Datenschutz im Sozialdienst
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- Jesko Sauer
- vor 7 Jahren
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1 Datenschutz im Sozialdienst Patient: &5/nMoPx ss Diagnose:??&)r69M n Wichtiges DV-Beauftragte und Nützliches, und DV-Betreuer Fallen und Stolpersteine - Lösungen Januar 2007
2 Agenda Recht und Praxis Dokumentation Informations-Weitergaben Praxis-Datenschutz Hinweis: Bundes- und Landesrecht beachten
3 Dokumentation Erheben der Informationen Niederschreiben und Speichern Welche Daten dürfen wir speichern? Brauchen wir dafür eine Einwilligung? Wie lange dürfen wir diese aufbewahren oder speichern? Wer darf auf die Dokumentation zugreifen? Andere auf unsere Dokumentation? Wir auf ärztliche Dokumentation?
4 Dokumentation Das Datengeheimnis Unbefugtes Verarbeiten Erheben, Speichern, Ändern, Übermitteln, Nutzen, Löschen Befugt Gesetzliche Erlaubnis (BDSG, LDSG) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung Soweit tatsächlich erforderlich (Erforderlichkeitsgrundsatz) Sonst Einwilligung erforderlich Praxis Möglichst keine Doppelspeicherung (Nicht übereinstimmende Datenbestände, Sicherheit) In Übereinstimmung mit dem DV-Konzept des Hauses Verfahrensverzeichnis
5 Dokumentation Fristen, Zugriff Aufbewahrungsfristen Keine ärztliche Dokumentation, sonst in Akte Solange zur Aufgabenerfüllung erforderlich Angemessene Frist nach Entlassung (z.b. 5 Jahre) Berechtigungskonzepte Zugriff soweit erforderlich zur Aufgabenerfüllung Einschränkung auf Zuständigkeitsbereich und erforderlichen Datenumfang Praxis: - Zugriff Anderer i.d.r. nicht erforderlich - Zugriff des Sozialdienstes auf relevante Patienten oder Kliniken beschränkt
6 Informationsweitergaben Weitergaben Hausintern Extern Weiterbehandelnde Leistungsträger An wen dürfen wir Informationen weitergeben? Welche/wieviele Informationen dürfen wir weitergeben? Selbst von Dritten erhaltene Dokumente? Brauchen wir dafür eine Einwilligung/Schweigepflichtentbindung?
7 Grundlagen Die Schweigepflicht Unbefugtes Offenbaren ist verboten. Grundsatz: Gegenüber Jedem, auch anderen Schweigepflichtigen Befugte Offenbarung: Gesetzliche Verpflichtung Gesetzliche Erlaubnis Einwilligung/ Ausdrückliche Schweigepflichtsentbindung
8 Grundlagen Gesetzliche Erlaubnisse Gesundheitsdaten = besonders geschützt Spezifisches Gesetz erforderlich Z.B. Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg, Datenschutzabschnitt Andere oder privatrechtliche Einrichtungen keine spezialgesetzliche Regelung! einrichtungsspezifisch zu prüfen!!
9 Landeskrankenhausgesetz BaWü
10 Landeskrankenhausgesetz BaWü
11 Krankenhaus Erlaubte Übermittlung Sozialdienst (LKHG) Zu Erfüllung Aufgaben Sozialdienst Krankenhaus Medizinische Auskünfte I.d.R. nicht, außer im direkten Arztauftrag im Einzelfall Im Versorgungsinteresse des Patienten an Nachsorgendes Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung Pflegerische Versorgungseinrichtung Angehörige und sonstige Bezugspersonen (absolut Erforderliches) Sonst nur unter diesen Voraussetzungen! Information des Patienten über vorgesehene Übermittlung und deren Zweck Kein Widerspruch Bzw. kein entgegenstehender erkennbarer Wille
12 Informationsweitergaben GKV-Leistungsträger Krankenhäuser: Versorgungsabrechnung (keine SozD-Aufgabe) 301 SGB V Patientenverwaltung, keine Dokumente Versorgungsprüfung (keine SozD-Aufgabe) 275 f SGB V Nur an MDK (auch Dokumente) i.d.r. durch Ärzte Zur Sicherstellung der Weiterversorgung LKHG Achtung: Nur absolut Erforderliches! Vorherige Information der Patienten zur Einspruchsmöglichkeit Ohne Spezialgesetz / Privatrechtliche Einrichtungen: Ausdrückliche Einwilligung/Schweigepflichtsentbindung
13 Informationsweitergaben Andere Leistungsträger und Personen Private Krankenversicherung Private Lebensversicherung (inkl. Private Berufsunfähigkeitsversicherung) Rentenversicherungsträger Versorgungsamt Sozialamt Beihilfestelle Immer nur mit schriftlicher Einwilligung und Schweigepflichtsentbindung des Patienten! Hausarzt (Liegt bei Leistungsantrag i.d.r. vor)
14 Informationsweitergaben Sonderproblem: Nicht Einwilligungsfähige Voraussetzung: Maßnahme (REHA etc.) ist unstrittig, erkennbarer/natürlicher Wille des Patienten berücksichtigt Krankenhaus: Erkennbarer Wille bei Hinweispflicht ( 47 Abs.2 LKHG) Sonst: Schweigepflichtsentbindung ggf. durch gesetzlichen Vertreter/Betreuer Sehr einzelfallabhängig Im Zweifel Rechtsabteilung
15 Weitergabe erhaltener Informationen anderer Stellen (z.b. Arztbriefe) Zweckbindung LDSG 34: Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie sie erhalten hat. 33 bleibt unberührt. In die Übermittlung an einen Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen. (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn 1. die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 15 Abs.1 bis 4 zulassen würden und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle eingewilligt hat. Konsequenz: Weitergabe nicht empfehlenswert! Priorität: Darstellung des aktuellen Zustandes durch den behandelnden Arzt!
16 Praxis-Datenschutz IT und Abläufe Unterlagen Aufbewahrung Entsorgung Notebooks Telefax Verwählen Amtsnull Telefonische Auskünfte Internetproblematik Schweigepflicht bei Postkarte?
17 Fazit Nur das Erforderliche speichern/dokumentieren Einwilligung in Speicherung/Nutzung hausintern nicht erforderlich Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für Übermittlung nicht immer erforderlich (haus-/rechtsbasis-abhängig), aber zumindest dokumentiertes mündliches Einverständnis stets empfehlenswert Standarddoku des Sozialdienstes mit diesen Möglichkeiten Sichere Aufbewahrung, Speicherung Sichere Übermittlung Löschen/Vernichten nach definierter Zeit
18 Stichwort: Stichwort: Konkludente Konkludente Einwilligungserklärung Konkludente Einwilligung, Berufsordnung Der Der Patient Patient erklärt erklärt sich sich bei bei der der Aufnahme Aufnahme in in das das Krankenhaus Krankenhaus mit mit den den Vorgängen Vorgängen einverstanden, einverstanden, die die üblicherweise üblicherweise mit mit dem dem sozialen sozialen Geschehen Geschehen einer einer Krankenhausbehandlung verbunden verbunden sind, sind, mit mit denen denen er er nach nach aller aller Erfahrung Erfahrung rechnen rechnen muss, muss, die die für für ihn ihn überschaubar überschaubar und und so so selbstverständlich selbstverständlich sind, sind, dass dass es es keiner keiner ausdrücklichen ausdrücklichen Belehrung Belehrung ihm ihm gegenüber gegenüber und und ausdrücklichen ausdrücklichen Einwilligung Einwilligung durch durch ihn ihn bedarf. bedarf. OVG OVG Münster Münster Stichwort: Stichwort: Behandlungszusammenhang (4) (4) Wenn Wenn mehrere mehrere Ärzte Ärzte gleichzeitig gleichzeitig oder oder nacheinander nacheinander denselben denselben Patienten Patienten untersuchen untersuchen oder oder behandeln, behandeln, so so sind sind sie sie untereinander untereinander von von der der Schweigepflicht Schweigepflicht insoweit insoweit befreit, befreit, als als das das Einverständnis Einverständnis des des Patienten Patienten vorliegt vorliegt oder oder anzunehmen anzunehmen ist. ist. Ärztliche Ärztliche Berufsordnung Berufsordnung
19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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