Seite 2 / 6 1 Die Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel hat folgende Organe: Abs. 1 die Schülerversammlung Abs. 2 die Klassensprecherinnen und Klasse
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- Werner Neumann
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2 Seite 2 / 6 1 Die Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel hat folgende Organe: Abs. 1 die Schülerversammlung Abs. 2 die Klassensprecherinnen und Klassensprecher Abs. 3 die Klassensprecherkonferenz (im Folgenden KSK) Abs. 4 die Schülervertretung (im Folgenden SV) Abs. 5 die Schülersprecherin / den Schülersprecher 2 Die SV der Humboldt-Schule Kiel repräsentiert die gesamte Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel. Abs. 1 Die SV besteht höchstens aus 10 Schülerinnen und Schülern der Humboldt-Schule. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in einer Blockwahl als SV-Team gewählt. Abs. 2 Der Vorsitz der SV liegt bei einer gewählten Schülersprecherin oder einem gewählten Schülersprecher, die / der zusammen mit ihrem / seinem SV-Team kandidiert. Die Wahl erfolgt gemeinsam mit der Wahl des SV-Teams. Abs. 3 Die statutarischen Ämter können nur von Schülerinnen / Schülern, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören, ausgeübt werden. Die Ämter sind in 4 Abs. 3 dieses Statutes aufgeführt. Abs. 4 Die Aufgaben der SV sind gemäß SchulGe 79 geregelt (s. Anlage). Zu ihnen zählen des Weiteren die Verwaltung der Geldmittel, die der SV zur Verfügung stehen. Es muss eine ordentliche Buchführung vorliegen, die einmal pro Schulhalbjahr durch einen Vertrauenslehrer und einen unabhängigen Schüler, der von der KSK bestimmt wird und keine Ämter in der SV führen darf, geprüft wird. Abs. 5 Die SV wird nach 7 dieses Statutes gewählt. Eine Wahl sollte so früh wie möglich und spätestens acht Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen. 3 Die KSK wird von der SV mindestens einmal pro Schulhalbjahr einberufen und unterstützt die SV bei ihrer Arbeit. Die Schülersprecherin / der Schülersprecher hat den Vorsitz der KSK inne.
3 Seite 3 / 6 Abs. 1 Die KSK ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die KSK als beschlussfähig. 1 Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die KSK für denselben Beschluss erneut einberufen, so ist sie beschlussfähig. Während den KSK- Sitzungen ist durch den Vorsitz ein Beschlussprotokoll zu führen. 4 Die KSK besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Humboldt-Schule, die als einzige in diesem Gremium wahlberechtigt und am Anfang jedes Schuljahres durch ihre Klassengemeinschaft gewählt worden sind. Hierbei wählt jede Klassen zwei Vertreter. Zu den KSK-Sitzungen wird durch den KSK-Vorsitz eingeladen. Diese Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung mit den Vertrauenslehrern abgestimmt und bekannt gemacht werden. Eine KSK- Sitzung, an der außerordentliche Themen dringend zu besprechen sind, unterliegt dieser Einladungsfrist nicht. Die Dringlichkeit ist von einem Vertrauenslehrer zu prüfen und zu bestätigen. Andernfalls ist die KSK für diese Sitzung nicht beschlussfähig. Zu der Sitzung werden neben den Wahlberechtigten die Vertrauenslehrer eingeladen. Die Aufgaben der KSK sind: Abs. 1 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der KSK haben ihre Klassen über die Inhalte der KSK-Sitzungen zu unterrichten. Ihnen ist nach SchulGe 81 Abs. 2 diese Möglichkeit zu geben. Abs. 2 Die KSK entscheidet über wichtige Fragen der SV. Abs. 3 Die KSK ist für die Wahl der Schulkonferenzteilnehmerinnen und Schulkonferenzteilnehmer, die Wahl der Vertrauenslehrer, die Teilnehmer des Schulleiterwahlausschusses und die Wahl der Delegierten für die Landesschülervertretung und der Kreisschülervertretung sowie für alle anderen schulexternen Gremien verantwortlich. Es ist für alle Funktionen mindestens eine Vertreterin ein Vertreter zu wählen. Diese Wahlen erfolgen gemäß 7 dieses Statutes und werden vom KSK-Vorsitz geleitet. Es ist allen 1 SchulGe 68 Abs. 5
4 Seite 4 / 6 Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 8 möglich, für eine solche Wahl zu kandidieren. Abs. 4 Eine Änderung des Statutes unterliegt dem Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der KSK und ist in 9 geregelt. 5 Die Aufgaben der Schülersprecherin / des Schülersprechers sind: Abs. 1 die öffentliche Repräsentation der Schülerschaft der Humboldt-Schule, Abs. 2 die Vertretung der Meinungen der Schülerschaft ggü. der Schulleitung, der Lehrerschaft und der Elternschaft. Das gesamte SV-Team unterstützt die Schülersprecherin / den Schülersprecher bei ihren / seinen Aufgaben. 6 Gemäß SchulGe 81 Abs. 3 wird am Ende jedes Schuljahres vor den Sommerferien eine Schülerversammlung einberufen. Am Termin der Schülerversammlung wird die amtierende SV von ihrer Arbeit als SV berichten. Die SV wird innerhalb dieser Schülerversammlung verabschiedet; sie bleibt allerdings bis zur Amtsübergabe an eine neue SV am Anfang des nächsten Schuljahres vorläufig im Amt. Die Schülerversammlung soll der Schülerschaft die Chance geben, die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die für die nächste SV kandidieren, kennenzulernen. Sie sollte ebenfalls der Teamfindung innerhalb der SV-Kandidaten dienen. Eine Schülerversammlung ist durch die KSK und durch die SV bekannt zu machen. Die Einladung erfolgt durch die Schülersprecherin / den Schülersprecher. 7 Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigen zustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der Wählerstimmen auf sich vereinen konnte. Ist nach dem ersten Wahlgang kein Wahlsieger durch Stimmgleichheit bekannt, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem nur die Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang antreten. Bei erneuter Stimmgleichheit wird SchulGe 68 Abs. 7 Satz 2 2 geltend gemacht. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
5 Seite 5 / 6 Die Wahlergebnisse sind sowohl den Vertrauenslehrern als auch der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Abs. 1 Eine Wahl wird von mindestens zwei unabhängigen Schülerinnen oder Schülern und den Vertrauenslehrern, sofern es keine Wahl zur Vertrauenslehrerin / zum Vertrauenslehrer ist, geleitet und ausgezählt. Abs. 2 Kandidiert nach der aus 6 einberufenen Schülerversammlung oder spätestens zwei Wochen nach den Sommerferien nur ein SV-Team, erfolgt die Wahl der SV durch die KSK. Andernfalls ist eine Wahl durch die gesamten Schülerschaft einzuberufen. Abs. 3 Kandidiert zum vorgeschriebenen Wahltermin kein SV-Team, übernimmt die KSK die Aufgaben der SV kommissarisch. Es wird dann eine KSK-Vorsitzende / ein KSK-Vorsitzender gewählt, der die Aufgaben der Schülersprecherin / des Schülersprecher kommissarisch übernimmt. Sobald sich ein SV-Team zur Wahl stellt, muss eine Wahl nach 7 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden. 8 Eine Schülervertreterin, ein Schülervertreter, die Schülersprecherin, der Schülersprecher oder eine Delegierte, ein Delegierter können durch das Gremium, das sie / ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgewählt werden. Abs. 1 Die Amtszeit der gewählten SV / der einzelnen SV-Vertreter endet nach einem Schuljahr oder nach 8 Abs. 3. Es wird jedoch eine langfristige Arbeit von allen Seiten sehr gewünscht, sodass die SV aus möglichst vielen verschiedenen Jahrgangsstufen bestehen sollte. Erwünscht ist eine Wiederwahl von SV-Vertretern über mehrere Jahre und die immer wieder notwendige Einarbeitung jüngerer Schülerinnen und Schüler. Abs. 2 Die Amtszeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulkonferenz und der Delegierten für das Landesschülerparlament und für das Kreisschülerparlament erlischt ebenso wie die Amtszeit für andere Delegierte/Vertreter, sofern das Amt keine längere Amtszeit vorsieht, am Ende jedes Schuljahres.
6 Seite 6 / 6 Abs. 3 Die Amtszeit erlischt unverzüglich am Ende der Tätigkeit, die zur Amtsvergabe geführt hat. 9 Eine Änderung des Statutes ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in der KSK möglich. Ein Vertrauenslehrer überprüft das Statut laufend und regt ggf. Anpassungen an das aktuelle Schulgesetz an. Formale Änderungen unterliegen keinem Mehrheitsbeschluss. Teile des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom sind diesem Statut angelegt. Dieses Statut wurde am von Christoph Kumnick (Schülersprecher der Humboldt-Schule Kiel 2011/12) verfasst. Der Verfasser übernimmt keine Haftung für eventuelle Fehler und Verstöße gegen den Rahmen des zur Verfassung geltenden Schulgesetzes.
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