5 % Nachrangige Tier 2 Raiffeisen Fixzins- Obligation /18

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1 5 % Nachrangige Tier 2 Raiffeisen Fixzins- Obligation /18 ISIN: AT000B Die 5 % Nachrangige Tier 2 Raiffeisen Fixzins-Obligation /18 hat eine Laufzeit von 10 Jahren und bietet Anlegern unabhängig von der weiteren Zinsentwicklung einen jährlichen fixen Kupon in Höhe von 5* % p.a. Am Ende der Laufzeit erfolgt die Tilgung zu 100 % vom Nennwert (vorbehaltlich a. o. Kündigung, Nachrangigkeit und möglicher Verlustbeteiligungspflicht). Eckdaten: Emittentin: Angebot ab: Gesamtnennwert: Rang/Besicherung: Verzinsung: Erstausgabekurs: RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (RLB NÖ-Wien) , Daueremission bis zu EUR 2 Mio. (Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu EUR 50 Mio.) Die gegenständlichen unbesicherten nachrangigen Schuldverschreibungen ( Nachrangige Obligation ) begründen unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin und sind daher den Regelungen über die Abwicklung von Kreditinstituten insbes. durch das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Herabschreibung (Löschung oder Umwandlung) der Eigenmittel infolge Verlusttragung unterworfen (siehe unten "Verlustbeteiligung bei behördlicher Sanierung/Abwicklung"). Die Nachrangige Obligation ist ein Instrument des Ergänzungskapitals (in englischer Sprache: Tier 2 ) gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (in englischer Sprache: Capital Requirements Regulation, abgekürzt CRR ); Nachrangig bedeutet, dass Ansprüche der Anleihegläubiger auf Kapital und Zinsen im Insolvenz- oder Liquidationsfall so lange unbefriedigt bleiben, bis Verbindlichkeiten gegenüber allen nicht nachrangigen Gläubigern der Emittentin vollständig befriedigt wurden. 5* % p.a. vom Nennwert zahlbar jährlich jeweils am 30.9., erstmals am %, laufende Anpassung abhängig von der Marktlage Laufzeit: bis einschließlich gesamtfällig zum Nennwert am (vorbehaltlich a. o. Tilgung: Kündigung, Nachrangigkeit, Änderung der Fälligkeit aufgrund von Befugnissen der Abwicklungsbehörde sowie möglicher Verlustbeteiligungspflicht im Abwicklungsfall) Erstvalutatag:

2 Kündigung: Stückelung: EUR 1.000,-- Außerordentliche Kündigung durch die Emittentin bei bestimmten rechtlichen Änderungen (gänzliche Nichtanrechenbarkeit als Eigenmittel der Emittentin, Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität) oder bei wesentlichen steuerlichen Änderungen ist möglich. Dem Anleger steht hingegen kein Kündigungsrecht zu. Börseeinführung: Geregelter Freiverkehr Börse Wien * vor Kapitalertragsteuer (KESt) Angebotsprogramm (Endgültige Bedingungen, Basisprospekt vom Dokumentation: einschließlich aller Nachträge); Österreichisches Recht Anleihegläubiger können nicht auf staatliche Beihilfen zwecks Verlustbeteiligung bei Unterstützung oder Rettung von Kreditinstituten vertrauen. behördlicher Nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Sanierung/Abwicklung Banken kann die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen gesetzlich definierter Voraussetzungen die Herabschreibung des Nennwertes von Tier 2 Anleihen oder deren Umwandlung in Hartes Kernkapital bereits vor einer Abwicklung oder Erstellung eines Reorganisationsplans vorsehen. Der Einfluss eines Abwicklungsszenarios auf die Inhaber hängt zentral vom Rang der Nachrangigen Obligation in der gesetzlich vorgesehenen Verlusttragungskaskade ab. Eine solche Abschreibung/Umwandlung der Nachrangigen Obligation darf erst nach der Abschreibung/Umwandlung von Kernkapital, muss aber vor allen anderen Verbindlichkeiten der Emittentin (auch nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln zählen sowie nicht nachrangigen Verbindlichkeiten) erfolgen. Weiters erfolgt die Abschreibung/Umwandlung im Abwicklungsfall vor der Verlusttragung durch Einlagen, die durch die Einlagensicherungssysteme geschützt sind oder nicht geschützte Einlagen über einem bestimmten Höchstbetrag. Im Abwicklungsfall kann für Zwecke der Rekapitalisierung oder der Verlusttragung der Anspruch der Inhaber der Nachrangigen Obligation auf Kapital und Zinsen auf null herabgesetzt werden oder in Kernkapitalinstrumente umgewandelt werden. Im Falle der Errichtung eines Brückeninstituts oder einer Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument kann die Fähigkeit der Emittentin zur Bedienung der Kapital- oder Zinsansprüche der Inhaber der Nachrangigen Obligation beeinträchtigt werden. Ganz generell kann in jedem Fall einer Abwicklung die Fälligkeit der Kapital- und Zinszahlungen aus der Nachrangigen Obligation durch die Abwicklungsbehörde geändert und Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. bis zu 1,00 % Vertriebsprovision: Die Vertriebsprovision wird im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kursgewinn-KESt mit 1,00 % vom Zeichnungspreis abgezogen. Der auf diese Weise ermittelte steuerliche Anschaffungswert wird auf der Abrechnung ausgewiesen. Rechtsverbindlich und maßgeblich sind allein die Angaben der Endgültigen Bedingungen der 5 % Nachrangigen Tier 2 Raiffeisen Fixzins-Obligation /18 (siehe wichtige Hinweise auf Seite 5 dieser Kundeninformation). 2

3 Ihre Chancen: Fixe jährliche Zinszahlung von 5* % p.a. vom Nennwert Langfristige Veranlagung zu einer höheren Verzinsung als bei nicht-nachrangigen Obligationen der Emittentin Die Kapitalrückzahlung erfolgt durch die RLB NÖ-Wien zu 100 % (vorbehaltlich a. o. Kündigung, Nachrangigkeit, Änderung der Fälligkeit aufgrund von Befugnissen der Abwicklungsbehörde sowie möglicher Verlustbeteiligungspflicht im Abwicklungsfall) am Laufzeitende. * vor Kapitalertragsteuer (KESt) Risiken: Die Nachrangige Obligation ist ein - vollständig nachrangiges - Instrument des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 63 der CRR. Nachrangigkeit bedeutet, dass Inhaber von nachrangigen Schuldverschreibungen (wie der Nachrangigen Obligation) erst nach allen nichtnachrangigen Gläubigern bedient werden. Kommt es zur Liquidation oder Insolvenz der Emittentin, würden zuerst alle nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden. Erst danach würden die Inhaber der Nachrangigen Obligation unter der Voraussetzung, dass noch ausreichend Mittel vorhanden sind, Zahlungen aus der Nachrangigen Obligation erhalten. Das heißt, dass es im Liquidations- oder Insolvenzfall der Emittentin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals und der erwarteten Zinsen kommen kann. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Totalverlusts kann in einem solchen Fall als hoch angesehen werden. (Risiko Nachrangkapital im Insolvenz- und Liquidationsfall) Die RLB NÖ-Wien hat während der Laufzeit der Nachrangigen Obligation nach Zustimmung durch die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die Nachrangige Obligation unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zurückzuzahlen, sollten diese aufgrund zum Zeitpunkt der Emission nicht vorhersehbarer gesetzlicher Änderungen zur Gänze nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar sein oder als Eigenmittel geringerer Qualität neu eingestuft werden. Den Anlegern steht hingegen kein Kündigungsrecht zu. Anleger haben im Fall der vorzeitigen Kündigung durch die Emittentin insbesondere das Risiko, dass sie den vorzeitig zurückbezahlten Betrag nur mit einer niedrigeren Verzinsung wiederveranlagen können. (Kündigungsrisiko) Die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD) wurde in Österreich insbesondere durch das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) umgesetzt. Das BaSAG gibt der Abwicklungsbehörde eine Reihe von Abwicklungsinstrumenten an die Hand, um eines oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen. Bei den Instrumenten handelt es sich im Wesentlichen um - den Verkauf des Unternehmens an den Privatsektor, - die Errichtung eines Brückeninstituts und/oder einer Zweckgesellschaft (Bad Bank), und - die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten an solche Einheiten. Vor allem aber werden die Abwicklungsbehörden auch - zur ganzen oder teilweisen Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten vor oder während der Abwicklung berechtigt (Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente) sowie - zur Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital bzw. Abschreibung während der Abwicklung berechtigt (Instrument der Gläubigerbeteiligung, auch als bail-in bezeichnet), 3

4 sodass Anleger Gefahr laufen, in einem solchen Fall ihr eingesetztes Kapital und noch nicht ausbezahlte sowie künftig anfallende Zinsen zu verlieren. Das BaSAG bestimmt eine zwingende Reihenfolge der Abschreibung und Umwandlung, die ein Fortfahren ohne vollständige Abschreibung oder Umwandlung des jeweiligen Rangs von Eigenkapital oder Fremdkapital verbietet. Die Anleger in Nachrangigen Schuldverschreibungen tragen Verluste zwingend bereits nach den Haltern von hartem und zusätzlichem Kernkapital. Erst nachdem nachrangige Instrumente vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind, dürfen nicht nachrangige Gläubiger belastet werden. Nach dem BaSAG stellt eine solche Abschreibung (oder Umwandlung) keinen Kündigungsgrund (Event of Default) unter den Bedingungen des jeweiligen Instruments dar. Folglich wären sämtliche solcherart abgeschriebenen Beträge unwiederbringlich verloren und Anlegern würden keine Ansprüche aus den Nachrangigen Schuldverschreibungen mehr zustehen, unabhängig davon ob die finanzielle Situation der Emittentin wiederhergestellt werden kann. Der Vorrang Nachrangiger Schuldverschreibungen bei der Verlusttragung könnte sich bereits vor Feststellung des Ausfalls oder der Einleitung von Maßnahmen negativ auf ihren Marktwert auswirken, etwa bei Anzeichen von drohenden Abwicklungsmaßnahmen. (Risiko der Abwicklungsinstrumente nach dem BaSAG) Die Rückzahlung der Nachrangigen Obligation sowie die Zinszahlungen sind von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin RLB NÖ-Wien abhängig. Bei einem Ausfall der Emittentin kann es auch zu einem Totalverlust kommen. (Bonitätsrisiko) Ein Rückkauf der Nachrangigen Obligation durch die RLB NÖ-Wien wird nur eingeschränkt innerhalb bestimmter von der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährter Grenzwerte oder bei Erreichen der Grenzwerte gar nicht möglich sein. Die in der betreffenden EU-Verordnung vorgesehenen Grenzwerte betragen max. 10 % der Emission bzw. bis zu 3 % des gesamten Tier 2 Kapitals. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann aber auch niedrigere Grenzwerte ansetzen. Die Nachrangige Obligation könnte daher während der Laufzeit nicht jederzeit oder überhaupt nicht veräußert werden. (Liquiditätsrisiko aufgrund eingeschränkter / fehlender Market Making Möglichkeit der RLB NÖ-Wien) Während der Laufzeit der Nachrangigen Obligation sind Kursschwankungen möglich und ein vorzeitiger Verkauf kann daher zu Kursverlusten und damit zu einem Kapitalverlust führen. Dieses Risiko ist bei nachrangigen Anleihen wie dieser Nachrangigen Obligation auch aufgrund des erhöhten Liquiditätsrisikos höher als bei nicht-nachrangigen Anleihen. (Kursrisiko) Die Verbindlichkeiten aus der Nachrangigen Obligation werden weder von gesetzlichen Sicherungseinrichtungen noch von der Raiffeisen Kundengarantie-Gemeinschaft erfasst und abgesichert. (Risiko der Nichterfassung der Nachrangigen Obligation durch Sicherungseinrichtungen) Da die Nachrangige Obligation für die RLB NÖ-Wien als Eigenmittel anrechenbar ist, hat die RLB NÖ-Wien ein Interesse am Absatz der Nachrangigen Obligation. Das könnte zu Interessenskonflikten führen. Die internen Leitlinien der Emittentin für den Umgang mit Interessenskonflikten könnten nicht ausreichend oder passend sein. Anfallende Kosten, Spesen und Gebühren, die sich aus dem Erwerb, dem Halten oder der Veräußerung der Obligation ergeben, können sich ertragsmindernd auswirken. Aufgrund der oben genannten Risiken liegt die Verzinsung der unbesicherten Nachrangigen Obligation höher als bei nicht-nachrangigen oder besicherten Obligationen der Emittentin mit der gleichen Laufzeit. 4

5 Steuerliche Behandlung Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein bzw. rückwirkende Auswirkungen haben. Diese Information ersetzt nicht eine individuelle steuerliche Beratung. Anleger sollten sich bei Ihrem Steuerberater über die steuerlichen Regelungen und über damit verbundene Auswirkungen auf ihre persönliche Steuererklärung informieren. Wichtige Hinweise Bei dieser Kundeninformation handelt es sich um eine Marketingmitteilung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG. Rechtsverbindlich und maßgeblich sind allein die Angaben der Endgültigen Bedingungen der 5 % Nachrangige Tier 2 Raiffeisen Fixzins- Obligation /18. Diese sind im Zusammenhang mit dem Basisprospekt der Emittentin vom einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge zu lesen. Der Prospekt wurde am veröffentlicht und bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft hinterlegt. Der Prospekt einschließlich aller Nachträge und die Endgültigen Bedingungen werden von der RLB Niederösterreich-Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisenplatz 1, 1020 Wien jederzeit kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Prospekt und die Nachträge sind auch auf der Internet-Seite der Emittentin verfügbar. Diese Kundeninformation stellt weder eine Finanzanalyse noch eine auf Finanzinstrumente bezogene Beratung oder Empfehlung noch ein Angebot zum Verkauf oder Aufforderung zum Kauf von Schuldverschreibungen noch einen Wertpapierprospekt dar. Diese Kundeninformation dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt nicht eine individuelle anlegerund anlagegerechte Beratung. Angaben zu früheren Wertentwicklungen beziehen sich auf die Vergangenheit und sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Entwicklung. Finanzinstrumente und Veranlagungen bergen teilweise erhebliche Risiken, bis hin zum (Total- )Verlust des eingesetzten Kapitals. Die Verbreitung der Angaben dieser Kundeninformation kann außerhalb Österreichs verboten sein oder rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere dürfen die in dieser Kundeninformation gemachten Angaben nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien verbreitet werden. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial aus dieser Unterlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG. Druckfehler vorbehalten. Stand

6 Anhang Risikohinweise Basisprospekt Nachrangige Tier 2 Schuldverschreibungen der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG Nachstehend folgende Risikofaktoren aus dem Basisprospekt der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG (die Emittentin ) vom 20. Mai 2016 einschließlich aller Nachträge (der Basisprospekt"): Market Making der Emittentin hinsichtlich des von ihr emittierten Ergänzungskapitals bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde und kann nur unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzwerte erfolgen (Liquiditätsrisiko der Anleger aus der eingeschränkten Möglichkeit der Emittentin zum Market Making von Ergänzungskapital) (Seite 61 im Basisprospekt) Potentielle Interessenkonflikte können sich negativ auswirken, insbesondere können interne Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichend oder passend sein (Risiken aus potentiellen Interessenkonflikten zwischen der Emittentin und Anlegern) (Seite 62 im Basisprospekt) Schuldverschreibungen ohne Kündigungsrechte für Inhaber können von diesen nicht gekündigt sondern allenfalls auf einem Handelsmarkt für Schuldverschreibungen verkauft werden und unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit) (Seite 63 im Basisprospekt) Bei einer Kündigung oder vorzeitigen Rückzahlung durch die Emittentin kann für den Anleger eine negative Abweichung gegenüber der erwarteten Rendite eintreten oder eine Wiederveranlagung nur zu geringeren Renditen möglich sein (Kündigungsrisiko) (Seite 63 im Basisprospekt) Abwicklungsinstrumente und Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß dem BaSAG sowie der SRM-Verordnung, einschließlich der Abschreibung oder Umwandlung von Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten, können die Rechte von Inhabern der Schuldverschreibungen ernsthaft gefährden und bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals und erwarteter Erträge führen (Risiko der Abwicklungsinstrumente nach dem BaSAG und der SRM-Verordnung) (Seite 64 im Basisprospekt) Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Schuldverschreibungen gegenüber anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen (Risiko von Nachrangigen Schuldverschreibungen) (Seite 65 im Basisprospekt) Nachrangige Schuldverschreibungen unterliegen keiner gesetzlichen oder freiwilligen Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung. Die Inhaber solcher Schuldverschreibungen sind im Fall einer Insolvenz der Emittentin daher nicht ersatzberechtigt und können ihre gesamte Investition verlieren (Risiko der fehlenden Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für Nachrangige Schuldverschreibungen) (Seite 66 im Basisprospekt) Hinweise: Neben den in dieser Unterlage angeführten spezifischen Risikofaktoren in Bezug auf Nachrangige Tier 2 Schuldverschreibungen sind auch die weiteren Risikofaktoren im Basisprospekt der Emittentin vom 20. Mai 2016 ab Seite 39 zu beachten. Market Making der Emittentin hinsichtlich des von ihr emittierten Ergänzungskapitals bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde und kann nur unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzwerte erfolgen (Liquiditätsrisiko der Anleger aus der eingeschränkten Möglichkeit der Emittentin zum Market Making von Ergänzungskapital) Der Rückkauf von Instrumenten des Ergänzungskapitals kann im Rahmen der Marktpflege notwendig sein, um Beziehungen zu Investoren aufrecht zu erhalten sowie die Liquidität der Instrumente und dadurch den Marktzugang der Emittentin sicherzustellen. Eigenmittel dürfen nur unter bestimmten 6

7 Voraussetzungen durch die Durchführung von Rückkäufen von Instrumenten des Ergänzungskapitals verringert werden. Gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation CRR") haben Kreditinstitute für eine Verringerung von Eigenmittelinstrumenten vorab die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Im Fall eines Rückkaufs zur effektiven Verringerung des Ergänzungskapitals für Zwecke des Market Making sehen die Artikel 27 bis 32 der Delegierten Verordnung zu Eigenmittelanforderungen (EU) Nr. 241/2014 ( Delegierte Verordnung") zur Ergänzung der CRR die Möglichkeit einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde für einen bestimmten im Voraus festgelegten Betrag vor, sofern die Voraussetzungen des Artikels 78 CRR erfüllt sind und wenn der im Voraus festgelegte Betrag den niedrigeren der folgenden in Artikel 29 Abs. 3 lit b) der Delegierten Verordnung festgelegten Beträge nicht übersteigt: (i) 10 % des Betrags der betreffenden Emission oder (ii) 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des Ergänzungskapitals. Die EZB hat im Februar 2016 dem Antrag der Emittentin auf Verringerung der Eigenmittel durch Rückkäufe von Instrumenten des Ergänzungskapitals im Rahmen der Marktpflege unter den angeführten Rahmenbedingungen stattgegeben. Sollte der von der EZB festgelegte Rahmen für Marktpflege nicht ausreichen, um effektives Market Making zu betreiben, oder die erteilte Bewilligung aufgehoben oder eingeschränkt werden, können solche Beschränkungen eine negative Auswirkung auf die Liquidität des Ergänzungskapitals und die Gestaltung der Marktpreise haben und dazu führen, dass die Instrumente nur mit Verzögerungen oder gar nicht verkauft werden könnten. Potentielle Interessenkonflikte können sich negativ auswirken, insbesondere können interne Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichend oder passend sein (Risiken aus potentiellen Interessenkonflikten zwischen der Emittentin und Anlegern) Gemäß 34 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ( WAG ) haben Kreditinstitute, wie die Emittentin, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, einerseits und ihren Kunden andererseits oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder einer Kombination derselben entstehen. Im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren können sich dabei beispielsweise aus den folgenden Sachverhalten Interessenkonflikte ergeben: in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem Interesse der Emittentin am Absatz von bestimmten Finanzinstrumenten, wie insbesondere solchen mit einem Bezug zu Raiffeisen; aus anderen Geschäftstätigkeiten der Emittentin, insbesondere dem Eigenhandel der Emittentin und aus dem Interesse der Emittentin am Absatz von Eigenemissionen; bei Erhalt von Zuwendungen (wie zum Beispiel Verkaufs- und Bestandsprämien) von Dritten oder bei Gewährung solcher Zuwendungen an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen; durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und/oder für sie tätiger Finanzberater und Vermittler; aus Geschäftsverbindungen der Emittentin mit anderen Emittenten von Wertpapieren und den daraus resultierenden Implikationen etwa bei Bestehen von Kreditbeziehungen, der Teilnahme an der Emission von Wertpapieren anderer Emittenten oder bei sonstigen bestehenden Kooperationen; bei der Erstellung von Wertpapieranalysen über Finanzprodukte, die dem Kunden zur Veranlagung angeboten werden; durch Erhalt von nicht öffentlich bekannten Informationen können Mitarbeiter versucht sein diesen Informationsvorsprung unredlich einzusetzen; durch die Tätigkeit der Emittentin als Zinsberechnungs- und Zahlstelle, insbesondere hinsichtlich bestimmter im Ermessen der Zahlstelle und der Zinsberechnungsstelle liegender Bestimmungen und Entscheidungen, die diese nach Maßgabe der Emissionsbedingungen zu treffen hat und die die Auszahlungsbeträge bzw. den Rückzahlungsbetrag der Wertpapiere betreffen. 7

8 Die Emittentin hat gemäß 35 WAG in schriftlicher Form wirksame, ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Leitlinien ( Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten und Vorteilen ) festgelegt und wendet sie laufend an, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Diese internen Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten können nicht ausreichend oder passend sein, um potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden oder sie können auch innerhalb des Unternehmens der Emittentin nicht beachtet werden, woraus sich ebenfalls Interessenkonflikte ergeben könnten, in denen die Emittentin ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt, um für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erzielen. Schuldverschreibungen ohne Kündigungsrechte für Inhaber können von diesen nicht gekündigt sondern allenfalls auf einem Handelsmarkt für Schuldverschreibungen verkauft werden und unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit) Sofern in den Endgültigen Bedingungen von Schuldverschreibungen kein Kündigungsrecht für Inhaber geregelt ist, können diese die Schuldverschreibungen vor Ende der Laufzeit nicht kündigen, sondern nur am Handelsmarkt für Schuldverschreibungen verkaufen. Dabei unterliegen die Anleger einem Kurs- und einem Liquiditätsrisiko (siehe Risikofaktoren Kursrisiko von Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung bzw. Kursrisiko von Schuldverschreibungen mit variabler oder fix zu variabler Verzinsung bzw. Kursrisiko bei Schuldverschreibungen ohne Verzinsung, Liquiditätsrisiko Schuldverschreibungen und Risiko der Handelsaussetzung ). Bei einer Kündigung oder vorzeitigen Rückzahlung durch die Emittentin kann für den Anleger eine negative Abweichung gegenüber der erwarteten Rendite eintreten oder eine Wiederveranlagung nur zu geringeren Renditen möglich sein (Kündigungsrisiko) Für bestimmte Schuldverschreibungen können in den Endgültigen Bedingungen ordentliche Kündigungsrechte der Emittentin vorgesehen sein und/oder ein außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin näher ausgestaltet sein. Bei nachrangigen Schuldverschreibungen unterliegt eine Kündigung durch die Emittentin dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen nach der CRR erfüllt sind: Um als Eigenmittel anrechenbar zu sein, können nachrangige Schuldverschreibungen nur gekündigt, rückgezahlt oder getilgt werden, wenn die Voraussetzungen der Artikel 77 und 78 CRR eingehalten werden und das Datum der Begebung der Schuldverschreibungen zumindest fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, eine regulatorische Neueinstufung oder Änderung der anwendbaren steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Nachrangigen Schuldverschreibungen wäre eingetreten und war vernünftigerweise nicht vorhersehbar (Artikel 78 Abs. 4 CRR). Generell ist eine Kündigung, Rückzahlung oder Tilgung, ebenso wie die Verkürzung der Fünfjahresfrist in den genannten Ausnahmefällen, von der Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig. Zuständige Behörde für die Emittentin ist die EZB. Sowohl bei außerordentlichen als auch bei ordentlichen Kündigungen durch die Emittentin können negative Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und kann der Rückzahlungskurs niedriger als der für die Schuldverschreibungen vom Inhaber gezahlte Ausgabepreis sein, sodass der Investor in diesem Fall sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang zurückerhält. Darüber hinaus können Anleger die bei einer Kündigung vorzeitig erstatteten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wiederveranlagen. 8

9 Abwicklungsinstrumente und Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß dem BaSAG sowie der SRM-Verordnung, einschließlich der Abschreibung oder Umwandlung von Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten, können die Rechte von Inhabern der Schuldverschreibungen ernsthaft gefährden und bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals und erwarteter Erträge führen (Risiko der Abwicklungsinstrumente nach dem BaSAG und der SRM-Verordnung) Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken ( BaSAG ) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ( SRM-Verordnung ) geben dem Single Resolution Board ( SRB ) die Befugnis zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts und damit eine Reihe von Abwicklungsinstrumenten an die Hand (umzusetzen sind die SRB-Entscheidungen durch die Österreichische Finanzmarktaufsicht ( FMA ) als nationale Abwicklungsbehörde). Die Abwicklungsinstrumente können nur unter bestimmten Abwicklungsvoraussetzungen eingesetzt werden, wie etwa dem unmittelbar bevorstehenden Ausfall eines Kreditinstituts, um eines oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten stehen den Behörden auch bestimmte Abwicklungsbefugnisse zur Verfügung (z.b. Änderung der Fälligkeit von Kapital oder Zinsen ausgegebener Schuldtitel). Bei den Instrumenten handelt es sich im Wesentlichen um den Verkauf des Unternehmens an den Privatsektor, die Errichtung eines Brückeninstituts und/oder einer Zweckgesellschaft zur Vermögensverwaltung (Bad Bank) und die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten an solche Einheiten. Vor allem aber wird die Abwicklungsbehörde zur ganzen oder teilweisen Abschreibung des Nennbetrags von hartem Kernkapital ( CET1 ), zusätzlichem Kernkapital ( AT1 ) und Ergänzungskapital ( T2 ) oder zur Umwandlung von AT1 oder T2 Instrumenten in CET1 vor einer Abwicklung ( Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente ) oder während einer Abwicklung ( Instrument der Gläubigerbeteiligung, auch als Bail-in bezeichnet) berechtigt. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung berechtigt die Abwicklungsbehörde während einer Abwicklung außerdem zur Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital bzw. zur Abschreibung von Verbindlichkeiten, wobei auch nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten erfasst sind (senior debt). Solche Abschreibungen oder Umwandlungen müssen gemäß BaSAG sowie der SRM-Verordnung in einer festgelegten Reihenfolge vorgenommen werden. Eine Verlustbeteiligung der nächsthöheren Eigen- oder Fremdkapitalklasse ohne vollständige Abschreibung oder Umwandlung des niedrigeren und daher zuerst verlustbeteiligten Rangs von Eigenkapital oder Fremdkapital ist nicht zulässig. Verluste sollen zuerst von den regulatorischen Kapitalinstrumenten abgedeckt werden und werden an Anteilseigner entweder durch komplette Entwertung der Anteilsrechte, die Übertragung der Anteilsrechte an verlustbeteiligte Gläubiger oder die beträchtliche Verwässerung der Anteilsrechte weitergegeben. CET1, AT1 und T2 Instrumente tragen daher in dieser Reihenfolge die ersten Verluste und sind jeweils abzuschreiben. AT1 oder T2 Instrumente können alternativ auch in CET1 Instrumente umgewandelt werden. Erst wenn die Verlustbeteiligung der Eigenkapitalinstrumente nicht ausreicht, wird nachrangiges Fremdkapital entweder in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben bevor schließlich nicht nachrangige (jedoch nicht besicherte) Verbindlichkeiten abgeschrieben oder umgewandelt werden. Gesicherte Einlagen und besicherte Verbindlichkeiten, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds), sind grundsätzlich vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgenommen. Nicht gesicherte Einlagen natürlicher Personen und kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) genießen einen höheren Rang als Ansprüche nicht abgesicherter und nicht bevorzugter Gläubiger. Eine Abschreibung (oder Umwandlung) des gesamten oder eines Teils des ausständigen Betrags eines Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstruments, inklusive angefallener aber nicht ausbezahlter Zinsen durch das Instrument der Gläubigerbeteiligung wird der Erfüllung der gekürzten Verbindlichkeit gleichgehalten und stellt keinen Kündigungsgrund (Event of Default) nach den Bedingungen des betroffenen Instruments dar. Sämtliche so abgeschriebene Beträge wären somit unwiederbringlich verloren und Inhaber solcher Instrumente hätten auf diese Beträge keine weiteren Ansprüche. Dies unabhängig davon, ob die finanzielle Situation der Bank wiederhergestellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde hat aber sicherzustellen, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht 9

10 zu größeren Verlusten der Gläubiger führt als dies im Fall des Konkursverfahrens über das Institut der Fall gewesen wäre. Unabhängig davon können das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse gemäß BaSAG bzw. der SRM-Verordnung die Rechte von Inhabern der Schuldverschreibungen ernsthaft beeinträchtigen, im Fall des Ausfalls der Emittentin bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals und erwarteter Erträge führen und sich negativ auf den Marktwert der Schuldverschreibungen auswirken, und zwar bereits vor Feststellung des Ausfalls oder der Einleitung von Maßnahmen. Zusätzlich kann jedes Anzeichen, jeder Hinweis oder jedes Gerücht, wonach die Emittentin von Abwicklungsmaßnahmen erfasst werden könnte, negative Auswirkungen auf den Marktpreis der jeweiligen Schuldverschreibungen haben. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Schuldverschreibungen gegenüber anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen (Risiko von Nachrangigen Schuldverschreibungen) Die Emittentin kann unter dem Angebotsprogramm nachrangige Schuldverschreibungen begeben ( Nachrangige Schuldverschreibungen ). Die Verpflichtungen der Emittentin aus Nachrangigen Schuldverschreibungen stellen nicht besicherte und nachrangige Verbindlichkeiten dar. In einem Insolvenzverfahren oder im Fall der Liquidation der Emittentin werden Ansprüche aus den Nachrangigen Schuldverschreibungen nachrangig gegenüber den Ansprüchen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin (senior creditors) behandelt, so dass bei jedem Insolvenz- oder Liquidationsfall entsprechend des anwendbaren Insolvenzrechts so lange keine Beträge oder Quoten an die Inhaber ausbezahlt werden, bis Verbindlichkeiten aller nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt wurden. Im Fall einer Abschreibung oder Umwandlung von Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten nach dem BaSAG und der SRM-Verordnung werden nachrangige Gläubiger, wie es die Inhaber von Nachrangigen Schuldverschreibungen sind, zuerst zur Verlusttragung herangezogen und mit einer Abschreibung oder Umwandlung ihrer Ansprüche belastet. Nachrangige Schuldverschreibungen können, sofern sie als T2 qualifiziert werden, in CET1 umgewandelt oder abgeschrieben werden, sobald sämtliches hartes Kernkapital und AT1 abgeschrieben wurde oder, im Fall von zusätzlichem Kernkapital, alternativ in hartes Kernkapital umgewandelt wurde. Kein Inhaber kann mit Ansprüchen aus den Nachrangigen Schuldverschreibungen gegen Ansprüche der Emittentin gegen den Inhaber aufrechnen. Es werden weder gegenwärtig noch in Zukunft irgendwelche Sicherheiten von der Emittentin oder einem Dritten bestellt, um die Rechte der Inhaber der Nachrangigen Schuldverschreibungen zu sichern. Keine Vereinbarung kann die Nachrangigkeit der Schuldverschreibungen beschränken oder deren Laufzeit verkürzen. Die Inhaber von Nachrangigen Schuldverschreibungen tragen ein höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht nachrangiger Schuldverschreibungen. Nachrangige Schuldverschreibungen können außerdem ein Kündigungsrecht der Emittentin (unter anderem aus regulatorischen Gründen) vorsehen. Die Inhaber von Nachrangigen Schuldverschreibungen müssen in diesem Fall auch ein Kündigungsrisiko tragen (siehe Risikofaktor Kündigungsrisiko ). Für Inhaber Nachrangiger Schuldverschreibungen besteht weiters das Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeiten für Inhaber (siehe Risikofaktor Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit ). Änderungen des österreichischen oder in Österreich anwendbaren Rechts, sowie von ordnungspolitischen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen können nachteilige Auswirkungen auf die Emittentin und damit auf Nachrangige Schuldverschreibungen haben Die Emissionsbedingungen von Nachrangigen Schuldverschreibungen unterliegen österreichischem Recht. Es kann jedoch keine Zusicherung gegeben oder Aussage getroffen werden hinsichtlich der Auswirkungen einer etwaigen Gerichtsentscheidung, einer Änderung des in Österreich anwendbaren Rechts oder der österreichischen Verwaltungspraxis nach dem Datum dieses Basisprospekts. Solche Änderungen können nachteilige Auswirkungen auf die Emittentin und damit auf Nachrangige Schuldverschreibungen haben. Rechtsmittel hinsichtlich Nachrangiger Schuldverschreibungen sind begrenzt 10

11 Sollte die Emittentin mit Zahlungen auf Nachrangige Schuldverschreibungen in Verzug geraten, haben Inhaber dieser Schuldverschreibungen nur eingeschränkte Rechtsmittel zur Durchsetzung ihrer Rechte. Sie könnten (i) die Aufsichtsbehörde vom Eintritt dieses Ereignisses informieren und die Aufsichtsbehörde auffordern, beim zuständigen Gericht in Wien ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin einzuleiten oder (ii) falls das Insolvenzverfahren bereits eingeleitet wurde, ihre Forderungen auf Rückzahlung des gesamten fälligen Nominales einschließlich aufgelaufener Zinsen und sonstiger Beträge anmelden. Jedenfalls können Inhaber von Nachrangigen Schuldverschreibungen Zahlung nur nach der Erklärung des Gerichts verlangen, dass die Emittentin insolvent ist. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien als Instrument des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 63 CRR ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien nicht als Instrument des Ergänzungskapitals den Eigenmitteln der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können. Nachrangige Schuldverschreibungen unterliegen keiner gesetzlichen oder freiwilligen Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung. Die Inhaber solcher Schuldverschreibungen sind im Fall einer Insolvenz der Emittentin daher nicht ersatzberechtigt und können ihre gesamte Investition verlieren (Risiko der fehlenden Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für Nachrangige Schuldverschreibungen) Nachrangige Schuldverschreibungen unterliegen nicht der für bestimmte Einlagen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gesetzlich vorgesehenen Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten ( ESAEG ). Es besteht auch keine freiwillige Einlagensicherung für Nachrangige Schuldverschreibungen. Im Fall der Insolvenz der RLB NÖ-Wien können Investoren daher nicht darauf vertrauen, dass eine gesetzliche oder freiwillige Einlagensicherung die ausfallende Investition in die Schuldverschreibungen ausgleicht. 11

4,15 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe

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