Rundschreiben Nr. 4/2005

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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG Magdeburg, 21. November 2005 An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Rundschreiben Nr. 4/2005 Inhalt I. Versicherungsnachweise 2004 II. Zulagenanträge für die Pflichtversicherung III. Jahresmeldungen 2005 IV. Versteuerung von Alterseinkünften V. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers VI. Telefonische Erreichbarkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die oben aufgeführten aktuellen Themen Ihrer Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt. I. Versicherungsnachweise 2004 In der 46. und 47. Kalenderwoche hat die ZVK zum Teil direkt an die Versicherten und zum Teil über die Arbeitgeber die Versicherungsnachweise für das Jahr 2004 verschickt. Voraussetzung für die Erstellung und den Versand der Versicherungsnachweise ist die rechtzeitige, richtige und vollständige Vorlage der Jahresmeldungen. Aus den Versicherungsnachweisen können die Versicherten ihre zum erworbenen Anwartschaften in der Zusatzversorgung entnehmen. Grundlagen für die Ermittlung der Anwartschaft bilden: 1

2 1. die Startgutschrift zum die Versorgungspunkte, welche aufgrund der Jahresmeldungen dem Betriebsrentenkonto gutgeschrieben wurden. Sollten die Angaben im Versicherungsnachweis Ihrer Beschäftigten nicht mit deren Unterlagen (Gehalts- oder Lohnnachweis) übereinstimmen, hat der Beschäftigte dies innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber zu beanstanden. Hierbei ist zu beachten, dass Beanstandungen nur für Zeiträume möglich sind, die nicht bereits in einem anderen Versicherungsnachweis aufgeführt wurden. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Anspruch auf die mitgeteilte Rentenanwartschaft nur nach erfüllter Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten besteht. Die Höhe der Betriebsrente kann sich durch vorzeitige Inanspruchnahme verringern. Die Abschläge werden analog der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet, betragen jedoch höchstens 10,8 %. Bei Fragen zum Versicherungsnachweis stehen Ihnen und Ihren Beschäftigten die Mitarbeiter der ZVK selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. II. Zulageanträge in der Pflichtversicherung Im September 2005 haben alle Arbeitnehmer, die für das Jahr 2003 Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung aus dem versteuerten Einkommen geleistet haben, die Unterlagen zur Beantragung der Altersvorsorgezulage erhalten. Die Anträge auf Altersvorsorgezulage sollten insbesondere von den Versicherten ausgefüllt werden, die unmittelbar zulageberechtigt sind. Das sind Arbeitnehmer die rentenversicherungspflichtig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wenn die Altersvorsorgezulage bereits durch einen anderen Versicherungsvertrag, wie z. B. eine freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgungskasse vollständig ausgeschöpft wurde, erhalten diese Arbeitnehmer keine Zulage auf den Arbeitnehmerbeitrag in der Pflichtversicherung. Zur Beantragung benötigen wir den vollständig ausgefüllten 2-seitigen Zulageantrag und sofern 2003 ein Kindergeldanspruch bestand, den Ergänzungsbogen für die Kinderzulage. Dieser muss bei verheirateten männlichen Versicherten auch von der Ehefrau unterschrieben werden, da grundsätzlich die Kinderzulage der Mutter zugeordnet wird. Stimmt die Ehefrau durch Unterschrift der Übertragung der Kinderzulage zu, erhält diese der Ehemann. Wichtig hierbei sind die Angaben des Anspruchszeitraums für das Kindergeld sowie der Kindergeldnummer und der zuständigen Familienkasse. Des Weiteren hat der Versicherte eine Ermächtigung zur Beantragung der Altersvorsorgezulage erhalten, den so genannten Dauerzulageantrag. Mit Unterzeichnung dieses Antrages erteilt der Versicherte der ZVK die Ermächtigung, die Beantragung der Altersvorsorgezulage zukünftig automatisch für ihn vorzunehmen. Dann muss der Versicherte der ZVK nur noch Änderungen mitteilen, die sich nach der Beantragung, also 2

3 in den nachfolgenden Jahren, ergeben. Dies kann formlos erfolgen, muss aber der ZVK schriftlich mitgeteilt werden. Die Bescheinigung nach 92 EStG dient dem Versicherten als Nachweis über die geleisteten Eigenbeiträge. In dieser Bescheinigung werden in den folgenden Jahren auch die bereits von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gezahlten Zulagen ausgewiesen. Wir empfehlen, diese Bescheinigung zusammen mit den Versicherungsnachweisen aufzubewahren. Die Bescheinigung nach 10a Abs. 5 EStG ist zusammen mit der Steuererklärung und der Anlage AV beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch, wobei es immer unterstellt, dass der Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt und eine Zulage gezahlt wurde. Die Beantragung der Altersvorsorgezulage für das Jahr 2003 muss bis erfolgt sein. Alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei uns eingegangen sind, werden durch uns an die ZfA übermittelt. Die ZfA berechnet die Höhe der Altersvorsorgezulagen anhand des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes aus dem Vorjahr. Die Altersvorsorgezulagen werden dem bestehenden Betriebsrentenkonto des Versicherten gutgeschrieben. Auch für das Kalenderjahr 2004 wurden die Bescheinigung gem. 10a EStG zur Vorlage beim Finanzamt und die Bescheinigung nach 92 EStG (Nachweis für den Versicherten) versandt. Die Anträge auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2004 werden im I. Quartal des Jahres 2006 verschickt. Sofern Ihre Beschäftigten erst im Jahr 2004 Arbeitnehmerbeiträge in der Pflichtversicherung zahlen oder für das Jahr 2003 keinen Altersvorsorgezulageantrag bzw. keine Ermächtigung für einen Dauerzulagenantrag eingereicht haben, erhalten diese Versicherten ebenfalls im I. Quartal 2006 den Altersvorsorgezulageantrag für das Jahr Dieser muss dann bis bei uns gestellt werden. III. Jahresmeldungen 2005 Verbunden mit der Einführung der Arbeitnehmerbeteiligung ab dem Jahr 2003 gelten vom Gesetzgeber festgelegte Meldefristen für die Arbeitgeber sowie zusätzliche Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten. Aufgrund der steuerlichen Förderfähigkeit besteht gem. 6 Abs. 1 Satz 1 Altersvorsorge- Durchführungsverordnung für Arbeitgeber die Verpflichtung, der Versorgungseinrichtung (ZVK) bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren geleistet und wie diese besteuert wurden. Da die erforderlichen Bescheinigungen erst nach Eingang der Arbeitgebermeldungen (Jahresmeldungen) erstellt werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie die Meldefrist gem. 13 Abs. 6 der ZVK-Satzung - 1. März - einhalten. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auf Satz 3 dieses Absatzes besonders hin. Sollte die Frist überschritten werden, werden Säumniszahlungen in Höhe von 25,00 für jeden Tag der Fristüberschreitung erhoben. 3

4 Bei verspätet eingehenden Jahresmeldungen können wir nicht garantieren, dass die Versicherten die Bescheinigungen gem. 10a EStG, welche sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen, rechtzeitig erhalten. Hieraus entstehende Schadensersatzforderungen müssten in diesen Fällen ggf. vom Arbeitgeber getragen werden. Die Jahresmeldungen für das Jahr 2005 gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn diese vollständig und richtig ausgefüllt am 1. März 2006 in der ZVK vorliegen. Dabei ist besonders wichtig, dass aus der Jahrsmeldung ersichtlich ist, wie die Arbeitnehmerbeiträge versteuert wurden. Bitte beachten Sie, dass der versteuerte Arbeitnehmerbeitrag immer mit dem Buchungsschlüssel zu melden ist. Nur wenn der Arbeitnehmerbeitrag mit diesem Buchungsschlüssel ausgewiesen ist, kann der Arbeitnehmer eine Riesterförderung beantragen. Aufgrund der Änderung der Arbeitnehmerbeiträge zum von 0,5 % auf 0,8 % ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Arbeitnehmerbeiträge in den Meldungen korrekt berechnet werden. Bitte leiten Sie diese Informationen auch an Ihr Abrechnungszentrum weiter. Eine Aufteilung der Jahresmeldungen für die Zeiträume bis (Arbeitnehmerbeteiligung 0,5 %) und ab (Arbeitnehmerbeteiligung 0,8 %) ist nicht notwendig, die Entgelte können für das gesamte Kalenderjahr 2005 gemeldet werden. Anfang des Jahres 2006 erhalten Sie wie gewohnt die Kontoauszüge der ZVK, bitte berücksichtigen Sie ganz besonders, dass auch die Jahresmeldungen mit den Zahlbeträgen des Kontoauszuges übereinstimmen müssen. Meldungen zur Zusatzversorgung durch automatisierte Datenübermittlung Bis zum des auf dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dürfen Berichtigungsmeldungen für das Vorjahr per Datenträger übermittelt werden. Ab dem des auf dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres können durch die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt keine Berichtigungsmeldungen für das Vorjahr, die durch Datenträger übermittelt werden, verarbeitet werden. Diese Meldungen werden durch uns herausgefiltert und gelten als nicht eingegangen. Berichtigungsmeldungen für das Vorjahr und die weiter zurückliegende Jahre als das Vorjahr betreffen haben ab dem des auf dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres grundsätzlich auf dem von der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt vorgesehenen Formular zu erfolgen. Weisen Sie bitte Ihre als Dienstleister fungierenden Rechenzentren und Softwareanbieter darauf hin. Die aktuellen Erläuterungen zur DATÜV-ZVE finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles. 4

5 Übermittlungsverfahren Ab dem können Sie uns Ihre Meldungen im automatisierten Datenübermittlungsverfahren über eine gesicherte Verbindung übermitteln. Der Zugang erfolgt über den Link DATÜV-ZVE-Meldungen auf der Seite der Zusatzversorgungskasse auf unserer Homepage Für die Beantragung der Benutzerkennung und des Kennworts für den Zugang ist das beigefügte Formular ausgefüllt an uns zurückzuschicken. Neue Version des Programms ZVK_Meldung Für alle Mitglieder, die das Programm ZVK_Meldung nutzen, steht auf unserer Homepage unter Downloads Sonstiges eine neue Version zur Verfügung. Änderungen: - Eingabe von Adressdaten möglich - Toleranz der Umlage/-Zusatzbeitragswerte ± 50 ct. - direkter Zugriff auf das Verzeichnis mit den Dateien IV. Versteuerung von Alterseinkünften Durch das zum in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz ergeben sich grundlegende Änderungen in der Besteuerung der Rentenleistungen. Die Renten werden zukünftig nachgelagert besteuert. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Besteuerungsanteil der Rente jährlich angehoben und ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Im Jahr 2005 unterliegen 50 % der Rentenleistung der Versteuerung. Der Steuersatz steigt für die zukünftigen Rentner um 2 % pro Jahr bis 2020 und um 1 % pro Jahr bis Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der vollen nachgelagerten Besteuerung. Für die Betriebsrenten in der Zusatzversorgung sind eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil und eine volle nachgelagerte Besteuerung zu unterscheiden. Es ist nicht relevant, ab wann die Rentenleistung beginnt, sondern wie sie finanziert wurde. Die Anteile der Rente, die aufgrund einer vorgelagerten Besteuerung gezahlt werden, sind während der Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies betrifft die Anteile der Rente, die durch Umlagen und bereits versteuerte Beiträge finanziert werden. Der Ertragsanteil richtet sich auch nach dem Lebensalter bei Beginn der Rente. Er bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezuges unverändert. Der voll zu versteuernde Rentenanteil beruht auf steuerfrei gezahlten Beiträgen. Hierbei handelt es sich um den vom Arbeitgeber gezahlten Zusatzbeitrag. Wurde der Arbeitnehmeranteil aus dem unversteuerten Entgelt abgeführt, ist auch der hieraus finanzierte Rentenanteil voll zu versteuern. In der Rentenfestsetzung ist für die Rentner ersichtlich, welcher Teil der Rente mit dem Ertragsanteil und welcher Teil voll zu versteuern ist. 5

6 Wir sind verpflichtet, die Rentenleistungen jährlich an die ZfA zu melden. Von dort erfolgt ein Datenaustausch mit den Finanzämtern. Um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt sind, sind wir auf die Richtigkeit der von Ihnen gemeldeten Daten angewiesen. Das bedeutet, die von Ihnen gemeldeten Daten zur Versteuerung des Arbeitnehmerbeitrages an die ZVK müssen mit den Angaben, die Sie dem Finanzamt gegenüber abgeben müssen, übereinstimmen. V. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich insbesondere aus 13 der ZVK- Satzung. Zu den Pflichten gehören sowohl die Auskunftspflicht an die ZVK (z. B. Namensoder Adressänderungen) als auch die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (Versicherte). Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie neu eingestellte Arbeitnehmer über die Grundzüge der Altersversorgung im Rahmen ihrer Versicherung bei der ZVK zu informieren haben. Dabei sollte auch die Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung erläutert werden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gern bei der Durchführung von Informationsveranstaltungen. VI. Telefonische Erreichbarkeit der ZVK Aufgrund der hohen Anzahl der telefonischen Nachfragen Versicherter im Zusammenhang mit der Beantragung der Altersvorsorgezulage ist die telefonische Erreichbarkeit der ZVK leider eingeschränkt. Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie uns telefonisch nicht sofort erreichen können. Im Anhang finden Sie die Durchwahlen aller Mitarbeiter und die aktuellen - Adressen. Wenn Sie uns eine schicken, rufen wir Sie gern zurück. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bärecke Geschäftsführer 2 Anlagen 6

7 Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Versicherungsverhältnisse der Arbeitnehmer: Telefon: 0391/ (Zentrale) Fax: 0391/ in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten Endziffer der Telefon Nr.: Name: Versicherungsnummer: 21 Frau Liesenhoff, SGL a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de 3 26 Frau Hoffmann, SB k.hoffmann@kvsa.komsanet.de 0 24 Frau Mertin, SB a.mertin@kvsa.komsanet.de 2 28 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 4 20 Herr Uhlitsch i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de 1 18 Frau Lampe, SGL m.lampe@kvsa.komsanet.de 6 22 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de 8 23 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 5 91 Herr Gebhardt, SB l.gebhardt@kvsa.komsanet.de 5 59 Frau Reinecke, SB m.reinecke@kvsa.komsanet.de 9 57 Frau Stegitz, SB h.stegitz@kvsa.komsanet.de 7 - zum Abrechnungsverfahren / Meldewesen 20 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de 706 Frau Thiele, SB b.thiele@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de - zur freiwilligen Versicherung 23 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 91 Herr Gebhardt, SB l.gebhardt@kvsa.komsanet.de 59 Frau Reinecke, SB m.reinecke@kvsa.komsanet.de 57 Frau Stegitz, SB h.stegitz@kvsa.komsanet.de 28 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 0391/ Frau Flögel, Abt.-Ltrn. d.floegel@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 7

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