SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

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1 SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S. 1 II. 1. Abtretbarer Anspruch B A aus 433 II, 311b I 1 Anspruch entstanden Willenserklärungen (+) Rechtsfähigkeit der GmbH, 13 I GmbHG Vertretung durch Geschäftsführer, 35 I 1 GmbHG Formwirksamkeit, 311b I 1 (+) 2. Anspruch nicht untergegangen (Achtung: anderer Aufbau in Lsg.) ggf. durch Erlöschen in Folge der Zahlung an B, 362 I (10.000,-- EUR) ggf. durch Aufrechnung, 387, 389 bzgl. der 500,-- EUR aus 433 II a. Erlöschen durch Zahlung an B, 362 I 1? (10.000,-- EUR) B eigentlich nicht mehr richtiger Gläubiger isv. 362 I ABER: 407 I Var. 1 (+) SachenR Fall 19 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/5

2 b. Erlöschen in Folge der Aufrechnung? (500,-- EUR) aa. Gleichartigkeit bb. Erfüllbarkeit der Haupt- / Passivforderung B A Anspruch aus 433 II (+), vgl. 271 II cc. Fälligkeit der Gegen- / Aktivforderung des A B ggf. Anspruch aus 433 II (1) Entstehung des Anspruchs (+) (2) Durchsetzbarkeit des Anspruchs (P) Verjährung, 214, 390 ABER: 215 Aufrechenbarkeit (+), wenn vor Verjährung wirksame Aufrechnungslage bestand hier: (+) Forderung verjährte erst Ende 2009 (3) Zwischenergebnis: Fälligkeit der Aktivforderung (+) dd. (P) Gegenseitigkeit der Forderungen Forderung des B A war im Zeitpunkt der Aufrechnung schon an C abgetreten 406 Erhalt der vor Abtretung entstandenen Aufrechnungslage hier: (+) ee. Zwischenergebnis: Aufrechnungslage (+) ff. Erklärung der Aufrechnung, 388 S. 1 Zugang der Erklärung an C möglich, vgl. 406 SachenR Fall 19 RA Dr. Ronald Fethke Seite 2/5

3 c. Zwischenergebnis: Anspruch ihv ,-- EUR untergegangen 3. Anspruch durchsetzbar ggf. Minderungseinrede wegen der Mängel, 438 V, IV 2 a. Mangel bei Gefahrübergang (+), da jedenfalls 434 I 2 Nr. 2 (+) b. Verjährung des NE-Anspruches Frist: 2 Jahre gem. 438 I Nr. 3 (kein Mangel des Bauwerks!!!) Beginn: 438 II mit Gefahrübergang Ende: :00 Uhr Zwischenergebnis: Verjährung im Zeitpunkt der Anzeige (+) c. Rechtsfolge Einrede des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, wenn Anspruch (hier KP) noch nicht vollständig beglichen wurde Höhe ist Tatfrage Geltung auch gegenüber C gem. 404 III. Ergebnis: durchsetzbarer Anspruch des C A Gegenrechte des A bzgl ,-- EUR aus Zahlung an B 500,-- EUR aus Aufrechnung mit einer Forderung gegen B Minderung SachenR Fall 19 RA Dr. Ronald Fethke Seite 3/5

4 B. I. C A aus GS auf Duldung der ZV, 1147, 1192 I wirksame Bestellung der GS zw. A und B 1191 I, 1192 I, 873, 1115, 1116 I Briefgrundschuld Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld isv Ia II. wirksame Übertragung der GS von B an C 398, 413, 1154 I, 1192 I Anwendbarkeit des 1154 auf GS (+) III. 1. Einreden des A Einwendungen / Einreden gegen das Verwertungsrecht der C Pfandrechtsbezogene Einrede - Vollstreckungsstundung Einrede direkt aus dem Sicherungsvertrag gegen das dingliche Pfandrecht (GS) selbst Anwendbarkeit gegenüber dem neuen Gläubiger C 1192 Ia (+) kein gutgläubiger Wegerwerb der Einrede mehr möglich, vgl Ia 1 Hs. 2 Unanwendbarkeit 1157 S. 2 Zwischenergebnis: Vollstreckung aus der GS erst ab 2011 SachenR Fall 19 RA Dr. Ronald Fethke Seite 4/5

5 2. Forderungsbezogene Einrede Minderung, 438 V, IV 2 ggf. Anwendung 1137 BGB (P) Anwendbarkeit auf GS und/oder SiGS? i.e. (-), da 1137 Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek Zwischenergebnis: Anwendung 1137 (-) 3. Pfandrechtsbezogene Einrede Minderung, 438 V, IV 2? ggf. könnte sich aus der Sicherungsabrede ergeben, dass dem Gläubiger die GS nur soweit zustehen soll, wie auch die Forderung reicht nach ganz h.m (+) Auslegung der Sicherungsabrede gem. 133, 157, 242 BGB Wirkung gegenüber dem neuen Gläubiger C? Ia Satz 1 Hs. 1 - gutgläubiger Wegerwerb der Einrede (-), vgl Ia Satz 1 Hs Einwand der Erfüllung und Aufrechnung (P) Erfüllung und Aufrechnung erst nach der Abtretung an den C ABER: Wirkung des 1192 Ia Satz 1 Var. 2 auch insoweit o Argument: Wortlaut des Satz 1 Var. 1: zustehen bereits entstandene Einreden Var. 2: ergeben erst zukünftig vollständig entstehend 5. Ergebnis: keine Vollstreckung hinsichtlich der aufgerechneten bzw. erloschenen Beträge (10.500,-- EUR) SachenR Fall 19 RA Dr. Ronald Fethke Seite 5/5

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