HINWEISBLATT. Außenwirtschaftsgesetz AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 idgf

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1 HINWEISBLATT E rläuterungen zum Antrag auf Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung für Dual Use Güter I. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgf (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 134 vom ) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1969 zur Änderung der VO (EG) 428/2009 (Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV). Außenwirtschaftsgesetz AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 idgf Erste Außenwirtschaftsverordnung AußWV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom , zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 Zweite Außenwirtschaftsverordnung AußWV 2011, BGBl. II Nr. 418/2011 vom idgf Dritte Außenwirtschaftsverordnung AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015 vom Sicherheitskontrollgesetz (SKG) 2013, BGBl. I Nr. 42/2013 idgf II. Hinweis Wenn Ihre geplante Ausfuhr unter eine Allgemeingenehmigung fällt, ist kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, sondern eine Meldung der Inanspruchnahme nötig. Es gibt sechs Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU (EU001 bis EU006; s. Verordnung (EU) Nr. 428/2009 idf der Verordnung (EU) 2015/2420) und vier österreichische nationale Allgemeingenehmigungen (AT001 bis AT0004; 3 bis 3c der 1. AußWV 2011 idf der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015). Um eine solche Meldung abgeben zu können, müssen Sie sich zuerst beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9 registrieren lassen ( 59 AußWG 2011 ivm. der 1. AußWV 2011 idgf). ABTEILUNG C2/ Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) DVR post.c29@bmwfw.gv.at Seite 1 von 6 BMWFW Form 23/H ( )

2 Wenn Sie in der Folge eine Allgemeingenehmigung verwenden, ist eine Meldung der Inanspruchnahme beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung C2/9 erforderlich. ( 59 AußWG 2011 ivm. der 1. AußWV 2011 idgf). Nähere Informationen finden Sie unter III. Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung für Dual Use Güter Welche Formulare und Beilagen sind erforderlich und wo sind sie erhältlich? 1. Elektronische Antragstellung: Für die elektronische Beantragung ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß 50 und 51 AußWG 2011 idgf (Formular Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten BMWFW Form 24/A ( )) Voraussetzung EUC - End Use Certificate for Dual Use Items, BMWFW Form 22/B ( ), ist im elektronischen Antrag einzufügen 1.2. Technische Beschreibung der Güter gem. den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der VO (EG) Nr. 428/2009 idgf und Datenblätter - sind im elektronischen Antrag einzufügen 2. Nur für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind ( 53 AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26 idf Nr. 112 idgf), kann ein Antrag in Papierform übermittelt werden: 2.1. Antragsformular (über die elektronische Antragseingabe zu erstellen, auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterfertigen) 2.2. EUC - End Use Certificate for Dual Use Items, BMWFW Form 22/B ( ) 2.3. Stichtagsauszug des aktuellen Firmenbuchauszugs mit Gewerberegister-Daten nicht älter als drei Monate 2.4. Technische Beschreibung der Güter gem. den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der VO (EG) Nr. 428/2009 idgf und Datenblätter 2.5. Datenblätter Was ist bei der zollamtlichen Abfertigung zu beachten? 1. Da die Genehmigungspflicht der zur Ausfuhr gelangenden Güter für den Zollbeamten nicht immer erkennbar ist, sind die Abschreibung auf der Papierlizenz sowie (die elektronische Abschreibung) im e-zoll ausdrücklich zu verlangen. 2. Der Ausführer ist verpflichtet, die Antragsnummer (AT- ) der Ausfuhrgenehmigung bei der Zollanmeldung im Einheitspapier im Feld 44 anzugeben, dass die Güter gemäß der AT- ausgeführt werden. BMWFW Form 23/H ( ) Seite 2 von 6

3 IV. Wo ist der Antrag einzubringen? Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Abteilung C2/9 Stubenring 1 A-1010 Wien Tel.: 01 / V. Anfragen/Auskünfte Telefonisch: 01 / DW oder Schriftlich: post.c29@bmwfw.gv.at BMWFW Form 23/H ( ) Seite 3 von 6

4 AUSFÜLLHILFE ACHTUNG: Alle Felder sind vollständig auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Anträge erfordern Rückfragen und führen zu Verzögerungen! Feld 1: Exporteur/Ausführer Antragsberechtigter siehe Kapitel 1, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgf Feld 4: Agent/Vertreter Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn der Antrag auf Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung durch einen Bevollmächtigten des Exporteurs/ Ausführers gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine in Österreich niedergelassene Person oder Firma, die vom Exporteur/ Ausführer beauftragt ist, das Antragsverfahren im BMWFW zu betreiben. Der Bevollmächtigte muss eine schriftliche Vollmacht des Exporteurs/ Ausführers beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er zur Abgabe von Erklärungen für den Exporteur/ Ausführer berechtigt ist. Agenten/Vertreter sind nicht Handelsagenten oder vertreter in einem Drittland, die aus Gründen der Akquisition oder Zahlungsabwicklung eingeschaltet sind. Diese Handelsagenten oder vertreter sind auf einem dem Antrag beizufügenden formlosen Ergänzungsblatt bei der Nennung aller am Ausfuhrgeschäft Beteiligter anzugeben. Der Antrag muss jedenfalls vom Exporteur/ Ausführer rechtsverbindlich unterfertigt werden. Feld 5: Endverwender der Güter ist, wer die Güter endgültig gebraucht oder verbraucht. Feld 6: Herkunftsland der Güter ist jenes Land, aus dem das Gut transportmäßig zuletzt in die EU eingeführt wurde. Der volle Name und der Code des Herkunftslandes sind anzugeben. Die Ländercodes sind im österreichischen Gebrauchszolltarif verzeichnet. Was den Code betrifft, kommt die Verordnungen (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006 idgf zur Anwendung. BMWFW Form 23/H ( ) Seite 4 von 6

5 Feld 8.1: Name und Anschrift des Lagerortes Falls sich die Güter zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem anderen EU- Mitgliedsstaat befinden, sind Name (Firma, Spedition oder dgl.) und Adresse des Lagerortes anzugeben. Feld 9: Endbestimmungsland der Güter Anzugeben ist das Land, in dem der Endverwender (Feld 5) niedergelassen ist. Falls der Empfänger (Feld 3) identisch mit dem Endverwender ist, so sind hier das Land und der Ländercode des Empfängers anzugeben. Feld 15: Endverwendung Die vom Endverwender beabsichtigte Endverwendung der Güter ist im Detail genau zu beschreiben. Feld 17: Güterbeschreibung: Bei der Güterbeschreibung ist auf die Zuordnung der zur Ausfuhr gelangenden Güter zu der Position der Ausfuhrliste der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgf zu achten. Die Genehmigungspflicht ist zu begründen. Die Beifügung von Prospekten, technischen Beschreibungen, Datenblättern und dgl. ist erforderlich. Es sind die gebräuchlichen Handelsbezeichnungen (Marken, Typen, Seriennummern) anzugeben. Die Güterbeschreibung hat detailliert zu erfolgen, um eine eindeutige Zuordnung zu einer Listenposition der Ausfuhrliste zu ermöglichen. b) Die genaue Typenbezeichnung ist anzugeben d ) Ausfuhrlistenposition gemäß VO (EG) Nr. 428/2009 idgf: Es ist die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgf dem Gut zugeordnete Positionsnummer einzutragen. f) KN-Code: Der richtige KN-Code (Position der Kombinierten Nomenklatur) ist gegebenenfalls durch Rückfrage bei dem ZA Villach Tel: 01/ , Fax: 01/ klarzustellen. In diesem Feld ist die achtstellige Warennummer (TARIC Code) des geltenden Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. Er muss mit dem TARIC Code in dem für Exporte verwendetem Einheitspapier übereinstimmen. Ihre Angaben werden in die spätere Genehmigung übernommen; zur Vermeidung von Abfertigungsproblemen bei Ihrer Ausfuhrzollstelle achten Sie bitte bereits bei der Antragstellung darauf, die korrekte Nummer einzutragen. BMWFW Form 23/H ( ) Seite 5 von 6

6 g) Wert in Euro: Der Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt. Sollte im Einzelfall kein Entgelt berechnet werden (z.b. bei Musterlieferungen, Schenkungen, kostenlosen Austauschlieferungen), ist der Wert einzutragen, der sich bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielen ließe. Ist der Wert in ausländischer Währung vereinbart, rechnen Sie ihn bitte zu dem am Tag der Antragstellung gültigen amtlichen Wechselkurs in Euro um. h) Menge: Es ist die Nettomenge des in Feld 17 beschriebenen Gutes einzutragen. Die Nettomenge ist die Gütermenge ohne Verpackung. i) Maßeinheit: Es ist die Maßeinheit des in Feld 17 beschriebenen Gutes einzutragen. j) Ursprungsland + Ländercode: Ursprungsland ist das Land, in dem das Gut hergestellt wurde. Der volle Name und der Code des Ursprungslandes (ersichtlich z.b. aus dem Ursprungszeugnis) sind anzugeben. Feld 22: Vertragsdatum Das Datum des Vertragsabschlusses ist anzugeben. Feld 23: Allfällige Zusatzinformationen In diesem Feld können Sie Informationen angeben, die als Hintergrundinformationen für die Beurteilung des Antrages sinnvoll erscheinen. Zum Beispiel: Zulieferung zu einem bestimmten Projekt, Nennung weiterer an der Lieferung Beteiligter, Abweichungen in der Schreibweise oder Wert von beigefügten Dokumenten, etc. Feld 26: Unterfertigung Der Antrag ist vom Antragsteller oder verantwortlichen Beauftragten gemäß 50 und 51 AußWG 2011 idgf soweit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeldet, rechtsgültig zu unterschreiben. BMWFW Form 23/H ( ) Seite 6 von 6

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