Bundessozialgericht zu Vertrauensschutzerwägungen nur kryptisch und ansatzweise geäußert hat (hier hätte man mehr Details erwartet), wird es der sozialrechtlichen Rechtsprechung obliegen, Fallgruppen zu entwickeln, in denen in abgestufter Art und Weise Vertrauensschutz besteht. Überdies ist zu hoffen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Richtlinien herausgeben wird, in denen sie selbst bestimmte Fallgruppen bezeichnet und clustert, in denen sie in ihrer Verwaltungspraxis von einem entstandenen Vertrauensschutz ausgeht. Wie bereits umfänglich diskutiert, gibt es nämlich eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die in jeweils verschiedenem Umfang Vertrauensschutz genießen.

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015 KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM 03.04.2014 Jahrestagung Arbeitsrecht 2015 Dr. Doris-Maria Schuster, 30. Januar 2015 Inhalt A. Ausgangslage 3 B. Vertrauensschutz

Mehr

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht Die Situation der Rechtsanwälte von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung Entscheidungen des BSG von April 2014 haben Bewegung in das Dauerthema des Befreiungsrechts

Mehr

JETZT MUSS DER GESETZGEBER RAN!

JETZT MUSS DER GESETZGEBER RAN! JETZT MUSS DER GESETZGEBER RAN! Wir haben Regierung, Bundestagsabgeordnete der vier Fraktionen sowie Kanzlei-Partner zu den Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die Stellungnahmen,

Mehr

Deutschland hat Zukunft Spaltung der Anwaltschaft und Folgen für die Freien Berufe verhindern

Deutschland hat Zukunft Spaltung der Anwaltschaft und Folgen für die Freien Berufe verhindern Deutschland hat Zukunft Spaltung der Anwaltschaft und Folgen für die Freien Berufe verhindern Dienstag, 28.10.2014 um 15:00 Uhr hbw I Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal Max-Joseph-Straße 5, 80333

Mehr

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

Gerechtferigte Ungleichbehandlung?

Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich des Syndikusrechtsanwalts von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung v Syndikusrechtsanwälte sind anders v Sie

Mehr

wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat R B 1 11015 Berlin Per E-Mail Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen 12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer

Mehr

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011 S 18 R 868/10 A, A-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen SOZIALGERICHT NÜRNBERG Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das, B-Straße, B-Stadt - Beklagte - Beigeladen: C., C-Straße, - Beigeladene

Mehr

Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum

Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum 21.01.2016 18:00 Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/-rechtsanwältin nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Versagung der Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Syndikusanwälten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe AZ S 12 R 1550/10 vom

Versagung der Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Syndikusanwälten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe AZ S 12 R 1550/10 vom ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 08 02 54 10002 Berlin Telefon (030) 800 93 100 Telefax (030) 800 93 10 29

Mehr

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts Sondernewsletter Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts International Kompetent - Zuverlässig Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13

Mehr

BEFREIUNGSRECHT UND DIE URTEILE DES BSG VOM 4. MÄRZ 2014: WAS BLEIBT, WAS IST NEU?

BEFREIUNGSRECHT UND DIE URTEILE DES BSG VOM 4. MÄRZ 2014: WAS BLEIBT, WAS IST NEU? BEFREIUNGSRECHT UND DIE URTEILE DES BSG VOM 4. MÄRZ 2014: WAS BLEIBT, WAS IST NEU? Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmensanwälte!? Was ist nach den Syndikus-Urteilen des BSG

Mehr

Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei)

Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei) SG München, Urteil v. 11.12.2014 S 15 R 1890/14 Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei) Normenketten: 6

Mehr

Berufliche Mobilität sichern Altersversorgung der angestellten Architekten und Freien Berufe zukunftsfest gestalten

Berufliche Mobilität sichern Altersversorgung der angestellten Architekten und Freien Berufe zukunftsfest gestalten Berufliche Mobilität sichern Altersversorgung der angestellten Architekten und Freien Berufe zukunftsfest gestalten Durch aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben

Mehr

Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk

Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk Das Befreiungsrecht von Syndikusanwälten nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI RA Hartmut Kilger Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Düsseldorf, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Sehr geehrter Herr Dr.

Düsseldorf, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Sehr geehrter Herr Dr. ausschließlich per E-Mail Herrn MdB Dr. Jan-Marco Luczak stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Düsseldorf, 25.06.2015

Mehr

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-

Mehr

Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ

Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ BUJ Unternehmensjuristen-Kongress 2016 29.01.2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ Rechtsanwalt Andreas Dietzel Siemens

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax:

Mehr

SonderInformation. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Freiberufler? Update

SonderInformation. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Freiberufler? Update SonderInformation Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Freiberufler? Update 22.01.2015 1. Ausgangssituation Bislang konnten sich Angestellte 1 in sog. freien Berufen, also Rechtsanwälte,

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg

Mehr

Das neue Syndikusrecht. Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster

Das neue Syndikusrecht. Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster Druckerei C. H. Beck Revision Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungs-

Mehr

Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit"

Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit" Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum

Mehr

Das neue Syndikusrecht

Das neue Syndikusrecht Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format

Mehr

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Augsburg, Urteil v S 17 R 620/14. Titel: Normenketten: 6 Abs 1 S 1 Nr 1 1 1ff

Tenor. Tatbestand. SG Augsburg, Urteil v S 17 R 620/14. Titel: Normenketten: 6 Abs 1 S 1 Nr 1 1 1ff SG Augsburg, Urteil v. 22.01.2015 S 17 R 620/14 Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt in einer Steuerberatungsgesellschaft - Mandantenvertretung

Mehr

Newsletter Employment 13/06

Newsletter Employment 13/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 2. Mai 2016 in München 3. Mai 2016 in Nürnberg Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der steuerberatenden

Mehr

S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N Rechtsanwalt L. K., H.strasse, O. - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt M. W. H., K., L. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit gegen Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Stand: Januar 2016 Merk blatt Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2013

Rundschreiben Nr. 1/2013 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Münster, 03.06.2013 Thema: Alle weiteren Themen: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen; aktuelle Rechtsprechung

Mehr

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH

Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Fallgruppe I: Kapitalanteil unter 50 v. H. Beispiel 1: Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil unter 50

Mehr

Rechtsgebiete» Beitragsrecht. Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte

Rechtsgebiete» Beitragsrecht. Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte Rechtsgebiete» Beitragsrecht Das Beitragsrecht beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Hierbei sind Versicherungs- und Beitragspflichten sowohl

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg

Mehr

Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht

Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht Am 20.08.2014 sind kurz vor Ablauf der einzuhaltenden Fünf-Monatsfrist die ersten Urteilsgründe zu dem Urteil des Bundessozialgerichts

Mehr

KONSEQUENZEN AUS DEN URTEILEN DES BSG FÜR DIE PRAXIS: ABWARTEN ODER AGIEREN?

KONSEQUENZEN AUS DEN URTEILEN DES BSG FÜR DIE PRAXIS: ABWARTEN ODER AGIEREN? KONSEQUENZEN AUS DEN URTEILEN DES BSG FÜR DIE PRAXIS: ABWARTEN ODER AGIEREN? Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmens-Anwälte!? Was ist nach den Syndikus-Urteilen des BSG vom

Mehr

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

ZENK Schlaglicht ZENK ARBEITSRECHT JANUAR 2015

ZENK Schlaglicht ZENK ARBEITSRECHT JANUAR 2015 Neues zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht Risiken und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite Dr. Markus Pander Mit den Entscheidungen vom 03.04.2014

Mehr

Scheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Scheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Scheinselbstständigkeit Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit"

Mehr

Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit"

Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht "Scheinselbstständigkeit" Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte

Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Mai 2015 Der BUJ begrüßt ausdrücklich den mit Schreiben vom 30. April 2015 seitens des Bundesministeriums

Mehr

Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung

Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung Die wichtigsten Fragen zu Änderungen Im Februar 2014 haben Sie ein Schreiben Ihres Versorgungswerkes erhalten. Darin wurden Sie über Änderungen im Befreiungsrecht

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB

Mehr

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Mehr

Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode C. Alternativen Keine. Insbesondere ist eine rein im Sozialrecht verankerte Lösung nicht

Drucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode C. Alternativen Keine. Insbesondere ist eine rein im Sozialrecht verankerte Lösung nicht Deutscher Bundestag Drucksache 18/5201 18. Wahlperiode 16.06.2015 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Bundesrat Drucksache 278/15 BRFuss 11.06.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AS - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte A. Problem und Ziel Der Status des Syndikusanwalts

Mehr

Pflichtmitgliedschaft eines Syndikusanwalts in einem berufsständischen Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung

Pflichtmitgliedschaft eines Syndikusanwalts in einem berufsständischen Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung VG München, Urteil v. 02.07.2015 M 12 K 15.752 Titel: Pflichtmitgliedschaft eines Syndikusanwalts in einem berufsständischen Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung Normenketten: SGB 6

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Fragenkatalog der DRV Bund

Fragenkatalog der DRV Bund , Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt/Main Fragenkatalog der DRV Bund Mit Antwort vom 19. Februar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf den Fragenkatalog des BUJ reagiert, den

Mehr

Evaluierung der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte

Evaluierung der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

Kein Anwalt 2. Klasse - der Syndikus als Teil der Anwaltschaft

Kein Anwalt 2. Klasse - der Syndikus als Teil der Anwaltschaft Kein Anwalt 2. Klasse - der Syndikus als Teil der Anwaltschaft Rede von Elisabeth Roegele, Präsidentin des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. zur Eröffnung des Berufsrecht Summit am 8.10.2014

Mehr

Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI

Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI TK Lexikon Sozialversicherung Handelsvertreter Handelsvertreter HI521317 Zusammenfassung LI1925397 Begriff Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat R B 1 Mohrenstraße 37 10117 Berlin Per E-Mail Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum R 05/2015 Pe/CM 030/27876-320 030/27876-798 michel@dstv.de

Mehr

Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht spuno - Fotolia.com Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben

Mehr

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder

Mehr

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG.

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG. Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG www.abeln-arbeitsrecht.de 1 Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende zu, aber die Arbeitsrechtswelt steht nicht still. Über einige wichtige

Mehr

Allen Unkenrufen zum Trotz erteilt die DRV weiterhin

Allen Unkenrufen zum Trotz erteilt die DRV weiterhin TRENDS & THEMEN unternehmensjurist RENTENVERSICHERUNG AUSEINANDERSETZUNGEN GEHEN WEITER Seit nahezu fünf Jahren ziehen sich die Auseinandersetzungen der Syndikusanwälte mit der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

Problemfall Scheinselbständigkeit

Problemfall Scheinselbständigkeit Problemfall Scheinselbständigkeit Statusverfahren im Sinne der Sozialversicherung Veranstaltungsort: 13. Juli 2015 in München Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der

Mehr

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht 18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Durchgangsärzte Rechtsanwalt Jörg Holzmeier Essen Die Rechtsprechung

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Die hier veröffentlichten Informationen stellen den aktuellen Kenntnisstand des s dar. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, werden diese Informationen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika

Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ( 46c Abs. 1 und 4 BRAO i.v.m 27 Abs. 3 BRAO) bei Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Stand

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN - 1 - RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs-

Mehr

Das neue Syndikusrecht

Das neue Syndikusrecht Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Legal Update Arbeitsrecht

Legal Update Arbeitsrecht Legal Update Arbeitsrecht Kein Befreiungsanspruch der Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Thomas Bezani, Patrick Klinkhammer Das Bundessozialgericht

Mehr

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Diplom-Ingenieur)

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Diplom-Ingenieur) SG Augsburg, Schlussurteil v. 21.01.2015 S 17 R 770/14 Titel: Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Diplom-Ingenieur) Normenkette: SGB VI 6 Abs. 1 Nr. 1,

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Valentinskamp 88 20355 Hamburg Antragsteller/in (Name, Vornamen,

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen zur Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit in der funktionalen Selbstverwaltung

Aktuelle Rechtsfragen zur Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit in der funktionalen Selbstverwaltung Aktuelle Rechtsfragen zur Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit in der funktionalen Selbstverwaltung Dr. Wolfgang Breidenbach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Kammerrechtstag

Mehr

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung LSG München, Beschluss v. 19.01.2017 L 19 R 347/15 Titel: Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Normenkette: SGB VI 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Leitsatz: Zur Rückwirkung

Mehr

Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden.

Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden. KAV Rundschreiben V 04/2014 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen hier: Unser Rundschreiben V 19/2013

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen 611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen Referentenentwurf 2015 Referentenentwurf Stand 2016 Veröffentlichung / Bearbeitungsstand

Mehr

Änderungen im Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung

Änderungen im Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung Änderungen im Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung Im Februar 2014 haben Sie ein Schreiben Ihres Versorgungswerkes erhalten. Darin wurden Sie über Änderungen im Befreiungsrecht der Deutschen

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr