NÜRNBERGER Vertriebskonferenz 2012

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1 NÜRNBERGER Vertriebskonferenz 2012 Rechtssicherheit schafft Ertrag neue Rechtsaspekte für den Vertrieb: Die Haftung des Maklers wegen fehlerhafter Auswahl und Beratung Referent: Jürgen Evers

2 Überblick Auswahlverschulden Hinweis, Aufklärungs-, Beratungsverschulden Beratungsgrundsätze für die LV LV-Kündigungsempfehlung FLV-Empfehlung Umdeckung LV in Basisrente Wechselempfehlung bei LV mit BU Abmahnrisiken wegen Verletzung von Maklerpflichten Versäumnisse bei Information und Dokumentation Aufklärungsversäumnis als Irreführung Kundenabwehrschreiben Geldwäschegesetzpflichten

3 Auswahlverschulden 60 VVG: VM muss Empfehlung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde legen Beratungsgrundlage stand bisher nicht im Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen Beratungsgrundlage = unbestimmter Rechtsbegriff, bisher nicht abschließend geklärt

4 Auswahlverschulden Nach Vermittlerrichtlinie sind VU und Produkte nach objektiver und ausgewogener Untersuchung auszuwählen; VM soll Rat stützen auf eine - - unparteiische und - - breit gefächerte - Untersuchung Ist VM verpflichtet, alle Anbieter am Markt, bei denen das Risiko platziert werden kann, in die Marktuntersuchung einzubeziehen?

5 Auswahlverschulden Hinreichender Zahl von auf dem Markt angebotenen VU alle VU - Nur relevanter Markt ist maßgeblich - 60 VVG stellt Marktbezug her - Maßstab für Maklerleistung kann nur sein, was VN redlicherweise erwarten kann VN erwartet bei Einschaltung des VM i.d.r., neben Prämien oder Beitragen keine weiteren Zahlungen leisten zu müssen

6 Auswahlverschulden VM muss nur Tarife berücksichtigen, bei denen Courtage Bestandteil von Prämie/Beitrag ist und nur solche VU, die mit VM kooperieren Nicht zu berücksichtigen: - - Nettotarife - - Direktversicherer - - VU mit exklusivem Vertriebsweg - Grund: keine Präsenz auf relevanten Markt

7 Auswahlverschulden Müsste VM auch nicht am Maklermarkt präsente VU berücksichtigen, müsste er Auswahl beschränken; gesetzlich aber nur im Einzelfall zulässig, nicht allgemein Zudem könnte VM bei marktfremden VU lediglich Nachweistätigkeit erbringen, erwartet wird aber Vermittlungsleistung Auch für Frage, ob ausländische VU zu berücksichtigen sind, kommt es auf den relevanten Markt an

8 Auswahlverschulden Hinreichende Anzahl = funktionaler Aspekt: VM muss unter fachlichen Kriterien bedarfsadäquaten Vertrag empfehlen können Wichtiges Kriterium für Marktauswahl sind konkrete Marktverhältnisse des Einzelfalls Bei austauschbaren Standardprodukten mit vielen Anbietern reicht Empfehlung aus repräsentativen Querschnitt des Marktangebots Gibt es z.b. nur 3 Anbieter, sind alle in die Marktauswahl einzubeziehen

9 Auswahlverschulden 1. Schritt: VM bildet repräsentativen Querschnitt der am relevanten Markt tätigen VU ab 2. Schritt VM entscheidet, welches VU und welchen Tarif er empfiehlt Marktuntersuchung nicht in jedem Einzelfall erforderlich, regelmäßige Marktuntersuchungen und -beobachtungen reichen aus

10 Auswahlverschulden Sicherheit erlangt VM, wenn relevanter Markt im Maklervertrag eindeutig festlegt wird Will VM Marktauswahl beschränken, sollte dies nicht im Maklervertrag erfolgen Besser: bei Beratung Wahlmöglichkeit eröffnen, die Empfehlung auf eine Marktauswahl zu stützen oder aus einem Kreis bestimmter VU ( Premiumanbieter ) zu wählen VM kann Kunden so gemessen an dessen Wünschen und Bedürfnissen aufzeigen, ob Marktauswahl sinnvoll

11 Auswahlverschulden VM schuldet gesetzlich keinen best-advice : Versicherungsvertrag muss geeignet sein, Bedürfnisse des VN zu erfüllen Hat VM Kunden keine weitergehende Leistung versprochen, ist Beratung nicht nach dem objektiv besten Produkt auszurichten, sondern subjektiv nach der individuellen Situation des Kunden

12 Auswahlverschulden Wichtige Kriterien für Produktauswahl = Kosten und Bedingungswerk; Produktauswahl ist lege artis, wenn Tarif bezogen auf den Bedarf des Kunden keine Defizite aufweist und Bedingungswerk nicht bedarfsfeindlich ausgestaltet sind Über Kriterien, die VM dem Vergleich zugrunde legt, sollte VM Kunden informieren Besser: VM vereinbart mit Kunden im Rahmen der Bedarfsanalyse Kriterien; so sichert er Kongruenz der Auswahlerwartung des Kunden mit seiner Auswahlempfehlung

13 Auswahlverschulden Beauftragt Kunde VM ausdrücklich mit dem Nachweis von Produktangeboten gegen Honorar, muss VM auch netto kalkulierte Tarife in Marktauswahl einbeziehen VM muss Kunden darüber aufklären, mit welchen Beratungskosten er bei abschlusskostenfrei kalkulierten Tarifen zu rechnen hat; Kunde muss insbesondere das Risiko kennen, bei dem Courtage durch Faktoring vorfinanziert wird und dass Schicksalsteilungsgrundsatz ausgehebelt wird!

14 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden Beratungsgrundsätze für die LV VM darf nur objektiv notwendige und sinnvolle LV vorschlagen VM handelt pflichtwidrig, wenn er LV empfiehlt, die erst abläuft, wenn VN das 79. oder höheres Lebensjahr vollendet hat Rspr. ordnet Langläufer für Altersvorsorge als ungeeignet ein; Untauglichkeit zum Zwecke der Altersvorsorge wird nicht beseitigt, wenn VN Möglichkeit zur Teilauszahlung hat, da vorzeitige Teilauflösung finanziell nachteilig ist

15 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden Rät VM zum Abschluss einer LV auf das Risiko des Kindes, so kann er verpflichtet sein, den Abschluss einer zusätzlichen Risiko-LV zu empfehlen Dies gilt z.b., wenn bei objektiver Beurteilung der vorhandenen Risiken eine zusätzliche Absicherung des Todesfallrisikos des VN erforderlich erscheint

16 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft i.d.r. keine objektive Frage, sondern allein eine subjektive Frage der Vorstellungen des VN Ob und inwieweit Abschluss einer Risikoleben zweckmäßig oder erforderlich ist, hängt allein davon ab, welche Vorstellungen VN vom Ablebensrisiko hat und inwieweit er Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe Angehörige setzen möchte Im Privatkundengeschäft muss VM idr keine Risiko-LV vorschlagen!

17 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden VM handelt pflichtwidrig, wenn er Versicherung empfiehlt, die nicht Weisungen oder Vorstellungen des Kunden entspricht, weil er damit persönliche Bedürfnisse und Vorstellungen des Kunden ignoriert VM ist nicht haftbar, wenn er VN dazu bewegt, ursprüngliche Vorstellungen von abzuschließender LV zu ändern und VN das Todesfallrisiko zurückgestellt, um besseres Sparergebnis zu erzielen Wichtig: für eigenverantwortliche Willensentschließung des VN ist VM nicht verantwortlich

18 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden LV-Kündigungsempfehlung Selbst wenn VN LV kündigen will, muss VN ihn aufklären, dass Kündigung und Realisierung des Rückkaufswertes finanzielle Nachteile durch Belastung mit Abschluss- und Verwaltungskosten bedingt und ggf. sogar Kündigungsabzüge drohen Bei steuerlich privilegierten LV muss VM VN darauf hinweisen, dass er - Bestandschutz verliert - steuerbegünstigte LV nicht mehr abschließen kann

19 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden LV-Umdeckung allgemein Beim Wechsel der Personenversicherung Beratungspflichten nur, wenn er einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungsbeitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft

20 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden Umdeckung LV in Basisrente VM muss VN auf Nachteil hinweisen, dass angesparte Beiträge im Falle der Kündigung nicht einmal teilweise wiedererlangt werden können, weil kein Rückkaufswert entsteht Nach der Rspr. erwartet Durchschnittskunde nicht, dass er alle Beiträge verliert!

21 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden FLV-Empfehlung: Erläutert VM die Funktion einer Fondpolice nicht verständlich und umfassend für VN, ist die Beratung mangelhaft Es reicht nicht aus, dass VM sehr allgemein gehaltene Ausführungen zu den Vor- und Nachteilen der Fondpolice macht Für FLV-Beratung gelten Grundsätze zur anlegergerechten Beratung

22 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden FLV-Empfehlung VM ist zu richtiger und vollständiger Information über alle Umstände verpflichtet, die für Anlageentscheidung des VN von besonderer Bedeutung sind VM muss VN Risiken und Chancen erläutern Beratungsprotokoll, das keine konkreten Gesprächsinhalte wiedergibt, sondern nur vorformulierte Ankreuzangaben über Gesprächsablauf enthält, kann ordnungsgemäße Beratung nicht dokumentieren

23 Aufklärungs- Beratungs- und Hinweisverschulden Wechselempfehlung bei LV mit BU VM verletzt Schutz- und Sorgfaltspflichten, wenn er LV mit BU kündigt, bevor Zusage des anderen VU zum Abschluss der BU für VN vorliegt Generell gilt: bei drohendem Auslaufen des Versicherungsschutzes ist VM verpflichtet, VN klar und eindeutig darauf hinzuweisen, dass er unversichert sein wird und er für Erhaltung und Sicherung des Versicherungsschutzes sorgen muss

24 Abmahngefahren bei VVG-Verstößen Versäumnisse bei Informations- und Dokumentationspflichten 60 ff. VVG = Marktverhaltensregelungen Unerheblich hierfür ist, dass Verbraucher auf die Dokumentation verzichten kann Verzichtsmöglichkeit ändert nichts am Verbraucherschutz- und Marktverhaltenszweck der Vorschriften des Vermittlerrechts

25 Abmahngefahren bei VVG-Verstößen Protokollierungsversäumnis Verstoß gegen Pflicht, VN Informationen nach 61 Abs. 1 VVG vor Vertragsabschluss zu überlassen, erfüllt Tatbestand einer unlauteren Handlung i. S. des 4 Nr. 11 UWG (= Verstoß gegen gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln) VM handelt wettbewerbswidrig, wenn er VN kein Beratungsprotokoll überreicht; wegen dieses wettbewerbsfremden Verhaltens kann konkurrierender Vermittler Unterlassung verlangen

26 Abmahngefahren bei VVG-Verstößen Säumnis mit der Erstinformation Wettbewerbsfremd i.s. des 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 11 VersVermV, 60ff. VVG handelt VM, wenn VM die Erstinformation nicht aushändigt Wegen dieses unlauteren Handelns kann ein Mitbewerber im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung klagen

27 Abmahngefahren bei Verletzung von Maklerpflichten Aufklärungsversäumnis als Irreführung Klärt VM VN bei Kündigung der Bestandsverträge zur Umdeckung von LV mit BU nicht darüber auf, wegen veränderter gesundheitlichen Situation der versicherten Person, Versicherungsschutz u.u. nicht mehr oder nur gegen höhere Prämie erlangen zu können handelt VM nicht nur pflichtwidrig Mitbewerber kann unter dem Gesichtspunkt der Irreführung i.s. des 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG wegen dieses unlauteren Verhaltens Unterlassung verlangen

28 Abmahngefahren bei Verletzung von Maklerpflichten Aufklärungsversäumnis als Irreführung Klärt VM VN nicht über steuerliche Nachteile der Kündigung von vor dem abgeschlossenen LV auf, kann Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung i.s. des 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG Unterlassung dieses unlauteren Verhaltens verlangen Hinweis auf Veränderung bei der Besteuerung von Erträgnissen aus LV durch das Alterseinkünftegesetz ist weder geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen noch unerlaubte Rechtsdienstleistung

29 Abmahngefahren bei Verletzung von Maklerpflichten Aufklärungsversäumnis als Irreführung Behauptet VM bei Maklereinbruch in vertretervermittelte Versicherung, zwischen VM und VV gäbe es keinerlei Unterschiede mit Ausnahme des Umfangs der Versicherungsprodukte, kann Mitbewerber wegen irreführender Behauptung Unterlassung verlangen VN wird darüber in die Irre geführt, dass er den Anspruch darauf verliert, dass Versicherer ihn vertragsbegleitend über die Laufzeit der Versicherung berät ( 6 Abs. 4, Abs. 6 VVG)

30 Abmahngefahren wegen Behinderung Kundenabwehrschreiben Verwendung von sog. Kundenabwehr- oder Kontaktverbotsschreiben kann benachteiligten Wettbewerber unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung ( 4 Nr. 10 UWG) ein Unterlassungsanspruch geben Dies gilt z.b., wenn ein aus dem Unternehmen eines VV ausgeschiedener Untervermittler im Rahmen anschließender Maklertätigkeit Schreiben verwendet, mit denen Kunde dem Versicherer jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme über Vertreter untersagt

31 Abmahngefahren Abschlusskostenausweis Nicht gegen Marktverhaltensregeln verstößt VM, wenn er VN zum Vertragsabschluss rät, ohne auf verbundene Abschlusskosten hinzuweisen Gebot, die in die Prämien einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlichen Gesamtbetrag auszuweisen, richtet sich nur an VU; VM ist weder Repräsentant noch Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des VU

32 Abmahngefahren Aufklärung über Abschlusskosten im Einzelfall Soweit VM im Einzelfall nach 242 BGB zur Aufklärung über Abschlusskosten verpflichtet ist, verletzt er keine Marktverhaltensregelung Marktverhaltensregelungen = Normen, die ein typisiertes Verhalten im Markt regeln Allgemeine Ge- und Verbote zur Beratung, die erst im konkreten Vertragsverhältnis einen spezifischen Inhalt erfahren, regeln kein Gruppenverhalten am Markt

33 Dokumentationspflichten nach Geldwäschegesetz Gewerbeämter prüfen gegenwärtig GWG- Dokumentation von VM VM muss bei der Begründung der Geschäftsverbindung zu VN soweit Lebensversicherungen zu Anlagezwecken vermittelt werden, Identifikationspflichten nach GWG beachten VM muss Erhebungen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionen und Geschäftsbeziehungen aufzeichnen und Aufzeichnungen fünf Jahre über Beendigung der Geschäftsverbindung zum Kunden hinaus verwahren

34 Sanktionen bei Pflichtverstößen gegen GWG Verstöße gegen GwG = Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder leichtfertig die Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt, erhobene Informationen nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu ,-- Euro bestraft werden

35 Fragen?

36 Partner: Bereich Vertriebsrecht: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers Jürgen Evers, Reinhold Friele, Thiemo Heinrich; Sarah Lemke; Britta Oberst; Aline Reus; Sascha Alexander Stallbaum; Dr. Friedemann Utz; Lars Wagenknecht Adresse: Kurfürstenallee Bremen Telefon: 0421 / Telefax: 0421 / Internet: info@bme-law.de finden sie unter

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