Statut der Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule Kiel

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1 Statut der Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule Kiel

2 Die Schülervertretung der Ricarda-Huch-Schule hat sich in der Sitzung vom das folgende Statut gegeben: Inhaltsverzeichnis 1 Organe der Schülervertretung Wesen und Aufgaben der Schülervertretung (nach 109 Schulgesetz) Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen, Kurssprecher/innen Die Schülersprecherin/der Schülersprecher Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident Zusammenarbeit Die Klassensprecherversammlung Schülervollversammlungen Ordnung in den Sitzungen Niederschrift Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer Veranstaltungen der Schülervertretung Finanzierung Kassenführung Abwahl

3 1 Organe der Schülervertretung Die Schülervertretung hat folgende Organe: (1) die Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen und Kurssprecher/innen, (2) die Schülersprecherin/den Schülersprecher und das Schülersprecherteam, (3) die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten als Vorstand der Klassensprecherversammlung (4) die Klassensprecherversammlung; bei Bedarf Stufenversammlungen (Unter-, Mittel- und Oberstufe). 2 Wesen und Aufgaben der Schülervertretung (nach 109 Schulgesetz) (1) Die Schülervertretung ist die gewählte Vertretung der Schüler/innen in der Klasse und in der Schule. Sie ist Teil der Schule und gibt die Möglichkeit gemeinsamer Mitwirkung an den die Schule betreffenden Angelegenheiten. Die Arbeit der Schülervertretung dient auch der politischen Bildung. (2) Die Schülervertretung hat folgende Aufgaben: 1. die Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Schüler/innen gegenüber der Schulleiterin/dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen/Elternvertretern und den Schulaufsichtsbehörden, 2. die Wahrnehmung selbstgestellter kultureller, fachlicher, sozialer und sportlicher Aufgaben innerhalb des Schulbereichs und 3. die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens. (3) Schülervertreter/innen können einer Schülerin/einem Schüler ihrer oder seiner Schule auf deren/dessen Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten gegenüber der Schulleiterin/dem Schulleiter und den Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen, unterstützen. 3 Klassensprecher/innen, Jahrgangssprecher/innen, Kurssprecher/innen (1) Klassensprecher/innen 1. Wahl der Klassensprecher/innen a. Die Schüler/innen jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres einen/eine Klassensprecher/in und einen/eine Vertreter/in. b. Die Wahl des/der Klassensprecher/in und des/der Vertreters/in findet unter Aufsicht der Klassenleitung statt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 3

4 2. Aufgaben der Klassensprecher/innen a.die Klassensprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler/innen vor den Lehrerinnen/Lehrern der Klasse und in den Gremien der Schülervertretung. b. Die Klassensprecher/innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlungen und der Stufenversammlungen teilzunehmen. Sie haben der Klasse darüber zu berichten. c.die Klassensprecher/innen können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse betreffenden Fragen an die Klassenleitung und die anderen in der Klasse unterrichtenden Lehrer/innen herantragen. Von der siebten Klassenstufe an nehmen die Klassensprecher/innen an der Klassenkonferenz teil, soweit es sich nicht um Klassenkonferenzen im Sinne 65.4 SG handelt. (2) Jahrgangssprecher/innen 1. Wahl der Jahrgangssprecher/innen a.die Schüler/innen eines Jahrgangs wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres Jahrgangssprecher/innen. Ihre Anzahl richtet sich nach der Zahl der Schüler/innen des Jahrgangs: so kommt auf 15 Schüler/innen eine Sprecherin/ein Sprecher und eine Vertreterin/ein Vertreter. b.die Wahl der Jahrgangssprecher/innen findet unter Aufsicht der Oberstufenleiterin/des Oberstufenleiters statt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 2. Aufgaben der Jahrgangssprecher/innen a.die Jahrgangssprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler/innen vor den Lehrerinnen/Lehrern des Jahrgangs und in den Gremien der Schülervertretung. b.die Jahrgangssprecher/innen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung und den Stufenversammlungen teilzunehmen. Sie haben dem Jahrgang darüber zu berichten. c. Die Jahrgangssprecher/innen nehmen an der Jahrgangskonferenz teil, soweit es sich nicht um Klassenkonferenzen im Sinne 65.4 SG handelt. (3) Kurssprecher/innen 1. Wahl der Kurssprecher/innen a.die Schüler/innen eines Kurses wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres eine Kurssprecherin/einen Kurssprecher und eine Vertreterin/einen Vertreter. 4

5 b.die Wahl der Kurssprecherin/des Kurssprechers und Vertreter/in findet unter Aufsicht der Kurslehrerin/des Kurslehrers statt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt 2. Aufgaben der Kurssprecher/innen a.die Kursprecher/innen vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler/innen vor der Kurslehrerin/dem Kurslehrer. b. Die Kursprecher/innen können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen den Kurs betreffenden Fragen an die Kurslehrerin/den Kurslehrer herantragen. Alle Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn eines neuen Schuljahres statt. 4 Die Schülersprecherin/der Schülersprecher (1) Wahl der Schülersprecherin/des Schülersprechers 1. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher wird fünf bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien und damit am Ende eines Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr gewählt. 2. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher und deren/dessen Team werden von allen Schülerinnen/Schülern der Schule geheim gewählt. 3. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. 4. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der Stimmen, mindestens aber mit einem Viertel der Stimmen aller stimmberechtigten Schüler/innen der Schule. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl, so fällt das Wahlrecht an die Klassensprecherversammlung zurück. 5. Wählbar ist jede Schülerin/jeder Schüler ab der siebten Klassenstufe. 6. Jede Kandidatin/jeder Kandidat hat zu jeder Zeit die Möglichkeit ihre/seine Kandidatur zurückzuziehen. 7. Beim Ausscheiden der Schülersprecherin/des Schülersprechers vor Beendigung der Amtszeit finden spätestens nach sechs Wochen Neuwahlen statt. Bis dahin leitet die SV-Präsidentin/der SV-Präsident die Geschäfte kommissarisch weiter. 8. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher hat die Möglichkeit, Mitschüler/innen zur Arbeit in einem vom ihm geleiteten Schülersprecherteam zu gewinnen. 5

6 9. Der Wahlausschuss a. Der Wahlausschuss besteht aus drei von der Klassensprecherversammlung gewählten Mitgliedern und der SV- Präsidentin/dem SV-Präsidenten als Vorsitzende/n des Ausschusses. b. Der Ausschuss legt den zeitlichen Ablauf der Wahl fest. Der Termin des Wahltages muss mit der Schulleiterin/dem Schulleiter abgesprochen werden. c. Der Ausschuss legt den Abgabetermin für die Kandidaturen fest. Nach diesem Termin ist keine mehr möglich. d. Jeglicher Wahlkampf, d.h. Veröffentlichen der Wahlprogramme, Umfragen zur Schülersprecherwahl, ist vor dem gesetzten Abgabetermin nicht gestattet, um für alle Kandidaten gleiche Wahlkampfvoraussetzungen zu schaffen. e. Nach dem Abgabetermin ist der Wahlkampf der Kandidaten in Absprache mit dem Wahlausschuss und im Rahmen der Hausordnung möglich. f. Zwischen dem Abgabetermin und dem Wahltag muss eine Wahlveranstaltung stattfinden, auf der sich alle Kandidaten mit ihrem Programm der ganzen Schülerschaft vorstellen. (2) Aufgaben der Schülersprecherin/des Schülersprechers 1. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher handelt im Sinne der Schülerschaft und führt die Beschlüsse der Schülervertretung durch. Sie ist für die sachliche Erledigung der laufenden Aufgaben und Geschäfte der Schülervertretung gegenüber dem Schülerparlament verantwortlich. 2. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher nimmt als Vertreter/in der Schüler/innen an der Schulkonferenz teil. 3. Die Schülersprecherin/der Schülersprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen und über ihre/seine Arbeit zu berichten. Das Team ist mit beratender Stimme Mitglied der Klassensprecherversammlung. Sie haben passives Wahlrecht 5 Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident (1) Wahl der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten 1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Klassensprecherversammlung wählen für die Dauer eines Jahres eine SV-Präsidentin/einen SV- Präsidenten (auf der Grundlage Schulg. 81.3). 6

7 2. Die Wahl findet in der ersten Klassensprecherversammlung des zweiten Schulhalbjahres statt. Hierbei darf es sich nicht um die Schülersprecherin/den Schülersprecher bzw. deren Vertreterin/dessen Vertreter handeln. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Der ordnungsgemäße und faire Ablauf der Wahl obliegt der Verbindungslehrkraft. (2) Aufgaben der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten 1. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz sämtlicher Schülerversammlungen. 2. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident nimmt als Vertreter/in der Klassensprecherversammlung an der Schulkonferenz teil. 3. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz des Wahlausschusses der Schülersprecher/inwahl inne. 4. Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der SV-Präsidentin/dem SV-Präsidenten mindestens einmal pro Schulhalbjahr einberufen. Sie finden spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schulhalbjahres statt. 5. Auf Wunsch einer Klassenstufe bzw. eines Jahrgangs, der Klassensprecherversammlung oder der Schülersprecherin/des Schülersprechers beruft die SV-Präsidentin/der SV-Präsident eine entsprechende Versammlung ein. 6. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident ist verpflichtet alle Versammlungen so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung eingehalten wird. 7. Beim Ausscheiden der SV-Präsidentin/des SV-Präsidenten vor Beendigung der Amtszeit, finden spätestens nach sechs Wochen Neuwahlen statt. Bis dahin leitet die Schülersprecherin/der Schülersprecher die Geschäfte kommissarisch weiter. 6 Zusammenarbeit Eine vertrauensvolle und auf gegenseitige Abstimmung ausgerichtete Zusammenarbeit ist wünschenswert. 7 Die Klassensprecherversammlung (1) Das Schülerparlament ist das höchste Organ der Schülervertretung der Schule. (2) Das Schülerparlament setzt sich zusammen aus 1. den Klassensprecherinnen/Klassensprechern, 7

8 2. den Jahrgangssprecherinnen/Jahrgangssprechern 3. der Schülersprecherin/des Schülersprechers 4. sowie der jeweiligen Vertreter/innen 5. zusätzliche Mitglieder nach 81.3(z.B. Schülersprecherteam) Der Schülersprecher/die Schülersprecherin, der SV-Präsident/die SV-Präsidentin und jede Klasse haben eine Stimme, die Anzahl der Stimmen für die Oberstufenjahrgänge richtet sich nach ihrer Größe. (3) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung 1. Die SV-Präsidentin/der SV-Präsident hat den Vorsitz inne. 2. Die Sitzungen des Schülerparlaments werden von der SV-Präsidentin/dem SV-Präsidenten mindestens einmal pro Schulhalbjahr einberufen. Sie finden spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schulhalbjahres statt. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel mindestens sieben Tage. 3. Wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Schülersprecherin/der Schülersprecher es wünschen, muss die SV-Präsidentin/der SV-Präsident innerhalb von zwei Wochen eine Klassensprecherversammlung einberufen. 4. Termin und Ort werden mit der Schulleitung und der Verbindungslehrerin/dem Verbindungslehrer abgestimmt. 5. Das Schülerparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. War die Beschlussfähigkeit gegeben, gilt das Schülerparlament als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. (4) Aufgaben des Schülerparlaments 1. Das Schülerparlament entscheidet über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Die Beschlussfassung über 1. die Einführung eines Statutes, insbesondere bei Änderungen der selbstgestellten Aufgaben, 2. die Beratung einzelner Gegenstände, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen, 3. die Beteiligung an der Kreisschülervertretung der Schulart, 4. die Beteiligung an der Landesschülervertretung der Schulart, 5. den Auftrag an die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten zur Einberufung einer Stufenparlamentssitzung, 6. das Einsetzen von Ausschüssen, 8

9 7.die Einladung von Gästen, Gastsprecherinnen/Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen/Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen b. Die Wahl 8 Schülervollversammlungen 1. der Kassenwärtin/des Kassenwartes und deren Vertreter/in sowie einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers 2. der Vertreter/innen der Schüler/innen in den Fachkonferenzen, 3. der weiteren Vertreter/innen der Schüler/innen in der Schulkonferenz (vgl. Schulg. 62.4/5) 4. der Delegierten der Kreisschülervertretung, 5. der Delegierten der Landesschülervertretung, 6. der Vertreter/innen der Schüler/innen in einer Schulpflegschaft. 7. eines Ausschusses im zweiten Schulhalbjahr zur Vorbereitung und Durchführung der Schülersprecher/innenwahl. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (1) Schülervollversammlungen 1. Die Schülervertretung kann bei Bedarf eine Schülervollversammlung einberufen. Ein solcher besteht, wenn ein Drittel aller Delegierten der Klassensprecherversammlung eine Schülervollversammlung beantragt, oder auf Wunsch der Schülersprecherin/des Schülersprechers. Bei Dringlichkeit gilt 68/3 SchG. 2. Die Schülervollversammlung findet entsprechend der organisatorischen Möglichkeiten in einer oder mehreren Gruppen statt. 3. Der Termin muss mit der Schulleitung abgesprochen werden. 4. Den Vorsitz übernimmt die SV-Präsidentin/der SV-Präsident. (2) Stufenvollversammlungen 1. Die Schülervertretung kann bei Bedarf eine Stufenvollversammlung einberufen. Ein solcher besteht, wenn ein Drittel aller Delegierten der Klassensprecherversammlung eine Stufenvollversammlung beantragt, oder auf Wunsch der Schülersprecherin/des Schülersprechers. Bei Dringlichkeit gilt 68/3 SchG. 2. Die Stufenvollversammlungen finden gemäß der beantragten Art (Unter-, Mittel-, Oberstufe, oder andere einzelne bzw. mehrere Klassenstufen) und den organisatorischen Möglichkeiten statt. 3. Der Termin muss mit der Schulleitung abgesprochen werden. 9

10 4. Den Vorsitz übernimmt die SV-Präsidentin/der SV-Präsident. 9 Ordnung in den Sitzungen (1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gremien der Schülervertretung. Sie/Er ist für die Ordnung verantwortlich. Zu Beginn einer Sitzung weist sie/er darauf hin, wer stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums ist. (2) Die Gremien der Schülervertretung sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. (3) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestellt worden und wird das Gremium der Schülervertretung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen. 10 Niederschrift (1) Über die Sitzungen der Schülervertretung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen enthalten. 1. Tag und Ort der Sitzung, 2. den Namen der/des Vorsitzenden, 3. den behandelten Gegenstand und die Gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen, 5.die Anwesenheitsliste, 6. Unterschrift der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der Protokollführerin/des Protokollführers (2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu legen und zehn Jahre aufzubewahren. 11 Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer (1) Wahl der Verbindungslehrerin/des Verbindungslehrers 1. Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer und ihr(e) Vertreter(in)/sein(e) Vertreter(in) werden von der Schülerschaft für die Dauer von zwei Schuljahren geheim gewählt. 2. Die Wahl findet in der ersten Sitzung des Schuljahres statt und wird von der SV-Präsidentin/dem SV-Präsidenten vorbereitet und durchgeführt. 3. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der Stimmen. 10

11 (2) Aufgaben der Verbindungslehrerin/des Verbindungslehrers 1. Die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen des Schülerparlaments mit beratender Stimme teil. 2. Sie/Er berät a. die Schülersprecherin/den Schülersprecher b. die SV-Präsidentin/den SV-Präsidenten und c. die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 12 Veranstaltungen der Schülervertretung (1) Veranstaltungen der Schülervertretung finden möglichst in der Schule statt, sofern Lehrkräfte als Aufsichten erforderlich sind, werden sie mit der Schulleitung abgestimmt. (2) Veranstaltungen außerhalb der Schule dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Schulleiterin/der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklärt. 13 Finanzierung (1) Die Schülersprecherin/der Schülersprecher oder die Kassenwärtin/der Kassenwart nehmen nach Absprache mit der Schulleiterin/dem Schulleiter Verbindung mit dem Schulträger auf, um die Kosten für den Bürobedarf der Schülervertretung zu begründen. (2) Die Schülervertretung kann freiwillige Beiträge der Schüler/innen entgegennehmen. Die Schülervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die 79 Schulgesetz widersprechen. (3) Die Geldmittel der Schülervertretung werden nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet. (4) Über Ausgaben der Schülervertretung entscheidet die Schülersprecherin/der Schülersprecher in Absprache mit der Kassenwärtin/dem Kassenwart oder das Schülerparlament 14 Kassenführung (1) Die Kassenwärtin/der Kassenwart hat jeden Monat höchstens 60 zur freien Verfügung; sie/er muss Buch darüber führen, wie viel dieser Mittel er je Monat genutzt hat. Es wird keine detaillierte Aufschlüsselung benötigt. Wenn am Ende eines Monats ein Überschuss vorhanden ist, muss dieser auf das SV Konto überwiesen werden. 11

12 (2) Die Klassensprecherversammlung hat jederzeit das Recht auf Einblick in die Buchführung. (3) Das SV-Team, die SV-Präsidentin bzw. der SV Präsident kann nicht mit seinem Privatvermögen für das SV-Vermögen haftbar gemacht werden. 15 Abwahl Eine Schülervertreterin/ein Schülervertreter kann jederzeit durch das Gremium, durch das sie/er gewählt wurde, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. 12

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