STEUERLICHE FALLSTRICKE BEI DER INTERNATIONALISIERUNG DEUTSCHER EMERGING GROWTH COMPANIES. media:netlaw Berlin,
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- Ingelore Krämer
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1 STEUERLICHE FALLSTRICKE BEI DER INTERNATIONALISIERUNG DEUTSCHER EMERGING GROWTH COMPANIES media:netlaw Berlin,
2 FALLSTRICK NR. 1 WEGZUGSTEUER Fall: Gründung einer Emerging Growth Company () durch Gründer Starke Wertsteigerung der -Anteile Wegzug des Gründers von Deutschland in die USA. Gründer Wegzug Gründer Ergebnis: -Beteiligung (nach Umzug in USA gehalten) -Beteiligung (zunächst in D gehalten) Gründer muss beim Wegzug aus Deutschland die Wertsteigerung der -Beteiligung hier versteuern. Problem: Dry Income-Situation Hinweis: Wegzug innerhalb Europas: Grundsätzlich zinslose Stundung der Steuer ohne Sicherheitsleistung möglich. Wegzug außerhalb Europas: Grundsätzlich Steuer zu entrichten. Ggf. Zahlung von Teilbeträgen gegen Sicherheitsleistung möglich ( Einziehung erhebliche Härte ). (Verzinsliche) Quasi-Stundung nur unter sehr engen Voraussetzungen ggf. möglich ( Rückkehrwillen ); Sicherheitsleistung kann dann u.u. entfallen ( Steueranspruch nicht gefährdet ). 2
3 FALLSTRICK NR. 1 WEGZUGSTEUER Beispielsfall: Gründer Wegzug Gründer Der Gründer hat in Deutschland eine Emerging Growth Company () gegründet. Er hält 100% der Anteile Die Wertsteigerung der -Anteile ist 1 Mio. Wegzug des Gründers von Deutschland in die USA. 100% -Beteiligung (nun in USA gehalten) 100% -Beteiligung (früher in D gehalten) Ergebnis: Wertsteigerung von 1 Mio. unterliegt beim Wegzug in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung. Teileinkünfteverfahren: 60% Steuerpflichtig / 40% steuerfrei Konsequenz: Steuer von rd. T 267 (T 600 mit persönlichem Steuersatz von max. 45%) trotz fehlender Liquidität. Key Learning: Vorsicht bei Wegzug eines Gesellschafters (z.b. Gründer)! 3
4 FALLSTRICK NR. 2 SITZVERLEGUNG Geschäftsführer Assets Fall: Gründung einer Emerging Growth Company () durch Gründer Die Wertsteigerung der Assets (z.b. IP) der ist 5 Mio. Satzungssitz und Geschäftsleitungssitz in Deutschland Verlegung des Geschäftsleitungssitzes nach Frankreich (Geschäftsführung in Frankreich) Durch diese Verlegung wird die vormals deutsche nun zu einer französischen. Geschäftsführer Assets Ergebnis: muss bei Verlegung aus Deutschland die Wertsteigerung der Assets von rd. 5 Mio. u.u. hier versteuern. Problem: Dry Income-Situation 4
5 FALLSTRICK NR. 2 SITZVERLEGUNG Geschäftsführer Assets Gestaltungstipp: Verlegung des Geschäftsleitungssitzes nach Frankreich kann man verhindern, indem die geschäftliche Oberleitung in Deutschland verbleibt (= wesentliche Entscheidungen werden hier getroffen). Key Learning: Vorsicht bei Wegzug vom Geschäftsführern! Geschäftsführer 5
6 FALLSTRICK NR. 3 AUSLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTE Fall: Stammhaus möchte US-Markt aufrollen Hierzu beschäftigt zahlreiche Schlüsselmitarbeiter in US-Standort. Hierdurch entsteht dort grundsätzlich automatisch eine Betriebsstätte. Ergebnis: Betriebsstätte muss Gesamtergebnis (und Assets) auf deutsches Stammhaus und US-Betriebsstätte aufteilen. Ergebnis der Betriebsstätte: Besteuerung in USA Ergebnis des Stammhauses: Besteuerung in Deutschland Schlüsselmitarbeiter Hinweis: Grundsätzlich immer dann, wenn die im Ausland über eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage mit Unternehmensbezug verfügt, kann sie eine dortige Betriebsstätte begründen. Neben dem o.g. Szenario kann dies z.b. der Fall sein bei: Stätte der Geschäftsleitung Zweigniederlassung Geschäftsstelle Fabrikations- oder Werkstätten Warenlager etc. Ein- und Verkaufsstellen etc. 6
7 FALLSTRICK NR. 3 AUSLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTE Gestaltungstipp: Möglicherweise vorteilhaft - statt durch die Betriebsstätte - das US- Geschäft in einer US-Tochtergesellschaft zu bündeln. 100% Key Learning: Sensibilität bei ausländischer Aktivität! US- Gesellschaft 7
8 FALLSTRICK NR. 4 ENTSTRICKUNG Fall: IP IP wird von der zur US-Einheit (unentgeltlich) übertragen, damit diese an ihre Kunden Lizenzen direkt erteilen kann. Ergebnis: Lizenz US-Einheit IP Die Übertragung in die USA führt zu einer steuerpflichtigen Entstrickung der IP in Deutschland. Konsequenz: Der volle Wertzuwachs der IP seit Anschaffung ist in Deutschland zu versteuern. Kunden Entgelt Key Learning: Vorsicht bei der Übertragung von Assets (z.b. IP) zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (z.b. Gesellschaften) 8
9 FALLSTRICK NR. 5 INTERCOMPANY-UMSÄTZE Fall: Die gibt ihrer US-Gesellschaft eine Lizenz an der IP zwecks Unterlizenzgewährung an die Kunden. Entgelt 100% IP Hinweis: Das Entgelt für die Lizenzgewährung muss dem Arm s Lenght Principle standhalten. Ansonsten kommt es bei den Beteiligten zur steuerlichen Korrektur. Kunden Unterlizenz Entgelt US- Gesellschaft Lizenz Beispiel: Die IP-Lizenz hat einen Wert von 3 Mio. Trotzdem gewährt die die Lizenz an ihre US-Tochtergesellschaft unter Wert für 1 Mio. Konsequenz: Die deutschen Finanzbehörden erhöhen das (steuerpflichtige) Ergebnis der um den Unterschiedsbetrag von 2 Mio. Key Learning: Insbesondere bei allen Intercompany-Umsätzen (neben Lizenzen, also z.b. auch Dienstleistungen etc.) das Arm s Length Principle beachten! 9
10 KEY LEARNINGS GOLDENE STEUERREGELN 1. Steuer-Mikado Vorsicht, wenn sich ein Gesellschafter, ein Geschäftsführer oder ein Asset der bewegt! 2. Ausländische Aktivität Sensibilität bei ausländischer Aktivität des Unternehmens! 3. Arm s Lenghts Principle Beziehungen zwischen verbunden Gesellschaften bzw. Gesellschaftern müssen immer Drittvergleich standhalten! Bildplatzhalter 10
11 11 Let s discuss!
12 IHRE ANSPRECHPARTNER Rainer Weichhaus Diplom-Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner Konstantin A. Maretis, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Roever Broenner Susat Mazars & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Alt-Moabit Berlin Tel: rainer.weichhaus@mazars.de Roever Broenner Susat Mazars & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Alt-Moabit Berlin Tel: konstantin.maretis@mazars.de 12
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