Fachliche Standards. Sie gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und dienen somit lediglich der fachlichen Orientierung.

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1 Fachliche Standards zur gemeinsamen Nutzung von Räumen von mehreren Tagespflegepersonen gemäß 29 Absatz 7 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Die nachfolgenden Standards sind das Ergebnis zum Arbeitsauftrag der Arbeitsgemeinschaften der Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter im Hessischen Landkreistag und Hessischen Städtetag vom an den Arbeitskreis Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege. Sie gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und dienen somit lediglich der fachlichen Orientierung. Seite 1 von 5

2 I. Rechtsgrundlage: Kindertagespflege 23 SGB VIII Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII Gemeinsame Nutzung von Räumen gem. 29,7 HKJGB Die gesetzlichen Grundlagen zur Kindertagespflege in Hessen sehen (im Gegensatz zu Berlin) keine Einrichtung von Großtagespflegestellen vor. Im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom wird die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen beschrieben. Demnach gilt gemäß 29, (7) HKJGB: Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt 25 Abs. 4 entsprechend. Der gesetzliche Auftrag im 29,7 HKJGB bezieht sich bei einer gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen auf die Erteilung einer gesonderten Pflegeerlaubnis für jede (einzelne) Tagespflegeperson. Dabei ist (neben der grundsätzlichen Geeignetheit i.s. des 43 SGB VIII) zu prüfen, ob die pädagogische und vertragliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet ist. Ansonsten handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Tageseinrichtung. Die Abgrenzungsmerkmale der Kindertagespflege zur Tagesbetreuung in Einrichtungen sind: Familienähnliche Betreuung durch geeignete Privatpersonen; Individuell und flexibel auf spezifische Bedarfe (z.b. wechselnde Betreuungszeiten) der Eltern eingehen können. In der Verwendung von Begriffen in diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Vermischungen, die sowohl bei Tagespflegepersonen als auch bei Fachberatungen zu Irritationen führen. Die begriffliche Verwendung von Großtagespflegestellen impliziert, dass die Einrichtung derselben vom Gesetzgeber so gewollt ist. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen gesprochen. Im 23, (4) SGB VIII wird ausgeführt...zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. Damit wird nicht die gemeinschaftliche Kindertagesbetreuung von mehreren Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen angesprochen, sondern die Kooperation von Tagespflegepersonen im Sinne der (regionalen) Praxisbegleitung und kollegialen Supervision. Seite 2 von 5

3 II. Prüfkriterien bei der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen in Hessen Zwischen den Tagespflegepersonen soll in allen vertraglichen und organisatorischen Bereichen ein gleichberechtigtes Verhältnis bestehen (kein Angestelltenverhältnis - Kommentar Wiesner) Zwischen den selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in gemeinsam genutzten Räumen muss ein Vertrag über Nutzung der Räumlichkeiten (z.b. Nebenkosten) geschlossen werden (z.b. Untermietvertrag). Tagespflegepersonen, die gemeinsame Räume nutzen, bedürfen besonderer fachlicher Kompetenzen bzgl. der Kooperationsfähigkeit und Zusammenarbeit, um den besonderen Charakter der Kindertagespflege zu wahren. Wünschenswert ist die Erfahrung in der Kinderbetreuung bzw. Kindertagespflege. Abgrenzung zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtungen 1. Die Abgrenzung zwischen familienähnlicher und institutioneller Betreuung muss gewährleistet und in der Kindertagespflege der familienähnliche Charakter erhalten bleiben. 2. Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Pflegeerlaubnis mit gemeinsamer Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen muss eine vertragliche und pädagogische Zuordnung der einzelnen Kinder zu einer Tagespflegeperson erkennbar sein. Die Anbindung jedes Kindes an eine Tagespflegeperson muss gewährleistet bleiben, die Kinder sollen in eine familienähnliche Struktur eingebunden sein. Die Tagespflegepersonen sollen dies konzeptionell darstellen und für die Kinder im Betreuungsalltag umsetzen können. Insbesondere sollte auf folgende Schwerpunkte eingegangen werden: Beziehung und Bindung zu den dem Kind/den Kindern, persönliche und pädagogische Grundhaltung, Gestaltung der Eingewöhnungsphase, Alltagsrituale, entwicklungsfördernde Angebote, Zusammenarbeit mit Eltern, Betreuungsangebot, vertragliche Grundlagen, Vertretungsregelung. 3. Mehrere Tagespflegepersonen können gemeinsam Räume nutzen, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 10 Kinder gleichzeitig (Obergrenze in der Kindertagespflege in Abgrenzung zur Tageseinrichtung) anwesend sein, unabhängig von der Zahl der Tagespflegepersonen. 4. Je Tagespflegeperson kann maximal 2 Kinder unter 1 Jahr betreuen. 5. Eigene Kinder der Tagespflegepersonen, die während der Betreuungszeit anwesend sind, werden in der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder mitgerechnet. 6. Tagespflegepersonen dürfen sich nur im Rahmen der in ihrer Pflegeerlaubnis benannten Kinderzahl gegenseitig vertreten. Räume 1. Die Räume sollten so gestaltet sein, dass die pädagogisch zugeordneten Betreuungsverhältnisse gewährleistet werden können, d.h. ein kindgerechter Raum pro Tagespflegeperson zur Verfügung stehen. Für die Betreuung unter dreijähriger Kinder ist zudem ein separater Ruheraum für das individuelle Schlafbedürfnis der Kinder erforderlich. Seite 3 von 5

4 2. Räumlichkeiten sollten vorzugsweise einen ebenerdigen Zugang haben, andernfalls muss eine brandschutzrechtliche Prüfung erfolgen. Insbesondere wird Wert gelegt auf Rauchmelder, Feuerlöscher etc. gemäß den Sicherheitsbestimmungen der Unfallkasse Hessen. 3. Um andere geeignete Räume für die Kinderbetreuung nutzen zu können, ist der Eigentümer darüber zu informieren und eine Einverständniserklärung evtl. auch eine Nutzungsänderung vorzulegen. 4. Die Räumlichkeiten sollten der durchschnittlichen Altersstruktur der Kinder entsprechen und über geeignete sanitäre Einrichtungen sowie über Ruheund Rückzugsmöglichkeiten verfügen. Vertretungsregelung 1. Es muss mindestens eine außenstehende Vertretungsperson mit Pflegeerlaubnis benannt sein, die durch regelmäßige Kontakte den Kindern bekannt ist. 2. Die Vertretung ist nur bei Ausfallszeiten der vertraglich gebundenen Tagespflegepersonen möglich. Arbeitsteilung im Sinne des Jobsharings ist nicht zulässig. Die vorgenannten Prüfkriterien dienen der Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Sie sind aus verschiedenen Kommentierungen zum SGB VIII und HKJGB entnommen. Nachfolgend einschlägige Zitate: Kommentierungen zur Abgrenzung der Kindertagespflege von Einrichtungen 1. Prof. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz schreibt in seinem Kommentar (Fachhochschulverlag 2007, S. 232) zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) zur Abgrenzung von Einrichtungen in Abs. 7 Satz 1 wird klargestellt, dass, wenn mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam nutzen, jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis ist erforderlich mit Blick auf die von der jeweiligen Tagespflegeperson (allein) betreuten Kinder. In der Praxis können sich allerdings Abgrenzungsprobleme zwischen der Kindertagespflege und der Tageseinrichtung ergeben; die Grenze zur Tageseinrichtung wird dann überschritten, wenn die für die Kindertagespflege charakteristische Anbindung an eine bestimmte Bezugsperson aufgegeben wird und die in den gemeinsamen Räumen aufgenommenen Kinder damit als Gesamtgruppe von wechselnden Bezugspersonen betreut werden. 2. Im Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF) vom Dez wird beschrieben: von Kindertagespflege kann in Großtagespflegestellen nur gesprochen werden, wenn jeder Tagespflegeperson bestimmte Kinder fest zugeordnet sind und die Tagespflegeperson bei der Erziehung, Bildung und Betreuung nicht gemeinsam Arbeiten. (S.120) SGB VIII Kommentar Wiesner, 2006 Das Tatbestandsmerkmal des anderen Raumes ist ( ) zu messen am Kriterium des Nicht-institutionellen, des Familiären, des Familienähnlichen. Diese Privilegierung kann natürlich nur greifen, wenn der familienähnliche Cha- Seite 4 von 5

5 rakter des Angebots auch praktisch erkennbar wird, also dass nicht etwa durch formale oder organisatorische Deklarationen oder pure Etikettierungen die Qualitätsanforderungen für die Einrichtungen unterlaufen werden. (S.804, Rz.13) III. Standards für Großtagespflegestellen in der Kindertagespflege, Landkreis Gießen Die im Landkreis Gießen entwickelten Standards können für die spezifischen Prüfungen im Einzelfall herangezogen werden. Diese Ausgestaltung ist aus Sicht des AK Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Hessischen Landkreistag vor dem Hintergrund der beschriebenen gesetzlichen Grundlagen nicht für hessenweite Standards geeignet. Der AK empfiehlt daher Prüfkriterien, die zur einzelfallbezogenen Prüfung in den Landkreisen und Städten in Hessen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis bei der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zugrunde gelegt werden können. Für die UAG des Hessischen AK Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege: Gabriele Arnold, Landkreis Gießen Gabriele Bootz, Stadt Wiesbaden Renate Glebe, Landkreis Schwalm-Eder Magda Hupfeld, Landkreis Werra-Meissner-Kreis Ingeborg Ludwig, Stadt Frankfurt am Main Seite 5 von 5

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