Mustersatzung und -geschäftsordnung für Schülervertretungen im Bezirk Krefeld

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1 Mustersatzung und -geschäftsordnung für Schülervertretungen im Bezirk Krefeld

2 Mustersatzung und -geschäftsordnung für Schülervertretungen im Bezirk Krefeld Textausgabe Stand: März 2015 Mustersatzung und -geschäftsordnung 2

3 Impressum Herausgeber: Bezirksschülervertretung Krefeld Bezirksvorstand Referat Recht/Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung und Satz: Frederic Koch Redaktion: Frederic Koch Bildnachweis: Deckblatt: Photodune S. 9 de.freepik.com S. 26 de.freepik.com 2015 Bezirksschülervertretung Krefeld Alle Rechte vorbehalten Diese Publikation wird von der Bezirksschülervertretung Krefeld im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Der Inhalt darf von den Mitgliedsorganisationen der Bezirksschülervertretung Krefeld kostenlos genutzt werden. Mustersatzung und -geschäftsordnung 3

4 Mustersatzung und -geschäftsordnung 4

5 Inhaltsübersicht Mustersatzung und -geschäftsordnung 5

6 A. Mustersatzung für Schülervertretungen 8 Präambel 10 1 Name, Sitz 10 2 Grundsätze 10 3 Mitgliedschaft 11 I. Organe und Ämter in der Schülervertretung 12 4 Schulsprecher 13 5 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher 13 6 SV-Verbindungslehrer 14 7 Referenten der Schülervertretung 14 8 Sonderbeauftragte der Schülervertretung 15 9 Mitglieder für schulische Organe Delegierte zu überschulischen Schüler- und Jugendvertretungen Schülerrat 16 11a Ausschüsse 16 11b Finanzausschuss Schülervorstand SV-Team 18 II. Wahlen Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt 20 III. Funktions- und Arbeitsweise der Schülervertretung Versammlung der Organe Antragstellung Stimmrecht 22 IV. Schlussbestimmungen Satzungsänderungen Inkrafttreten 24 Mustersatzung und -geschäftsordnung 6

7 B. Mustergeschäftsordnung für den Schülerrat 25 1 Einberufung 26 2 Beschlussfähigkeit 26 3 Tagesordnung 26 4 Sitzungsverlauf 26 5 Anträge zur Geschäftsordnung 27 6 Abstimmungen 27 7 Protokoll 28 Mustersatzung und -geschäftsordnung 7

8 A. Mustersatzung für Schülervertretungen Mustersatzung und -geschäftsordnung 8

9 Mustersatzung und -geschäftsordnung 9

10 Präambel Die Schülervertretung (SV) und ihre Gremien vertreten im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule die Rechte der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleitung, der Lehrerschaft und der Elternschaft, sowie gegenüber der Öffentlichkeit, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des schulischen Lebens mit. Die SV ist unabhängig und handelt nur im Interesse und zum Wohle der gesamten Schülerschaft. Aus diesem Grund hat sich die SV konstituiert und gibt sich diese Satzung. 1 Name, Sitz (1) Der volle Name lautet: Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld (2) Die Schülervertretung hat ihren Sitz in Krefeld, am Schulstandort 2 Grundsätze (1) Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage für die Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld (2) Die Schülervertreter werden in demokratischen Wahlgängen gewählt (3) Die Schülervertreter müssen nicht von der Schulleitung oder der Lehrerschaft bestätigt werden (4) Die Schülervertreter sind im Rahmen des Grundgesetzes, der geltenden Gesetze und den Vorschriften des Schulministeriums frei in ihren Meinungsäußerungen und Handlungen (5) Die Schülervertretung des Gymnasium Fabritianum Krefeld ist Mitglied in der Bezirksschülervertretung Krefeld und deren Dachorganisationen Mustersatzung und -geschäftsordnung 10

11 3 Mitgliedschaft (1) Jeder Schüler des Gymnasium Fabritianum kann stimmberechtigtes Mitglied im SV-Team werden. Der Schülervorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds (2) Geborene Mitglieder sind a. Schulsprecher ( 4) b. Referenten der Schülervertretung ( 7) c. Sonderbeauftragte der Schülervertretung ( 8) d. Mitglieder der Schulkonferenz ( 9) e. Bezirksdelegierte ( 10) (3) Die Mitgliedschaft endet durch a. Ausscheiden aus der Schule b. Niederlegen der Mitgliedschaft c. Ausschluss aus der Schüler-vertretung durch den Schüler-vorstand (4) Alle Mitglieder haben Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des SV- Teams. Bei zu häufigem, unentschuldigtem Fehlen oder Verstößen gegen diese Satzung, kann das Mitglied durch den Schülervorstand ausgeschlossen werden. (5) Durch das Ausscheiden des Mitglieds gelten alle Ämter als niedergelegt. Mustersatzung und -geschäftsordnung 11

12 I. Organe und Ämter in der Schülervertretung Mustersatzung und -geschäftsordnung 12

13 4 Schulsprecher (1) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher werden in geheimen Wahlgängen a. durch den Schülerrat b. auf Antrag von 20% der Schüler von der Schülervollversammlung gewählt. Die Wahl muss spätestens fünf Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres stattfinden. Die Amtszeit des Schulsprechers des Vorjahres endet zu diesem Zeitpunkt (2) Der Schulsprecher kann mit einer 2/3 Mehrheit vom Schülerrat abgewählt werden (3) Eine Wiederwahl ist zulässig (4) Zu den Aufgaben des Schulsprechers und der Vize- Schulsprecher gehören a. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft, b. der ständige Kontakt mit der Schulleitung, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft und mit dem Lehrerrat, c. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates. 5 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher (1) Die Klassensprecher, bzw. die Jahrgangsstufensprecher, wenn kein Klassenverband besteht, werden von allen Schülern einer Klasse in geheimen Wahlgängen gewählt. Die Wahl muss spätestens drei Wochen nach Beginn der Sommerferien stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtsperiode des alten Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher (2) Die Klasse- bzw. Jahrgangsstufensprecher können mit einer 2/3 Mehrheit von der Klasse bzw. der Stufe abgewählt werden (3) Eine Wiederwahl ist zulässig (4) Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher sind Mitglieder im Schülerrat und der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz Mustersatzung und -geschäftsordnung 13

14 (5) Zu den Aufgaben der Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher gehören a. die Repräsentation der Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw. Stufe, b. die Information seiner Klasse bzw. Stufe über alle Angelegenheiten der Schülervertretung, c. die Bildung eines Bindegliedes zwischen der Klasse bzw. Stufe und dem Schülerrat/der Schülervertretung. 6 SV-Verbindungslehrer (1) Die SV-Verbindungslehrer werden in geheimen Wahlgängen durch den Schülerrat gewählt (2) Die Anzahl der SV-Verbindungslehrer bemisst sich nach der Anzahl der Schüler bis 500 Schüler: 1 Verbindungslehrer bis Schüler: 2 Verbindungslehrer über Schüler: 3 Verbindungslehrer (3) Zu den Aufgaben der SV-Verbindungslehrer gehören a. Die Unterstützung des Schülerrates, der Schulsprecher und des SV-Teams, b. Die Teilnahme an allen Sitzungen der Schülervertretung mit beratener Stimme. 7 Referenten der Schülervertretung (1) Der Schülerrat wählt einen Finanzreferenten, einen Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie einen Rechtreferenten a. Der Finanzreferent verwaltet die finanziellen Mittel der Schülervertretung, hält Buch über alle Ein- und Ausgaben der Schülervertretung und beantragt finanzielle Förderungen. Er verwaltet außerdem das Bankkonto der Schülervertretung, b. Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist der Pressesprecher der Schülervertretung und koordiniert die Mustersatzung und -geschäftsordnung 14

15 Öffentlichkeitsarbeit. Er richtet die Accounts der Schülervertretung in den einschlägigen sozialen Netzwerken ein und verwaltet diese. Außerdem betreut er das schwarze Brett der Schülervertretung, c. Der Rechtsreferent berät die Organe und Amtsträger der Schülervertretung in Rechtsangelegenheiten. Er ist wacht über die Einhaltung der Satzung. Er ist verantwortlich für die Schülerrechte und führt ggf. Gespräche mit den betreffenden Personen, d. Der Schülerrat kann auf Antrag weitere Referenten wählen. Im Antrag muss der genaue Aufgabenbereich festgelegt sein. 8 Sonderbeauftragte der Schülervertretung (1) Das SV-Team und der Schülervorstand können Sonderbeauftragte zu besonderen Themen oder als Koordinatoren für Veranstaltungen ernennen. Sie beraten die Organe und Amtsträger der Schülervertretung in ihrem Fachbereich und informieren diese über ihre Arbeit. (2) Die genaue Definition es Aufgabenbereiches erfolgt durch das SV-Team bzw. den Schülervorstand. 9 Mitglieder für schulische Organe (1) Der Schülerrat wählt insgesamt 6 Mitglieder für die Schulkonferenz sowie 6 Stellvertreter. Die Schulsprecher sind geborene Mitglieder, wenn sie die nicht ablehnen. (2) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder in jede Fachkonferenz. (3) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für die Disziplinarkonferenz. (4) Der Schülerrat wählt zwei beratende Mitglieder für die Schulpflegschaft sowie zwei Stellvertreter. Mustersatzung und -geschäftsordnung 15

16 10 Delegierte zu überschulischen Schüler- und Jugendvertretungen (1) Der Schülerrat wählt je nach dem Delegiertenschlüssel der Bezirksschülervertretung Krefeld Delegierte und Stellvertreter für die Bezirksdelegiertenkonferenz der Bezirksschülervertretung Krefeld. (2) Der Schülerrat wählt ein Mitglied für den Jugendbeirat der Stadt Krefeld und einen Stellvertreter für die Dauer der Legislaturperiode. Näheres regelt die Wahlordnung des Jugendbeirates. 11 Schülerrat (1) Der Schülerrat ist das oberste beschlussfassende Organ der Schülervertretung. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Schülerrates sind a. der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher, b. die Klassen- bzw. Jahrgangsstufensprecher, c. die Referenten der Schüler-vertretung. (3) Beratende Mitglieder des Schülerrates sind a. die Mitglieder des SV-Teams ( 13), b. die Mitglieder der Schulkonferenz, c. die SV-Verbindungslehrer. (4) Zu den Aufgaben des Schülerrates gehören a. der Beschluss und die Änderung dieser Satzung, b. die Repräsentation der gesamten Schülerschaft des Gymnasium Fabritianum, c. der Beschluss und der Projekte und Aktionen der Schülervertretung. 11a Ausschüsse (1) Auf Antrag kann der Schülerrat Ausschüsse bilden. (2) Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Schülerrates vor oder bearbeiten die ihm zugeteilten Aufgaben. Mustersatzung und -geschäftsordnung 16

17 (3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen zu gleichen Teilen aus Schülern der Unter-, Mittel- und Oberstufe bestehen. (4) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese organisieren die Sitzungen der Ausschüsse. (5) Die Ausschüsse tagen während der allgemeinen Unterrichtszeit (6) Der Schulsprecher und die Vize-Schulsprecher oder von ihnen beauftragte Personen können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. (7) Die Geschäftsordnung des Schülerrates gilt auch für dessen Ausschüsse. Diese dürfen nicht von dieser abweichen oder sich eine eigene Geschäftsordnung geben. 11b Finanzausschuss (1) Der Schülerrat hat einen Finanzausschuss zu bilden. (2) Der Vorsitzende des Finanzausschusses ist der Finanzreferent. (3) Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus a. dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter, b. dem Schulsprecher und den Vize-Schulsprechern, c. den fünf vom Schülerrat gewählten Mitgliedern, (4) Der Finanzausschuss beschließt über die Gewährung von finanziellen Mitteln. (5) Antragsrecht an den Finanzausschuss haben a. der Schülerrat b. der Schülervorstand c. das SV-Team 12 Schülervorstand (1) Der Schülervorstand ist das oberste ausführende Organ der Schülervertretung (2) Der Schülervorstand besteht aus a. dem Schulsprecher, als Vorstandsvorsitzender Mustersatzung und -geschäftsordnung 17

18 b. den Vize Schulsprechern, als stellvertretender Vorstandsvorsitzender c. den Referenten der Schülervertretung (3) Der Schulsprecher bzw. die Vize-Schulsprecher haben den Vorsitz im Schülervorstand inne (4) Die Aufgaben des Schülervorstandes bestehen in a. der Organisation und Leitung der Sitzungen des Schülerrates b. der Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates, c. der Übernahme der administrativen Aufgaben der Schülervertretung. 13 SV-Team (1) Das SV-Team ist ein Team aus engagierten Schülern. (2) (3) Die Aufgaben des SV-Teams bestehen in a. der Unterstützung aller Organe und Amtsträger der Schülervertretung, b. die Durchführung der Beschlüsse des Schülerrates, c. die Vertretung der Interessen der Schülerschaft des Gymnasium Fabritianum. Mustersatzung und -geschäftsordnung 18

19 II. Wahlen Mustersatzung und -geschäftsordnung 19

20 14 Allgemeine Bestimmungen zur Ämter- und Organwahl (1) Jeder Schüler ab der 7. Klasse kann ein Amt bekleiden. (2) Jedes Amt oder Organ wird für ein Schuljahr gewählt, sofern dies nicht anders festgelegt ist. (3) Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, wenn es nicht anders festgelegt wird. (4) Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet, deren Mitglieder nicht für einen Posten kandidieren dürfen. Diese müssen eine Niederschrift über das Wahlergebnis anfertigen, die das genaue Wahlergebnis enthält. Eine Kopie des Protokolls muss beim Schülervorstand hinterlegt werden. (5) Eine Wahlanfechtung muss spätestens 14 Tage nach der Wahl beim Rechtsreferenten eingegangen sein, der diesen Antrag prüft und bearbeitet. 15 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Organ oder dem Amt (1) Jeder hat das Recht von seinem Posten zurückzutreten. Die schriftliche Rücktrittserklärung muss dem Vorsitzenden des Organs oder dem Rechtsreferenten zugestellt werden. (2) Amtsträger oder Mitglieder eines Organs können mit einer Mehrheit von 2/3 ihres Wahlorgans abgewählt werden. (3) Wenn der Amtsträger die Klasse/Stufe/Schule frühzeitig verlässt so ist er von seinem Amt zurückgetreten. (4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Amtsträgers so ernennt der Schülervorstand einen kommissarischen Amtsträger, der das Amt bis zur Neuwahl übernimmt. Mustersatzung und -geschäftsordnung 20

21 III. Funktions- und Arbeitsweise der Schülervertretung Mustersatzung und -geschäftsordnung 21

22 16 Versammlung von Organen (1) Die Sitzungen der Organe werden vom Vorsitzenden einberufen. (2) Der Vorsitzende muss das Organ einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. (3) Die Sitzungen finden während der allgemeinen Unterrichtszeit statt. Es besteht für alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder Anwesenheitspflicht. (4) Die Einladung muss den Mitgliedern fristgerecht eine Woche vorher zugestellt werden. Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort und die Tagesordnung, die alle Anträge enthält die dem Vorsitzenden bisher zugegangen sind, umfassen. (5) Über jede Sitzung muss eine Niederschrift verfasst werden, in die das genaue Wahl- und Abstimmungsergebnis aufgenommen werden muss ( 63 Abs. 4 Satz 5 SchulG). Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ( 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt. 17 Antragsstellung (1) Vor einer Sitzung des Organes kann jedes Mitglied beim Vorsitzenden des Organes einen Tagesordnungspunkt beantragen, über welchen das Organ erörtern und gegebenenfalls entsprechende Beschlüsse fassen soll. (2) Es genügt eine einfache Mehrheit, um einen Antrag anzunehmen oder abzulehnen, sofern diese Satzung oder geltende Gesetze oder Vorschriften, nichts anderes verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einer Mehrheit von Enthaltungen wird der Antrag vertagt. 18 Stimmrecht Wer in den Organen stimmberechtigt ist, wird in Teil I festgelegt. Wenn eine Person mehrere Ämter mit Stimmrecht innehat, so darf er je Amt eine Stimme abgeben Mustersatzung und -geschäftsordnung 22

23 IV. Schlussbestimmungen Mustersatzung und -geschäftsordnung 23

24 19 Satzungsänderungen Satzungsänderungen müssen vom Schülerrat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 20 Inkrafttreten Diese Satzung trifft durch Beschluss der Schülerratssitzung des Gymnasium Fabritianum der Stadt Krefeld vom mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird vom Schülervorstand unterschrieben. Gemäß BASS Nr bedarf sie keiner Genehmigung durch die Schulleitung oder den Schulträger. Mustersatzung und -geschäftsordnung 24

25 B. Mustergeschäftsordnung für den Schülerrat Mustersatzung und -geschäftsordnung 25

26 Mustersatzung und -geschäftsordnung 26

27 1 Einberufung (1) Der Schülervorstand beruft den Schülerrat schriftlich ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu Sitzungen muss mindestens eine Woche vorher eingeladen werden. (2) Der Schülervorstand hat den Schülerrat einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es beantragen (3) Über Termin und Tagesordnung der Sitzungen des Schülerrates wird die Schulleitung mindestens eine Woche vor der Sitzung informiert 2 Beschlussfähigkeit (1) Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein (2) Wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde, gilt der Schülerrat als beschlussfähig 3 Tagesordnung (1) Der Schülervorstand legt die Tagesordnung fest, die alle Anträge enthält, die bisher eingegangen sind (2) Der Schülerrat kann die Tagesordnung während einer Sitzung nur mit Mehrheitsbeschluss ändern. Andere Anträge werden in der nächsten Sitzung behandelt 4 Sitzungsverlauf (1) Ein oder mehrere Mitglieder des Schülervorstandes eröffnen, leiten und schließen die Sitzungen des Schülerrates. (2) Über die Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Die Vorsitzenden erteilen den Rednern nach der Rednerrheinfolge das Wort (3) Die Redebeiträge sind auf 10 Minuten begrenzt, wenn dies nicht anders beschlossen wird Mustersatzung und -geschäftsordnung 27

28 (4) Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Schülerrates kann einen Antrag stellen (5) Nach der Antragsstellung und der dazugehörigen Aussprache folgt die Abstimmung über den Antrag 5 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit dem Heben beider Hände signalisiert (2) Dem oder der Antragstellerin ist sofort das Wort zu erteilen. Nach der Antragsbegründung und einer eventuellen Gegenrede wird über den Antrag abgestimmt. Bei dieser Abstimmung sind auch beratende Mitglieder stimmberechtigt (3) Anträge zur Geschäftsordnung sind a. Schließung der Rednerliste b. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder einem Tagesordnungspunkt c. Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung d. Antrag auf erneute Abstimmung/Wahl e. Antrag auf Schluss der Debatte f. Antrag auf sofortige Abstimmung über den Antrag g. Antrag auf Beschränkung der Redezeit h. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit i. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit 6 Abstimmung (1) Bei Abstimmungen ist niemand an Weisungen gebunden (2) Für Wahlen ist die Wahlordnung verbindlich (3) Abstimmungen sind offen, außer wenn 1/5 der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen (4) Abstimmungen finden mit a. Handzeichen, b. namentlicher Aufrufung, c. Hammelsprung, Mustersatzung und -geschäftsordnung 28

29 statt. Der Vorsitzende entscheidet über die Abstimmungsart (5) Beschlüsse werden als Mehrheitsbeschluss gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht (6) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Die Vorsitzenden geben die Reihenfolge der Abstimmung bevor dieser bekannt 7 Protokoll (1) Über jede Sitzung des Schülerrates wird ein Protokoll geführt. (2) Das Protokoll wird von einem durch den Schülervorstand ernannten Protokollführern geführt (3) Das Protokoll enthält a. Den Zeitpunkt und Ort der Sitzung b. die Anwesenheitsliste c. die Tagesordnung d. die Anträge e. die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen mit der jeweiligen Stimmverteilung f. die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen (4) Zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt der Schülerrat das Protokoll Mustersatzung und -geschäftsordnung 29

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