g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG)

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1 17 17 GuKG g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG) 3. Bei der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche kann es zu Überschneidungen mit anderen Berufsbildern und damit zu Abgrenzungsproblemen kommen. Siehe als Beispiel etwa Schwamberger, Ernährungsberatung, RdM 1995, 87. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben. (2) Spezialaufgaben sind: 1. Kinder- und Jugendlichenpflege 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege 3. Intensivpflege 4. Anästhesiepflege 5. Pflege bei Nierenersatztherapie 6. Pflege im Operationsbereich 7. Krankenhaushygiene. (3) Lehraufgaben sind insbesondere: 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen 3. Leitung von Sonderausbildungen 4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen. (4) Führungsaufgaben sind insbesondere: 1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt 2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen. (5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist 1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und 122

2 GuKG die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß 71 und 72. (6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß 75 oder 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. (7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist 1. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit. (8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege. Anmerkungen: 1. Abs. 7 hat durch die GuKG-Novelle 2003 eine neue Fassung erhalten. 2. EB-RV:Neben dem allgemeinen Tätigkeitsbereich, zu dem alle Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, werden die Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in einen erweiterten Tätigkeitsbereich verwiesen, der nur nach Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausgeübt werden darf. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für die zukünftige Qualitätssicherung im Bereich des Gesundheitswesens. Die Verlagerung der Lehr- und Führungsaufgaben in den erweiterten Tätigkeitsbereich trägt der gestiegenen Bedeutung der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Rechnung. 123

3 17 GuKG Klargestellt wird, daß unter Lehraufgaben nicht die im 14 Z 11 genannten Tätigkeiten des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiches zu verstehen sind (vgl. auch Erläuterungen zu 14). Die Aufzählung der Spezialaufgaben in Abs. 2 ist abschließend und beinhaltet jene Bereiche, in denen im Sinne der Qualitätssicherung eine verpflichtende zusätzliche Ausbildung unabdingbar ist. Die angeführten speziellen Tätigkeitsbereiche stellen an die Berufsangehörigen Anforderungen, die über die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen und daher zusätzlich erlernt werden müssen. Andere Tätigkeiten, wie zb geriatrische Pflege, Hauskrankenpflege oder Pflege onkologischer Patienten, sind von den allgemeinen Tätigkeitsbereichen ( 14 bis 16) umfaßt. Spezielle Kenntnisse in diesen Bereichen können im Rahmen von Weiterbildungen ( 64) vertieft werden. Unter Lehraufgaben fallen sowohl die Tätigkeiten als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege als auch die Leitung von den entsprechenden Ausbildungseinrichtungen. Führungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes, für die eine verpflichtende Sonderausbildung erforderlich ist, sind ausschließlich die Leitung des Pflegedienstes an Krankenanstalten sowie in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Für die Leitung von nachgeordneten Organisationseinheiten (zb Stationsleitung) ist die Absolvierung einer Sonderausbildung nicht verpflichtend. Entsprechende Weiterbildungen in diesem Bereich können selbstverständlich angeboten werden. Weiters steht es dem Dienstgeber frei, diesen Personen auch die Sonderausbildung für Führungsaufgaben anzubieten. Die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben setzt neben der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung auch eine mindestens zweijährige Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege voraus, da diese Aufgaben sinnvollerweise nur von Personen mit entsprechender Berufserfahrung ausgeübt werden sollten. 124

4 GuKG 17 Für den Bereich der Spezialaufgaben, ausgenommen Kinderund Jugendlichenpflege sowie psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, wurden die Voraussetzungen insofern gelockert, als diese innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung bereits ausgeübt werden dürfen. Da es sich bei diesen Bereichen um hochspezialisierte, psychisch und körperlich überdurchschnittlich anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, wird es im Sinne der Kostenersparnis für zweckmäßig erachtet, die spezielle Eignung der Pflegepersonen in einem Probezeitraum festzustellen. Die Kinder- und Jugendlichenpflege sowie psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege fällt nicht unter diese gelockerte Bestimmung, da für diese beiden Bereiche weiterhin spezielle Grundausbildungen angeboten werden und die Möglichkeit eines Wechsels zwischen den verschiedenen Bereichen der Krankenpflege ohne entsprechende Ausbildung abzulehnen ist. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß entsprechend der bisherigen Rechtslage AbsolventInnen einer speziellen Grundausbildung auch nicht berechtigt sind, vor Absolvierung der verkürzten Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege tätig zu sein. Da die Sonderausbildung in der Intensivpflege in weiten Teilen die Sonderausbildung in der Anästhesiepflege abdeckt (siehe 68), werden die AbsolventInnen dieser Sonderausbildung auch zur Berufsausübung im Bereich der Anästhesiepflege zugelassen. Durch diese Regelung wird einerseits die Qualitätssicherung nicht beeinträchtigt und andererseits ein flexiblerer Personaleinsatz ermöglicht und damit Kosten gespart. Neben den Sonderausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege wird die Möglichkeit der Absolvierung der bisherigen Ausbildungen in Form von speziellen Grundausbildungen beibehalten. 3. EB 2003: Durch die geänderte Formulierung des 17 Abs. 7 erfolgt eine Klarstellung betreffend die Voraussetzungen für die Ausü- 125

5 17 GuKG bung der Spezialaufgaben Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich und Krankenhaushygiene. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in 108 und Die Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben berechtigt alle Angehörigen eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Ausübung des entsprechenden erweiterten Tätigkeitsbereiches. Sie führen eine diesbezügliche Berufs-Zusatzbezeichnung ( 12 GuKG). Pflegekräfte mit Allgemeindiplom und Sonderausbildung für Intensivpflege dürfen daher auf allen Intensivstationen, also unabhängig von der Altersstruktur der Patienten, tätig sein. So lange der Patient auf der Intensivstation im Regelfall wird dies wohl nur für eine befristete Zeitspanne sein -betreut wird, können ausgebildete Pflegepersonen für Intensivpflege Patienten auch umfassend betreuen; ab Verlegung auf die,,normalstation gelten wiederum die allgemeinen Bestimmungen über die jeweilige, von der Ausbildung abhängige Berufsberechtigung. 6. Siehe nunmehr 68a betreffend die spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege. 7. Personen, die die psychiatrische Krankenpflegeausbildung haben, dürfen in ihrem speziellem Fachbereich Patienten aller Alters- und Entwicklungsstufen betreuen (siehe 19 Abs. 1 GuKG: Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen). 8. Gemäß Abs. 7 ist Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben, ausgenommen die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, neben der Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. 126

6 GuKG 17 Zweck dieser Regelung ist es, vor der verpflichtenden Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung, die die fachliche Qualifikation für die Ausübung der Spezialaufgabe vermittelt, die Eignung der Pflegeperson für diese Tätigkeiten festzustellen, nicht aber personelle Probleme zu lösen. Des Weiteren bietet diese Regelung auch die fachlich und organisatorisch sinnvolle Möglichkeit, die Sonderausbildung berufsbegleitend bzw. im Dienstverhältnis zu absolvieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die 5-Jahresfrist zu berechnen, wobei jedenfalls einer missbräuchlichen Vorgangsweise durch Wechsel des Tätigkeitsfeldes innerhalb der fünf Jahre, um die verpflichtende Absolvierung der Sonderausbildung zu umgehen, vorzubeugen ist. Klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung innerhalb von fünf Jahren ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit besteht. Bei Wechsel auf ein anderes Tätigkeitsfeld bzw. Berufsunterbrechung, beispielsweise auf Grund eines Karenzurlaubes, wird zwar die 5-Jahresfrist für den Zeitraum, in dem die Spezialaufgabe nicht ausgeübt wird, unterbrochen, sie läuft aber bei der Wiederaufnahme von Tätigkeiten der entsprechenden Spezialaufgabe unter Anrechnung sämtlicher Zeiträume, in denen die Spezialaufgabe ausgeübt wurde, weiter. Durch Unterbrechung und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit beginnt somit die Frist nicht neu zu laufen. Die Ansicht, wonach durch Unterbrechung und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit die Frist neu zu laufen begänne, würde sowohl dem Wortlaut der Regelung widersprechen als auch dem Ziel der Regelung, nämlich die Sicherung der Qualität der Pflege in den Bereichen, die eine spezielle Qualifikation erfordern, unterlaufen und ist daher entschieden abzulehnen (BMGF /0019-I/B/6/2005 vom ). 9. Berechtigung zur Durchführung der Peritonealdialyse Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Dialysebehandlung eine ärztliche Tätigkeit darstellt. 127

7 17 GuKG Gemäß 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 kann der/die Arzt/Ärztin im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Die Pflege bei Nierenersatztherapie ist nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, als Spezialaufgabe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege normiert und umfasst die Pflege bei Nierenersatztherapie die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten/-innen vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen. Gemäß 17 Abs. 7 GuKG ist Voraussetzung für die Ausübung der Pflege bei Nierenersatztherapie eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß 68 GuKG innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Eine berufsmäßige Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege setzt eine entsprechende Ausbildung, im Rahmen derer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch den/die Berufsangehörigen erworben werden, voraus. Hinsichtlich der Durchführung der Spezialaufgaben können die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in ausreichendem Maß im Rahmen der Grundausbildung vermittelt werden, sodass hiefür die Absolvierung einer Zusatzausbildung in Form der entsprechenden Sonderausbildungen erforderlich ist. Von der berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitsberufe, deren Qualifikation der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Rechnung trägt, ist die Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten an Angehörige des/der Patienten/-innen zu unterscheiden: Gemäß 50a ÄrzteG 1998 kann der/die Arzt/Ärztin im Einzelfall an 1. Angehörige des/der Patienten/-in, 2. Personen, in deren Obhut der/die Patient/in, oder 128

8 18 GuKG Personen, die zum/zur Patienten/-in in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen, übertragen, sofern sich der/die Patient/-in nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der/die Arzt/ Ärztin der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der/Die Arzt/Ärztin hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bleiben unberührt. Eine berufsmäßige Ausübung der nach dieser Regelung übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt. Ein derartiges Tätigwerden von Angehörigen des/der Patienten/-in bzw. sonstigen Personen, die in einem Naheverhältnis zum/zur Patienten/-in stehen, basiert somit auf dem persönlichen Nahebezug zur betreuten Person. Im Gegensatz dazu zielt die Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nicht nur auf die Durchführung einzelner medizinischer Tätigkeiten an einer einzelnen Person, sondern auf die Ausübung der in das Berufsbild fallenden Tätigkeiten an einer Vielzahl von kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ab. Dies erfordert eine hohe Professionalität sowie entsprechend fundiertes theoretisches und praktisches Fachwissen. Ein Abgehen von diesen Grundsätzen durch Aufweichen der berufsrechtlichen Qualifikationserfordernisse ist aus Gründen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung abzulehnen (BMG 92251/0015-I/B/6/2009 vom ). Kinder- und Jugendlichenpflege 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter. 129

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