Hochschule Osnabrück Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

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1 Bezeichnung des Studiengangs laut PO, bei Kombinationsstudieng. mit Auflistung beteiligter Fächer/Studiengänge) Bezeichnung Abschluss Leistungspunkte Regelstudienzeit Art des Lehrangebots (Vollzeit, berufsbegl. Dual) Jährliche Aufnahmekapazität K= konsekutiv W= weiterbildend F= forschungsorientiert A= anwendungsorientiert K= künstlerisch Akkreditiert am Akkreditiert bis zum (Re-)Akkreditierungsantrag der Hochschule Osnabrück Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 786-xx-2 Master Öffentliche Verwaltung B.A Sem. Vollzeit Vertragsschluss am: 30. Juli 2012 Dokumentation zum Antrag eingegangen am: 21. Dezember 2012 Datum der Peer-Review: 06./07. März 2013 Ansprechpartner der Hochschule: Prof. Dr. Christian Kröger Akkreditierungsbeauftragter Hochschule Osnabrück Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Caprivistraße 30 A Osnabrück Tel.: c.kroeger@hs-osnabrueck.de Betreuender/-e Referent/-in: Henning Schäfer Gutachter: Herr Prof. Dr. Stefan Zahradnik, Fachhochschule Nordhausen, Fachbereich Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Herr Prof. Dr. Hans Paul Prümm, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich 1 Allgemeine Verwaltung Herr Joachim Kahnert, Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Finanzen, Referat 30 -Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Personalvertretungsrecht- Frau Susann Schultz, Studentin Rechtswissenschaft (mit einem Schwerpunkt auf Verwaltungsrecht), Uni Greifswald Hannover, den

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter... 2 Einleitung 2 1 Öffentliche Verwaltung (B.A.) 2 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen Öffentliche Verwaltung (B.A.) 10 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens Stellungnahme der Hochschule 11 2 SAK-Beschluss 13 1

3 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter Einleitung Der Studiengang Öffentliche Verwaltung (B.A.) der Hochschule wurde zum Wintersemester 2007/08 eingerichtet und am 20. Mai 2008 von der ZEvA erstmalig akkreditiert. Aufgrund eines Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung, die Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst neu zu organisieren, wurde damit neben der Ausbildung an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen am Standort Hannover auch an der Hochschule Osnabrück ein Studiengang eingerichtet, der die Möglichkeit bietet, nach dem Bachelorabschluss und einer Einführungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 27 Wochen die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erwerben. Zuvor wurde der entsprechende Studiengang von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim angeboten, die 2007 geschlossen wurde. Grundlagen des Bewertungsberichtes sind die Lektüre der Dokumentation der Hochschule und die Vor-Ort-Gespräche in Osnabrück. Die Bewertung beruht auf den zum Zeitpunkt der Vertragslegung gültigen Vorgaben des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz. 1 Öffentliche Verwaltung (B.A.) 1.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Im Antragstext werden ausführliche fachliche und überfachliche Qualifikationsziele für den Studiengang formuliert, die sich in angemessener Weise auf die wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung beziehen. Die Modulbeschreibungen und die Beschreibung der Studiengangsziele im Diploma Supplement spiegeln diese Qualifikationsziele wider. Die Qualifikationsziele für die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden beziehen sich auf den Erwerb von Fachkenntnissen der Rechts-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften und von Grundlagen und Methodenkompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens. Die Grundkenntnisse sollen durch Projektarbeiten und Vertiefungsmodule intensiviert und erweitert werden. Generell sollen die Studierenden befähigt werden, die ständige Weiterentwicklung der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsprozesses unter den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu analysieren und aktiv zu gestalten (Antragstext, S. 15). Im Diploma Supplement wird weiter ausgeführt, der Bachelor werde an Studierende verliehen, die ihr Wissen und Verstehen im Bereich Öffentliche Verwaltung unter Beweis gestellt haben, das auf ihre allgemeine Sekundärausbildung aufbaut bzw. darüber hinaus geht und normalerweise auf einem Niveau ist, das, unterstützt durch Lehrbücher auf fortgeschrittenem Niveau, in einzelnen Gebieten an der Spitze der wissenschaftlicher Erkenntnis steht. In Bezug auf die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird vor allem 2

4 auf die Qualifikationsanforderungen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen in Niedersachsen Bezug genommen, die die Voraussetzung zur Laufbahnbefähigung darstellen. Dies soll vor allem durch den engen Praxisbezug, die integrierten Praxisphasen und die anwendungsbezogene Vermittlung fachlicher Inhalte erreicht werden. Zudem sollen die Studierenden durch die Spezialisierungsmöglichkeiten in verschiedenen Vertiefungsrichtungen und die Wahl der Dienststellen im Rahmen der Praktika auf ihre späteren Einsatzfelder vorbereitet werden. Im Diploma Supplement wird beschrieben, die Studierenden sollen ihr Wissen und Verstehen auf eine Art und Weise anwenden können, die belegen, dass sie professionell an ihre Arbeit oder Karriere gehen und sich Kompetenzen erworben haben, die typischerweise durch konstruktive und nachhaltige Argumente und das Lösen von Problemen innerhalb ihres Studienprogramms belegt werden. Neben den öffentlichen Verwaltungen i.e.s. werden im Antragstext auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die für öffentliche Auftraggeber tätig sind, als mögliche Berufsfelder genannt. Die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement sollen die Studierenden dadurch erlangen, dass sie im Studium die Grundlagen erlernen, um nach Abschluss des Studiums selbst Teil des Gemeinwesens zu werden, insbesondere durch das Erlernen der Grundlagen des Staates und seiner Handlungsmöglichkeiten, der Verfassung und der Beziehung des Staates zur Privatwirtschaft etc. Zudem sollen sozialwissenschaftliche Kompetenzen vermittelt werden, und in rechtlicher Perspektive ist damit auch das Ziel verbunden, die Studierenden zu Akteuren einer rechtsstaatlich agierenden Verwaltung zu qualifizieren, die sowohl in der Leistungsverwaltung als auch im Bereich des klassischen hoheitlichen Handelns der Eingriffsverwaltung auf ein kooperatives Verhältnis mit den Bürgerinnen und Bürgern ausgerichtet sind (Antragstext, S. 16). Zur Persönlichkeitsentwicklung sagt der Antragstext: Ziel des Studiums ist es unter anderem, die Studierenden im Rahmen der persönlichen Kompetenz zu sich selbst organisierenden und selbst motivierenden, innovationsfähigen und auf verändernde Arbeitsanforderungen flexibel reagierende Individuen zu entwickeln. Dabei ist es wichtig, dass die Studierenden selbstkritisch agieren können, bereit sind Verantwortung zu übernehmen und die getroffenen Entscheidungen auch durchsetzen. Unterstützt wird diese Entwicklung durch die Kombination von theoretischen und praktischen Studienelementen im Rahmen des Studiums, die wachsenden Prüfungsanforderungen und nicht zuletzt durch die Module Soziales Handeln in (bürokratischen) Organisationen sowie Arbeits- und Organisationssoziologie und -psychologie in der öffentlichen Verwaltung. (S.16/17) Im Diploma Supplement wird mit Bezug auf die Persönlichkeitsentwicklung und die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement ausgeführt, die Studierenden sollen die Fähigkeit haben, relevante Daten zu erfassen und zu deuten (normalerweise innerhalb ihres Studienprogramms) um fundierte Urteile zu fällen, die relevante soziale, wissenschaftliche oder ethische Themen kritisch reflektieren 4.) Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen dem fachmännischen und nichtfachmännischen Publikum kommunizieren können 5.) jene Lernfähigkeiten entwickelt haben, die notwendig für sie sind, um mit einem hohen Grad an Selbstständigkeit fortzufahren, um weiterführende Studien aufzunehmen. Die Gutachter betrachten diese Qualifikationsziele als angemessen. 3

5 1.2 Konzeptionelle Einordnung der Studiengänge in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.2 ist zum Teil erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Der Studiengang entspricht in vollem Umfang den inhaltlichen Anforderungen des Qualifikationsrahmens für die Bachelor-Ebene im Hinblick auf Wissensverbreiterung und -vertiefung und die Vermittlung von instrumentalen, systemischen und kommunikativen Kompetenzen. Die Studierenden erlangen Wissen und Verstehen, das auf der Ebene der Hochschulzugangsberechtigung aufbaut und wesentlich darüber hinausgeht. Durch wirtschafts-, rechtsund sozialwissenschaftliche Grundlagenmodule werden die Studierenden an die Thematik des Studiengangs herangeführt und können das dort erworbene Wissen und Verstehen in Vertiefungsmodulen wesentlich erweitern, intensivieren, verknüpfen und praktisch anwenden. Dadurch erwerben sie ein breites und integriertes Wissen und Verstehen der wissenschaftlichen Grundlagen ihres Lerngebietes. Durch problemorientiertes Lernen und die Anleitung zum eigenständigen Denken erwerben die Studierenden ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden ihres Faches. Zudem werden sie gerade im Projektstudium dazu angeleitet, ihr Wissen selbstständig zu vertiefen und weiterführende Lernprozesse zu gestalten. Dabei entspricht ihr Wissen und Verstehen dem Stand der Fachliteratur, was auch die Literaturangaben in den Modulbeschreibungen zeigen, und sie werden auch an den aktuellen Stand der Forschung und Praxis herangeführt. Insbesondere durch den hohen Praxisbezug und die integrierten praktischen Studienphasen erlernen die Studierenden, ihr Wissen und Verstehen auf ihren Beruf anzuwenden und lernen vor allem durch Praxisprojekte und Präsentationen in der Praxisstelle und durch die Bachelorarbeit, deren Thema sich in der Regel aus dem wissenschaftlichen Praxisprojekt ergibt, Problemlösungen und Argumente in ihrem Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, diese zu formulieren und argumentativ zu verteidigen und sich mit Fachvertretern und Laien darüber auszutauschen. Durch eigene Recherchen und Projekte erlernen die Studierenden zudem, relevante Informationen zu sammeln, zu bewerten sowie zu interpretieren und daraus wissenschaftlich fundierte Urteile abzuleiten. Durch die Beschäftigung mit Veränderungsprozessen in den Verwaltungen im Zusammenspiel mit der Politik und den Bürgern sowie der Anleitung zum verantwortlichen Handeln werden dabei auch gesellschaftliche und ethische Erkenntnisse berücksichtigt. Durch die praktischen Studienphasen und Gruppenarbeit erlernen die Studierenden auch, Verantwortung in einem Team zu übernehmen. Auch in formaler Hinsicht werden die Anforderungen des Qualifikationsrahmens erfüllt. Zugangsvoraussetzung ist die Hochschulzugangsberechtigung. Der Studiengang hat einen Umfang von 180 ECTS-Punkten und eine Dauer von 3 Jahren und stellt den ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. Anschlussmöglichkeiten bestehen an die Masterebene. Regelungen zur Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erbrachten Leistungen finden sich unter 11 Abs. 3 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Der Studiengang entspricht größtenteils den Anforderungen der Ländergemeinsamen Struk- 4

6 turvorgaben. Eine Vermischung der Studiensysteme liegt nicht vor. Es werden insgesamt 180 ECTS-Punkte vergeben bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern. Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium werden 12 ECTS-Punkte vergeben. Als Bearbeitungszeit werden 6 Wochen angegeben. Da die Bachelorarbeit bereits während des wissenschaftlichen Praxisprojektes vorbereitet wird und nach Ablauf der 6 Wochen noch die Vorbereitung auf das Kolloquium ansteht, halten die Gutachter das für ausreichend. Der Bachelor ist als Regelabschluss konzipiert. In dem Studiengang werden wirtschafts-, sozial- und rechtswissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem anwendungsorientierten Profil der Hochschule vermittelt. Im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung finden sich unter 11 Abs. 3 Regelungen zur Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erbrachten Leistungen. Entsprechend der Strukturvorgaben ist hier festgelegt, dass generell außerhochschulische Kompetenzen und Fähigkeiten bis zu 50% auf das Studium angerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für den erfolgreich abgeschlossenen Studiengang wird nur ein Grad vergeben. Die Abschlussbezeichnung entspricht mit Bachelor of Arts dem Profil des Studiengangs. Der Studiengang vermittelt vornehmlich betriebswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Kompetenzen, wobei je nach Vertiefungsrichtung das eine oder andere überwiegt, so dass die Hochschule die Präferenz hat, zwischen LL.B. und B.A. zu wählen. Im Diploma Supplement werden hinreichend Auskünfte über das Studium erteilt. Im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung ist unter 3 Abs. 1 geregelt, dass ein Leistungspunkt einen studentischen Arbeitsaufwands von Zeitstunden repräsentiert. Dies ist im besonderen Teil der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung nicht weiter spezifiziert. Nach den Vorgaben der KMK ist aber erforderlich, dass in der Prüfungsordnung einheitlich und eindeutig festgelegt werden muss, wie viele Stunden in der Spanne von für einen ECTS-Punkt zugrunde gelegt werden. Dass diese Festlegung fehlt, sehen die Gutachter als leicht zu behebenden Mangel an. Der Studiengang ist vollständig modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet. Alle Module können innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden und haben einen Umfang von mindestens 5 ECTS-Punkten. In den Modulen werden durchgehend thematisch und zeitlich abgerundete und in sich geschlossene Studieneinheiten zusammengefasst. Jedes Modul wird mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Die Modulbeschreibungen entsprechen den formalen Vorgaben und enthalten alle nötigen Informationen. Es wird sehr gut zwischen Inhalten und Qualifikationszielen unterschieden. Relative Noten werden noch entsprechend dem ECTS-User s Guide von 2005 vergeben (ECTS-Grades A-E). Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen sind theoretisch gegeben, werden jedoch wenig genutzt, da der Studiengang sehr speziell auf das deutsche und insbesondere niedersächsische Verwaltungswesen ausgerichtet ist. Ein Teil der Praxisphasen kann im Ausland erbracht werden, wobei von der 15-wöchigen Praxisphase im 6. Semester 12 Wochen im Ausland erbracht werden können. Für ein Auslandsstudium müssten ggfs. Module im Studienverlauf getauscht werden. 5

7 Im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung finden sich unter 11 Regelungen zur Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen. Diese Regelungen entsprechen dem "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich der europäischen Region" (Lissabon-Konvention) Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben Der Bachelorstudiengang ist wissenschaftlich breit qualifizierend und berufsbefähigend angelegt und eröffnet sowohl den Eintritt in den Arbeitsmarkt als auch den Einstieg in verschiedene Masterprogramme (siehe auch 1.1 und 1.2.1) Erfüllung weiterer Anforderungen entfällt 1.3 Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.3 ist erfüllt. Das Studiengangskonzept ist insgesamt überzeugend. Es umfasst die Vermittlung von Fachwissen und, durch den interdisziplinären Charakter der Verwaltungswissenschaften, auch fachübergreifendem Wissen. Fachliche und methodische Kompetenzen werden in den Fachmodulen vermittelt, generische Kompetenzen vor allem über die integrierte Vermittlung von Schlüsselkompetenzen. Der Studiengang ist in der Kombination seiner Module stimmig aufgebaut, und die Lehr- und Lernformen sind adäquat. In den ersten zwei Semestern werden die betriebswirtschaftlichen und sozial- und rechtswissenschaftlichen Grundlagen gelegt. Es schließt sich eine 10-wöchige Praxisphase an und im dritten bis fünften Semester werden die Grundlagen weiter vertieft. Zudem können sich die Studierenden in denfolgenden Vertiefungsrichtungen spezialisieren: Organisation/Marketing, Rechnungswesen, Ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts, Internationale rechtliche Aspekte der öffentlichen Verwaltung, International Public Administration. Im sechsten Semester folgen das wissenschaftliche Praxisprojekt, das ebenfalls in einer öffentlichen Verwaltung durchgeführt wird, und die Bachelorarbeit. Die Praxisphasen sind so ausgestaltet, dass sie ECTS-fähig sind. Die Studierenden bekommen einen Betreuer in der Praxisstelle und einen an der Hochschule zugewiesen. Die Hochschule bestimmt die Praxisphasen inhaltlich, und die Praxismodule werden auch in die Qualitätssicherung einbezogen und kontinuierlich verbessert. Bezüglich der Prüfung der Praxismodule waren die Unterlagen missverständlich formuliert. Aus den Formulierungen im Antrag und dem Informationsmaterial für die Dienststellen über die Organisation der Praxiszei- 6

8 ten im Studiengang Öffentliche Verwaltung im Anhang entstand der Eindruck, dass die Praxisbetreuer in den Verwaltungen und nicht die Hochschule die Entscheidung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen fällen. Vor Ort wurde jedoch erläutert, dass diese Prüfung von dem Betreuer an der Hochschule übernommen wird auf der Basis der Bewertung des Betreuers in der Praxiseinrichtung. Die Gutachter empfehlen, dies in dem Informationsmaterial und ggfs. in der Ordnung für die praktischen Studienzeiten deutlicher herauszustellen. Die Zugangsvoraussetzung und das Auswahlverfahren sind in der Ordnung über das Auswahlverfahren für die Bachelorstudiengänge geregelt. Auch in den Fällen, in denen Studienbewerber von Kommunen entsandt werden, obliegt die letztendliche Entscheidung der Hochschule, die diese auch theoretisch ablehnen kann. Da, wie vor Ort berichtet, diese Studienbewerber in den Kommunen aber bereits ein ausführliches Auswahlverfahren durchlaufen haben, ist dies bisher noch nicht vorgekommen. Zu den Anerkennungsregeln gemäß der Lissabon-Konvention und für außerhochschulische Leistungen siehe Der Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen ist in 4.4 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung geregelt. Die Umsetzung des Studiengangskonzeptes ist generell gewährleistet. 1.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. Die Gutachter schätzen den Studiengang generell als studierbar ein. Die erwartete Eingangsqualifikation wird dabei berücksichtigt, die Grundlagenmodule setzen auf dem Niveau der Hochschulzugangsberechtigung ein. Eventuelle Unterschiede im Vorwissen zwischen Bewerbern aus den Kommunen und Studierenden, die sich direkt bei der Hochschule beworben haben, werden im Laufe des ersten Semesters angeglichen. In der ersten Semesterwoche bekommen die Studienanfänger studentische Mentoren zugeteilt, die beim Einstieg in das Studium helfen. Die Studienplangestaltung sowie die Prüfungsdichte und -organisation sind angemessen und behindern die Studierbarkeit nicht. Über die Geschäftsstelle wird eine angemessene Verteilung der Prüfungsformen und Prüfungstermine koordiniert, so dass eine Häufung von Klausuren am Vorlesungsende vermieden wird. Nicht bestandene Prüfungen können regulär zweimal wiederholt werden, auf Antrag auch dreimal. Eine Wiederholung von bestandenen Prüfungen zur Notenverbesserung ist generell nicht vorgesehen, zudem muss man sich bei Wahlpflichtmodulen vor der Belegung festlegen, welches auf die Note angerechnet wird. Speziell für Plattformmodule, auf die mehrere Studiengänge zugreifen können die Studierenden auch Alternativtermine wählen und den Studienplan so flexibler gestalten. Die Arbeitsbelastung erscheint angemessen und wird regelmäßig überprüft. Die bisherigen Überprüfungen haben keine wesentlichen Abweichungen von der angesetzten Zeit ergeben. Die Betreuung und Beratung ist sehr gut und unmittelbar auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten. Als zentrale Anlaufstelle fungiert die Geschäftsstelle des Studiengangs, aber auch die Lehrenden sind generell immer ansprechbar. Die Belange von Studierenden mit Behinderungen werden grundsätzlich berücksichtigt. Die 7

9 Vorlesungsräume sind zum überwiegenden Teil barrierefrei erreichbar, und entsprechende Hilfsmittel können jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 1.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.5 ist zum Teil erfüllt. Die Gutachter sehen es als gegeben an, dass die Prüfungen auf das Erreichen der formulierten Qualifikationsziele ausgerichtet sowie wissens- und kompetenzorientiert sind. Die Prüfungsleistung ist in vielen Modulen nicht eindeutig festgelegt, die Hochschule möchte sich hier die Flexibilität bewahren, die Prüfungsleistung von Semester zu Semester neu festzulegen. Dies wird in den Fachgruppen diskutiert und von der Geschäftsstelle koordiniert, so dass eine Vielfalt von Prüfungsformen gewährleistet wird. Eine Festlegung erfolgt in den ersten vier Wochen der Vorlesungszeit. Alle Prüfungen sind modulbezogen, die Module schließen generell mit nur einer Prüfungsleistung ab. Der Nachteilsausgleich ist in 4 Abs. 4 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung verankert. Die Prüfungsordnungen wurden einer Rechtsprüfung unterzogen, die allgemeine Prüfungsordnung ist in Kraft und veröffentlicht, der besondere Teil der Prüfungsordnung sowie die Studienordnung für den Studiengang sind bislang noch nicht veröffentlicht. Hierin sehen die Gutachter einen leicht behebbaren Mangel. Die Akkreditierung setzt eine veröffentlichte und in Kraft gesetzte Prüfungsordnung voraus. 1.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.6 ist erfüllt. Die Hochschule kooperiert für die praktischen Studienanteile mit den Kommunen und Landesbehörden. Die Pflichten der Hochschule, der Praxispartner und der Studierenden sind festgelegt in der Ordnung für die praktischen Studienzeiten. Zudem stellt die Hochschule den Praxisstellen umfangreiches Informationsmaterial und Standard-Bewertungsbögen zur Verfügung. Damit wird die Vergleichbarkeit der Praxiszeiten in den einzelnen Praxisstellen sichergestellt. 1.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. Generell ist die Durchführung des Studiengangs gesichert, die sächliche und räumliche Ausstattung ist durchgängig sehr gut. Die personelle Ausstattung ist für die Durchführung des Studiengangs ausreichend und das Personal ist hierfür gut qualifiziert. Die Hochschule verfügt über umfangreiche Möglichkeiten der Qualifizierung und Weiterentwicklung ihres Lehrpersonals, es besteht die Möglichkeit zur Forschung, und es gibt ein spezielles hochschuldidaktisches Programm namens PROFHOS, das für neue Kollegen verbindlich ist. Ein vergleichbares Programm existiert auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, ein 8

10 spezielles Programm für Lehrbeauftragte ist in Vorbereitung. 1.8 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Alle relevanten Dokumente zum Studiengang (mit Ausnahme der noch nicht in Kraft gesetzten Ordnungen für den Studiengang, siehe 1.5) sind auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht. 1.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. Generell berücksichtigt die Hochschule Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements bei der Weiterentwicklung des Studiengangs. Es werden regelmäßig Evaluationen der Lehrveranstaltungen und auch der Einrichtungen der Hochschule wie z.b. der Bibliothek durchgeführt. Auch der Studienerfolg, die studentische Arbeitsbelastung und der Absolventenverbleib werden erfasst. Die vorgelegten Ergebnisse der Absolventenbefragung zeigen dabei eine Beschäftigungsrate von nahezu 100%. Darüber hinaus ist der informelle Kontakt zwischen Studierenden und Lehrenden sehr gut, so dass ständig schon im laufenden Betrieb Kritik angebracht werden kann, um Verbesserungsvorschläge zeitnah umzusetzen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 25/2012) entfällt 1.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 25/2012) Das Kriterium 2.11 ist erfüllt. Die Hochschule hat umfangreiche Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit formuliert. Diese werden auch auf der Studiengangsebene angewendet Zusammenfassende Bewertung Das Konzept des Studiengangs ist insgesamt überzeugend. Er bietet die Möglichkeit, nach dem Bachelorabschluss und einer anschließenden Einführungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 27 Wochen die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erwerben, bereitet aber auch auf eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Sektors und ein anschließendes Masterstudium vor. Positiv hervorzuheben sind die hervorragende Ausstattung am Standort Osnabrück und die sehr gute Betreuung und Beratung der Studierenden. 9

11 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen 1 Öffentliche Verwaltung (B.A.) 1.1 Empfehlungen: Die Gutachter empfehlen, in dem Informationsmaterial für die Dienststellen und ggfs. auch in der Ordnung für die praktischen Studienzeiten eindeutiger zu erläutern, dass die Verantwortung für die Prüfung des Bestehens des Praxis-Moduls bei der Hochschule liegt. 1.2 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss (B.A.) mit folgenden Auflagen für die Dauer von sieben Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 25/2012) 1.3 Auflagen: Für den Studiengang muss in der Prüfungsordnung einheitlich und eindeutig festgelegt werden, wie viele Stunden in der Spanne von für einen ECTS-Punkt zugrunde gelegt werden. (Kriterium 2.2, Drs. AR 25/2012) Der besondere Teil der Prüfungsordnung und die Studienordnung für den Studiengang müssen in Kraft gesetzt werden. (Kriterium 2.5, Drs. AR 25/2012) 10

12 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens 1 Stellungnahme der Hochschule Zu Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Mangel, S. 5, 6. Absatz: Im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung ist unter 3 Abs. 1 geregelt, dass ein Leistungspunkt einen studentischen Arbeitsaufwand von Zeitstunden repräsentiert. Dies ist im besonderen Teil der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung nicht weiter spezifiziert. Nach den Vorgaben der KMK ist aber erforderlich, dass in der Prüfungsordnung einheitlich und eindeutig festgelegt werden muss, wie viele Stunden in der Spanne von für einen ECTS-Punkt zugrunde gelegt werden muss Stellungnahme der Hochschule: Der Besondere Teil der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung wurde entsprechend geändert, so dass in 1 Abs. 2 jetzt eine Darstellung enthalten ist, wonach ein ECTS-Leistungspunkt im Studiengang Öffentliche Verwaltung 30 studentischen Workloadstunden entspricht (siehe Anlage 1). Zu 1.3 Studiengangskonzept Empfehlung, S. 6, 4. Absatz: Aus den Formulierungen im Antrag und dem Informationsmaterial für die Dienststellen über die Organisation der Praxiszeiten im Studiengang Öffentliche Verwaltung im Anhang entstand der Eindruck, dass die Praxisbetreuer in den Verwaltungen und nicht die Hochschule die Entscheidung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen fällen. Vor Ort wurde jedoch erläutert, dass diese Prüfung von dem Betreuer an der Hochschule übernommen wird auf der Basis der Bewertung des Betreuers in der Praxiseinrichtung. Die Gutachter empfehlen, dies in dem Informationsmaterial und ggfs. In der Ordnung für die praktischen Studienzeiten deutlicher herauszustellen. Stellungnahme der Hochschule: Die Ordnung für die praktischen Studienzeiten im Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung wurde entsprechend geändert, so dass in 9 Abs. 1 S. 2 und in 13 Abs. 1 S. 2 jetzt eine Klarstellung enthalten ist, dass ein/e Lehrende/r der Hochschule die erste und zweite praktische Studienzeit bewertet (und nicht die Praxisbetreuer/innen) (siehe Anlage 2). Sämtliche Informationsmaterialien und -medien, insbesondere das Informationsmaterial für die Dienststellen über die Organisation der Praxiszeiten im Studiengang Öffentliche Verwaltung (Anlage 8 zur Dokumentation des Akkreditierungsantrags Öffentliche Verwaltung) werden in diesem Punkt angepasst. Zu 1.5 Prüfungssystem Mangel, S. 8, 3. Absatz: Die Prüfungsordnungen wurden einer Rechtsprüfung unterzogen, die allgemeine Prüfungsordnung ist in Kraft und veröffentlicht, der besondere Teil der Prüfungsordnung sowie die Studienordnung für den Studiengang sind bislang noch nicht veröffentlicht. Hierin sehen die Gutachter einen leicht behebbaren Mangel. Die Akkreditierung 11

13 setzt eine veröffentlichte und in Kraft gesetzte Prüfungsordnung voraus. Stellungnahme der Hochschule: Die Ordnungen des Studiengangs Öffentliche Verwaltung wurden zwischenzeitlich von der Studienkommission und dem Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften genehmigt und stehen am 08. Mai auf der Tagesordnung des Präsidiums. Die Veröffentlichung ist für den 09. Mai anvisiert, so dass die Ordnungen pünktlich zum Start des Bewerbungsverfahrens und vor der 61. SAK-Sitzung im Amtsblatt der Hochschule Osnabrück ( veröffentlicht sein sollten. Nachlieferungen im Nachgang zur Vor-Ort-Begehung am 07. März 2013 Die drei Modulbeschreibungen der sozialwissenschaftlichen Module Arbeits- und Organisationssoziologie und -psychologie in der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Sozialwissenschaften und Politik und Soziales Handeln in (bürokratischen) Organisationen wurden dahingehend geändert, dass die fehlenden Kompetenzziele ergänzt wurden. 12

14 2 SAK-Beschluss Die SAK begrüßt die in der Stellungnahme der Hochschule vom beschriebenen Maßnahmen und sieht hierdurch die von den Gutachtern vorgeschlagenen Auflagen als erfüllt an. Die SAK beschließt die Akkreditierung des Studiengangs Öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss (B.A.) ohne Auflagen für die Dauer von sieben Jahren. Diese Entscheidung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 25/2012) 13

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