Fall 13: Unmöglichmachung einer Ausnahmegenehmigung für Schächten
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- Katja Frank
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1 Fall 13: Unmöglichmachung einer Ausnahmegenehmigung für Schächten Als Schächten wird das Schlachten eines Tieres durch Ausblutung ohne Betäubung bezeichnet. Nach 4a TierSchG ist das Schächten grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. A betreibt eine Schlachterei und ist im Besitz einer für das Jahr 2009 befristeten "Ausnahmegenehmigung", um den ständigen Bedarf seiner - hier muslimischen - Kunden nach Fleisch geschächteter Tiere decken zu können. Als sich die zuständige Behörde mit dem von A im Dezember 2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2012 gar nicht erst beschäftigt, zieht A vor die Verwaltungsgerichte. In letztentscheidender Instanz wird allerdings der Antrag des A auf vorläufigen Rechtschutz durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes mit der Begründung abgelehnt, 123 VwGO schließe es aus, die Hauptsache insoweit vorwegzunehmen. A sieht hierin folgendes Problem: Die Ausnahmegenehmigung nach 4a TierSchG kann nur für jeweils ein Kalenderjahr erteilt werden. Wenn einerseits die Behörde seinen Antrag nicht bescheidet und andererseits das OVG seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ablehnt, ist er auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache angewiesen. Diese würde aber frühestens Ende des Jahres 2012 ergehen. A hätte folglich keine Möglichkeit, seinen Betrieb im Jahr 2012 mit der erforderlichen Genehmigung weiterzubetreiben. Und selbst wenn er in der Hauptsache obsiegte, wäre das Kalenderjahr 2012 dann nahezu um und er könne die Schächtungen nicht nachholen, weil für so viel Fleisch kein Kundenbedarf bestehe. A meint, aus Art. 19 IV GG i.v.m. seinen Grundrechten aus Art. 4 I, II und Art. 12 I GG müsse sich ergeben, dass auch unter Vorwegnahme der Hauptsache eine für ihn positive Entscheidung nach 123 VwGO ergehen müsse. Frage 1: Ist A in Art. 19 IV GG verletzt? Frage 2: Was ist A prozessual als nächster Schritt zu raten? 1
2 Lösungshinweise Frage 1 Verletzung von Art. 19 IV GG A ist in Art. 19 IV GG verletzt, wenn das Grundrecht aus Art. 19 IV GG in persönlicher und sachlicher Hinsicht einschlägig ist, ein Eingriff in Art. 19 IV GG vorliegt und dieser verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist o Exkurs: Bei Art. 19 Abs. 4 GG handelt es sich um ein sog. Verfahrensgrundrecht. Es gewährleistet die Eröffnung eines Rechtsweges gegen mögliche Rechtsverletzungen des Bürgers durch die öffentliche Gewalt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt damit einen lückenlosen gerichtlichen Rechtschutz. Diese Vorschrift wird daher als Krönung des Rechtsstaats oder formelles Hauptgrundrecht bezeichnet, da sie die materiellen Rechte der Verfassung für den Bürger in jeder Situation gegen den Staat durchsetzbar macht. Art. 19 Abs. 4 GG hat somit fundamentalen Charakter für den Rechtsstaat und die Stellung des einzelnen Bürgers, der diesem Staat als Bürger und nicht als Untertan gegenübersteht. Diese Norm verleiht dem Bürger einen allgemeinen, rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch, dessen Existenz Voraussetzung für das Gewaltmonopol des Staates im Rechtsstaat darstellt. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Grundrecht mit einem normgeprägten Schutzbereich. Um den Rechtsweg in jedem Einzelfall zu eröffnen, bedarf es daher von Seiten des Gesetzgebers weiterer rechtlicher Ausgestaltung, um Gerichte zu schaffen und deren Zuständigkeiten und Verfahren festzulegen. Art. 19 Abs. 4 GG ist also kein bloßes Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Es sichert als Verfahrensgrundrecht vielmehr eine Freiheit, die der einzelne nicht ohne den Staat oder außerhalb des Staates haben könnte. I. Anwendbarkeit Fragen der Anwendbarkeit des Art. 19 V GG ergeben sich im Hinblick auf Art. 103 GG und die materiellen Grundrechte im Hinblick auf Art. 103 I GG gilt: Art. 19 Abs. 4, nicht Art. 103 Abs. 1 eröffnet den Rechtsweg. Art. 103 Abs. 1 gewährleistet dagegen einen Mindeststandard an Verfahrensqualität innerhalb des eröffneten Verfahrens, indem er den Beteiligten ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens sichert - vorliegend geht es A nicht um die Mitwirkung innerhalb eines Verfahrens, sondern um die Möglichkeit, rechtzeitigen Rechtschutz zu erhalten Nicht endgültig geklärt ist das Verhältnis des Art. 19 Abs. 4 zu einem Rechtsschutzanspruch, den das Bundesverfassungsgericht unmittelbar den materiellen Grundrechten entnimmt. Die Durchsetzbarkeit materieller Ansprüche im gericht- 2
3 II. Schutzbereich lichen Verfahren findet ihre verfassungsrechtliche Absicherung in Art. 19 Abs. 4. Zwar können sich aus den materiellen Grundrechten unter Umständen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben; das ist aber nur dann der Fall, wenn es um besondere oder zusätzliche Maßgaben geht, die gerade im Interesse einer bestimmten verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie erforderlich sind - vorliegend drängt keine besondere Freiheitsgarantie auf Verwirklichung; nicht rechtzeitige Entscheidungen im Rahmen gerichtlichen Rechtschutzersuchens sind Gegenstand des Art. 19 IV GG - Art. 19 IV GG ist anwendbar 1. persönlicher Schutzbereich die Garantie effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 IV GG berechtigt grundsätzlich jedermann; dies ergibt sich aus dem Wortlaut jemand ; erfasst sind alle natürlichen und (inländischen) juristischen Personen die Rechtschutzgarantie gilt darüber hinaus auf für Ausländer. - ob juristische Personen des öff. Rechts sich auf Art. 19 IV GG berufen können, ist umstritten A jedenfalls kann sich als natürliche Person unstreitig auf Art. 19 IV GG berufen der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. 2. sachlicher Schutzbereich Art. 19 IV GG gewährleistet, dass jedem der Rechtsweg offen steht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird Tatbestand o Rechte - Art. 19 IV erfordert eine mögliche Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt; dabei ist indes die Existenz des Rechts von seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterscheiden. Art. 19 IV GG schafft Rechte nicht, sondern setzt sie voraus o ausgehend von dem Individualrechtschutzsystem kann unter Recht nur eine im Interesse des Einzelnen bestehende Rechtsposition verstanden werden. Erforderlich ist also die Verletzung subjektiver Rechte durch den Staat o das Bestehen eines subjektiven Rechts wird nach h.m. auf Basis der Schutznormtheorie ermittelt; eine Norm gewährt danach dann ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie nicht nur im Allgemeininteresse, sondern im Interesse gerade des Einzelnen besteht. o prozessuale Berechtigungen sind daher keine Rechte im Sinne der Rechtschutzgarantie o wichtigster materieller Bezugspunkt von Art. 19 IV GG sind die Grundrechte 3
4 A kann vorliegend subjektive Rechte aus Art. 4 I, II GG und vorwiegend aus Art. 12 I GG ableiten; denn Art. 12 I GG schützt die berufliche Betätigung; also auch den Beruf des Schlachters und das Schlachten/Schächten von Tieren schlüssige Behauptung der Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt o Art. 19 IV GG setzt seinem Wortlaut nach eine bereits eingetretene Rechtsverletzung voraus; da die Entscheidung über die Rechtsverletzung indes erst Gegenstand der von Art. 19 IV GG (möglicherweise) verbürgten gerichtlichen Entscheidung ist, kann es insoweit nur auf eine schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung ankommen o A behauptet vorliegend, vor allem in Art. 12 I GG dadurch verletzt zu sein, dass die zuständige Behörde untätig bleibt o A behauptet daher eine Rechtsverletzung o Art. 19 IV GG schützt nur vor Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt; Verletzungen durch Private werden nicht erfasst o unter öffentlicher Gewalt werden grds. alle Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt verstanden o für Art. 19 IV GG wird dieses Verständnis indes von der h.m. vor allem von der Rechtsprechung modifiziert o Art. 19 IV GG verbürgt nach h.m. keinen Schutz gegen den Gesetzgeber: Gegen Akte der gesetzgebenden Gewalt nämlich kann der Rechtsweg nicht eröffnet werden, weil ein Richter nur zur Prüfung, nicht aber zur Verwerfung eines Gesetzes befugt ist (Art. 100 Abs. 1 GG). o Art. 19 IV GG soll ferner nur Rechtschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter gewähren; ansonsten drohte ein unendlicher Rechtsweg o vorliegend ist dies entgegen des ersten Eindrucks jedoch nicht problematisch; A wendet sich zwar letztlich gegen den Beschluss des OVG; die Rechtsverletzung, die er im Rechtswege zu überprüfen sucht, liegt indes in der Nichtbescheidung seines Antrages durch die Behörde; o hierbei handelt es sich um eine Exekutiventscheidung, die nach Art. 19 IV GG unstreitig zur öffentlichen Gewalt zählt o die behördliche Untätigkeit greift auch in Art. 12 I GG ein, weil zur Entfaltung der grundrechtlich geschützten Tätigkeit ein behördliches Tätigwerden aufgrund des präventiven Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt notwendig ist; denn die Nichtbescheidung nimmt A die Möglichkeit, seinen Schlachtbetrieb mit der erforderlichen Genehmigung auch im Jahre 2012 fortzuführen; o nicht auszuschließen ist, dass der Eingriff aufgrund nicht ausreichender Beachtung von Art. 12 I GG nicht gerechtfertigt werden kann und daher eine Rechtsverletzung vorliegt es liegt eine behauptete Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt vor Rechtsfolge: o als Rechtsfolge verbürgt Art. 19 IV GG, dass demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen steht; 4
5 II. Eingriff o Garantie des Rechtswegs verlangt, dass die Gerichte eine vollständige rechtliche und tatsächliche Prüfung des Verwaltungshandelns vornehmen Art. 19 IV GG gewährleistet insofern einerseits das formelle Recht, die Gerichte anzurufen; andererseits geht Art. 19 IV GG über die rein formelle Funktion hinaus und gewährleistet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dazu zählt auch die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren die Möglichkeit für A eine Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz zu erlangen ist daher durch Art. 19 IV GG geschützt in dieses durch Art. 19 IV GG verbürgte Recht müsste eingegriffen worden sein; der Eingriff kann insofern von allen Staatsgewalten ausgehen vorliegend wird der Antrag des A im einstweiligen Rechtschutz vom OVG abgelehnt mit der Begründung, eine Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz sei aufgrund des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich insofern wird keine sachliche Prüfung vorgenommen; damit wird der rechtzeitige effektive Rechtschutz des A zumindest erheblich erschwert III. Rechtfertigung der Grundrechtseingriff könnte indes gerechtfertigt sein. Art. 19 Abs. 4 GG enthält keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt. Eine Beschränkung ist daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. allerdings greift auch bei verfassungsimmanenten Schranken der Vorbehalt des Gesetzes, so dass es einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage für die gerichtliche Entscheidung bedarf 1. Vorliegen einer EGL die Voraussetzungen einstweiligen Rechtschutzes im Verwaltungsprozess ergeben sich vorliegend aus 123 VwGO der könnte damit als EGL für den gerichtlichen Beschluss und die Ablehnung einstweiligen Rechtschutzes aufgrund des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache dienen 2. Verfassungskonformität der EGL a) formell 5
6 an der formellen Vereinbarkeit von 123 VwGO mit dem GG bestehen keine Bedenken; insbesondere ergibt sich die Bundeskompetenz aus Art. 74 I Nr. 1. b) materiell fraglich ist, ob 123 VwGO materiell verfassungskonform ist dazu ist zunächst festzustellen, dass 123 VwGO nur einer bedingten Überprüfung am Maßstab des GG zugänglich ist; Art. 19 IV GG ist insofern ein normgeprägtes Grundrecht; eine vollständige Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes und insbesondere der Verhältnismäßigkeit findet nur für solche Maßnahmen statt, die nicht Elemente der bloßen Ausgestaltung des Rechtsweges sind. aber selbst wenn man eine Finalorientierung der Ausgestaltung forderte, genügte 123 VwGO diesen Anforderungen: Denn die Möglichkeit einstweiligen Rechtschutz zu erhalten, ist von Verfassungswegen geboten. Dass hier grds. eine endgültige Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren ergehen soll, ist aufgrund der Vermeidung doppelter Belastung der Gerichte, der Rechtssicherheit der Hauptsacheentscheidung und nicht zuletzt der umfassenden Sach- und Rechtslageermittlung in der Hauptsache nicht zu beanstanden 123 VwGO ist verfassungskonform und taugliche Ermächtigungsgrundlage der Ablehnung einstweiligen Rechtschutzes durch das OVG 3. Verfassungskonformität des Einzelaktes fraglich ist indes, ob auch die Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzersuchens des A durch Beschluss des OVG im konkreten Fall verfassungskonform war; Zweifel ergeben sich insofern nur in Bezug auf die materielle Verfassungskonformität; dem Beschluss des OVG könnte Art. 19 IV GG entgegenstehen das BVerfG hat entschieden, dass so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen ist, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. so sind die Fachgerichte etwa bei der Auslegung und Anwendung des 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 6
7 Frage 2 vorliegend sind die drei Voraussetzungen erfüllt: denn A droht durch den Verweis auf die Hauptsache eine Unmöglichmachung der Fortführung seines bisherigen Betriebes und damit eine ganz erhebliche Rechtsverletzung; diese könnte aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation (Jahresgebundenheit der Ausnahmegenehmigung) nicht durch eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreicht werden; überragend wichtige Gründe, die eine Versagung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigten, sind nicht ersichtlich; man könnte hier zwar die späte Antragstellung andenken, indes ist A zur bedarfsgerechten Antragstellung verpflichtet und muss daher zumindest solange warten, als dass er den tatsächlichen Bedarf anhand der laufenden Verbrauchszahlen einschätzen kann. es liegt eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung vor, die in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, ohne dass diese durch besondere Gründe gerechtfertigt wäre Art. 19 IV GG steht dem letztinstanzlichen Beschluss entgegen der Beschluss des OVG verstößt daher gegen Art. 19 IV GG Aufgrund der besonderen Sachverhaltslage kann dem A nur geraten werden, einstweiligen Rechtschutz gegen den Beschluss des OVG vor dem BVerfG nach 32 BVerfGG zu suchen. Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. eine Anordnung des BVerfG ist zur Abwehr schwerer Nachteile des A vorliegend geboten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund lägen vor. 7
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