Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZ PLUS

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1 Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZ PLUS L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Versicherungsbedingungen. Inhaltsverzeichnis Was ist versichert? 1 Wann beginnt der Anspruch auf Leistungen? 2 Was ist Berufsunfähigkeit? 3 Was ist Pfl egebedürftigkeit? 4 Wann wird eine Übergangshilfe geleistet? 5 Was gilt für Erhöhungen der Versicherungsleistungen? 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 Welche Mitwirkungspfl ichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspfl icht ab? 9 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, welche Mitwirkungspfl ichten hat die versicherte Person und wann endet die Leistungspfl icht? 10 Wann wird eine Wiedereingliederungshilfe geleistet? 11 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspfl icht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepfl icht? 13 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung, und was gilt für Kündigung und Beitragsfreistellung? 14 Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben? 15 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die Überschussbeteiligung? 16 L Seite 1 -

2 1 Was ist versichert? (1) Erkennen wir unsere Leistungspflicht aus dieser Zusatzversicherung an (vgl. 9), so erbringen wir folgende Leistungen: a) Beitragsbefreiung Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. b) Beitragsfreie Dynamik Sofern vereinbart, die jährliche Erhöhung der Leistungen aus der Hauptversicherung und eingeschlossenen Zusatzversicherungen gemäß 6. Die Vereinbarung der Dynamik ergibt sich aus dem Versicherungsschein. c) Rente Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. d) Übergangshilfe Zahlung einer Übergangshilfe gemäß 5, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert ist und eine zu einem Leistungsanspruch führende Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Zusatzversicherung besteht. e) Wiedereingliederungshilfe Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe gemäß 11, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert ist und unsere Leistungen nach einer mind. 36 Monate andauernden Berufsunfähigkeit wegfallen; die Frist beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Wiedereingliederungshilfe kann einmal beansprucht werden. Die Vereinbarung der versicherten Leistungen ergibt sich aus dem Versicherungsschein. (2) Für die Anerkennung unserer Leistungspflicht auf Grund einer Berufsunfähigkeit im Sinne des 3 gelten die Regelungen a) oder b) in Abhängigkeit davon, ob der volle Versicherungsschutz bereits ab dem Beginn dieser Zusatzversicherung (ohne Wartezeit) oder erst nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre ab dem Beginn dieser Zusatzversicherung (Wartezeit) besteht. Die Vereinbarung einer Wartezeit sowie deren Ablauftermin ergeben sich aus dem Versicherungsschein. a) Zusatzversicherung ohne Wartezeit Ist für Ihren Vertrag keine Wartezeit vereinbart, so erbringen wir - längstens bis zum Ende unserer Leistungspflicht gemäß Absatz 8 - die in Absatz 1 dargestellten Leistungen, wenn die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer 1 dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne von 3 wird. b) Zusatzversicherung mit Wartezeit Ist für Ihren Vertrag eine Wartezeit vereinbart, so erbringen wir - längstens bis zum Ende unserer Leistungspflicht gemäß Absatz 8 - die in Absatz 1 dargestellten Leistungen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der Wartezeit und während der vereinbarten Versicherungsdauer 1 dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne von 3 wird. Während der Wartezeit besteht Versicherungsschutz, wenn eine Berufsunfähigkeit gemäß 3 mit einem Grad von mindestens 50 % ausschließlich in Folge eines Unfalls, den die versicherte Person nach dem Beginn dieser Versicherung erlitten hat, eintritt. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1 Was bedeuten Versicherungsdauer und Leistungsdauer? Versicherungsdauer ist der Zeitraum, für den wir Versicherungsschutz übernehmen; Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf wir längstens Leistungen wegen anerkannter Berufsunfähigkeit erbringen Wird die versicherte Person innerhalb der Wartezeit berufsunfähig im Sinne von 3 und ist die Berufsunfähigkeit nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen, endet diese Zusatzversicherung zum Ablauf der Versicherungsperiode, in der die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn bereits bei Vertragsabschluss eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person im Sinne des 3 bestand. (3) Bei einem Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dieser Zusatzversicherung. (4) Wir sehen es auch als eine Berufsunfähigkeit an, die zu einem Leistungsanspruch nach Absatz 1 und 2 führt, wenn bei der versicherten Person eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von 4 vorliegt. (5) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (vgl. 16). (6) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (7) Die Regelungen zum Beginn des Leistungsanspruchs, insbesondere bei Vereinbarung einer Karenzzeit, ergeben sich aus 2. Ende unserer Leistungspflicht (8) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter zwei Punkte (vgl. 4) sinkt, die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer 1. 2 Wann beginnt der Anspruch auf Leistungen? Beginn des Leistungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit nach 3 eingetreten ist. Wird die versicherte Person innerhalb der Wartezeit gemäß 1 Absatz 2 b) berufsunfähig im Sinne von 3 dieser Bedingung und ist diese Berufsunfähigkeit nicht auf einen Unfallereignis zurückzuführen, besteht kein Leistungsanspruch. Die Anzeige der Berufsunfähigkeit soll unverzüglich erfolgen. Bei späterer Anzeige erbringen wir die Leistung rückwirkend, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre ab Eingang Ihrer Anzeige bei uns. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die verspätete Anzeige ohne Ihr schuldhaftes Versäumnis erfolgte und keinen Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht hat. Karenzzeit (2) Bei Vereinbarung einer Karenzzeit entsteht ein Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz 1 erst mit dem Ablauf der Karenzzeit. Voraussetzung ist dann auch, dass die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und bei Ablauf der Karenzzeit noch andauert. Wir erbringen Leistungen nur für die Zeit nach dem Ende der Karenzzeit. Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum in Kalendermonaten vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistungen. Die Karenzzeit gilt nicht für die Fristbestimmung bei Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 36 Monaten danach während der Versicherungsdauer erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache ein, so werden bereits erfüllte Karenzzeiten berücksichtigt. Eine vereinbarte Karenzzeit werden wir nur berücksichtigen, wenn die verbleibende Leistungsdauer größer als die vereinbarte Karenzzeit ist. Verlängerte Leistungsdauer (3) Geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus, können Ansprüche, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch nach deren Ablauf geltend gemacht werden. Hierbei ist die Frist gemäß Absatz 1 zu beachten. Ist - Seite 2 -

3 eine während der Versicherungsdauer eingetretene Leistungspflicht weggefallen, lebt diese innerhalb der Leistungsdauer mit der dann versicherten Leistung wieder auf, wenn innerhalb von 36 Monaten seit Wegfall unserer Leistungspflicht trotz Ablauf der Versicherungsdauer erneut eine Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache eintritt. Beitragszahlung während Leistungsprüfung (4) Bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in vertragsgemäßer Weise weiterentrichten. Auf Ihren Wunsch hin werden wir die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht zinslos stunden. Bei Anerkennung der Leistungspflicht zahlen wir die zu viel entrichteten Beiträge mit 3% p.a. seit Zahlungseingang, frühestens seit ihrer Fälligkeit, verzinst zurück. Während einer vereinbarten Karenzzeit besteht grundsätzlich Beitragszahlungspflicht. Sofern endgültig festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit besteht, müssen gestundete Beiträge nachgezahlt werden. Auf Wunsch erstellen wir einen Vorschlag, um die Nachzahlung in einem Betrag zu vermeiden (z.b. zinslose Ratenzahlung für 24 Monate oder Verteilung auf die restliche Beitragszahlungsdauer des Vertrages durch Beitragserhöhung). 3 Was ist Berufsunfähigkeit? (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was jeweils ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir verzichten darauf, Sie auf die Möglichkeit der Ausübung einer anderen Tätigkeit zu verweisen (abstrakte Verweisung). Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit darf keine deutlich geringere Ausbildung und keine deutlich geringeren Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinken. Für die als zumutbar angesehene Minderung der Vergütung und der Wertschätzung ist die im Zeitpunkt der Leistungsprüfung geltende Rechtsprechung maßgebend. Freiberufler, Selbstständige/ Betriebsinhaber Berufsunfähigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die versicherte Person als Freiberufler oder Selbstständiger/ Betriebsinhaber nach betrieblich sinnvoller, zumutbarer Umorganisation innerhalb ihres Unternehmens noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens umgesetzt werden kann und keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert. (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. (3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was jeweils ärztlich nachzuweisen ist, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Berufsausübung (4) Ein Berufswechsel während der Versicherungsdauer ist vom Versicherungsschutz umfasst. Auszubildende Bei Auszubildenden liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate außerstande ist, ihre zuletzt betriebene Ausbildung fortzusetzen und auch keine andere Ausbildung absolviert, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht sowie keine andere berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Ausbildung gilt eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Studenten Bei Studenten liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate außerstande ist, ihr zuletzt ausgeübtes Studium fortzusetzen und auch kein anderes Studium oder keine andere berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Studium gilt ein Studium an einer Hochschule (Universität), Fachhochschule (FH) oder Berufsakademie. Der angestrebte Studienabschluss muss in Deutschland staatlich anerkannt sein. Ausscheiden aus dem Berufsleben (5) Auch nach Ausscheiden aus dem Berufsleben besteht Berufsunfähigkeitsschutz. Unterbricht die versicherte Person ihre berufl iche Tätigkeit vorübergehend z.b. wegen Erziehungsurlaub, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit und werden in dieser Zeit Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die zuletzt vor der Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung und Lebensstellung zugrunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person endgültig aus dem Berufsleben ausscheidet. Dauert die Unterbrechung der berufl ichen Tätigkeit länger als 36 Monate an oder ist die versicherte Person länger als 36 Monate endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden, wird dann jedoch auf eine Tätigkeit abgestellt, die von der versicherten Person aufgrund ihrer aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten noch ausgeübt werden könnte und die ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt der Einstellung der berufl ichen Tätigkeit entspricht. Eine Tätigkeit als Hausfrau/-mann nach der Einstellung der berufl ichen Tätigkeit ist für die Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht maßgeblich. Pflegebedürftigkeit (6) Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn eine Pflegebedürftigkeit entsprechend 4 ununterbrochen über sechs Monate bestanden hat und fortbesteht. Berufsunfähigkeit wegen Infektionsgefahr (7) Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen Infektionsgefahr fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot / Beschäftigungsverbot), und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt. Berufsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn die versicherte Person für die Dauer des Verbots von ihrem Arbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit betraut wird oder wenn die versicherte Person eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 4 Was ist Pflegebedürftigkeit? (1) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 2 genannten gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer, medizinischer - Seite 3 -

4 und sonst üblicher Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (2) Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit sind die Art und der Umfang der täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachfolgende Punktetabelle zugrunde gelegt: a) Fortbewegen in der Wohnung Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt, um sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen. b) Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. c) An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. d) Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. e) Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, in das Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. f) Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach einem Stuhlgang nicht allein säubern kann - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase (Unvermögen, Stuhl oder Harn zurückzuhalten), die durch die Verwendung von Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange der Versicherte bei der Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. (3) Der Pflegefall wird nach Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten bei zwei oder mehr Punkten, auch wenn der Mindestgrad der Berufsunfähigkeit ( 1 Absatz 2) nicht erreicht ist. (4) Eine vorübergehende Besserung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie nicht länger als drei Monate anhält. Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung, wenn sie nicht länger als 6 Monate anhalten. 5 Wann wird eine Übergangshilfe geleistet? (1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, wird eine Übergangshilfe in Höhe von drei versicherten Monatsrenten gemäß 1 Absatz 1 (c) fällig, sofern eine Berufsunfähigkeitsrente versichert ist. (2) Bei erneuter Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache besteht kein Anspruch auf die Übergangshilfe. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen besteht der Anspruch erneut. (3) Handelt es sich bei der Hauptversicherung zu der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung um eine Rentenversicherung als Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG (Direkt-Rente), leisten wir statt der Übergangshilfe unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen einen entsprechenden Betrag als Einmalbeitrag zur Erhöhung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der vereinbarten Leistungsdauer, dem bei Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gültigen Tarif und diesen Bedingungen. 6 Was gilt für Erhöhungen der Versicherungsleistungen? (1) Sofern vereinbart, erhöhen wir bei anerkannter Berufsunfähigkeit den Beitrag für die Hauptversicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen (allerdings ohne Berücksichtigung der Beitragsteile, die für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aufgewandt wurden) jährlich um 5 %. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, aber keine Erhöhung einer zu zahlenden Berufsunfähigkeits-Rente. Die Vereinbarung ergibt sich aus dem Versicherungsschein. (2) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen erstmals zum nächsten Jahrestag des Versicherungsablaufs, der auf den Beginn der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung folgt. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. (3) Endet unsere Leistungspflicht aus dieser Zusatzversicherung und lebt Ihre Pflicht zur Zahlung der Beiträge wieder auf, sind von Ihnen die Beiträge zu zahlen, die sich einschließlich der Erhöhungen und zzgl. der Beitragsteile für diese Zusatzversicherung ergeben. (4) Die Erhöhungen erfolgen jeweils bis fünf Jahre vor Ablauf der für die Hauptversicherung und für die jeweils ggf. bestehenden Zusatzversicherungen vereinbarte Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht über die vereinbarte Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hinaus. (5) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person(en), der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht. (6) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. (7) Endet unsere Leistungspflicht vor Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer, haben Sie das Recht, innerhalb von drei Monaten zu verlangen, dass die zu zahlenden Beiträge und Versicherungssummen wieder auf die Beträge herabgesetzt werden, die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit galten. Die Frist beginnt mit dem Zugang unseres Schreibens, in dem wir Ihnen das Ende unserer Leistungspflicht und die Höhe des künftig zu zahlenden Beitrags mitteilen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserem Schreiben hinweisen. Werden die Beiträge herabgesetzt, werden die Rückkaufswerte, die aus den erhöhten Beiträgen entstanden sind, zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Versicherungsleistung genutzt (siehe Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung). - Seite 4 -

5 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wo und wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn diese Zusatzversicherung mindestens ein Jahr bestanden hat und die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands ausgesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z.b. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen; c) durch absichtliches Herbeiführen von Krankheit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Strahlen aufgrund Kernenergie. Soweit die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten; f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden (Anschlag). Dies gilt nur, wenn sich hieraus eine Erhöhung des Leistungsbedarfs gegenüber den Rechnungsgrundlagen in dem Umfang ergibt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der versicherten Leistungen beeinträchtigt wird und ein unabhängiger Treuhänder dies überprüft und bestätigt hat. Besonderheiten für den Versicherungsschutz während der Wartezeit (3) Ist für Ihren Vertrag eine Wartezeit gemäß 1 Absatz 2 b) vereinbart, besteht unsere Leistungspflicht innerhalb der Wartezeit bei einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit der versicherten Person im Sinne des 3 grundsätzlich unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Ergänzend zu den Regelungen des Absatzes 2 besteht in den ersten drei Jahren seit Versicherungsbeginn jedoch kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person in Folge von: a) Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Wir werden jedoch leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Zusatzversicherung fallendes Unfallereignis (vgl. 1 Absatz 2 b) verursacht waren. b) Unfällen der versicherten Person aa) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bb) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; cc) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. c) Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. d) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Wir werden jedoch leisten, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren. e) Infektionen. Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Zusatzversicherung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Punkt f) Satz 2 entsprechend. f) Vergiftungen infolge einer Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Wir werden jedoch leisten, wenn es sich um Folgen eines unter die Zusatzversicherung fallenden Unfallereignisses handelt. g) Unfällen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. Haben zur Herbeiführung der Berufsunfähigkeit neben dem Unfall auch Krankheiten oder Gebrechen der versicherten Person, die über den ärztlich nachzuweisenden altersentsprechenden Kräfteverfall hinausgehen, zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, so erhöht sich der für eine Leistungspflicht erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit (vgl. 1 Absatz 2) entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. (4) Den Nachweis des Leistungsausschlusses haben wir zu erbringen. 8 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, so sind uns unverzüglich - bei Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Grund eines Unfallereignisses möglichst innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall - folgende Unterlagen schriftlich einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte und Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art und Umfang der Pflege; e) bei zugrundeliegenden Unfallereignissen zusätzliche Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen. Soweit die beigebrachten Unterlagen für die Feststellung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit erforderlich sind, übernehmen wir die hierfür entstandenen Kosten. Auf Ihren Wunsch prüfen wir vorab die Kostenübernahme. - Seite 5 -

6 (2) Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen (Einkommensnachweise) verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die Kosten für von uns verlangte ärztliche Berichte, Untersuchungen und weitere Nachweise tragen wir. (3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Die hierdurch entstehenden Untersuchungskosten werden von uns erstattet, nicht jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten. (4) Anordnungen, die der behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, sind zu befolgen, sofern sie sich im Rahmen des Zumutbaren halten. Zumutbar sind Untersuchungen und Behandlungen, bei denen ein Schaden für Leben und Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen verbunden sind, die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten und die mit einer sicheren Aussicht auf Erfolg verbunden sind. Immer zumutbar sind damit a) der Einsatz von medizinischen und technischen Hilfsmitteln (z.b. die Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen); b) Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung (z.b. Blutkontrollen, das Einhalten von Diäten, Physiotherapie, Logopädie, Allergiebehandlung); c) die Durchführung von Kuren (z.b. Rehabilitationsmaßnahmen). Zumutbar ist auch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die ihrerseits die Gesundheit nicht gefährden. Nicht unter die Mitwirkungspflicht fallen operative Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen, mit denen regelmäßig unangemessen hohe Nebenwirkungen einhergehen. Eine Ablehnung derartiger Maßnahmen hat keinen Einfluss auf unsere Leistungspflicht. 9 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. Ein zeitlich befristetes Anerkenntnis werden wir nicht aussprechen. (2) Wir werden Ihnen spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen mitteilen - ob und ggf. welche Entscheidung wir über unsere Leistungspflicht aufgrund der eingereichten Unterlagen aussprechen können oder - ob weitere Unterlagen für die Prüfung erforderlich sind oder - welche weiteren Schritte wir für die Prüfung für erforderlich halten. 10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person und wann endet die Leistungspflicht? Nachprüfung (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder das Fortbestehen und den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit in Sinne von 3 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten (z.b. durch Umschulung) zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 8 Absatz 2 gelten entsprechend. Mitteilungspflicht bei Änderungen (3) Eine Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, sofern Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erhalten oder beantragt werden. Ende der Leistungspflicht (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, werden wir von der Leistung frei. Die Einstellung teilen wir Ihnen unter Darlegung der Veränderung in Textform mit; sie wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Beitragszahlungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Ist keine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Beitragszahlung zu Beginn der darauf folgenden Versicherungsperiode wieder aufgenommen werden. (5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegbedürftigkeit vor und ist die Pflegebedürftigkeit unter zwei Punkte gesunken ( 4), stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 11 Wann wird eine Wiedereingliederungshilfe geleistet? (1) Endet die Zahlung einer mitversicherten Rente, weil bei der versicherten Person eine Berufsunfähigkeit gemäß 3 nicht mehr vorliegt, zahlen wir unter den Voraussetzungen des Absatz 2 eine besondere Wiedereingliederungshilfe um der versicherten Person die Eingewöhnung an die ggf. geänderte Situation zu erleichtern. Die Wiedereingliederungshilfe wird grundsätzlich als einmaliger Betrag gezahlt; die Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein. (2) Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliederungshilfe ist auch, dass - seit Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate verstrichen sind (eine vereinbarte Karenzzeit wird nicht berücksichtigt) und - die verbleibende, versicherte Leistungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. (3) Bei erneuter Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache wird die Wiedereingliederungshilfe nur dann anteilig auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angerechnet, wenn seit Einstellung der Rentenzahlung weniger als 12 Monate vergangen sind. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen erfolgt keine Anrechnung. (4) Die Wiedereingliederungshilfe kann während der gesamten Versicherungsdauer einmal beansprucht werden. (5) Handelt es sich bei der Hauptversicherung zu der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung um eine Rentenversicherung als Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG (Direkt-Rente), zahlen wir statt der Wiedereingliederungshilfe unter den gemäß Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitsrente in geänderter Höhe für weitere 12 Monate; die Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 12 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 8 oder 10 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet, bei Vereinbarung - Seite 6 -

7 einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir von der Zusatzversicherung zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag über die Zusatzversicherung auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unser Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn die Zusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir soweit vorhanden, den Rückkaufswert ( 14 Absatz 2). Die Regelung des 14 Absatz 2 Satz 5 gilt jedoch nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir die Zusatzversicherung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir die Zusatzversicherung auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (8) Kündigen wir die Zusatzversicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (entsprechend 14 Absatz 3). Soweit die beitragsfreien Summen nicht erreicht werden (vgl. 14 Absatz 3) zahlen wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert (reduziert um den Abzug, vgl. 14 Absatz 3, sowie um rückständige Beiträge) aus. Vertragsanpassung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir die Zusatzversicherung auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. (10) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie die Zusatzversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (12) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Abschluss der Zusatzversicherung ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (14) Wir können die Zusatzversicherung auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 5 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Zusatzversicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Zusatzversicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Verzicht (17) Wir verzichten auf die gesetzliche Möglichkeit bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung die Zusatzversicherung zu kündigen bzw. anzupassen. smartbuz (18) Üben wir unser Recht auf Rücktritt oder Kündigung der Zusatzversicherung aus oder fechten wir die Zusatzversicherung an, wird im Falle einer smartbuz gleichzeitig auch die Hauptversicherung aufgelöst, da die Hauptversicherung mit der Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung eine untrennbare Einheit bildet (vgl. 14 Absatz 12). 14 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung, und was gilt für Kündigung und Beitragsfreistellung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung) eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen spätestens mit dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erlischt auch die Zusatzversicherung. - Seite 7 -

8 Kündigung der Zusatzversicherung (2) Eine Zusatzversicherung, für die laufende Beiträge zu zahlen sind, können Sie bis spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Zusatzversicherung für sich allein kündigen. Eine Zusatzversicherung für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind (beitragsfreie Zusatzversicherung, Zusatzversicherung gegen Einmalbeitrag) und eine Zusatzversicherungen mit laufender Beitragszahlung in den letzten fünf Versicherungsjahren vor Ablauf der Zusatzversicherung kann jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Bei einer Kündigung erstatten wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung. Er ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit der Rechnungsgrundlage der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital der Zusatzversicherung. Mindestens erstatten wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Rückkaufswert mindert sich um einen Abzug in Höhe von 2 % der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge, sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Der Abzug entfällt bei einer beitragsfreien Zusatzversicherung, wenn bei dieser bereits anlässlich der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein Abzug genommen wurde. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Wir sind gemäß 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den berechneten Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Zusätzlich zahlen wir einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach 16 Absatz 2 für den Fall der Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß 16 Absatz 1b zugeteilten Bewertungsreserven. Wurde die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Ergänzung zu einer Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen, wird der Rückkaufswert - unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Regelung zum Abzug - für die Erhöhung der Versicherungsleistung aus der Hauptversicherung verwendet. Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes oder auf die Erstattung der eingezahlten Beiträge besteht in diesen Fällen nicht. Auf die mit einer Kündigung verbundenen Nachteile wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung hingewiesen. Ist während der Versicherungsdauer der Leistungsfall aus dieser Zusatzversicherung eingetreten oder anerkannt worden, wird ein Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung nicht gewährt. Kündigungsregelung bei Zusatzversicherungen mit der Überschussverwendung Beitragsverrechnung Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Überschussverwendung Beitragsverrechnung (vgl. 16 Absatz 2b) kann, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert haben, nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Bei Kündigung wandelt sich die Zusatzversicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Absatz 3 um. Die Regelungen des Absatzes 3 zu der beitragsfreien Mindestrente und dem Abzug gelten entsprechend. Haben Sie keine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, kann eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Überschussverwen- dung Beitragsverrechnung bis spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Zusatzversicherung für sich allein gekündigt werden. Ein ggf. vorhandener Rückkaufswert wird - unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Regelung zum Abzug - für die Berechnung der Leistung aus der Hauptversicherung verwendet. Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes oder auf die Erstattung der eingezahlten Beiträge besteht in diesen Fällen nicht. Beitragsfreistellung der Zusatzversicherung (3) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert haben, und nur dann wenn die garantierte beitragsfreie Mindestrente von 300,00 jährlich erreicht wird. Das Verhältnis zwischen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente und der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung wird durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht verändert. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufwertes nach Absatz 2. Der aus der Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug in Höhe von 2 % der Summe der vom Beitragsfreistellungstermin bis zum Ablauf der für die Zusatzversicherung vereinbarten Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge, sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Wird die Mindestrente von 300,00 jährlich nicht erreicht, verwenden wir diesen Betrag zur Erhöhung der beitragsfreien Leistung der Hauptversicherung. Die Zusatzversicherung erlischt zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen im Falle der Beitragsfreistellung. In diesem Falle zahlen wir den Rückkaufswert soweit vorhanden. Der Rückkaufswert mindert sich um den oben genannten Abzug sowie um rückständige Beiträge. Herabsetzung (4) Bei Herabsetzung von Beitrag und versicherter Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend. Befristete Beitragsfreistellung (5) Eine Beitragsfreistellung (zusammen mit der Hauptversicherung) können Sie auch befristet für 12 Monate beantragen. Die Wiederinkraftsetzung wird nicht von den Gesundheitsverhältnissen und einer Beibehaltung des Berufs der versicherten Person abhängig gemacht, es sei denn, der Leistungsfall ist eingetreten oder es wurden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Soll die Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen, so ist diese von einer erneuten Prüfung des Risikos entsprechend der Regelung unter Absatz 6 abhängig. Der wieder auflebende Versicherungsschutz gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7. Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung (6) Nach einer nicht zeitlich befristeten Beitragsfreistellung ist eine Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes (nur zusammen mit der Hauptversicherung) innerhalb von 24 Monaten nach der Beitragsfreistellung davon abhängig, dass sich bei einer erneuten Prüfung das Risiko (z.b. Gesundheitsverhältnisse und Beruf) aus unserer Sicht nicht nachteilig verändert hat. Das gilt ebenso für gemäß Absatz 5 zeitlich befristete Beitragsfreistellungen, wenn die Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen soll. Nach Ablauf von 24 Monaten seit der Beitragsfreistellung besteht kein Anspruch auf eine Wiederinkraftsetzung. - Seite 8 -

9 (7) Lebt unsere aus irgendeinem Grund erloschene oder auf die herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder auf und wird die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt, so können Ansprüche aus dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Zusatzversicherung nicht aufgrund solcher Ursachen (Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind. (7a) Bei einer Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung (zusammen mit der Hauptversicherung) kann eine Nachzahlung der nicht geleisteten Beiträge in einer Summe vereinbart werden. Die versicherten Leistungen und der garantierte Rückkaufswert bleiben dabei in dem Umfang bestehen, wie sie vor der Beitragsfreistellung vereinbart waren. Sofern statt der Beitragsnachzahlung ein Ausgleich durch eine Vertragsänderung erfolgen soll (z.b. Beitragserhöhung oder Neuberechnung der versicherten Rente), können sich je nach Art der Änderung die versicherte Leistung und/oder der garantierte Rückkaufswert ändern. Für die Änderung erstellen wir einen Änderungsvorschlag. Sonstige Bestimmungen (8) Erbringen wir Leistungen aus der Zusatzversicherung, so berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weiter gezahlt hätten. (9) Ansprüche aus der Zusatzversicherung, die auf einer bereits vor der Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetretenen Berufsunfähigkeit beruhen, werden durch Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt. (10) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (11) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. smartbuz (12) Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Risikoversicherung (Tarif T) mit einer Versicherungssumme unter ,00, so bildet die Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung in Erweiterung zu Absatz 1 eine Einheit (smartbuz). Bei einer smartbuz kann die Hauptversicherung nicht ohne die Zusatzversicherung fortgesetzt werden. In Abweichung zu Absatz 2 können Sie die Zusatzversicherung in diesen Fällen nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Die anderen Absätze bleiben unberührt. 15 Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben? Zur Überbrückung von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten haben Sie mehrere Möglichkeiten, den vollen Versicherungsschutz für Haupt- und Zusatzversicherung(en) aufrecht zu erhalten, wenn als Hauptversicherung eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung bzw. eine Fondsgebundene Rentenversicherung vereinbart ist. Weitere Einzelheiten können Sie den Bedingungen für die Hauptversicherung entnehmen. 16 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und ggf. an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Überschüsse entstehen dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Beitragskalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach der derzeitigen Rechtslage am Risikoergebnis (Berufsunfähigkeitsrisiko) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Absätze 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Absatz 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfalloder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Teilweise haben wir nach engen Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppe Untergruppen gebildet. Diese werden Gewinnverbände genannt. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Beiträge sind so kalkuliert, dass sie für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven, die nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der - Seite 9 -

10 Verträge zu berücksichtigen sind, überhaupt entstehen, werden diese monatlich neu ermittelt und den Zusatzversicherungen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet ( 153 Absatz 3 VVG). Hierfür wird der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven einmal jährlich festgelegt. Bei Beendigung der Zusatzversicherung wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages a) Die Überschussbeteiligung Ihrer Zusatzversicherung richtet sich nach der Bestandsgruppe der vereinbarten Hauptversicherung. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält die Zusatzversicherung jährlich Überschussanteile. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilssätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Bemessungsgrößen, auf die sie sich beziehen, in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. b) Die für Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung maßgebliche Überschussverwendung ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Folgende Überschussverwendungen können vereinbart sein: Bonusrente Zusätzlich zur fest vereinbarten und zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente wird aus den Anteilen an den Überschüssen eine Bonusrente gewährt. Den bei Beginn der Zusatzversicherung geltenden Prozentsatz für die Bonusrente (ggf. auch die daraus errechnete Rente) nennen wir im Versicherungsschein. Sollte der Prozentsatz später herabgesetzt werden, benachrichtigen wir Sie hierüber schriftlich. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversicherung besteht, haben Sie das Recht innerhalb von 3 Monaten - ohne erneute Überprüfung der Gesundheitsverhältnisse - eine Erhöhung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zu verlangen, so dass sich zusammen mit der herabgesetzten Bonusrente die bisherige Gesamtleistung ergibt. Für die Erhöhung ist ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der nach dem dann geltenden Tarif, dem erreichten Alter der versicherten Person, der verbleibenden Versicherungsdauer und den evtl. vereinbarten Zuschlägen berechnet wird. Zusatzversicherungen, die sich im Rentenbezug befinden, bleiben von einer Änderung der Bonusrente unberührt solange eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Beitragsverrechnung Die einzelne beitragspflichtige Versicherung erhält aus den Anteilen an den Überschüssen zu jeder Beitragsfälligkeit einen Betrag, der mit den dann fälligen Beiträgen verrechnet wird (Beitragsverrechnung). Dies führt zu einer Reduktion des zu zahlenden Beitrags. Die einzelne beitragsfreie Versicherung erhält ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung keine Überschussbeteiligung. c) Außerdem kann für Zusatzversicherungen die innerhalb des Geschäftsjahres durch Ablauf der Versicherungsdauer enden, zusätzlich ein Schlussüberschussanteil für jedes beitragspflichtige Jahr gewährt werden, sofern aus der Zusatzversicherung keine Leistung fällig geworden ist. Bei Tod oder Kündigung werden zunächst fiktive Schlussüberschussanteile so ermittelt, als wenn die Zusatzversicherung in dem Geschäftsjahr durch Ablauf enden würde; aus diesem Wert wird der, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Barwert gezahlt, frühestens jedoch nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. d) Verträge mit Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente erhalten jährlich einen Überschussanteil, erstmalig zu Beginn des Versicherungsjahres, das einem mindestens einjährigen Rentenbezug folgt. Die jährlichen Überschussanteile werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet. (3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Aber auch die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Ergänzende versicherungsmathematische Hinweise Beitrag und Versicherungsleistung(en) sowie Bemessungsgrößen für die Überschussbeteiligung werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation ermittelt. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Beitragskalkulation erfolgt geschlechtsunabhängig mit Annahmen der Sterblichkeit von Aktiven auf Basis der Tafel DAV 2008 T, der Invalidisierung von Aktiven auf Basis der unternehmenseigenen Tafel CL 2012 I, der Sterblichkeit von Invaliden auf Basis der Tafel DAV 1997 TI sowie der Reaktivierung von Invaliden auf Basis der Tafel DAV 1997 RI und einem Rechnungszins von 1,25 %. L Seite 10 -

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