WOHNBAU- RATGEBER. Förderungen und Finanzierung für private Haus- und WohnungsbesitzerInnen und all jene, die es werden wollen

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1 Unsere Heimat. Unser Land. LAND OberÖsterreich WOHNBAU- RATGEBER Förderungen und Finanzierung für private Haus- und WohnungsbesitzerInnen und all jene, die es werden wollen Stand 01/2013 w Wohnbau-Landesrat Dr. Manfred Haimbuchner

2 Impressum/Medieninhaber und Herausgeber: Land Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, Redaktion: Mag. Wolfgang Modera, Mag. Reinhard Lidauer, Gestaltung: Stand 01/2013, DVR:

3 Inhaltsverzeichnis Inhalt 3 Vorwort 5 Die wichtigsten Förderungen auf einen Blick 6 Neubau von Eigenheimen, Doppelhäusern, Reihenhäusern 8 Errichtung einer zweiten Wohnung innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung der ersten Wohnung 10 Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern in Mietkauf 13 Errichtung von Eigentumswohnungen 16 Wohnhaussanierung (für Häuser bis zu 3 Wohnungen) 20 Kauf einer/eines nicht geförderten Eigentumswohnung/Eigenheimes 25 Alternative Energiegewinnungsanlagen 26 Anschluss an Nah-/Fernwärme 29 Nachträglicher Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung 29 3

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5 Vorwort BAUEN UND WOHNEN MIT ZUKUNFT! Wohnen hat Zukunft in Oberösterreich. Für Familien und Singles, für Junge und Junggebliebene. Ihnen allen ist dank der Wohnbauförderung des Landes Oberösterreich ein wesentliches Stück Lebensqualität sicher. Gefördert werden Neubau und Sanierung der eigenen vier Wände. Zusätzlich sind beachtliche Beiträge zur Errichtung von Energiegewinnungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien möglich. Um auch Menschen mit wenig Einkommen lebenswerten Wohnraum zu sichern, steht ein beträchtlicher Teil der Förderungen für Wohnbeihilfen zur Verfügung. Schon heute müssen die Weichen gestellt werden, um Wohnen auch in Zukunft leistbar zu gestalten. Der Weg führt über sinnvolle Reformen im Baurecht, die zur Senkung von Baukosten beitragen. Das Ziel: günstigere Mieten und Erwerbskosten und damit ein noch verantwortungsvollerer Umgang mit Wohnbeihilfen und Fördermitteln. Viel Freude mit Ihrem (künftigen) Zuhause wünschen Ihr Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Ihr Wohnbaulandesrat Dr. Manfred Haimbuchner 5

6 Die wichtigsten Förderungen auf einen Blick Egal, ob Sie ein Haus bauen, sanieren, eine Wohnung kaufen oder Maßnahmen zur Förderung alternativer Energien planen Geld haben Sie sicherlich nicht zu verschenken. Die Förderungen des Wohnbauressorts des Landes Oberösterreich bringen Sie Ihren Wünschen ein deutliches Stück näher. In diesem Ratgeber finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Darlehen und Zuschüsse Ihrer oberösterreichischen Wohnbauförderung. Information lohnt sich Details zu den im Folgenden aufgelisteten Förderungen und zu möglichen weiteren Unterstützungen bzw. Beihilfen erhalten Sie direkt in der Abteilung Wohnbauförderung oder im Internet unter im Untermenü Themen > Bauen und Wohnen > Förderungen. Land Oberösterreich Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Telefon ( ) , 14144, Mail: 6

7 Allgemeine Informationen Einkommensgrenzen: Bei Inanspruchnahme einer Förderung darf das Jahreshaushaltseinkommen der Personen im geförderten Haushalt die unten stehenden Grenzen nicht überschreiten. Es besteht aus den Bruttoeinkünften der Förderungswerber abzüglich Werbungskosten (zum Beispiel Sozialversicherung, Pendlerpauschale) gemäß 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Unterhalts-zahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen. Die genannten Beträge entsprechen daher ungefähr dem Jahres-Netto-Einkommen. 1 Person Euro 2 Personen Euro pro weitere Person im Haushalt Euro Alimentationsverpflichtung pro Kind Euro Einschleifregelung: Werden diese Einkommensgrenzen um höchstens 10, 20 oder 30 Prozent überschritten, wird die Förderung um jeweils 25, 50 bzw. 75 Prozent reduziert. Weitere Voraussetzungen finden Sie bei der jeweiligen Förderung zusammengefasst. Bei einer Förderung nach der Oö. Energiespar-Verordnung und bei Mietkaufreihenhäusern/Doppelhäusern gelten die Einkommensgrenzen ohne Einschleifregelung. Abwicklung und Antragstellung: Förderungsantrag mittels Formular an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz. Die Informationen zur Abwicklung, zu allen einzureichenden Unterlagen sowie das jeweilige Formular zum Download finden Sie ebenfalls im Internet unter im Untermenü Themen > Bauen und Wohnen > Förderungen 7

8 Neubau von Eigenheimen, Doppelhäusern und Reihenhäusern 1. IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, die Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe Seite 5), das geförderte Objekt als Hauptwohnsitz nutzen, alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Die Errichtung von Eigenheimen mit max. 2 Wohnungen Mindestgröße jeder Wohnung: 80 m² Nutzheiz-Energiekennzahl ohne Einrechnung von Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen=NEZ* maximal 45 kwh/m²a im Sinne der Gesamtenergieeffizienz gemäß OIB-Richtlinie 6, Oktober ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Wie wird gefördert? Mit Zinsenzuschüssen zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank AG (Hypo) Laufzeit: 30 Jahre Zinssatzobergrenze: derzeit 3-Monats-Euribor zzgl. 0,85 Prozentpunkte 8

9 Wie hoch ist die Förderung? Energetische Anforderungen mögliche Heizsysteme Basisförderung Niedrigenergiehaus NEZ 36 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) Gruppe B Euro NEZ* 45 kwh/m²a Gruppe A Euro Äquivalenznachweis der Gesamtenergieeffizienz 1) : Gruppe B Euro f GEE f GEE36 (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) Niedrigstenergiehaus NEZ 30 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) Gruppe B Euro Minimalenergiehaus falls Heizsystem errichtet wird, NEZ 10 kwh/m²a Gruppe B Euro Äquivalenznachweis der Gesamtenergieeffizienz 1) : falls Heizsystem errichtet wird, f GEE f GEE10 Gruppe B Euro 1) Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheimes gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a bzw. 10 kwh/m²a, dessen Haus techniksystem der Referenzausstattung der Richtline 6 für den betreffenden Energieträger entspricht, zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. Das Hypothekardarlehen erhöht sich um: pro Kind im Haushalt: Barrierefreiheit: Verwendung ökologischer Dämmstoffe: Euro Euro Euro 9

10 Neubau von Eigenheimen, Doppelhäusern und Reihenhäusern Die Errichtung einer zweiten Wohnung (innerhalb von 10 Jahren ab Datum der Baubewilligung für die 1. Wohnung) Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt höchstens Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz. Für die Errichtung einer 2. Wohnung gibt es keine Steigerungsbeträge (Kinder, Barrierefreiheit, Ökobonus). Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern Reihenhäuser/Doppelhäuser: NEZ 30 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45kWh/m²a): Euro - Einzelgarage Euro - Tiefgarage (baubehördlich vorgeschrieben) Euro Wie erfolgt die Förderungsrückzahlung? Durch die Zinsenzuschüsse des Landes OÖ ergeben sich für die Förderungswerber folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe): Laufzeit verzinsung (Zinsobergrenze) annuität (Zinsen u. Tilgung) Jahr 1 Prozent 1,5 Prozent Jahr 2 Prozent 3,0 Prozent Jahr 4 Prozent 5,0 Prozent Jahr 5 Prozent 7,0 Prozent Jahr 6 Prozent 9,5 Prozent Sollte der Basiszinssatz unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.b. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. 10

11 Worauf muss noch geachtet werden? Der Bezug des geförderten Eigenheims hat spätestens 3 Jahre ab Zusicherung zu erfolgen. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen dürfen als Hauptheizsystem nicht verwendet werden. Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz von innovativen klimarelevanten Systemen als Hauptheizsystem und die Einhaltung ökologischer Mindestkriterien. (nähere Informationen dazu bei der Abteilung Wohnbauförderung oder im Internet: unter Thema > Bauen und Wohnen > Förderungen > Eigenheime) HEIZSYSTEMGRUPPEN: Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines dem jeweiligen Energiestandard entsprechenden innovativen klimarelevanten Hauptheizsystems. Heizgruppe A: Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...) in Kombination entweder - mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder - mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak zu kombinieren. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination - mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt, in Kombination 11

12 Neubau von Eigenheimen, Doppelhäusern und Reihenhäusern 12 - mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent, in Kombination - mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. Heizgruppe B: Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...). Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder - mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak oder - mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zu kombinieren oder - mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination - mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder - mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent (Nähere Informationen dazu bei der Abteilung Wohnbauförderung oder im Internet: unter Themen > Bauen und Wohnen > Förderungen > Eigenheime)

13 Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern in Mietkauf 1. IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Mieter müssen die geförderte Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen (siehe allgemeine Begriffe). Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Das geförderte Objekt ist umgehend nach Fertigstellung zu beziehen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Wohnungen der letzten fünf Jahre, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder freifinanziert, aufzugeben. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse. Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen mit Firmensitz in Oberösterreich, die Eigentümer oder Bauberechtigte der zu verbauenden Liegenschaft sind und diese Objekte förderbaren Personen überlassen, können im Rahmen der Eigenheimförderung Reihenhäuser bzw. Doppelhäuser in der Rechtsform Mietkauf errichten. 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Die Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern in Mietkauf, wobei die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern bestehen muss. Das Ansuchen ist vom Bauträger einzureichen. Wichtige Hinweise: 1. Jedes Haus hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen. 2. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden. 3. Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines bei den Energiestandards angeführten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem. Die ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. 13

14 Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern in Mietkauf ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Wie und wie hoch wird gefördert? Die Oberösterreichische Landesbank AG (Hypo) gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird. Niedrigstenergiehaus maximal 30 kwh/m²a Euro Minimalenergiehaus maximal 10 kwh/m²a Euro Reihenhäuser oder Doppelhäuser mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl von mehr als 30 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45kWh/m²a) werden nicht gefördert. Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) wird nach dem durch Verordnung festgelegten Berechnungsverfahren bestimmt. Zusatzförderungen: Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt: Zusatzförderungen (Erhöhungen des Hypothekardarlehens) Tiefgarage: für einen Abstellplatz je Haus Euro Garage: für eine oberirdische Garage je Haus Euro Ökologische Dämmstoffe Euro Barrierefreiheit Euro Zusatzförderung für Kinder: Der Erstbezieher eines Mietkaufreihenhauses kann ab Geburt des zweiten Kindes um Abgeltung des Kinderzuschlages ansuchen. Voraussetzung ist, dass das Kind innerhalb von fünf Jahren ab Zusicherung geboren wird und für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die Barwertabgeltung wird ab dem 2. Kind für jedes weitere Kind gestaffelt nach der Restlaufzeit (bis fünf Jahre nach Zusicherung des Bauvorhabens) gewährt:

15 Restlaufzeit von Restlaufzeit von Restlaufzeit von Restlaufzeit von Restlaufzeit von 30 Jahren 29 Jahren 28 Jahren 27 Jahren 26 Jahren im. 1. Jahr der im 2. Jahr der im 3. Jahr der im 4. Jahr der im 5. Jahr der Zusicherung Zusicherung Zusicherung Zusicherung Zusicherung 1.519,15 Euro 1.279,92 Euro 1.031,12 Euro 772,36 Euro 503,26 Euro Wie erfolgt die Förderungsrückzahlung? Die Laufzeit des Hypothekardarlehens beträgt 30 Jahre. Durch die Zinsenzuschüsse des Landes Oberösterreich ergeben sich für den/die Förderungswerber/in folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe): Laufzeit verzinsung (Zinsobergrenze) annuität (Zinsen u. Tilgung) Jahr 1 Prozent 1,5 Prozent Jahr 2 Prozent 3,0 Prozent Jahr 4 Prozent 5,0 Prozent Jahr 5 Prozent 7,0 Prozent Jahr 6 Prozent 9,5 Prozent Sollte der Basiszinssatz unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.b. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden. 15

16 Errichtung von Eigentumswohnungen IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Gemeinnützige Bauvereinigungen Gewerbliche Bauträger Natürliche Personen mit Firmensitz in Oberösterreich Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer aufweisen: Wohnungseigentümer müssen die geförderte Wohnung selbst mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Die geförderte Wohnung ist umgehend nach Fertigstellung zu beziehen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Wohnungen der letzten fünf Jahre, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder freifinanziert, aufzugeben. Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig. 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Der Neubau von Eigentumswohnungen Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben. Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen. Für Ansuchen, die bis zum einlangen, gilt diese Regelung nicht. Eine Förderung wird gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte nicht übersteigt:

17 Niedrigstenergiehaus A B / V größer gleich 0,8 B unabhängig A B / V größer gleich 0,2 B A B / V zwischen 0,2 und 0,8 B vom A B /V B -Verhältnis 15 kwh/m²a linear ansteigend von 15 bis 30 kwh/m²a bzw * A /V B B Minimalenergiehaus 10 kwh/m²a 3. ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Wie wird gefördert? Die Oberösterreichische Landesbank AG (Hypo) gewährt nach Prüfung und Förderungszusicherung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird. Durch die Zinsenzuschüsse ergeben sich für die Wohnungseigentümer folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe): Laufzeit verzinsung (Zinsobergrenze) annuität (Zinsen u. Tilgung) Jahr 1 Prozent 1,5 Prozent Jahr 2 Prozent 3,0 Prozent Jahr 4 Prozent 5,0 Prozent Jahr 5 Prozent 7,0 Prozent Jahr 6 Prozent 9,5 Prozent 17

18 Errichtung von Eigentumswohnungen Ausmaß des Hypothekardarlehens: Es gelten folgende Höchstgrenzen: Niedrigstenergiehaus Euro pro m² Nutzfläche - bei einem ein- und Zwei-Personenhaushalt jedoch maximal Minimalenergiehaus Euro pro m² Nutzfläche - bei einem ein- und Zwei-Personenhaushalt jedoch maximal Euro Euro 18 Steigerungsbeträge: Ab der 3. Person kann sich das Darlehen je nach Wohnungsgröße um maximal weitere 10 m² bis zu Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu Euro je Person erhöhen. Ist ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet. Beispiele: Es wird maximal die tatsächliche mit-/eigentümer mit-/eigentümer Nutzfläche der Wohnung gefördert über 40 Jahre unter 40 Jahre m² d.whg. DL-Höhe/m² Euro max. m² Alleinstehend Ehepaar Alleinstehend Ehepaar Alleinstehend mit 1 Kind Alleinstehend mit 2 Kinder m² gefördert DL/Whg. gesamt Euro max. m² m² gefördert DL/Whg gesamt Euro

19 Zusatzförderungen (Erhöhungen des Hypothekardarlehens): Tiefgarage: für einen Abstellplatz je Wohnung Euro Garage: für eine oberirdische Garage je Wohnung Euro Biomasse-Heizanlage, pro m² Wohnnutzfläche 20 Euro Ökologische Dämmstoffe, pro m² Wohnnutzfläche 20 Euro Förderungsvorgang: 1. Antragstellung durch den Bauträger. 2. Nach Prüfung der förderungsrelevanten Unterlagen erfolgt die Förderungszusicherung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 3. Baubeginn. 4. Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die Oberösterreichische Landesbank AG (Hypo) nach grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Wohnbaues erfolgen. Zugunsten des Landes Oberösterreich wird ein Veräußerungsverbot eingetragen. 5. Der Bauträger übermittelt die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung der Förderungswürdigkeit der Käufer an die Förderungsstelle. 6. Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit der Käufer und Feststellung der Grundlagen (Familiengröße, -alter) wird die endgültige Höhe des Förderungsdarlehens je Wohnung festgelegt. 7. Die Zinsenzuschüsse werden ab Bezug der Wohnungen, gegebenenfalls rückwirkend ab Darlehensaufnahme, ausbezahlt. 8. Der Oberösterreichischen Landesbank AG (Hypo) bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, sowohl vom Bauträger als auch von den Käufern, zu verlangen. 19

20 Wohnhaussanierung (für Häuser bis zu 3 Wohnungen) 1. IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Eigentümer eines Hauses mit bis zu 3 Wohnungen: für das die Baubewilligung vor mindestens 20 Jahren erteilt wurde bzw., bei Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen durch Zu- oder Einbau, wenn die Baubewilligung des zu erweiternden Hauses vor mindestens 10 Jahren erteilt wurde. welche die Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe Seite 5, außer bei Vermietung), die das geförderte Objekt bei Eigenbedarf als Hauptwohnsitz nutzen oder als Hauptwohnsitz vermieten. die im Falle eines Neubezugs der sanierten Wohnung ihre bisherige Wohnung nachweislich weitervermieten oder verkaufen, keine Baualtersvorgabe, wenn die Nutzheizenergiekennzahl (NEZ) von über 100 KWh/m²a durch die Sanierung auf 65 KWh/m²a oder niedriger abgesenkt wird. keine Baualtersvorgabe bei behindertengerechten Maßnahmen. keine Baualtersvorgabe bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Sanierung eines Gebäudes bis zu 3 Wohnungen gefördert werden: Sanierung von Einzelbauteilen Dachsanierung Gesamthafte energetische Sanierung Maßnahmen, die die Trockenlegung und statische Sicherheit betreffen Behindertengerechte Maßnahmen 20

21 Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen durch Zu- oder Einbau Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden Sanierungen von bestehenden Wohnräumen innerhalb eines Gebäudes sind nicht förderbar, außer im Rahmen des Handwerkerbonus. Die Sanierung von Einzelbauteilen: Voraussetzung: Einhaltung des energietechnischen Mindeststandards an den Einzelbauteilen (Details dazu bei der Abteilung Wohnbauförderung oder im Internet: unter Themen > Bauen und Wohnen > Förderungen > Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen). Die gesamthafte energetische Sanierung: Voraussetzung: Die durch die Sanierungsmaßnahmen erreichte Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) beträgt nicht mehr als 75, 65, 45 bzw. 15 KWh/m²a (Minimalenergiehäuser) im Jahr. Die Schaffung von neuem Wohnraum durch Zubau oder Einbau: Voraussetzung: Die Erteilung der Baubewilligung bei dem zu erweiternden Eigenheim liegt mindestens 10 Jahre zurück. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens liegen vor. Nachweis der Energiekennzahl: durch Energieausweis durch Energiesparzertifikat Handwerkerbonus : Kann für Maßnahmen des Innenausbaues (nur für Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen!) gegen Vorlage von Professionistenrechnungen mit Arbeitszeit beantragt werden, wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kwh/m²a nach erfolgter Sanierung eine NEZ 75 kwh/m²a erreicht wird. Der Handwerkerbonus wird nicht zusätzlich, sondern nur im Rahmen der höchstmöglichen Förderungshöhe bei der Inanspruchnahme eines Annuitätenzuschusses oder eines Bauzuschusses (AZ oder BZ) nicht jedoch bei der Variante Zuschuss zur Rückzahlung - gewährt. Außerdem wird er nicht in Verbindung mit den Förderpauschalen für Ein- und Zubau bewilligt. 21

22 Wohnhaussanierung (für Häuser bis zu 3 Wohnungen) Landesbonus Thermische Sanierung : Zusätzlich wird unter bestimmten Bedingungen der Landesbonus Thermische Sanierung in Form eines Bauzuschusses in der Höhe von 375 Euro gewährt. Zusatzförderungen (erhöhen den Darlehensbetrag): Euro bei Verwendung ökologischer Dämmstoffe (z.b. Hanf, Flachs, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose, Kork) Euro bei denkmalgeschützten Gebäuden im Ortskern 3. ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Höhe des mit Annuitätenzuschüssen geförderteten Darlehens: a) Sanierung Bestand (mind. 20 Jahre alt) 1 Wohnung Euro 1) Minimalenergiehaus Euro 1) 2 oder 3 Wohnungen Euro 1) Denkmalgeschütztes Gebäude im Ortskern (Darlehensbetrag wird erhöht um:) Euro 1) darin enthalten max Euro für Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen (= Handwerkerbonus ) b) Erweiterung (auch zusätzlich zur Bestandsförderung) Einbau von zusätzlichem Wohnraum (max. 250,-/m²) 2) Zubau bzw. Aufstockung von zusätzlichem Wohnraum (max. 370,-/m²) 2) Euro Euro 2) pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung 22

23 c) Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden 1 Wohnung Euro Minimalenergiehaus Euro 2 Wohnungen Euro 3 Wohnungen Euro Ausmaß der Annuitätenzuschüsse und Laufzeit: Maßnahmen NEZ-Obergrenze AZ-Förderung Dauer Bauteilsanierung keine 20% 15 Jahre Sanierungsstufe I maximal 75 kwh/m²a 25% 15 Jahre Sanierungsstufe II maximal 65 kwh/m²a 30% 15 Jahre Sanierungsstufe III maximal 45 kwh/m²a 35% 15 Jahre Minimalenergiehaussanierung maximal 15 kwh/m²a 40% 25 Jahre Neben der Gewährung von 1.) Annuitätenzuschüssen zu einem Bankdarlehen besteht nun auch alternativ die Möglichkeit einer Förderung in Form von: 2.) nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, wobei die maximale Darlehenshöhe das 1,5-fache des dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegenden Darlehensnominales (vgl. Tabelle) beträgt und die Höhe des Zuschusses auf Basis des ermittelten Förderbarwertes des Annuitätenzuschusses ermittelt wird. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 30 Jahre. Der Innenausbau (Handwerkerbonus) wird bei dieser Variante nicht gefördert. 3.) einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschuss, der mit einem Abschlag von 40 % vom Förderbarwert des Annuitätenzuschusses berechnet wird. 23

24 Wohnhaussanierung (für Häuser bis zu 3 Wohnungen) Beispiel: Förderbare Sanierungskosten: Euro; Höhe des Annuitätenzuschusses: 30% (NEZ 65 kwh/m²a) Förderbarwert Darlehenshöhe Laufzeit Anmerkung Annuitätenzuschuss Euro Euro 15 Jahre Basis für die beiden Varianten Zuschuss zur Euro Euro 30 Jahre wird als Zinssatz Rückzahlung ausgedrückt Bauzuschuss Euro einmalzahlung Abschlag von 40% Worauf muss noch geachtet werden? Förderbar sind nur Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt bzw. deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, die nicht älter als 2 Jahre alt sein dürfen. Bei pauschalierten Förderungen (s. Zu- und Einbau) kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von 7 Jahren aufbewahrt werden. Wurde bereits für den Kauf des Hauses eine Förderung bewilligt, so kann der Differenzbetrag auf die jeweilige maximale Darlehenshöhe bewilligt werden. Förderungsvoraussetzung ist die Einhaltung ökologischer Mindestkriterien. (nähere Informationen dazu bei der Abteilung Wohnbauförderung oder im Internet: unter Themen > Bauen und Wohnen > Förderungen > Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen) 24

25 Kauf einer/eines nicht geförderten Eigentumswohnung/Eigenheimes 1. IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Personen, die Eigentümer des Kaufobjekts sind, die Einkommensgrenzen nicht überschreiten (siehe Seite 5), das geförderte Objekt als Hauptwohnsitz nutzen und ihre bisherigen Miet- oder Eigentumsrechte spätestens sechs Monate nach Bezug des geförderten Objekts aufgeben. 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Der Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, deren Errichtung nicht gefördert wurde und deren Kaufvertragsdatum nicht älter als zwei Jahre ist. 3. ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Wie und wie hoch wird gefördert? Mit Zinsenzuschüssen zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank AG (Hypo) Laufzeit: 15 Jahre Zinssatzobergrenze: derzeit 3-Monats-Euribor zzgl. 0,85 Prozentpunkte Höhe: bis zu 50 Prozent des Kaufpreises, maximal jedoch Euro Wie erfolgt die Förderungsrückzahlung? Die Verzinsung des Darlehens beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren während der ersten fünf Jahre 2 Prozent/Jahr und ab dem 6. Jahr 4 Prozent/Jahr. Das Land Oberösterreich zahlt die Zinsendifferenz auf den tatsächlichen Zinssatz. 25

26 Alternative Energiegewinnungsanlagen 1. IHRE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FÖRDERUNG: Wer wird gefördert? Personen, die Eigentümer oder Mieter der Liegenschaft sind und das geförderte Objekt seit mind. 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz nutzen Achtung: Es gelten seit Einkommensgrenzen! (siehe Seite 5) 2. DAS FÖRDERUNGSOBJEKT: Was wird gefördert? Thermische Solaranlagen für Häuser bis zu 3 Wohnungen Wärmepumpen für Häuser bis zu 3 Wohnungen Anschluss an Fern-/Nahwärme für Häuser bis zu 3 Wohnungen/Reihenhäuser/Doppelhäuser in Eigentum oder Mietkauf Nachträglicher Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung für Gebäude bis zu 3 Wohnungen 3. ART UND HÖHE DER FÖRDERUNG: Wie und wie hoch wird gefördert? Durch einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der Kosten je Förderungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer). Für die Bewilligung müssen Rechnungen vorgelegt werden, die nicht älter als 2 Jahre sind (außer bei Einbau im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses). 26

27 Thermische Solaranlagen Wie hoch wird gefördert? Thermische Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung oder Übergangsheizung bei Verwendung einer warmwassergeführten Solaranlage mit Wärmemengenzähler: Sockelbetrag: zusätzlich pro m² Standard-Kollektorfläche: bzw. pro m² Vakuum-Kollektorfläche: Förderungsmaximum: *bei Produktzertifizierung nach Solar Keymark -Richtlinie Euro +75/100* Euro +110/140* Euro 3.000/3.800 Euro Wichtige Hinweise: Bei Erweiterung bzw. Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage entfällt der Sockelbetrag. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen. Eine Förderung für den Austausch einer Solaranlage ist erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich. 27

28 Alternative Energiegewinnungsanlagen Wärmepumpen Wie hoch wird gefördert? Wärmepumpe Neubau/Neuanlage Umstellung Erneuerung fossil auf Wärmepumpe bei Mindest-Jahresarbeitszahl 4: Euro Euro 500 Euro Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) Erdwärme-Wärmepumpe Wasser-Wasser-Wärmepumpe bei Mindest-Jahresarbeitszahl 3,5: Euro Euro 500 Euro Luft-Wasser-Wärmepumpe bei Mindest-Jahresarbeitszahl 4,5: Euro Euro 500 Euro 28 Wichtige Hinweise: Die Wärmepumpe muss mit einer Photovoltaikanlage, einer thermischen Solaranlage oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Wenn als Wärmequelle für die Wärmepumpe eine Solaranlage eingesetzt wird, ist keine zusätzliche Förderung für die Solaranlage möglich. Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren. Ist ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern im Umkreis von bis zu 35 Metern möglich, wird keine Förderung gewährt. Eine Förderung für den Austausch einer Wärmepumpe ist erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich.

29 Anschluss an Nah-/Fernwärme Wie hoch wird gefördert? Nah-/Fernwärme Neubau/Neuananlage Umstellung fossil auf Nah- oder Fernwärme Anschluss an Nah-/Fernwärme: 700 Euro Euro Anschluss an Nah-/Fernwärme mit über 50 %Wärme aus erneuerbarer Energie: Euro Euro Nachträglicher Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung Wie hoch wird gefördert? Verwendung einer Anlage ohne Erdwärmetauscher, je Wohnung: Bei Anlagen mit Erdwärmetauscher, je Wohnung: Je Einzelgerät bei dezentralen, raumlufttechnischen Geräten: Euro Euro 120 Euro Wichtige Hinweise: Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) darf vor Einbau maximal 80 kwh/m²a betragen. Diese Förderung wird nur bei Gebäuden mit einer luftdichten Gebäudehülle mit n 50- Wert 1,5h - 1 gewährt. Für die Bewilligung müssen Rechnungen vorgelegt werden, die nicht älter als 2 Jahre sind. Das Gebäude muss vor mindestens drei Jahren bezogen worden sein. 29

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