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1 Sicherheits forum Mitteilungsblatt der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Notebook & Co im Büro und mobilen Einsatz Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz Schüler als Schulbus - begleiter

2 Sicherheits forum Inhalt Prävention Notebook & Co im Büro und mobilen Einsatz 4 Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz 6 Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 10 Umgang mit psychischen Belastungen 11 Mitteilungen Neues aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht 15 Informationen für Kita und Schule 16 Schüler sorgen für Sicherheit im Schulbus 18 KWF-Expo 2012 die Messe im Wald 22 Gefahrenzone Haltestelle 22 Tödlicher Unfall bei Waldarbeiten 23 Fachbereich Erste Hilfe neue Internetseite 24 Aktuelles zum Arbeits- und Gesundheitsschutz 25 Deutscher Arbeitsschutzpreis 26 Neue Schriften im Regelwerk 30 Impressum 31

3 Liebe Leser! Mit der immer größeren Leistungs fähigkeit mobiler Bildschirmgeräte wie Laptops, Tablet-PC s oder auch Smart phones werden zunehmend neue An - wendungsmöglichkeiten erschlossen. Sicher können sich dadurch viele Arbeitsabläufe verkürzen oder verbessern. Aber diese Entwicklung hat auch einen Haken. Immer mehr Menschen arbeiten unterwegs und wollen dann die mobilen Geräte auch an ihrem Arbeitsplatz im Büro nutzen. Doch für eine mehrstündige Arbeit im Büro wurden solche Geräte aus ergonomischer Sicht nicht entwickelt. Schulter- und Nacken verspannungen, Überreizung der Augen sowie Bewegungsmangel, ohnehin schon die Grundprobleme heutiger Bildschirmarbeit schlechthin, werden durch den dauernden Einsatz solcher Geräte an einem festen Arbeitsplatz noch verschärft. Also lieber einmal weniger der Faszination der Technik erliegen und mehr an sich selbst und seine Gesundheit denken. Ruhe und Ordnung im Schulbus das wünschen sich Schüler, Eltern, Lehrer und Busunternehmen gleichermaßen. Doch im Schulalltag sieht es oft anders aus. Viele Schüler kennen Pöbeleien, Streitereien, beschmierte Sitze und Müll im Schulbus nur allzu gut. Das muss aber nicht so sein. Schulbusbegleiter sorgen inzwischen in verschiedenen Landkreisen Sachsen-Anhalts für Ruhe und Ordnung im Bus. Ein sehr erfolgreiches Schulbusbegleiterprojekt mit Schülern startete 2009 im Burgenlandkreis. Mit einer gezielten Ausbildung werden die Jugendlichen für diese nicht immer leichte Aufgabe fitgemacht. Und wie sich in den letzten drei Jahren zeigte, mit wachsendem Erfolg (S. 18). Ihre Redaktion

4 Prävention Notebook & Co im Büro und mobilen Einsatz Notebooks, Tablet-PC s oder auch Smart - phones sind für viele nicht nur zum un - verzichtbaren Begleiter auf Dienstreisen geworden. Gestiegene Leis tungs fähigkeit und erschwingliche Anschaffungspreise führen auch dazu, dass mit ihnen zunehmend im Büro gearbeitet wird und sie die herkömmlichen PC s verdrängen. Doch auf Dauer kann ihr Einsatz zu gesundheit - lichen Problemen führen. Laptops mit großem Bildschirm oder Ta blet-pc s verleiten dazu, sie nicht nur für sporadische Eingaben oder unterwegs zu benutzen, sondern als alleiniges Arbeitsmittel am täglichen Arbeits platz zu verwenden. Doch generell muss gesagt werden, dass die Arbeit mit Notebook und Co. sowohl unterwegs als auch im Büro nur die zweitbeste Lösung ist. Sie ersetzt nicht die Arbeit an einem gut ausgestatteten ergonomischen Büro arbeits - platz. Das ergibt sich vor allem aus der Bild - schirmarbeitsverordnung, einschlägigen Normen sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die meisten Regelungen zum Arbeits- und Gesund - heitsschutz im Bereich der Informationstechnologie sind an konstante Ortsverhältnisse gebunden. Für wechselnde Arbeitsorte gibt es derzeit nur wenige und sehr allgemeine Handlungsempfehlungen. Die Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung an Bildschirmgröße, Kontraste, Verstellbarkeit des Bildschirms und die Tastatur sind bei mobilen Geräten i.d.r. nicht ausreichend erfüllt. Beinhaltet die Arbeitsplatzbe schrei bung den Einsatz eines Laptops oder Note - books am festen Arbeitsplatz und ist das Gerät zur Erfüllung der gestellten Aufgaben notwendig, liegt ein Bild - schirm arbeitsplatz vor. Tragbare Bild - schirm geräte, die nicht den ergonomischen Forderungen insbesondere be züglich der Tastaturausführung, Tren nung von Tastatur und Bildschirm oder der Qualität der Zeichen dar stel lung erfüllen, sind für die dauernde Be nut - zung an einem festen Arbeitsplatz nicht geeignet (vgl. LASI Veröffent - lichung Bildschirmarbeitsverordnung: Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, LV 14). Aus diesem Tatbestand heraus ergibt sich, dass mobile Computer die An - forderungen der Bildschirmarbeits - verordnung schon deshalb nicht erfüllen, weil es an der erforderlichen Tren - nung von Bildschirm und Tastatur fehlt. Eine dauerhafte Nutzung von Laptops oder Notebooks am Arbeits - platz darf also ohne Zusatzaus stat - tung nicht erfolgen. Doch welche Mindestvorgaben sind für den Einsatz von Laptops als reguläre Arbeits platz - bildschirmgeräte nun zu beachten? Für die Gestaltung von Bildschirm ar - beitsplätzen sind die Kriterien Sehab - stand, Einstellbarkeit des Bildschirms, Zeichenkontrast und -helligkeit sowie Eingabemöglichkeiten (Tastatur, Maus) von besonderer Bedeutung: Monitor Sehabstand Da Bildschirme von mobilen PC s mittlerweile in ausreichender Größe und ergonomischer Qualität angeboten werden, sollte er als Dauerarbeitsplatz 17 Zoll nicht unterschreiten. Dieses Maß ergibt sich aus der Anforderung betreffend Zeichengröße und Abstand, damit eine gute Lesbarkeit erreicht wird. Da davon ausgegangen werden muss, dass auch am Notebook der Sehabstand, insbesondere bei der Ver wendung einer externen Tastatur größer als 50 cm ist, ist ein kleinerer Bildschirm nicht zu empfehlen. Die Helligkeit der Anzeige des Moni - tors sollte einstellbar sein und mindestens 100 cd/m 2 erreichen. Der Kon - trast zwischen Zeichen und Zeichen - untergrund bzw. -zwischenraum sollte das Verhältnis 4:1 erreichen. Um eine flimmerfreie Darstellung zu ermöglichen, ist eine Bildwiederholungsrate von min. 60 Hz einzuhalten. Die Reflexionseigenschaften der Lap - tops müssen aufgrund der Einsatzart den Klassen 1 bzw. in Negativ dar stel - lung auch den Klassen I und II nach DIN EN ISO entsprechen. 4 Sicherheitsforum

5 Prävention Farbgebung: Gehäusefarbe mit geringer Reflexion Für Notebooks, die am Arbeitsplatz regelmäßig als PC-Ersatz eingesetzt wer den, gilt entsprechend den Vorga - ben für Monitore, dass sie kein schwar - zes Gehäuse haben sollten. Die maximalen Reflexionswerte von 15 % bis 75 % werden sonst überschritten und diese Geräte erhalten dann keine Zer - tifizierung der Berufsge nossen schaf - ten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Geräte keine so große Oberfläche und dank neuer, schlanker Bauweise auch keinen starken Rand um den Monitor herum mehr aufweisen, so sind sie nicht ideal für eine Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz. Reflexionen und Spiegelungen können den Nutzer stören. Bei der Anschaf - fung ist also darauf zu achten, dass die Geräte eine matte Oberfläche, einen schmalen Rand und möglichst keine schwarze Grundfarbe haben. Entsprechende Geräte werden durchaus am Markt angeboten. Tastatur Im Zusammenhang mit der Nutzung eines Notebooks als Bildschirm ar - beits platz ist ein Satz aus dem Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung besonders wichtig: Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können. D.h., ein Arbeiten im Büro ausschließlich mit der notebookeigenen Tastatur, sofern nicht abnehmbar, ist nicht gestattet. An jedem Notebook-Arbeitsplatz muss eine externe Tastatur vorhanden sein. Dies ergibt sich wiederum aus der Definition des Bildschirmarbeitsplatzes. Arbeiten unterwegs Obwohl die mobile Bildschirmarbeit ergo nomisch nicht die günstigste Lö - sung ist, ist die Nutzung mobiler Ar - beitsmittel in unserer Gesellschaft unabdingbar geworden. So nimmt der Anteil von PC-Arbeit außerhalb des Büros ständig zu. Insbesondere für Außendienstmitarbeiter lässt sich mobile Bildschirmarbeit nicht umgehen. Worauf ist nun zu achten, wenn das Arbeiten am Laptop unvermeidbar ist? Die Arbeit sollte so kurz wie möglich und so lange wie nötig dauern. Bei aller Mobilität sollten wir unsere eigene dynamische Seite nicht vergessen: Der Mensch ist nicht fürs Dauersitzen gemacht. Auch bei der Arbeit unterwegs sollten Pausen eingelegt werden. Einmal aufstehen, ein paar Schrit - te gehen, die Augen entspannen dann kann man sich auch wieder besser auf die Arbeit konzentrieren. Obwohl es sich anbietet das mobile Bildschirmgeräte in allen Lebenslagen zu verwenden, ist auf eine solide Ar - beitshaltung zu achten. Das längere Arbeiten mit dem Notebook auf dem Schoß oder im Auto ist nicht zu empfehlen. In dieser Haltung treten schnell Schulter- und Nackenverspannungen auf, welche nicht selten in Kopf - schmer zen enden. Planen Sie notwendige Arbeitsphasen bewusst ein und setzen sich gerade nach längeren Auto fahrten bequem an einen Tisch, um Ihre Arbeiten zu erledigen. Von der technischen Ausstattung her sollten sich die Laptops oder Note - books bei Bildschirmgröße, Prozes - sor geschwindigkeit, Speicherkapazität und Schnittstellen an den zu bearbeitenden Aufgaben orientieren. Netbooks, Subnotebooks oder Ultra Mobile PC s sind aufgrund der sehr kleinen Tastatur und Bildschirm an zei ge eher eingeschränkt geeignet. Die Ge - räte sollten grundsätzlich über ein GS- Zeichen, einen entspiegelten Bild schirm und eine Bildschirmanzeige mit ausreichender Helligkeit verfügen. Um auch bei schlechten Lichtver hält nissen die Tastaturbeschriftung lesen zu können, ist eine positiv beschriftete Tastatur die bessere Wahl. Der Akku sollte einen mehrstündigen Betrieb zulassen und das Gesamtgewicht 3 kg nicht überschreiten. Wolf Bönisch Sicherheitsforum

6 Prävention Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz Der Lichtsinn, dass Sehen, ist eine entscheidende Kom munika tions schnitt stel le des Menschen. Ein schränkungen im Sehen bedeuten den Verlust von sachlichen und emotionalen Informationen. Diese Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen. Deshalb sollten rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um Seh - schwächen oder Augenproblemen vorzubeugen. Eine Korrektur von Sehschwächen ist mit verschiedenen Arten von Seh hilfen möglich. Am weitesten verbreitet sind Brillen, aber es setzen sich zunehmend Kontaktlinsen durch. In Ein zel - fällen kann das Sehvermögen aber auch durch eine notwendige bzw. gewünschte Operation, wie z.b. der La - serbehandlung bei Kurzsichtigkeit, wieder verbessert werden. Arbeitsmedizi - nische Vorsorge Die allgemeinen Pflichten des Arbeit - gebers zur arbeitsmedizinischen Vor - sorge sind in 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber Sehhilfen bei normaler Sehschwäche Die Ursachen von Sehschwächen sind sehr vielfältig. Sie können angeboren sein, durch äußere Einflüsse oder Krankheit im Kinder- oder Er - wach senenalter erworben werden oder aber sie treten altersbedingt auf. Allerdings gibt es bisher keine Anhalts - punkte bzw. medizinischen Erkennt - nisse dafür, dass tägliches Arbeiten am Bildschirm das Sehvermögen nachhaltig verändert. Bei Brillen als Sehhilfe gibt es unterschiedliche Varianten der Korrektur, die jeweils abhängig sind von der Art der vorhandenen Sehschwäche. Mono fokalgläser (Einstärkenbrillen) werden zur Korrektur von Kurzsichtig - keit, in anderen Fällen als Lesebrille zur Korrektur von bspw. Altersweit - s ichtigkeit oder aber auch für den Seh - abstand am Arbeitsplatz verordnet und genutzt. Bifokalgläser (Zwei stär - ken brillen) kommen zum Einsatz, wenn eine optimale Korrektur sowohl in der Ferne als auch in der Nähe (z.b. beim Lesen) erforderlich ist. Eine Aus - führung als Gleitsichtbrille, d.h. ohne störende Trennkanten, ist möglich und wird häufig praktiziert. Viele Menschen mit Sehschwächen im Fern- und Nahbereich kommen mit ihrer üblichen Brille auch an ihrem Ar - beits platz (z.b. Bild schirmarbeitsplatz) ohne Probleme zurecht. Bei einigen wenigen ist dies nicht der Fall, sie benötigen eine dritte Stärke für den speziellen Abstand zum Bildschirm. Eine Kombination aus Fern- und Nahteil reicht hier nicht aus. Werden alle Stär - ken in ein Brillenglas integriert, sind es Trifokalgläser (Drei stärkenbrillen). Diese können ebenfalls als Gleitsicht brille ausgeführt werden. auf der Grundlage der Gefähr dungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen, mit der Durchführung einen Arzt, der bestimmte Anforderungen erfüllt ( 7 Arbeits- oder Betriebsme di - ziner) zu beauftragen, bevorzugt den bestellten Betriebsarzt und die arbeitsmedizinische Vorsorge - untersuchung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Gemäß 5 Absatz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten An - gebotsuntersuchungen nach Maß gabe des Anhangs der Verordnung anzubieten. D.h. in Form einer Erstunter su - chung und anschließend als Nach - untersuchungen in regelmäßigen Ab - ständen. Im Teil 4 des Anhangs der Verordnung heißt es im Absatz 2 zu Angebotsuntersuchungen bei Tätig - keiten an Bildschirmgeräten: Die Pflicht zum Angebot einer Unter su - chung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Unter suchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Dies gilt auch für das Auf treten von Sehbeschwerden, die auf die Tätigkeit 6 Sicherheitsforum

7 Prävention am Bildschirm zurückführt werden, soweit der Arbeit geber davon Kenntnis erhält. Abweichend von dem Vo rge - nannten ( 3 Beauftragung Be trieb s - arzt) kann die Durchführung eines Seh tests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. In einer Ver - öffentlichung des Länderaus schus ses für Arbeitsschutz und Sicherheits tech - nik (LASI) mit dem Titel Bildschirm - arbeitsverordnung: Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen (LV 14) vertritt der LASI folgenden Standpunkt. Die Untersuchung der Augen ist eine ärztliche Angelegenheit und diese schließt regelmäßig die Prüfung des Sehvermögens ein. Diese Untersu chung sollte vorrangig von Betriebsärzten durchgeführt werden, die die jeweiligen Bildschirmarbeitsplätze kennen und damit in der Lage sind, den Ar - beit ge ber bei der sachgerechten Ge - staltung der Arbeitsbedingungen, sowie die Beschäftigten bezüglich eines zweckmäßigen Verhaltens zu beraten. Die Durchführung des Sehtests kann auch durch andere Personen (z.b. Optiker) erfolgen. Die Anforderungen des 6 Bildschirmarbeitsverordnung werden jedoch nur durch das Anbie - ten einer angemessenen Unter suchung der Augen und des Sehvermögens erfüllt. Der ehemalige 6 Bildschirmarbeits - verordnung wurde 2008 wortgleich in den Teil 4 des Anhangs der ArbMedVV überführt. Damit kann der Standpunkt der LASI weiterhin herangezogen werden. Als allgemein anerkannt für die angemessene Untersuchung der Au - gen und des Sehvermögens gilt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge unter - suchungen G 37 Bildschirmar beits - plätze. Wird dieser angeboten und durchgeführt, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verord - nung erfüllt werden. Die Zeitabstände zur Untersuchung der Augen und des Sehvermögens sind altersabhängig gestaffelt. Im BG- Grundsatz G 37 ist die wiederkehren - de Untersuchung bei Beschäftigten unter 40 Jahre alle 5 Jahre und ab 40 Jahren alle 3 Jahre vorgesehen (vorzeitige Nachuntersuchung nach ärztlichem Ermessen; vgl. Abschnitt 2 Han dlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 37, BGI/GUV-I früher Auswahl - kriterien...). Eine vorzeitige Untersu - chung ist auch beim Auftreten von Sehbeschwerden erforderlich, wenn diese auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden und zwar unmittelbar nach Kenntnis durch den Arbeitgeber (Wunschuntersuchung nach 2 Abs. 5 ArbMedVV). Bildschirm - arbeits brille vom Arbeitgeber? Es wird geschätzt, dass 30 bis 40 Pro - zent der Beschäftigten ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen besitzen. Wird bei der G 37 eine Fehlsichtigkeit festgestellt, empfiehlt der Betriebsarzt das Aufsuchen eines Augenarztes. Ist das Tragen einer Sehhilfe erforderlich, muss festgestellt werden, ob eine Uni - versalbrille die Fehlsichtigkeit ausgleicht oder eine spezielle Bildschirm - arbeitsbrille benötigt wird. Wann bezahlt diese der Arbeitgeber? Anhang Teil 4 Abs. 2 der ArbMedVV führt aus: Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Seh - hilfen für ihre Arbeit an Bildschirm ge - räten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und norma le Sicherheitsforum

8 Prävention Sehhilfen nicht geeignet sind. Der LASI vertritt hierzu folgenden Stand - punkt (aus Bildschirmarbeits verord - nung - Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen ): Den Beschäftigten sind spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirm - geräten vom Arbeitgeber zur Verfü - gung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (mit der augenärztlichen Ergänzungsuntersuchung) ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Normale Sehhilfen sind Alltagsbrillen, die zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig sind und auf die Benutzung im Alltag angepasst sind. Spezielle Sehhilfen sind dagegen Sehhilfen, die auf die besonderen Be - dingungen und die spezifischen Seh - anforderungen am Bildschirmarbeits - platz angepasst sind. Eine spezielle Sehhilfe kann nur verschrieben werden, wenn ein Ausgleich der Sehschwäche am spezifischen Bildschirmarbeitsplatz mit einer normalen Sehhilfe nicht möglich ist. Die Kosten für eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit trägt der Arbeit - geber. Er ist aber nur dann dazu verpflichtet..., wenn der Betriebsarzt (untersuchender Arzt nach G 37) bescheinigt, dass eine spezielle Sehhilfe an dem spezifischen Arbeitsplatz notwendig und die normale Sehhilfe nicht ausreichend ist. Die Kosten für qualitative Ausstattungsmerkmale dieser Seh hilfen, z.b. Entspiegelung und Lichtabsorption, können nur übernommen werden, wenn die Notwen - dig keit durch einen pathologischen Augenbefund belegt wird (augenärztliches Attest). Der Arbeitgeber trägt demnach nur die Kosten, wenn kein anderer Kosten trä - ger dafür aufkommt (z.b. private oder gesetzliche Krankenversicherung) und es sich um eine spezielle Bildschirm - arbeitsbrille (Einschliff für Abstand Au - ge Bildschirm) handelt. Diese Kos - tenträgerschaft ist im Zusammenhang mit 3 Abs. 3 ArbSchG Grundpflich - ten des Arbeitgebers zu sehen. Dort ist zu lesen: Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeit - geber nicht den Beschäftigten auferlegen. Die BildscharbV setzte ur sprüng - lich auf Basis von 18 ArbSchG (Ver - ordnungsermächtigungen) eine EU- Richtlinie zur Bildschirmarbeit in nationales Recht um. Folgende Kriterien müssen also erfüllt sein: Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt. Oder es ist bereits eine Sehhilfe (Fern- oder Lesebrille) vorhanden. Für die Bild - schirmentfernung ist diese aber nicht ausreichend. Um ein optimales Seh - vermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirm - arbeitsbrille erforderlich, da die vorhandene normale Sehhilfe für die Tä tig keit am Bildschirm nicht geeignet ist. Dies ist allerdings eher der Aus - nah mefall, da die meisten Arbeitneh - mer mit ihrer normalen Sehhilfe zurechtkommen. Dann besteht auch kei - ne Kostenübernahmepflicht seitens des Arbeitgebers. In der Regel handelt es sich bei Bild - schirmarbeitsbrillen um Einstärken - brillen. Nur hierfür kommt die Kosten - trägerschaft des Arbeitgebers in Fra ge. Sonderwünsche des Arbeit neh - mers (bspw. Designergestell, Super - ent spiegelung, Ausführung als Gleit - sicht brille u. Ä.) sind durch diesen i.d.r. selbst zu finanzieren. Für spezielle Arbeitsplätze mit stetem Wech sel zwischen Bildschirm und Textvor lage oder schnellem Wechsel zwischen Bildschirm und Publikums verkehr, sollte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt prüfen, ob die Kostenübernahme für eine Mehrstärkenbrille gewährt werden kann. In Bezug auf die Kostenerstattung wird folgende Verfahrensweise empfohlen: Durchführung der G 37 durch Betriebs arzt (Erst- bzw. Nachuntersuchung). Wenn die Sehschärfe eines oder beider Augen < 0,8 ist, dann eine zusätzliche Untersuchung beim Augenarzt veranlassen (Kostenübernahme für Untersuchung i.d.r. durch Krankenkasse). Ist eine Korrektur des Sehvermögens erforderlich und eine Universalbrille dazu ausreichend, dann erfolgt die Kostenübernahme durch Krankenkasse bzw. privat. Ist nach Durchführung einer augenärztlichen Ergänzungsuntersuchung (falls erforderlich) und / oder Beurtei - lung aus der Sicht des Augenarztes bzw. des Betriebsarztes eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille erforderlich, muss der Arbeitgeber handeln. Anschließend kann die Prüfung der Gewährung einer Bildschirm arbeitsbrille durch den Arbeitgeber (mit kompletter oder anteiliger Kostenüber nahme) in Absprache mit dem Betriebsarzt erfolgen. Ist eine Bildschirmarbeitsbrille erforderlich, sollte vorab der Arbeitgeber einen Kostenvoranschlag des Optikers bestätigen. Erstattet werden im Allgemeinen eine einfache Fassung und einfach entspiegelte Silikatgläser. Wird eine andere Ausstattung notwendig, so ist diese individuell mit dem Arbeitgeber unter Einbeziehung des Betriebsarztes abzustimmen. Bestehen seitens des Arbeitnehmers Sonderwünsche bzgl. Ausstattung, so ist mit dem Arbeitgeber eine angemessene Kostenbeteiligung abzustimmen. Bewährt hat sich die Festlegung eines Festbetrages als Zuzahlung zu einer notwendigen Bildschirmarbeitsbrille im Rahmen des Abschlusses einer Be - triebs vereinbarung zwischen Arbeitge - ber und Personalrat. Es gibt in den Rechts vorschriften keinerlei Fest le - gungen bzgl. der maximalen Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille bzw. eine angemessene Kostenbeteiligung. Es können demnach nur Orientierungs - werte für eigene Festlegungen bzgl. Kostenübernahme oder Zuzahlung im Unternehmen herangezogen werden. Beispiele zur Orientierung In der Gesetzlichen Krankenver siche - rung gibt es bspw. noch Festbeträge für Brillengläser gemäß 36 SGB V (z.b. für Kinder und Jugendliche). Diesbezüglich erfolgte eine Bekannt - machung der Spitzenverbände der Krankenkassen über eine bundesweite neue Festsetzung von Festbeträgen (u.a. für Sehhilfen) vom im Bundesanzeiger vom (Festbeträge abhängig von Stärke und 8 Sicherheitsforum

9 Material). In einem Schnellbrief des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom wurde bzgl. der Be - schaffung eines Brillengestells für eine Bildschirmarbeitsbrille ein Betrag von 10,23 Euro genannt. Ein Rundschrei - ben des Bundesinnenministeriums vom zur Kostenerstattung spezieller Sehhilfen für die Bildschirm - arbeit enthielt einen Betrag von 20,45 Euro. Der Kostenvorschlag eines bundesweit operierenden Optikers betrug vor einigen Jahren, mit den Randbedingungen private Abrechnung, übliche Stärke bis Abstand 1,0 m, Einstärken - glas, keine Entspiegelung, etwa 50 Euro pro Glas, zzgl. 12 Euro für ein einfaches Metallgestell. Unter Berück - sichtigung jährlicher Kostensteige - rungen sind heute Orientierungswerte von ca. 60 Euro pro Glas und 20 Euro für das Gestell realistisch. Der Zuzah - lungsbetrag für eine Bildschirm arbeits - brille durch einen Arbeitgeber würde daher zurzeit bei ca. 140 bis 150 Euro liegen. Dies ist zumindest ein guter Verhandlungswert für eine Vereinba - rung mit dem Personalrat. Zwei Gerichtsurteile zur Verpflichtung eines Arbeitsgebers und zur Kosten - festsetzung sollen als Hilfe für mögliche Entscheidungen dienen: Wer an einem etwa siebenstündigen Arbeitstag auch nur 30 bis 45 min täglich am PC arbeitet, kann vom Arbeit - geber eine angemessene Kosten er - stattung für eine bildschirmgerechte Sehhilfe verlangen, wenn diese augenärztlich verordnet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Es war u.a. deswegen wichtig, weil die BildscharbV diesen Bereich nur sehr allgemein regelt (die ArbMedVV jetzt kaum deutlicher) und manche Arbeitgeber versuchen, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen und die Kosten für eine Bildschirmbrille auf die Beschäftigten selbst abzuwälzen. (Arbeitsgericht Münster, AZ: 4 Ca 1034 b/99) Die Kosten einer Bifokalbrille betrugen 163 Euro für das Gestell und 246 Euro für die Gläser. Der Arbeitgeber hatte nach Beihilferecht 10,23 Euro für das Gestell und 143 Euro für die Gläser erstattet. Zu wenig befand das Gericht. Angemessen, erforderlich und erstattungsfähig hielt es 20,45 Euro für Gestell sowie 184 Euro für die Gläser. Teurer hätte die Brille nicht sein müssen. Das Urteil war aber nicht rechtskräftig, da der Fall weiter vor das Bundesverwaltungsgericht ging. (Verwaltungsgericht Freiburg vom , AZ: 3 K 1430/00 Beamter) Rainer Kutzinski Literatur GUV- I 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, BGI/GUV-I Handlungsanleitung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach BG Grundsatz G 37 Bildschirm arbeitsplätze, BGI 786 Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz; Hilfen für die Verord - nung von speziellen Sehhilfen ( Regelwerk, Informationen) Faltblatt Sehhilfen am Bildschirm - arbeitsplatz ( Downloads & Medien, Stichwort: Sehhilfen) LV 14 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit, Ergänzung zur LV 14 Bildschirm - arbeitsverordnung: Auslegungs hinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen ( Publikationen, LASI-Veröffentlichungen) Schutz der Augen bei der Bild schirmarbeit, Augenbeschwerden bei Bildschirm - arbeit, Vorsorge und Bildschirm brillen in Betriebs- und Dienstverein ba - rungen, Augenbelastung arbeitsmedizinische Vorsorge nach Grundsatz G 37, Kostenübernahme für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille ( Service, Download-Area, Bildschirmarbeit) Sicherheitsforum

10 Prävention Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 Die UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2), die der Konkretisierung der Um set zung des Arbeitssicherheits gesetzes dient, trat am 01. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzte die zuvor geltende UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits si cher heit (GUV-V A 6 / 7). Die DGUV Vorschrift 2 ist für alle Mit glieder der Unfallkasse Sachsen-Anhalt verbindlich anzuwenden und umzusetzen. Gemäß Abspra - chen zwischen Unfallversicher ungs - trägern und staatlichen Arbeitsschutz - behörden sollte das Jahr 2011 dazu dienen, in den Unternehmen und Mit - glieds be trie ben die erforderliche An - passung vorzunehmen. Nach inzwischen mehr als eineinhalb Jahren ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme in Bezug auf die Umsetzung der UVV in den Unterneh men. Die Unfallversiche - rungsträger haben sich auf wesentliche Aspekte in Bezug auf die Regel - be treuung verständigt, die bei der Überwachung der Umsetzung der UVV angesprochen werden sollen. Die Aufsichtspersonen der Abteilung Prävention der Unfallkasse werden im Rahmen verschiedener Aktivitäten, z.b. bei Beratungen oder im Verlauf von Begehungen, künftig diesbezüglich intensiver nachfragen. Im Be darfs - fall werden sie sich die Umsetzung schriftlich nachweisen lassen. Der 2 der DGUV Vorschrift 2 regelt Details zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Er führt im 2 Abs. 1 Satz 2 aus: Der Unternehmer hat dem Unfallver siche - rungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat. Im Regelfall interessiert, welche Ge - samt einsatzzeit sich für die Grundbe - treuung und die betriebsspezifische Betreuung nach 2 Abs. 3 UVV Be - triebsärzte und Fachkräfte für Arbeits - sicherheit (DGUV Vorschrift 2) ergeben hat und wie die Aufteilung der Gesamteinsatzzeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebs - ärzte sowie die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Ar - beitssicherheit erfolgte. Darüber hinaus wird eine Information benötigt, wie die ermittelten Einsatzzeiten personell abgedeckt werden, z.b. eigenes Per - sonal oder vertragliche Bindung externer Anbieter. Die Information ist erforderlich, da Fachkräfte für Arbeits si cher - heit und Betriebsärzte für die Unfall - kasse wichtige Ansprechpartner sind. Mit weiteren Detailfragen ist zu rechnen, bspw. nach der Zuordnung des Betriebs zur Betreuungsgruppe bei der Grundbetreuung, nach Einzel hei - ten zur Ermittlung und Aufteilung der Einsatzzeiten, nach Aufgabenauf tei - lung und Festlegungen zur Umsetzung der Aufgaben, nach dem Vorliegen von Vereinbarungen mit Betriebsarzt und Fachkraft, der Information der Beschäftigten und der Dokumentation der erbrachten Leistungen. Anmerkungen Häufig sind insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit weiteren Aufgaben betraut, die sich nicht aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2, sondern aus anderen staatlichen Rechtsvorschriften ergeben. Zu nennen sind hier bspw. das Abfallrecht, Umweltrecht, Gefahr stoff - recht, der Gefahrguttransport, usw. Die sich daraus ergebenden Aufgaben (z.b. im Rahmen diverser Beauf trag - tenfunktionen) fallen jedoch nicht unter die Einsatzzeiten für die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2, sondern erfordern zusätzliche Personalkapazität. Dies muss bei Bestellung und Festlegung der Einsatzzeiten zwingend beachtet werden. Der betriebsspezifische Teil der DGUV Vorschrift 2 erfordert, im Gegensatz zum ermittelten Anteil im Rahmen der Grundbetreuung, in weiten Teilen nicht zwingend den Einsatz eines Betriebs - arztes. Hier können auch andere Fachrichtungen herangezogen werden, z.b. Psychologen (bspw. bei Tätigkeiten mit psychischer Fehlbe - anspruchung) oder Gesundheits ma - nager (bei betrieblicher Gesundheits - förderung, Einführung und Betreiben eines Gesundheitsmanagements, etc.). Rainer Kutzinski 10 Sicherheitsforum

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