1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?"

Transkript

1 Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und Arbeiter? 3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der Monatslohntabelle? 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? 5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines Kalendermonats? 6. Was ist ein Sozialzuschlag? 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZV- Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? Durch die Beschäftigungszeit wird die Lohnstufe des Monatsstabellenlohnes ermittelt. Es können weitere Zeiten der beruflichen Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden. Der Beginn der Beschäftigungszeit gibt den Monat an, in dem für die Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger erstmals die erste Stufe des Tarifs zu zahlen ist oder war. Sie bestimmt das Aufsteigen in den Lohnstufen und ist somit auch für die Bemessung des Monatstabellenlohnes maßgebend ( 24 MTArb). Stand: 01 / 2007 Seite 1 von 5 BTS 073

2 2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und Arbeiter? Für die Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ergibt sich die Lohnbemessung nach dem Lebensalter, d.h. sie erhalten 85 v.h. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Das Lebensalter gilt als vollendet mit dem Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, in dem der Geburtstag fällt. Bei der Festsetzung des Monatstabellenlohnes ist ohne Rücksicht darauf, an welchen Monatstag die Arbeiterin/der Arbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in der der Geburtstag fällt. Das Lebensjahr eines am 1. April Geborenen gilt daher genauso wie das Lebensjahr eines am Geborenen als mit dem 1. April vollendet. Die Vorschrift weicht von 187 Abs. BGB ab. Somit erhält der am Ersten eines Monats Geborene nicht den höheren Lohn schon vom Ersten des Vormonats an, sondern vom Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt. 3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der Monatslohntabelle? Die Arbeiterin/der Arbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Stufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält die Arbeiterin/der Arbeiter den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes, in dem die Entsprechende Beschäftigungszeit vollendet ist. Die im jeweiligen Monatslohntarifvertrag festgelegten Lohnstufen setzen den Ablauf von Fristen voraus. Mangels einer besonderen Regelung im Tarifvertrag sind die Fristen nach 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Das hat zur Folge, dass z. B. ein Arbeiter der Lohnstufe 1, bei dem die am begonnene Beschäftigungszeit mit Ablauf des zwei Jahre beträgt, die zweijährige Beschäftigungszeit im März 2004 vollendet wird. Nach der Fristenregelung ist demnach die Stufe 2 schon vom an zu zahlen. Mit Tarifvertrag Nr. 4 zum MTArb bzw. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum MTArb- O wurde geregelt, dass anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die die Arbeiterin/der Arbeiter auf Grund eine in der Zeit vom bis vollendeten Beschäftigungszeit mit einer geraden Zahl erreicht, ab dem Monat, in dem die Arbeiterin/der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt wird. Ein Arbeiter mit einem Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 vollendet im Verlaufe des Monats Juni 2003 eine Beschäftigungszeit mit einer geraden Jahreszahl Seite 2 von 5 BTS 073

3 (zehn Jahre) und würde deshalb ohne Stufenhemmung ab den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 6 erhalten. Er erhält jedoch ab für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 weiter zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Lohnstufen 5 und 6 in seiner Lohngruppe. Ab wird der Monatstabellenlohn aus der Lohnstufe 6 gezahlt. 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? Auf alle Fälle wird der Monatstabellenlohn gewährt. Die Zahlung der Lohnzulagen (z.b. die Vorarbeiterzulage, Vertretungszulage usw.) ist von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig. 5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines Kalendermonats? Für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der Lohn um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohns gekürzt. Für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der Lohn um den Teil des Monatsregellohnes gekürzt, der dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht. 6. Was ist ein Sozialzuschlag? Neben dem Lohn bekommt die Arbeiterin/der Arbeiter einen Sozialzuschlag, wenn er bei Vorliegen gleicher persönlicher Verhältnisse als Angestellter nach 29 BAT einen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages erhalten würde. Er wird für jedes zu berücksichtigende Kind gewährt. Bei Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 1 bis 4 erhöht sich dieser Zuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind. Daneben erhöht sich der Sozialzuschlag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gestaffelt nach den Lohngruppen 1-4. Der Erhöhungsbetrag ist also Teil des Sozialzuschlages. Die Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 4a erhalten keinen Erhöhungsbetrag. Seite 3 von 5 BTS 073

4 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? Nach 72 MTArb müssen Ansprüche aus Arbeitsverträgen nach diesem Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? Die auf der Bezügemitteilung ausgewiesene "Summe Nettobezüge" ermittelt sich aus der Summe der bruttowirksamen Bezüge abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung). Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Abzüge unterschiedliche Brutti zu berücksichtigen sind, das Steuerbrutto, das SV-Brutto und das ZV-Brutto. 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZV-Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? Die auf der Bezügebescheinigung ausgewiesenen Bezügebestandteile werden nach unterschiedlichen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen gezahlt. Demzufolge unterscheiden sie sich unter Umständen in Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht. Des Weiteren gehört die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage zur Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der Pauschalsteuergrenze i.h.v. z.z. 92,03 Euro bei der VBL West zum steuerpflichtigen und somit auch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeiters. Dieser Betrag ist auf der Bezügemitteilung in der Spalte "indiv-verst-zvk" ausgewiesen. Für die Ermittlung des SV-Bruttos ist zusätzlich 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung zu beachten. Dieser zusätzlich sv-pflichtige Betrag ist in der Spalte "Vers-Anteil-ZVK" ausgewiesen. Die Summe aller Bezügebestandteile, die der AG für den Arbeitnehmer zu leisten hat - incl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung sowie ggf. Pauschalsteuern - ergibt das Arbeitgeberbrutto. Seite 4 von 5 BTS 073

5 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? Das sozialversicherungspflichtige Entgelt beträgt die Summe der sozialversicherungspflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen der nach 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung errechnete Versichertenanteil, der sich aus der pauschal versteuerten Umlage des Arbeitgebers (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") multipliziert mit 2,5 % abzüglich 13,30 Euro ermittelt. die individuell zu versteuernden (und somit auch in der SV zu verbeitragenden) Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse, die sich aus der Differenz zwischen der ZV-Umlage und dem Pauschal zu versteuernden Brutto zur Zusatzversorgungskasse (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") ergeben. Das steuerpflichtige Entgelt beträgt die Summe der steuerpflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen die o.g. genannten individuell zu versteuernden Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse. Seite 5 von 5 BTS 073

1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)?

1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Angestelltenvergütung Inhalt 1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? 2. Wie sieht mein BDA aus, wenn ich zum Zeitpunkt

Mehr

Monatslohntarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 27. September 2005

Monatslohntarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 27. September 2005 Monatslohntarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 27. September 2005 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) und - einerseits

Mehr

Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 21. März 2001 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O)

Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 21. März 2001 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 21. März 2001 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Sonderregelungen für die Waldarbeiter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Rundschreiben 15/2005

Rundschreiben 15/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 11.11.2005 050 Rundschreiben 15/2005 Lohn- und Vergütungsrunde 2005 1. Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag

Mehr

Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991

Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 Anlage zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 - i.d.f.d. Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14. März 2003 - Sonderregelungen für die Waldarbeiter

Mehr

Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom bis

Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom bis Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 (Auszug aus dem Rundschreiben 9/03 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes

Mehr

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch

Mehr

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Rundschreiben 1/2006

Rundschreiben 1/2006 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 06.01.2006 050 Rundschreiben 1/2006 Wir wünschen allen Lesern einen guten Start ins Neue Jahr. I. Berichtigter Monatslohntarifvertrag

Mehr

Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW)

Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder Niedersachsen,

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz

Mehr

Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung

Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung A) Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der nicht in Geld besteht, sondern in Form von Sachbezügen (Wohnung,

Mehr

S o n d e r r e g e l u n g e n

S o n d e r r e g e l u n g e n Anlage zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages vom 14. März 2003 S o n d e r r e g e l u n g e n für

Mehr

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Mitteilungen der Universitätsverwaltung Mitteilungen der Universitätsverwaltung Nr. 4/2003 25.07.2003 Inhalt: 1. Hinweise zur tariflichen betrieblichen Altersvorsorge 2. Neue Gehaltstabellen für Angestellte und Arbeiter 3. Leistungsabhängiges

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.

Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit. Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese

Mehr

M e r k b l a t t. über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen

M e r k b l a t t. über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen M e r k b l a t t Anlage 2 über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Wochen gemäß 50 Abs. 2 BAT-O, 55 Abs. 2 MTArb-O bzw. 51 a Abs.

Mehr

Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)

Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember

Mehr

S o n d e r r e g e l u n g e n

S o n d e r r e g e l u n g e n Anlage S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie der Mitglieder der

Mehr

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame

Mehr

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung

Mehr

Lohntarifvertrag Nr. 17. vom 14. März für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und

Lohntarifvertrag Nr. 17. vom 14. März für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und Lohntarifvertrag Nr. 17 vom 14. März 2003 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Rundschreiben 12/2004

Rundschreiben 12/2004 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Rundschreiben 16/2005

Rundschreiben 16/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.11.2005 050 Rundschreiben 16/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Lohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und

Lohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und Lohntarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich

Mehr

Rundschreiben 13/2005

Rundschreiben 13/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.10.2005 050 Rundschreiben 13/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART

Mehr

Rundschreiben 18/2005

Rundschreiben 18/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 12.12.2005 050 Rundschreiben 18/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für

Mehr

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 -

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 - 2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, 18.07.2011 Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005

Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005 Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) und - einerseits

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Rundschreiben. Nr. 2 Mai 2018

Rundschreiben. Nr. 2 Mai 2018 Rundschreiben Nr. 2 Sehr geehrte Damen und Herren, THEMENÜBERSICHT mit dem BAV-Förderbetrag für Geringverdiener wurde auch ein neues Steuermerkmal für die Meldungen zur Zusatzversorgung notwendig. Alles

Mehr

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Besoldung BEARBEITUNG D 2.1 DATUM 13.08.2010 Inhalt 1. Was versteht man unter Besoldung? 2. In welchem Abstand

Mehr

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Rundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum

Rundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartnerin: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.02.2014 Rundschreiben

Mehr

D 2.22/D 4.23/ D 4.33

D 2.22/D 4.23/ D 4.33 - Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

Steueränderungsgesetz 2007

Steueränderungsgesetz 2007 2007 Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung 2007 Seite 1 / 18 Entfernungspauschale erst ab 21 km Bis 2006 einschließlich: Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30

Mehr

1 Änderung der Satzung

1 Änderung der Satzung Satzung zur 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in Kassel vom 08.12.2011 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft

Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Agenda. Was ich ansprechen möchte

Agenda. Was ich ansprechen möchte Agenda. Was ich ansprechen möchte 1 Leistungsgeminderte Beschäftigte? 2 Inhalt der Altregelungen 3 Situation nach Einführung des TVöD 4 Tarifabschluss 2014 und die Folgewirkung für Beschäftigtengruppen

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

Amtsblatt für Brandenburg

Amtsblatt für Brandenburg 1041 x Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 11. Jahrgang Potsdam, den 20. Dezember 2000 Nummer 50 Inhalt Seite Ministerium der Finanzen Tarifverträge vom 30.

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-46/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-14 69 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-13

Mehr

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. 5.5.1 BO Nr. A 1641 2.7.03/KABl. 2003, S. 557 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 1 Geltungsbereich

Mehr

GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1

GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1 GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1 Seit 2007 verhandelt die GdP und die öd Gewerkschaften mit dem Land Hessen, um auch für unser Bundesland einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Ende März 2009

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA In welcher Höhe liegen in den nachfolgenden Fällen Versorgungsbezüge vor? Fall 1: Die Steuerpflichtige S. erhält seit Januar 2007 monatlich

Mehr

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An

Mehr

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105) Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 Zwischen der Klinikum Chemnitz ggmbh vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Oec. Dirk Balster und den Prokuristen Herrn Dipl.-Kfm.

Mehr

Mitteilung der Pressestelle

Mitteilung der Pressestelle 1 von 7 09.03.2016 16:23 [Seite drucken] [Fenster schließen] Mitteilung der Pressestelle Nr. 53/2016 2 von 7 09.03.2016 16:23 IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 Urteile vom 9. März 2016 Der unter anderem für

Mehr

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 Anlage 1 Hinweise zur Anwendung: Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben

Mehr

Rundschreiben 9/2005

Rundschreiben 9/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 06.09.2005 050 Rundschreiben 9/2005 I. Tarifvertrag zur Aufhebung von Tarifverträgen, die die Regelung der Rechtsverhältnisse

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich

Mehr

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Abteilungen Z und B im Hause HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Berechnung des Aufschlags für Urlaub und Krankheit für Beschäftigte im TVÖD

Berechnung des Aufschlags für Urlaub und Krankheit für Beschäftigte im TVÖD Berechnung des Aufschlags für Urlaub und Krankheit für Beschäftigte im TVÖD Impressum Sage GmbH Franklinstraße 61-63 60486 Frankfurt am Main Copyright 2017 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage

Mehr

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Forstwirtschaft Überleitungstarifvertrag TVÜ-Wald Schleswig-Holstein Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben in Schleswig-Holstein

Mehr

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An

Mehr

Bezügemitteilung 12/2014

Bezügemitteilung 12/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07302459;02446523;C410420 3;12.2014;;001;B;DE;45481;;;;;;00004000;DE45481;;C410420 3 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.

Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver. NS Sz Lenkung 1.-3.12.04 Köln.doc Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am 1. - 3. Dezember 2004 in Köln I.

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Mehr

Tarifvertrag Nahverkehr (TV-N Saar) vom

Tarifvertrag Nahverkehr (TV-N Saar) vom 105 Monatstabellenlöhne - Anlage 2 (Stand: 01.02.2014) Lohngr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 2.745,63 2.788,60 2.832,23 2.876,62 2.921,70 2.967,48 3.014,02 3.061,32 16,4 16,66 16,92 17,18 17,45 17,73 18 18,29 8a 2.687,76

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Arbeiter, Angestellte und DÜV-Kräfte des Bundeseisenbahnvermögen (BEV)

Arbeiter, Angestellte und DÜV-Kräfte des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) (West) Arbeiter, Angestellte und DÜV-Kräfte des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Die Tarifabschlüsse beim BEV finden mittels Verweisungstarifverträge bzw. besondere Vereinbarungen auch für die Arbeiter und

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut. Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche

Mehr

Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich

Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., vertreten durch den Vorstand, ver.di-vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit Arbeitshilfe zur Anwendung des TVöD/ TV-L Arbeitshilfe Nr. 89 ARBEITSHILFEN FÜR

Mehr

Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell )

Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell ) Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab 1.1.2002 ( Punktemodell ) Am 13. November 2001 ist der Altersvorsorgeplan 2001 vereinbart worden, der eine grundlegende Neuordnung

Mehr