Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
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- Rainer Baumgartner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer im Kino erhält sowie die Möglichkeit, kostenlos in alle Vorstellungen zu gehen, zögert er keine Sekunde, kündigt seinen Job im Fitnessclub zum nächst möglichen Zeitpunkt und fängt im Kino an. War die Kündigung und die Neuaufnahme des Jobs im Kino wirksam?
2 A. Fraglich ist, ob A gem. 622 Abs.1 BGB den Arbeitsvertrag im Fitnessclub wirksam gekündigt hat. I. A hat gegenüber seinem Arbeitgeber seine Kündigung ausgesprochen. II. Die Kündigung muss wirksam sein. 1) Gem. 106, 107 BGB ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte e ines Minderjährigen erforderlich. Die Kündigung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft => Einwilligung ist an sich erforderlich => liegt aber nicht vor. 2) Gem. 113 Abs.1 S.1 BGB ist A aber hinsichtlich seines Arbeitsvertrags teilgeschäftsfähig => er benötigt daher keine Einwilligung seiner Eltern. Ergebnis: Die Kündigung des A ist gem. 622 Abs.1 BGB wirksam.
3 B. Fraglich ist, ob A einen wirksamen Arbeitsvertrag mit K geschlossen hat. I. A und K haben einen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB geschlossen II. Dieser muss auch wirksam sein. 1. Gem. 106, 107 BGB ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte e ines Minderjährigen erforderlich. Die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung notwendig ist. Diese liegt nicht vor. 2. Gem. 113 Abs.4 BGB kann A auch ohne erneute Einwilligung seiner Eltern ein Arbeitsverhältnis derselben Art eingehen. Die Arbeit als Thekenkraft und als Popkornverkäufer ist vergleichbar und stellt somit ein Arbeitsverhältnis derselben Art dar. A kann ohne Einwilligung seiner Eltern den Arbeitsvertrag mit K schließen. Ergebnis: A und K haben einen wirksamen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB geschlossen.
4 Der Tante Emma Laden Der siebzehnjährige C betreibt mit Ermächtigung seiner Eltern und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Lebensmittelgeschäft in seiner Heimatstadt mit dem Namen Tante Emma Laden. Da die Geschäfte hervorragend gehen, möchte er eine Verkäuferin V einstellen und bei der Bank einen Kredit in Höhe von aufnehmen. Seine Eltern sind dagegen. Kann er daher ohne Einwilligung seiner Eltern diese Geschäfte vornehmen?
5 A. Fraglich ist, ob A die V als Verkäuferin einstellen kann. Dazu muss er zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. 611 BGB geschäftsfähig sein. I. Grundsätzlich ist die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses für e inen Minderjährigen gem. 106, 107 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung der Eltern erforderlich ist. II. Gem. 112 Abs.1 S.1 BGB kann A jedoch Geschäfte vornehmen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Die Einstellung einer Verkäuferin gehört dazu. Demnach ist eine Einwilligung der Eltern nicht erforderlich. III. Die Eltern können ihre vormals erteilte Einwilligung gem. 112 Abs.2 BGB nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurücknehmen. Die alleinige Mitteilung, sie seien mit der Einste llung der V als Verkäuferin nicht einverstanden, reicht daher nicht aus. Ergebnis: A kann demnach mit V ohne Einwilligung seiner Eltern einen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB schließen.
6 B. Fraglich ist, ob A auch einen Kredit bei der Bank B gem. 488 Abs.1 BGB aufnehmen kann. I. Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist für einen Minderjähri gen gem. 106, 107 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung der Eltern erforderlich ist. II. Etwas anderes könnte sich aus 112 Abs.1 S.1 BGB ergeben, weil A das Geld für sein Lebensmittelgeschäft benötigt. Eine Kreditaufnahme könnte grundsätzlich zu Geschäften gehören, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. III. Gem. 112 Abs.1 S.2 BGB sind jedoch diejenigen Geschäfte davon ausgenommen, zu denen der Vertreter selbst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Gem Abs.1, 1822 Nr.8 BGB ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei Aufnahme eines Geldkredits durch den Minderjährigen erforderlich. Ergebnis: A kann bei B nicht selbständig einen Kredit aufnehmen, sondern er benötigt hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Zustimmung seiner Eltern.
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