Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus Landwirtschaft. Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe
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- Detlef Kohler
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1 Seite 1 von 6 für Agrarbetriebe Dieses Dokument wird den landwirtschaftlichen Unternehmen als Kurzfassung wesentlicher Erzeugungsvorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und deren Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 889/2008) übergeben. Wir weisen daraufhin, dass diese Erläuterungen auf keiner Vollständigkeit beruhen und der Betrieb sich selbst mit den rechtlichen Grundlagen, die seine Produktion betreffen, auseinander setzen muss. Ziele und Grundsätze des sind: Aufbau eines möglichst geschlossenen betrieblichen Nährstoffkreislauf (Futter- und Nährstoffgrundlage im eigenen Betrieb); Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel (ökologische, natürliche Mittel); Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit und stabilität; Vermeidung von Belastungen der Umwelt; besonders artgemäße Tierhaltung; Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden und standortangepasst; keine Verwendung von GVO oder aus GVO hergestellten Erzeugnissen (Ausnahme: Tierarzneimittel). Bereich Pflanzenerzeugung: Umstellung - Die Umstellungszeit der Anbauflächen beträgt mindestens zwei Jahre vor der Aussaat oder im Fall von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen mindestens zwei Jahre vor der ersten Ernte oder im Fall anderer mehrjähriger Kulturen mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte. - Für den Umstellungszeitraum können pflanzliche Erzeugnisse mit den Hinweis Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau ausgelobt werden, wenn ein Umstellungszeitraum von mind. 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde. - Umstellungserzeugnisse müssen von ökologisch produzierten Erzeugnissen getrennt oder leicht unterscheidbar sein. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und nachzuweisen. Erhaltung der Fruchtbarkeit und der biologischen Aktivität des Bodens durch: - abwechslungsreiche, weite Fruchtfolgen mit vielen Zwischenfrüchten; - Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge; - Einarbeitung von organischem Material, dass vorzugsweise kompostiert ist; - Einsatz geeigneter Zubereitungen auf pflanzlicher gentechnikfreier Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen zur Aktivierung von Kompost - Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft; o Zu beachten ist, das die im Betrieb insgesamt verwendete Dungmenge 170kg Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschritten werden darf. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen und flüssigen tierischen Exkrementen. o Zur Ausbringung von überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft können schriftliche Vereinbarungen nur mit anderen ökologischen Betrieben getroffen werden. o Die entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Tierkategorien werden zur Ermittlung der geeigneten Viehbesatzdichte in Anhang IV der VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt.
2 Seite 2 von 6 - Ist keine Deckung des Nährstoffbedarfs oder Förderung der Bodenfruchtbarkeit bzw. - Verbesserung durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der VO (EG) 889/2008 verwendet werden. o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden (unter Hinzuziehung von Nachweisen - z.b. Bodenuntersuchungsprotokolle) o Die Verwendung mineralischer Stickstoffdünger ist nicht gestattet. Die Ausbringung von organisch gebundenem Stickstoff und schwer löslichen mineralischen Düngemitteln ist hingegen erlaubt. Verluste durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung bestimmter Maßnahmen verhütet werden: - geeignete Arten- und Sortenwahl Anbau wenig anfälliger Sorten; - geeignete Fruchtfolge, - geeignete Anbauverfahren und thermische Prozesse z.b. mechanische Bodenbearbeitung wie Hacken und Abflammen; - Schutz durch Nützlinge. - Ist kein angemessener Schutz durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang II der VO (EG) 889/2008 verwendet werden. o Voraussetzung ist, dass keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken zur Bekämpfung vorhanden sind. o Ein Kontakt mit den essbaren Pflanzenteilen muss ausgeschlossen sein, wenn die Erzeugnisse nicht mineralischen, pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs sind. o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden. o Werden zur Schädlingsbekämpfung Erzeugnisse in Fallen oder Spendern eingesetzt, so dürfen diese Stoffe nicht an die Umwelt freigesetzt werden oder mit der Kulturpflanze in Kontakt kommen. Das Sammeln von essbaren, natürlich vorkommenden Wildpflanzen gilt als ökologische Erzeugung, wenn innerhalb der letzten drei Jahre die Flächen nur mit Mitteln (betrifft v.a. Dünge- und Pflanzenschutzmittel) gemäß der EG-Öko-Verordnungen behandelt worden sind und die Stabilität des Habitats nicht beeinträchtigt ist. Spezifische Vorschriften zur Pilzproduktion sind im Art. 6 der VO (EG) Nr. 889/2008 festgelegt. Verwendung von ökologisch erzeugtem Saat- und Pflanzgut - Für die Erzeugung darf nur ökologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial eingesetzt werden (bei Mutterpflanzen bzw. Elternpflanzen müssen diese mind. während einer Generation oder bei Dauerkulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden ökologisch erzeugt worden sein). - Es ist grundsätzlich ökologisches Saatgut und ökologische Pflanzkartoffeln zu verwenden, es sei denn in der Datenbank von ist diese Art und Sorte nicht enthalten. Ist das der Fall, so ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für nicht ökologisches ungebeiztes Saatgut/ Pflanzkartoffeln bei der Kontrollstelle einzureichen. Nach der Prüfung kann der Einsatz schriftlich genehmigt werden. Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden! - Betriebe, die sich in Umstellung befinden, dürfen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus der eigenen Produktionseinheit verwenden, wenn keine ökologische Verfügbarkeit besteht und dies nachgewiesen werden kann. Die Erzeugung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Parzellen, der Produktionsstätten sowie ihrer Lagerplätze eine von
3 Seite 3 von 6 jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellen. Über die Trennung muss in angemessener Weise Buch geführt werden. Die Parallelproduktion der selben Sorte ist lt. Artikel 11 der EG-Öko-VO verboten. Die Lagerung von anderen als den im Rahmen der EG-Öko-Verordnungen zugelassenen Betriebsmitteln in der ökologischen Produktionseinheit ist verboten. Ökologische Erzeugnisse müssen eindeutig identifizierbar sein. Jede Verunreinigung mit Stoffen, die nicht den Vorschriften der EG-Öko-Verordnungen entsprechen, ist zu vermeiden. Bereich Tierhaltung Geltungsbereich Die VO(EG) Nr. 889/2008 enthält spezielle Produktionsvorschriften für die Tierarten Rinder, Equiden (Pferde oder Einhufer), Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienen. Die VO (EG) Nr. 834/2007 führt zudem Vorschriften zur Aquakultur auf. Für andere Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine genauen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten nationale Bestimmungen bzw. von den Ländern anerkannte private Standards. Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere einer Produktionseinheit nach den Grundregeln dieser Verordnung gehalten werden. (Art. 17 VO (EG) 889/ 2008). - Eine nicht ökologische Einheit im Betrieb ist möglich, wenn die Produktionseinheiten deutlich getrennt sind und es sich um verschiedene Tierarten handelt. Die Tiere, Flächen und Erzeugnisse der nicht ökologischen und ökologischen wirtschaftenden Einheit müssen deutlich getrennt sein. Über die Trennung ist Buch zu führen. Tiere, die sich in Umstellung befinden, müssen von ökologischen Tieren getrennt gehalten werden und leicht unterscheidbar sein. Dies ist ebenfalls zu dokumentieren (Art. 17 d) der EG- Öko-VO). - Schriftliche Vereinbarungen zwischen ökologischen Betrieben bezüglich der Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Tierhaltung sind möglich (Art. 16 VO (EG) 889/ 2008). - Nicht ökologische, extensiv gehaltene Tiere können zeitbegrenzt jährlich ökologisches Weideland nutzen, wenn sich ökologische Tiere nicht gleichzeitig auf der Weide befinden. - Ökologische Tiere können Gemeinschaftsflächen nutzen, auf denen ebenfalls nicht ökologische, extensiv gehaltene Tiere gehalten werden. Diese Flächen dürfen in den letzten drei Jahren nicht mit unzulässigen Erzeugnissen behandelt worden sein. Eine adäquate Trennung der beiden Produktionseinheiten ist vorzunehmen, damit die ökologischen Tiere weiterhin als ökologisch angesehen werden können. - Während der Wander- und Hüteperiode dürfen konventionelle Flächen beweidet werden, wenn die Tiere von einer zur anderen Weidefläche getrieben werden. Maximal 10% der gesamten jährlichen Futterration (Trockenmasse, Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) darf in Form von nicht ökologischem Gras und anderen Bewuchs aufgenommen werden. - Diese beschriebenen Anwendungen sind zu dokumentieren. - Der Tierezukauf zu nicht ökologischen Zuchtzwecken ist möglich, wenn ökologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl verfügbar sind und die entsprechenden Umstellungsfristen eingehalten werden. (Art. 9 VO (EG) 889/2008 ) o Für den Aufbau eines Bestandes können nicht ökologische Jungtiere unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch aufgezogen werden. Jedoch müssen am Tag der Einstellung Büffel, Kälber und Fohlen weniger als 6 Monate alt sein,
4 Seite 4 von 6 o o Lämmer und Zicklein weniger als 60 Tage alt sein und Ferkel weniger als 35 kg wiegen. Zur Bestandserneuerung dürfen männliche Zuchttiere und begrenzt weibliche Tiere, die noch nicht geworfen haben, eingesetzt und ökologisch aufgezogen werden (max. 10% des Bestandes an ausgewachsenen Rindern u. Equiden, max. 20% bei ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen). Ausnahmen für Aufbau/ Wiederaufbau/ Erneuerung des Geflügelbestandes können beantragt werden: Einstallung von nicht ökologischem Geflügel zur Fleisch- und Eiererzeugung, dass weniger als drei Tage alt ist Einstallung von Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (vor dem ) Bedingung: Genehmigung der zuständigen Behörde muss vorliegen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren - Umstellungsfristen für nicht ökologische Tiere: o mindestens 12 Monate bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung und mindestens für drei Viertel der Lebensdauer der Tiere; o mindestens 6 Monate bei kleinen Wiederkäuern, Schweinen und Milch produzierenden Tieren; o mindestens 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung (Einstallungsalter: geringer als 3 Tage) und mindestens 6 Wochen für die Eiererzeugung; o Bei gleichzeitiger Umstellung der gesamten Produktionseinheit (Tiere, Weiden, Futterflächen) beschränkt sich die Umstellungszeit auf 24 Monate. Diese Ausnahme gilt nur für die vor der Umstellung vorhandenen Tiere, ihre Nachzucht und die Futterflächen und Weiden. Zudem ist es notwendig, dass die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert werden; o Weideland und Auslaufflächen anderer Tierarten als Pflanzenfresser kann nach Antragstellung und Genehmigung auf ein Jahr verkürzt werden. Die Tierhaltung muss artgerecht sein und die spezifischen Anforderungen gemäß Tierart, Alter, Rasse und Nutzung erfüllen. - Auswahl einheimischer, geeigneter Rassen und Linien (bei Geflügel: langsam wachsende Rassen) aufgrund ihrer Anpassung an die Umwelt, Vitalität und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten. - Den Tieren muss regelmäßige Bewegung, Zugang zu Freigelände und vorzugsweise zu Weideland gewährt werden (abhängig von Witterung und Zustand des Bodens). Freigelände kann teilweise überdacht sein. Pflanzenfresser müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten. Eine Winterstallung mit Bewegungsfläche bei Nutzung der Weidezeit ist möglich. - Haltungsgebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten. Stallungen sind nicht vorgeschrieben, wenn Tiere aufgrund des günstigen Klimas im Freien leben können. - Im Anhang III der VO (EG) 889/ 2008 werden Mindestflächen für Stall und Freiland je nach Tierkategorie aufgeführt. - Vollspaltenböden sind nicht zugelassen. Mindestens die Hälfte der Stallfläche muss fest sein (keine Spalten oder Gitterroste). - Ausreichend große, saubere mit trockenem Einstreu (Stroh, Naturmaterialien) versehene Liege- bzw. Ruheflächen müssen vorhanden sein. - Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. - Endmast von ausgewachsenen Rindern für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen. Diese Dauer darf nicht ein Fünftel der Lebensdauer und auf keinen Fall drei Monate überschreiten.
5 Seite 5 von 6 - Sauen sind während der Säugezeit in Gruppen zu halten (außer in den letzten Trächtigkeitsphasen). Keine Haltung von Ferkeln in Flat-Decks oder Käfigen. Schweinen müssen Flächen zum Misten und Wühlen zur Verfügung stehen. - Geflügelhaltung: o Keine Käfighaltung für Geflügel. o Mindestens 1/3 des Bodens des Geflügelstalls muss fest und mit Einstreu versehen sein (Stroh, Holzspäne, Sand, Torf). Eine Kotgrube ist vorzusehen. o Sitzstangen sind in Abhängigkeit von Größe und Anzahl der Tiere nach den Bestimmungen des Anhang III der VO (EG) 889/ 2008 einzusetzen. o Die Länge der Ein- und Ausflugklappen muss mind. 4m je 100qm der Stallfläche betragen. Sie müssen leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben. o Maximal 16 Lichtstunden und 8 ununterbrochen Nachtstunden o Mindestschlachtalter (Ausnahme: langsam wachsende Rassen) und die Maximalanzahl je Gefügelstall sind lt. Art. 12 VO (EG) 889/ 2008 vorgegeben. Die Gesamtnutzfläche der Ställe je Produktionseinheit darf 1600 qm nicht überschreiten. o Mind. 1/3 der Lebensdauer muss ein Zugang zum Freigelände (Unterschlupf, überwiegend Vegetation, Zugang zu Tränken und Futtertrögen) gegeben sein. Tiere müssen ökologisch gefüttert werden: (Art. 14 d) und Art. 16 e) der EG-Öko-VO) - Die Fütterung soll möglichst mit hofeigenem Futter und wenig Zukauf erfolgen. - Futtermittel können auch von ökologischen Betrieben im gleichen Gebiet erzeugt werden. - Ein ständiger Zugang zu Weideland oder Raufutter muss vorhanden sein. - Verbot der Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren. - Junge Tiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch (vorzugsweise der Muttertiere) gefüttert werden. - Die im Anhang VI der VO (EG) 889/2008 aufgeführten Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine können zur Erhaltung der Tiergesundheit und angemessenen Tierernährung eingesetzt werden. - Wenn eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist, dürfen für Tiere, die keine Pflanzenfresser sind (Monogastridien) begrenzt nicht ökologische Futtermittel eingesetzt werden. o Voraussetzung ist, dass ökologische Futtermittel nicht auf dem Markt erhältlich sind. Entsprechende Nichtverfügbarkeitserklärungen seitens der Lieferanten sind der Kontrollstelle bzw. Kontrollbehörde vorzulegen. Die Notwendigkeit des Einsatzes nicht ökologischer Futtermittel muss somit dokumentiert werden (Art. 43 der VO (EG) 889/ 2008). o Der jährliche Höchstsatz nicht ökologischer Futtermittel pflanzl. und tier. Ursprungs für andere Arten als Pflanzenfresser beträgt bis % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft. o Der zulässige Höchstanteil in der Tagesration beträgt 25% der Trockenmasse. o Es dürfen nur die nicht ökologischen Futtermittel- Ausgangserzeugnisse eingesetzt werden, die im Anhang V der VO (EG) 889/ 2008 aufgelistet sind. - Es dürfen zusätzlich nur ökologische Futtermittel- Ausgangserzeugnisse tier. Ursprungs, Futtermittel- Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungsstoffe verwendet werden, die im Anhang V und VI der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführt sind. Die entsprechenden Beschränkungen sind einzuhalten. - Futtermittelausgangserzeugnisse für ökologische Futtermittel dürfen nicht unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein. Zur Futtermittelherstellung dürfen ökologische oder aus der Umstellung stammende Futtermittel zusammen mit den gleichen nicht ökologischen Futtermittelausgangserzeugnissen verwendet werden.
6 Seite 6 von 6 - Bei Pflanzenfressern müssen 50% des Futters aus der ökologischen Einheit selbst stammen. Wo dies nicht möglich ist, kann Futter von anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben eingesetzt werden. Ausgenommen ist die Zeit, wo sich die betreffenden Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden. - Es bestehen zudem spezielle Regelungen zur Beimischung von Futtermitteln aus der Umstellungszeit (Art. 21 der VO (EG) 889/ 2008). Zum Beispiel max. 30% der Futterration dürfen betriebsfremde Umstellungsfuttermittel sein und 100% betriebseigene betreffen (bezogen auf Trockenmasse der Futtermittel pflanzl. Ursprungs). - Zudem können im Durchschnitt bis zu 20% der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus Beweidung, von der Ernte von Dauergrünland oder von Flächen mit mehrjährigen Futterkulturen stammen. Bedingung ist, dass die Flächen Teil des eigenen Betriebes sind, sich im ersten Jahr der Umstellung befinden und in den letzten 5 Jahren nicht Teil einer ökologischen Betriebseinheit des Betriebes waren. Insgesamt darf der o.g. Höchstsatz nicht überschritten werden. - Futtermittel für die ökologische Tierhaltung, die durch Mischung, Aufbereitung, Verarbeitung oder Ergänzung verändert wurden und durch die Futtermittelbetriebe verkauft und mit etikettiert werden müssen, unterliegen ebenfalls der Kontrollpflicht. Dass heißt, sie müssen zertifiziert worden sein, entsprechend als aus ökologischem Landbau (mind. 95% der Trockenmasse ökologischen Ursprungs) bzw. gemäß den Verordnungen (EG) Nr.834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendbar und deklariert sein sowie den Vorschriften der genannten Verordnungen entsprechen. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung - Der Einsatz von synthetischen wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen, sowie die Verwendung von Hormonen zur Beeinflussung der Fortpflanzung und die präventive Verarbeitung von chemisch synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika ist nicht gestattet. Erscheint jedoch nach Einschätzung des Tierarztes nur eine Behandlung mit allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika erfolgreich, um Schmerzen vom Tier fernzuhalten oder gar den Verlust des Tieres zu verhindern, ist deren Verwendung möglich. Die Aufbewahrung dieser Mittel muss an einem überwachten Ort erfolgen und in ein Bestandsbuch eingetragen werden. - Eine konsequente tierbezogene Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln und die Einhaltung der doppelten Wartezeit ist zu gewährleisten. Wenn keine Wartezeiten vorgegeben sind, sind mind. 48 Stunden einzuhalten. - Erhält ein Tier innerhalb von einem Jahr mehr als drei Mal (produktive Lebenszyklus geringer als 1 Jahr mehr als ein Mal) eine Behandlung mit chem.- synth. allopathischen Mitteln oder Antibiotika, so beginnt erneut die Umstellungszeit und das Tier bzw. dessen Erzeugnisse dürfen nicht ökologisch vermarktet werden. Ausgenommen sind Impfungen, Parasitenbehandlungen und andere obligatorische Tilgungsmaßnahmen. - Gesundheitliche Eingriffe dürfen nicht routinegemäß durchgeführt werden und müssen durch die zuständige Behörde bei entsprechender Begründung genehmigt werden (z.b. Schwänze kupieren, Zähneabkneifen, Anbringen von Gummiringen an Schafschwänzen). - Die operative Kastration ist unter in den Art. 18 (1), (2) der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführten Bedingungen zulässig. - Kein Einsatz von elektrischen Treibhilfen beim Laden von Tieren oder von allophatischen Beruhigungsmitteln beim Transport. - Die Fortpflanzung sollte natürlich erfolgen. Die künstliche Befruchtung ist dennoch zulässig. Klonen und Embryonentransfer sind verboten. Die Fortpflanzung darf durch Hormone bei einer therapeutisch tierärztlich notwendigen Behandlung in Einzelfällen eingeleitet werden. - geeignete Reinigung und Desinfektion der Stallgebäude, Anlagen und Geräte mit Mitteln gemäß Anhang VII der VO (EG) Nr. 889/2008. Zur Schädlingsbekämpfung können Rodentizide (nur in Fallen) sowie Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden. Spezielle Vorschriften gelten für Geflügelställe, die zwischen den Belegungen geräumt, gereinigt und desinfiziert werden müssen.
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