Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
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1 Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 931. Sitzung am 6. März 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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3 Drucksache 5/15 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n zur Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung 1. Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE) Artikel 1 ist zu streichen. Folgeänderungen: a) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen: "Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung" b) Die bisherigen Artikel 2 bis 4 werden Artikel 1 bis 3. Begründung: Die Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE sieht die Einführung von BSE-Untersuchungen von über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rindern vor. Atypische BSE-Fälle sind von den klassischen BSE-Fällen zu unterscheiden. Sie treten sehr vereinzelt und spontan bei älteren Tieren auf. Nach einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) von Oktober 2012 wurden zwischen 2001 und 2011 in den Mitgliedstaaten insgesamt 64 atypische BSE-Fälle (2 davon in Deutschland, 2002 und 2004) festgestellt, davon 39 bei der Untersuchung verendeter Rinder, 22 bei gesundgeschlachteten Rindern und drei im Falle von Schlachtungen aus besonderem Anlass. Zusätzlich wurden 2014 zwei weitere atypische BSE-Fälle in Deutschland nachgewiesen.
4 Drucksache 5/15 (Beschluss) Von den vorgesehenen Untersuchungen wären in Deutschland jährlich circa Rinder betroffen. Die aus den Untersuchungen resultierenden Kosten von etwa jährlich wären nicht wie bisher von der Wirtschaft zu tragen, sondern müssten von den Ländern aufgebracht werden. Dieser Aufwand ist im Hinblick auf das spontane Auftreten und die niedrige Prävalenz der atypischen BSE nicht gerechtfertigt. Gemäß der gemeinsamen Risikobewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) und des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) vom 31. Oktober 2013 ist eine Aufhebung der systematischen Untersuchung der über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder - bei gleichzeitiger Beibehaltung aller übrigen Bekämpfungsmaßnahmen - zu befürworten. Da in Deutschland die übrigen Bekämpfungsmaßnahmen wie die Entfernung und unschädliche Beseitigung der spezifizierten Risikomaterialien, die Einhaltung der Verfütterungsverbote gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die BSE-Untersuchung von verendeten sowie aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern über 48 Monate und die Untersuchung von BSE-Verdachtsfällen beibehalten werden, sind die geplanten Monitoringuntersuchungen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz nicht erforderlich. Gemäß einem Gutachten der EFSA ist eine Überwachung von Risiko-Teilpopulationen (verendete sowie aus besonderem Anlass geschlachtete Rinder über 48 Monate, klinische BSE-Verdachtsfälle) ausreichend, um die durch die Organisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegten internationalen Normen für BSE-Überwachungssysteme zu erfüllen. Weder aus dem Bericht der EFSA vom 8. Oktober 2012 zur wissenschaftlichen und fachlichen Unterstützung über die zu untersuchende Mindestprobenzahl im Falle der Genehmigung eines jährlichen statistischen BSE-Untersuchungsprogramms für gesundgeschlachtete Rinder, noch aus der gemeinsamen Stellungnahme des BfR und des FLI zum Verzicht auf die BSE-Testpflicht für gesundgeschlachtete Rinder vom 31. Oktober 2013 lässt sich zudem die Notwendigkeit der Etablierung eines solchen Monitorings herleiten. Sowohl aus der Sicht des Verbraucherschutzes als auch aus tierseuchenfachlichen Gründen ist eine Untersuchung der über 132 Monate alten Rinder nicht erforderlich. Auch aus anderen Mitgliedstaaten ist die Durchführung eines solchen Monitorings nicht bekannt. Die Untersuchungen scheinen vielmehr vorrangig wissenschaftlichen Zwecken zu dienen und sollten daher, wenn sie aus wissenschaftlicher Sicht als erforderlich angesehen werden, durch den Bund durchgeführt und getragen werden. Eine Einführung von BSE-Untersuchungen von über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rindern als Tierseuchen-Monitoring wird daher aus den oben genannten Gründen abgelehnt.
5 - 3 - Drucksache 5/15 (Beschluss) 2. Zu Artikel 2 Nummer 1 ( 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 1a TSE-Überwachungsverordnung), Nummer 4 - neu - (Anlage zu 1 Absatz 1a und 2 TSE-Überwachungsverordnung) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen: '1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: "2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach 18 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach einer Rechtsverordnung auf Grund des 18 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder" b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind." ' b) Folgende Nummer 4 ist anzufügen: '4. In der Anlage wird die Angabe "(zu 1 Absatz 2)" durch die Angabe "(zu 1 Absatz 1a und 2)" ersetzt.' Begründung: Zu Buchstabe a: Die Regelungen des Verfütterungsverbotsgesetzes bzw. der Verfütterungsverbotsverordnung, die derzeit noch in 1 Absatz 1 Nummer 2 zitiert sind, sind in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch überführt worden. Mit der Neufassung des 1 Absatz 1 Nummer 2 wird dieser redaktionellen Änderung Rechnung getragen.
6 Drucksache 5/15 (Beschluss) Zu Buchstabe b: Die Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom , S. 35) in der jeweils geltenden Fassung enthält eine Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Entscheidung umfasst sind. Mit dem neuen Absatz 1a in 1 der TSE-Überwachungsverordnung wird für Deutschland von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und von den systematischen Untersuchungen der gesundgeschlachteten Rinder abgesehen. Um jedoch auch zukünftig den Bekämpfungserfolg gegen BSE nicht zu gefährden, soll die Untersuchung von Rindern, die nicht in einem in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaat geboren worden sind, gewährleistet bleiben. Mit dem angefügten Halbsatz wird diese Regelungslücke geschlossen. Außerdem wurde die ursprünglich unvollständige Zitierung der einschlägigen Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 redaktionell angepasst. Die Änderung der Anlage in der neuen Nummer 4 stellt eine Folgeänderung zu 1 Absatz 1a dar.
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