Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus Landwirtschaft. Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus Landwirtschaft. Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe"

Transkript

1 Seite 1 von 6 für Agrarbetriebe Dieses Dokument wird den landwirtschaftlichen Unternehmen als Kurzfassung wesentlicher Erzeugungsvorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und deren Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 889/2008) übergeben. Wir weisen daraufhin, dass diese Erläuterungen auf keiner Vollständigkeit beruhen und der Betrieb sich selbst mit den rechtlichen Grundlagen, die seine Produktion betreffen, auseinander setzen muss. Ziele und Grundsätze des sind: Aufbau eines möglichst geschlossenen betrieblichen Nährstoffkreislauf (Futter- und Nährstoffgrundlage im eigenen Betrieb); Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel (ökologische, natürliche Mittel); Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit und stabilität; Vermeidung von Belastungen der Umwelt; besonders artgemäße Tierhaltung; Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden und standortangepasst; keine Verwendung von GVO oder aus GVO hergestellten Erzeugnissen (Ausnahme: Tierarzneimittel). Bereich Pflanzenerzeugung: Umstellung - Die Umstellungszeit der Anbauflächen beträgt mindestens zwei Jahre vor der Aussaat oder im Fall von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen mindestens zwei Jahre vor der ersten Ernte oder im Fall anderer mehrjähriger Kulturen mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte. - Für den Umstellungszeitraum können pflanzliche Erzeugnisse mit den Hinweis Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau ausgelobt werden, wenn ein Umstellungszeitraum von mind. 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde. - Umstellungserzeugnisse müssen von ökologisch produzierten Erzeugnissen getrennt oder leicht unterscheidbar sein. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und nachzuweisen. Erhaltung der Fruchtbarkeit und der biologischen Aktivität des Bodens durch: - abwechslungsreiche, weite Fruchtfolgen mit vielen Zwischenfrüchten; - Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge; - Einarbeitung von organischem Material, dass vorzugsweise kompostiert ist; - Einsatz geeigneter Zubereitungen auf pflanzlicher gentechnikfreier Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen zur Aktivierung von Kompost - Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft; o Zu beachten ist, das die im Betrieb insgesamt verwendete Dungmenge 170kg Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschritten werden darf. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen und flüssigen tierischen Exkrementen. o Zur Ausbringung von überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft können schriftliche Vereinbarungen nur mit anderen ökologischen Betrieben getroffen werden. o Die entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Tierkategorien werden zur Ermittlung der geeigneten Viehbesatzdichte in Anhang IV der VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt.

2 Seite 2 von 6 - Ist keine Deckung des Nährstoffbedarfs oder Förderung der Bodenfruchtbarkeit bzw. - Verbesserung durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der VO (EG) 889/2008 verwendet werden. o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden (unter Hinzuziehung von Nachweisen - z.b. Bodenuntersuchungsprotokolle) o Die Verwendung mineralischer Stickstoffdünger ist nicht gestattet. Die Ausbringung von organisch gebundenem Stickstoff und schwer löslichen mineralischen Düngemitteln ist hingegen erlaubt. Verluste durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung bestimmter Maßnahmen verhütet werden: - geeignete Arten- und Sortenwahl Anbau wenig anfälliger Sorten; - geeignete Fruchtfolge, - geeignete Anbauverfahren und thermische Prozesse z.b. mechanische Bodenbearbeitung wie Hacken und Abflammen; - Schutz durch Nützlinge. - Ist kein angemessener Schutz durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang II der VO (EG) 889/2008 verwendet werden. o Voraussetzung ist, dass keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken zur Bekämpfung vorhanden sind. o Ein Kontakt mit den essbaren Pflanzenteilen muss ausgeschlossen sein, wenn die Erzeugnisse nicht mineralischen, pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs sind. o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden. o Werden zur Schädlingsbekämpfung Erzeugnisse in Fallen oder Spendern eingesetzt, so dürfen diese Stoffe nicht an die Umwelt freigesetzt werden oder mit der Kulturpflanze in Kontakt kommen. Das Sammeln von essbaren, natürlich vorkommenden Wildpflanzen gilt als ökologische Erzeugung, wenn innerhalb der letzten drei Jahre die Flächen nur mit Mitteln (betrifft v.a. Dünge- und Pflanzenschutzmittel) gemäß der EG-Öko-Verordnungen behandelt worden sind und die Stabilität des Habitats nicht beeinträchtigt ist. Spezifische Vorschriften zur Pilzproduktion sind im Art. 6 der VO (EG) Nr. 889/2008 festgelegt. Verwendung von ökologisch erzeugtem Saat- und Pflanzgut - Für die Erzeugung darf nur ökologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial eingesetzt werden (bei Mutterpflanzen bzw. Elternpflanzen müssen diese mind. während einer Generation oder bei Dauerkulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden ökologisch erzeugt worden sein). - Es ist grundsätzlich ökologisches Saatgut und ökologische Pflanzkartoffeln zu verwenden, es sei denn in der Datenbank von ist diese Art und Sorte nicht enthalten. Ist das der Fall, so ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für nicht ökologisches ungebeiztes Saatgut/ Pflanzkartoffeln bei der Kontrollstelle einzureichen. Nach der Prüfung kann der Einsatz schriftlich genehmigt werden. Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden! - Betriebe, die sich in Umstellung befinden, dürfen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus der eigenen Produktionseinheit verwenden, wenn keine ökologische Verfügbarkeit besteht und dies nachgewiesen werden kann. Die Erzeugung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Parzellen, der Produktionsstätten sowie ihrer Lagerplätze eine von

3 Seite 3 von 6 jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellen. Über die Trennung muss in angemessener Weise Buch geführt werden. Die Parallelproduktion der selben Sorte ist lt. Artikel 11 der EG-Öko-VO verboten. Die Lagerung von anderen als den im Rahmen der EG-Öko-Verordnungen zugelassenen Betriebsmitteln in der ökologischen Produktionseinheit ist verboten. Ökologische Erzeugnisse müssen eindeutig identifizierbar sein. Jede Verunreinigung mit Stoffen, die nicht den Vorschriften der EG-Öko-Verordnungen entsprechen, ist zu vermeiden. Bereich Tierhaltung Geltungsbereich Die VO(EG) Nr. 889/2008 enthält spezielle Produktionsvorschriften für die Tierarten Rinder, Equiden (Pferde oder Einhufer), Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienen. Die VO (EG) Nr. 834/2007 führt zudem Vorschriften zur Aquakultur auf. Für andere Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine genauen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten nationale Bestimmungen bzw. von den Ländern anerkannte private Standards. Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere einer Produktionseinheit nach den Grundregeln dieser Verordnung gehalten werden. (Art. 17 VO (EG) 889/ 2008). - Eine nicht ökologische Einheit im Betrieb ist möglich, wenn die Produktionseinheiten deutlich getrennt sind und es sich um verschiedene Tierarten handelt. Die Tiere, Flächen und Erzeugnisse der nicht ökologischen und ökologischen wirtschaftenden Einheit müssen deutlich getrennt sein. Über die Trennung ist Buch zu führen. Tiere, die sich in Umstellung befinden, müssen von ökologischen Tieren getrennt gehalten werden und leicht unterscheidbar sein. Dies ist ebenfalls zu dokumentieren (Art. 17 d) der EG- Öko-VO). - Schriftliche Vereinbarungen zwischen ökologischen Betrieben bezüglich der Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Tierhaltung sind möglich (Art. 16 VO (EG) 889/ 2008). - Nicht ökologische, extensiv gehaltene Tiere können zeitbegrenzt jährlich ökologisches Weideland nutzen, wenn sich ökologische Tiere nicht gleichzeitig auf der Weide befinden. - Ökologische Tiere können Gemeinschaftsflächen nutzen, auf denen ebenfalls nicht ökologische, extensiv gehaltene Tiere gehalten werden. Diese Flächen dürfen in den letzten drei Jahren nicht mit unzulässigen Erzeugnissen behandelt worden sein. Eine adäquate Trennung der beiden Produktionseinheiten ist vorzunehmen, damit die ökologischen Tiere weiterhin als ökologisch angesehen werden können. - Während der Wander- und Hüteperiode dürfen konventionelle Flächen beweidet werden, wenn die Tiere von einer zur anderen Weidefläche getrieben werden. Maximal 10% der gesamten jährlichen Futterration (Trockenmasse, Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) darf in Form von nicht ökologischem Gras und anderen Bewuchs aufgenommen werden. - Diese beschriebenen Anwendungen sind zu dokumentieren. - Der Tierezukauf zu nicht ökologischen Zuchtzwecken ist möglich, wenn ökologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl verfügbar sind und die entsprechenden Umstellungsfristen eingehalten werden. (Art. 9 VO (EG) 889/2008 ) o Für den Aufbau eines Bestandes können nicht ökologische Jungtiere unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch aufgezogen werden. Jedoch müssen am Tag der Einstellung Büffel, Kälber und Fohlen weniger als 6 Monate alt sein,

4 Seite 4 von 6 o o Lämmer und Zicklein weniger als 60 Tage alt sein und Ferkel weniger als 35 kg wiegen. Zur Bestandserneuerung dürfen männliche Zuchttiere und begrenzt weibliche Tiere, die noch nicht geworfen haben, eingesetzt und ökologisch aufgezogen werden (max. 10% des Bestandes an ausgewachsenen Rindern u. Equiden, max. 20% bei ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen). Ausnahmen für Aufbau/ Wiederaufbau/ Erneuerung des Geflügelbestandes können beantragt werden: Einstallung von nicht ökologischem Geflügel zur Fleisch- und Eiererzeugung, dass weniger als drei Tage alt ist Einstallung von Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (vor dem ) Bedingung: Genehmigung der zuständigen Behörde muss vorliegen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren - Umstellungsfristen für nicht ökologische Tiere: o mindestens 12 Monate bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung und mindestens für drei Viertel der Lebensdauer der Tiere; o mindestens 6 Monate bei kleinen Wiederkäuern, Schweinen und Milch produzierenden Tieren; o mindestens 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung (Einstallungsalter: geringer als 3 Tage) und mindestens 6 Wochen für die Eiererzeugung; o Bei gleichzeitiger Umstellung der gesamten Produktionseinheit (Tiere, Weiden, Futterflächen) beschränkt sich die Umstellungszeit auf 24 Monate. Diese Ausnahme gilt nur für die vor der Umstellung vorhandenen Tiere, ihre Nachzucht und die Futterflächen und Weiden. Zudem ist es notwendig, dass die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert werden; o Weideland und Auslaufflächen anderer Tierarten als Pflanzenfresser kann nach Antragstellung und Genehmigung auf ein Jahr verkürzt werden. Die Tierhaltung muss artgerecht sein und die spezifischen Anforderungen gemäß Tierart, Alter, Rasse und Nutzung erfüllen. - Auswahl einheimischer, geeigneter Rassen und Linien (bei Geflügel: langsam wachsende Rassen) aufgrund ihrer Anpassung an die Umwelt, Vitalität und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten. - Den Tieren muss regelmäßige Bewegung, Zugang zu Freigelände und vorzugsweise zu Weideland gewährt werden (abhängig von Witterung und Zustand des Bodens). Freigelände kann teilweise überdacht sein. Pflanzenfresser müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten. Eine Winterstallung mit Bewegungsfläche bei Nutzung der Weidezeit ist möglich. - Haltungsgebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten. Stallungen sind nicht vorgeschrieben, wenn Tiere aufgrund des günstigen Klimas im Freien leben können. - Im Anhang III der VO (EG) 889/ 2008 werden Mindestflächen für Stall und Freiland je nach Tierkategorie aufgeführt. - Vollspaltenböden sind nicht zugelassen. Mindestens die Hälfte der Stallfläche muss fest sein (keine Spalten oder Gitterroste). - Ausreichend große, saubere mit trockenem Einstreu (Stroh, Naturmaterialien) versehene Liege- bzw. Ruheflächen müssen vorhanden sein. - Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. - Endmast von ausgewachsenen Rindern für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen. Diese Dauer darf nicht ein Fünftel der Lebensdauer und auf keinen Fall drei Monate überschreiten.

5 Seite 5 von 6 - Sauen sind während der Säugezeit in Gruppen zu halten (außer in den letzten Trächtigkeitsphasen). Keine Haltung von Ferkeln in Flat-Decks oder Käfigen. Schweinen müssen Flächen zum Misten und Wühlen zur Verfügung stehen. - Geflügelhaltung: o Keine Käfighaltung für Geflügel. o Mindestens 1/3 des Bodens des Geflügelstalls muss fest und mit Einstreu versehen sein (Stroh, Holzspäne, Sand, Torf). Eine Kotgrube ist vorzusehen. o Sitzstangen sind in Abhängigkeit von Größe und Anzahl der Tiere nach den Bestimmungen des Anhang III der VO (EG) 889/ 2008 einzusetzen. o Die Länge der Ein- und Ausflugklappen muss mind. 4m je 100qm der Stallfläche betragen. Sie müssen leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben. o Maximal 16 Lichtstunden und 8 ununterbrochen Nachtstunden o Mindestschlachtalter (Ausnahme: langsam wachsende Rassen) und die Maximalanzahl je Gefügelstall sind lt. Art. 12 VO (EG) 889/ 2008 vorgegeben. Die Gesamtnutzfläche der Ställe je Produktionseinheit darf 1600 qm nicht überschreiten. o Mind. 1/3 der Lebensdauer muss ein Zugang zum Freigelände (Unterschlupf, überwiegend Vegetation, Zugang zu Tränken und Futtertrögen) gegeben sein. Tiere müssen ökologisch gefüttert werden: (Art. 14 d) und Art. 16 e) der EG-Öko-VO) - Die Fütterung soll möglichst mit hofeigenem Futter und wenig Zukauf erfolgen. - Futtermittel können auch von ökologischen Betrieben im gleichen Gebiet erzeugt werden. - Ein ständiger Zugang zu Weideland oder Raufutter muss vorhanden sein. - Verbot der Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren. - Junge Tiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch (vorzugsweise der Muttertiere) gefüttert werden. - Die im Anhang VI der VO (EG) 889/2008 aufgeführten Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine können zur Erhaltung der Tiergesundheit und angemessenen Tierernährung eingesetzt werden. - Wenn eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist, dürfen für Tiere, die keine Pflanzenfresser sind (Monogastridien) begrenzt nicht ökologische Futtermittel eingesetzt werden. o Voraussetzung ist, dass ökologische Futtermittel nicht auf dem Markt erhältlich sind. Entsprechende Nichtverfügbarkeitserklärungen seitens der Lieferanten sind der Kontrollstelle bzw. Kontrollbehörde vorzulegen. Die Notwendigkeit des Einsatzes nicht ökologischer Futtermittel muss somit dokumentiert werden (Art. 43 der VO (EG) 889/ 2008). o Der jährliche Höchstsatz nicht ökologischer Futtermittel pflanzl. und tier. Ursprungs für andere Arten als Pflanzenfresser beträgt bis % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft. o Der zulässige Höchstanteil in der Tagesration beträgt 25% der Trockenmasse. o Es dürfen nur die nicht ökologischen Futtermittel- Ausgangserzeugnisse eingesetzt werden, die im Anhang V der VO (EG) 889/ 2008 aufgelistet sind. - Es dürfen zusätzlich nur ökologische Futtermittel- Ausgangserzeugnisse tier. Ursprungs, Futtermittel- Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungsstoffe verwendet werden, die im Anhang V und VI der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführt sind. Die entsprechenden Beschränkungen sind einzuhalten. - Futtermittelausgangserzeugnisse für ökologische Futtermittel dürfen nicht unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein. Zur Futtermittelherstellung dürfen ökologische oder aus der Umstellung stammende Futtermittel zusammen mit den gleichen nicht ökologischen Futtermittelausgangserzeugnissen verwendet werden.

6 Seite 6 von 6 - Bei Pflanzenfressern müssen 50% des Futters aus der ökologischen Einheit selbst stammen. Wo dies nicht möglich ist, kann Futter von anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben eingesetzt werden. Ausgenommen ist die Zeit, wo sich die betreffenden Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden. - Es bestehen zudem spezielle Regelungen zur Beimischung von Futtermitteln aus der Umstellungszeit (Art. 21 der VO (EG) 889/ 2008). Zum Beispiel max. 30% der Futterration dürfen betriebsfremde Umstellungsfuttermittel sein und 100% betriebseigene betreffen (bezogen auf Trockenmasse der Futtermittel pflanzl. Ursprungs). - Zudem können im Durchschnitt bis zu 20% der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus Beweidung, von der Ernte von Dauergrünland oder von Flächen mit mehrjährigen Futterkulturen stammen. Bedingung ist, dass die Flächen Teil des eigenen Betriebes sind, sich im ersten Jahr der Umstellung befinden und in den letzten 5 Jahren nicht Teil einer ökologischen Betriebseinheit des Betriebes waren. Insgesamt darf der o.g. Höchstsatz nicht überschritten werden. - Futtermittel für die ökologische Tierhaltung, die durch Mischung, Aufbereitung, Verarbeitung oder Ergänzung verändert wurden und durch die Futtermittelbetriebe verkauft und mit etikettiert werden müssen, unterliegen ebenfalls der Kontrollpflicht. Dass heißt, sie müssen zertifiziert worden sein, entsprechend als aus ökologischem Landbau (mind. 95% der Trockenmasse ökologischen Ursprungs) bzw. gemäß den Verordnungen (EG) Nr.834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendbar und deklariert sein sowie den Vorschriften der genannten Verordnungen entsprechen. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung - Der Einsatz von synthetischen wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen, sowie die Verwendung von Hormonen zur Beeinflussung der Fortpflanzung und die präventive Verarbeitung von chemisch synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika ist nicht gestattet. Erscheint jedoch nach Einschätzung des Tierarztes nur eine Behandlung mit allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika erfolgreich, um Schmerzen vom Tier fernzuhalten oder gar den Verlust des Tieres zu verhindern, ist deren Verwendung möglich. Die Aufbewahrung dieser Mittel muss an einem überwachten Ort erfolgen und in ein Bestandsbuch eingetragen werden. - Eine konsequente tierbezogene Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln und die Einhaltung der doppelten Wartezeit ist zu gewährleisten. Wenn keine Wartezeiten vorgegeben sind, sind mind. 48 Stunden einzuhalten. - Erhält ein Tier innerhalb von einem Jahr mehr als drei Mal (produktive Lebenszyklus geringer als 1 Jahr mehr als ein Mal) eine Behandlung mit chem.- synth. allopathischen Mitteln oder Antibiotika, so beginnt erneut die Umstellungszeit und das Tier bzw. dessen Erzeugnisse dürfen nicht ökologisch vermarktet werden. Ausgenommen sind Impfungen, Parasitenbehandlungen und andere obligatorische Tilgungsmaßnahmen. - Gesundheitliche Eingriffe dürfen nicht routinegemäß durchgeführt werden und müssen durch die zuständige Behörde bei entsprechender Begründung genehmigt werden (z.b. Schwänze kupieren, Zähneabkneifen, Anbringen von Gummiringen an Schafschwänzen). - Die operative Kastration ist unter in den Art. 18 (1), (2) der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführten Bedingungen zulässig. - Kein Einsatz von elektrischen Treibhilfen beim Laden von Tieren oder von allophatischen Beruhigungsmitteln beim Transport. - Die Fortpflanzung sollte natürlich erfolgen. Die künstliche Befruchtung ist dennoch zulässig. Klonen und Embryonentransfer sind verboten. Die Fortpflanzung darf durch Hormone bei einer therapeutisch tierärztlich notwendigen Behandlung in Einzelfällen eingeleitet werden. - geeignete Reinigung und Desinfektion der Stallgebäude, Anlagen und Geräte mit Mitteln gemäß Anhang VII der VO (EG) Nr. 889/2008. Zur Schädlingsbekämpfung können Rodentizide (nur in Fallen) sowie Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden. Spezielle Vorschriften gelten für Geflügelställe, die zwischen den Belegungen geräumt, gereinigt und desinfiziert werden müssen.

Lösungen zu den Aufgaben

Lösungen zu den Aufgaben Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

VERORDNUNG (EWG) 2092/91 DES RATES

VERORDNUNG (EWG) 2092/91 DES RATES VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Stefan Geisthardt 1 VERORDNUNG

Mehr

Das Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau

Das Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau Das Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau Grundsätzliches... 1 Pflanzenbau...1 Tierhaltung... 2 Verarbeitung... 4 Das EU-Öko-Kontrollsystem... 5 Grundsätzliches Vorschriften der EU-Verordnung 2092/91

Mehr

Standard artgerechte Tierhaltung

Standard artgerechte Tierhaltung Standard artgerechte Tierhaltung In der Markthalle Neun werden nur tierische Produkte aus artgerechter Tierhaltung angeboten werden. Grundsätzlich kann artgerechte Tierhaltung durch folgende Zertifikate

Mehr

Biologische Landwirtschaft, Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes. R u n d e r l a s s

Biologische Landwirtschaft, Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes. R u n d e r l a s s Organisationseinheit: BMGFJ - IV/B/7 (Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, rechtliche Angelegenheiten, Koordination der Kontrolle) Sachbearbeiter/in: Dr. Karl Plsek E-Mail: karl.plsek@bmgfj.gv.at

Mehr

Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland

Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland Moskau, 27.06.2016, Dr. Stefan Dreesmann Gesetzliche Grundlagen des Ökolandbaus in der EU Entwicklung

Mehr

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände NEULAND- Richtlinien Allgemeine Anforderungen Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft

Mehr

Wer garantiert besseres Fleisch? Vergleich von Gütesiegeln für nachhaltig produziertes Fleisch 1

Wer garantiert besseres Fleisch? Vergleich von Gütesiegeln für nachhaltig produziertes Fleisch 1 Wer garantiert besseres Fleisch? Vergleich von Gütesiegeln für nachhaltig produziertes Fleisch 1 Futter Umstellung des gesamten Betriebes auf Bioerzeugung Gentechnisch Veränderte Organismen (GVO) Synthetische

Mehr

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände NEULAND- Richtlinien Allgemeine Anforderungen Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft

Mehr

Vergleich: Haltung von Mastschweinen

Vergleich: Haltung von Mastschweinen Vergleich: Haltung von Mastschweinen S.1-3 Konventionelle Haltung und S. 4-6 EU-Öko-Verordnung und Naturland Kriterien Konventionelle Haltung Einstiegsstandard Premiumstandard Haltungsform 0,5 m² 0,7 m²

Mehr

Tel: Fax:

Tel: Fax: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Markt Arbeitsbereich Vollzug der EG-Öko-VO Menzinger Straße 54 80638 München Tel: 089 17800-224 Fax: 089 17800-494 Vereinfachter

Mehr

Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften

Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften 1051 Anlage 3 (zu 10) A. Vorbemerkungen: Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften 1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikten Verzicht auf

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikter Verzicht auf

Mehr

Bekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM

Bekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM Allgemeinverfügung zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs.

Mehr

ANHANG I GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE

ANHANG I GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE ANHANG I GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE A. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1. Die Grundregeln nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums

Mehr

Tiere kein GVO (Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelausgangserzeugnisse (zb Mais in Form von Körnern, Rapssaat), Futtermittel - Zusatzstoffe

Tiere kein GVO (Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelausgangserzeugnisse (zb Mais in Form von Körnern, Rapssaat), Futtermittel - Zusatzstoffe GZ 32.046/28-IX/B/1b/00 Beschluss betreffend Leitfaden zur Anwendung des Verbots der Verwendung von GVO und deren Derivaten zur Verordnung (EG) Nr. 2092/91, Biologische Landwirtschaft Das Bundesministerium

Mehr

Vergleich: Haltung von Mastschweinen

Vergleich: Haltung von Mastschweinen Vergleich: Haltung von Mastschweinen S.1-2 Konventionelle Haltung und - S. 3-5 EU-Öko-Verordnung, Naturland und Neuland Kriterien Konventionelle Haltung Einstiegsstandard Premiumstandard Haltungsform 0,5

Mehr

Fachgesellschaft ÖKO-Kontrolle mbh

Fachgesellschaft ÖKO-Kontrolle mbh der 1 1.1 1.2 1.3 Kennzeichnung / Etikettierung / Vermarktung Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische Produktion (Produkt ist nicht ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische

Mehr

Informationsblatt Ö kologischer Landbau

Informationsblatt Ö kologischer Landbau Informationsblatt Ö kologischer Landbau Was ist ökologischer Landbau? Der Leitgedanke der ökologischen Landwirtschaft ist die landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Natur. Die ökologischen

Mehr

Produkte aus ökologischem Landbau beschaffen

Produkte aus ökologischem Landbau beschaffen Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

BIO, Lebensmittel mit Charakter

BIO, Lebensmittel mit Charakter BIO, Lebensmittel mit Charakter 3 biologisch ökologisch biológico ecológico organic bilogique biologico luonnonmukainen ekologisk økologisk worldwide! Biolandbau weltweit 4 5 Biolandbau Zahlen und Fakten

Mehr

Umsetzung der neuen EG-Öko-Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb

Umsetzung der neuen EG-Öko-Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb Umsetzung der neuen EG-Öko-Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb Zusammenfassung Johannes Enzler Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Markt Am 1. Januar

Mehr

für Wirkstoffe in der Tierernährung

für Wirkstoffe in der Tierernährung ARBEITSGEMEINSCHAFT für Wirkstoffe in der Tierernährung Der Einsatz von Futterzusatzstoffen in der ökologischen/biologischen Tierproduktion im Einklang mit der EU VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 und (EG)

Mehr

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Umstellung auf biologische Landwirtschaft Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung

Mehr

ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord. Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5

ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord. Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5 ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5 MASTHÄHNCHEN Stallhaltung 1 Stallhaltung Plus Außenklima Bio nach EU-Öko- Platzangebot 39 kg/m 2 Mindestens

Mehr

ANHÄNGE. zum. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. zum. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2014 COM(2014) 180 final ANNEXES 1 to 5 ANHÄNGE zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion

Mehr

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Was ist eigentlich Bio? 15 verantwortungsbewusster Landwirte (siehe Kapitel Artgerechte Tierhaltung nützt den Tieren,

Mehr

Ökologische Schweinehaltung

Ökologische Schweinehaltung Ökologische Schweinehaltung Jürgen Herrle Zehntfreyhof Aussiedler 4 97729 Ramsthal Mobil 0172/6598078 Fax 09704/3679994 j.herrle@naturland-beratung.de Der Öko-Markt 2015 Quelle: BÖLW Bilanzpressekonferenz

Mehr

Ökologische Tierhaltung und Naturschutz Synergien und Konflikte

Ökologische Tierhaltung und Naturschutz Synergien und Konflikte Ökologische Tierhaltung und Naturschutz Synergien und Konflikte Ecologic Institute 16. November 2011 Quelle: Pixelio Cartoon: OL Berlin 2 Inhalt Unterschiede ökologische Tierhaltung vs. konventionelle

Mehr

Ohne Gentechnik Anforderungen. Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 07. Mai 2015 Berlin

Ohne Gentechnik Anforderungen. Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 07. Mai 2015 Berlin Ohne Gentechnik Anforderungen Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 07. Mai 2015 Berlin Zwei Tätigkeitsfelder des VLOG Interessensvertretung der gentechnikfrei wirtschaftenden

Mehr

Bayerisches Bio-Siegel

Bayerisches Bio-Siegel Bayerisches Bio-Siegel Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte dreistufiges Kontrollsystem einen lückenlosen

Mehr

BIO kinderleicht erklärt!

BIO kinderleicht erklärt! BIO kinderleicht erklärt! Arbeitsunterlage für den Sachunterricht FINANZIERT MIT FÖRDERMITTELN DER EUROPÄISCHEN UNION UND MITTELN DER AGRARMARKT AUSTRIA MARKETING GESMBH. WIR SIND EUROPAMEISTER! Nicht

Mehr

Die brennendstenfragen bei der Umstellung. Jetzt auf Ökolandbau umstellen Haus Düsse,, Klaus Reuter, Bioland

Die brennendstenfragen bei der Umstellung. Jetzt auf Ökolandbau umstellen Haus Düsse,, Klaus Reuter, Bioland Die brennendstenfragen bei der Umstellung Die brennendstenfragen bei der Umstellung Was verdiene ich mehr? Was ändert sich auf meinem Betrieb? Wie lange dauert die Umstellung? Wann fange ich mit der Umstellung

Mehr

Ohne Gentechnik Aber sicher!

Ohne Gentechnik Aber sicher! Ohne Gentechnik Aber sicher! Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) Alexander Hissting 23.11.2017 in Herrsching Zwei Tätigkeitsfelder des VLOG Interessensvertretung der gentechnikfrei produzierenden

Mehr

Öko-Saatgut: Transparenz und Verfügbarkeit

Öko-Saatgut: Transparenz und Verfügbarkeit Öko-Saatgut: Transparenz und Verfügbarkeit Klaus-Peter Wilbois Poznań, 21.03.2014 Vorgaben der EU-VO 834/2007 Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf

Mehr

Erfolgreiche Bioland Tierhaltung Christoph Schinagl

Erfolgreiche Bioland Tierhaltung Christoph Schinagl Erfolgreiche Bioland Tierhaltung Christoph Schinagl Plankstetten, 07.02.2017 Inhalte Ziele der Tierhaltung Besprechung der Tierarten Rind, Huhn und Schwein Haltungsanforderungen Umgang mit den Tieren Tierbesatz

Mehr

Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft. Georg Nelius MdL Agrarpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. März 2019

Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft. Georg Nelius MdL Agrarpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. März 2019 Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft Georg Nelius MdL Agrarpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion März 2019 1. Definition Nachhaltigkeit soll eine Entwicklung sein, die die Bedürfnisse der Gegenwart

Mehr

V. Verarbeitungsrichtlinien für Futtermittel

V. Verarbeitungsrichtlinien für Futtermittel Teil D.; V. Verarbeitungsrichtlinien für Futtermittel V. Verarbeitungsrichtlinien für Futtermittel Die Verarbeitungsrichtlinie für Futtermittel ist eine Ergänzung zu den Naturland Richtlinien Verarbeitung

Mehr

gute Qualität ist fur uns ährensache Die Natur liegt uns am Herzen.

gute Qualität ist fur uns ährensache Die Natur liegt uns am Herzen. gute Qualität ist fur uns ährensache Die Natur liegt uns am Herzen. Inzwischen schon ein alter hase. Seit 1991 sorgen wir für beste BIO-Qualität. Biopark ist ein 1991 von engagierten Landwirten und Wissenschaftlern

Mehr

Naturland Verband für ökologischen Landbau e.v.

Naturland Verband für ökologischen Landbau e.v. Herzlich willkommen! Naturland Verband für ökologischen Landbau e.v. Grundlagen im ökologischen Landbau 14.12.2017 Folie 1 www.naturland.de Zu meiner Person: Andreas Jessen, Dipl.-Ing. agr. Naturland Fachberater

Mehr

VERORDNUNGEN. VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION. vom 5. September 2008

VERORDNUNGEN. VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION. vom 5. September 2008 18.9.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008

Mehr

Foto: Weller/Bioland. 1. Mineralische N-Dünger und leichtlösliche P-Dünger unzulässig

Foto: Weller/Bioland.  1. Mineralische N-Dünger und leichtlösliche P-Dünger unzulässig Pflanzenbau Die wichtigsten Prinzipien Erhaltung und Steigerung des Humusgehaltes Vielfältige Fruchtfolge mit Leguminosen und Zwischenfrüchten Mineralische N-Dünger und leichtlösliche P-Dünger unzulässig

Mehr

Stellungnahme Österreichs zum Berichtsentwurf DG(SANTE)/ MR

Stellungnahme Österreichs zum Berichtsentwurf DG(SANTE)/ MR Competent Authority comments on the draft report received 01 December 2017 Stellungnahme Österreichs zum Berichtsentwurf DG(SANTE)/2017-6075-MR Feststellung Stellungnahme 3 Genehmigung für die Enthornung

Mehr

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie.

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft IEM 6 Menzinger Straße 54 80638 München Tel.: 089 17800 215 Fax: 089 17800 494 Zusammenstellung der (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische

Mehr

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände

Allgemeine Anforderungen. Natürliches Leben natürliches Produkt. Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände NEULAND- Richtlinien Allgemeine Anforderungen Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft

Mehr

Biologische Produktion; Gewährung von Auslauf und nationale Festlegung der Ruhezeit für den Auslauf in der Geflügelhaltung; Runderlass

Biologische Produktion; Gewährung von Auslauf und nationale Festlegung der Ruhezeit für den Auslauf in der Geflügelhaltung; Runderlass Amt der Salzburger Landesregierung Sebastian-Stief-Gasse 2 5020 Salzburg Lebensmittelaufsicht@salzburg.gv.at Organisationseinheit: BMGF - II/B/16a (Lebensmittelrecht und - kennzeichnung) Sachbearbeiter/in:

Mehr

ÄNDERUNGSANTRÄGE

ÄNDERUNGSANTRÄGE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 26.6.2015 2014/0100(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 1149 1322 Entwurf eines Berichts Martin Häusling (PE557.122v01-00) über den

Mehr

Der Weg zur biologischen Blumenproduktion. DI Christa Größ, BIO AUSTRIA Wels,

Der Weg zur biologischen Blumenproduktion. DI Christa Größ, BIO AUSTRIA Wels, Der Weg zur biologischen Blumenproduktion DI Christa Größ, BIO AUSTRIA Wels, 27.11.2019 Bio-Zierpflanzen sind... frei von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln frei von leicht löslichen Mineraldüngern

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen

Mehr

Ackerbau bei Bioland. Foto: Weller/Bioland. 1

Ackerbau bei Bioland. Foto: Weller/Bioland.  1 Ackerbau bei Bioland Foto: Weller/Bioland 1 Umstellung erste Überlegungen... macht eine Umstellung auf Ökologischen Landbau Sinn für mich?... welche Chancen und welche Risiken sehe ich bei der Umstellung

Mehr

STANDARD KONTROLLPROGRAMM

STANDARD KONTROLLPROGRAMM SGS Austria Controll-Co. GesmbH Diefenbachgasse 35 1150 Wien STANDARD KONTROLLPROGRAMM FÜR BIOLOGISCH WIRTSCHAFTENDE LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE Standardkontrollprogramm für die Kontrolle aufgrund der

Mehr

Strategische Behandlungskonzepte

Strategische Behandlungskonzepte Tierhaltung und Tiergesundheit im ökologischen Landbau Eine Einführung für f r Tierärztinnen rztinnen und Tierärzte rzte Modul II Tiergesundheit Strategische Behandlungskonzepte Matthias Link, prakt. Tierarzt,

Mehr

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie. Allgemeiner Teil Ziel und Anwendungsbereich 5. Landwirtschaft Grundsätze 15

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie. Allgemeiner Teil Ziel und Anwendungsbereich 5. Landwirtschaft Grundsätze 15 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft IEM 6 Menzinger Straße 54 80638 München Tel.: 089 17800 215 Fax: 089 17800 494 Zusammenstellung der (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische

Mehr

Umstellung auf ökologischen Ackerbau - Fruchtfolge, Düngung und Unkrautregulierung

Umstellung auf ökologischen Ackerbau - Fruchtfolge, Düngung und Unkrautregulierung Umstellung auf ökologischen Ackerbau - Fruchtfolge, Düngung und Unkrautregulierung Hirschfeld, den 27.11.2014 Martin Hänsel Bioland Beratung Elemente einer Fruchtfolge Klee und Luzerne > N-Fixierung aus

Mehr

Im Einklang mit der Natur

Im Einklang mit der Natur Im Einklang mit der Natur Grundlage des ökologischen Landbaus ist ein ganzheitliches Konzept der Landbewirtschaftung. Es steht im Einklang mit der Natur. Wesentliches Ziel ist es, durch die ökologische

Mehr

SGS Austria BIO-Newsletter Ausgabe März 2015

SGS Austria BIO-Newsletter Ausgabe März 2015 SGS Austria BIO-Newsletter Ausgabe März 2015 Im neuen Design des Newsletters können Sie schon erkennen, dass auch innerhalb der SGS einige Umstrukturierungen vorgenommen wurden. Es stehen für Anfragen

Mehr

Transportintervalle bei langen Beförderungen:

Transportintervalle bei langen Beförderungen: Merkblatt EQUIDEN Nicht zugerittene Equiden (= nicht an Halfteranbindung gewöhnt): nur in Gruppen zu maximal 4 Tieren nicht auf lange Transporte Equiden älter als 8 Monate müssen beim Transport Halfter

Mehr

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche

Mehr

Organische Dünger fördern die Bodenfruchtbarkeit

Organische Dünger fördern die Bodenfruchtbarkeit Ludwig Engelhart organische Düngemittel Organische Dünger fördern die Bodenfruchtbarkeit Tag des Bodens 2014 Die Bodenfruchtbarkeit biologisch fördern Bayerische Gartenakademie, LWG 05. Dezember 2014 Firma

Mehr

Die Bio-Gesetzgebung in der Europäischen Union und in den USA eine vergleichende Betrachtung. Masterarbeit. KALTENECKER Jörg, BSc

Die Bio-Gesetzgebung in der Europäischen Union und in den USA eine vergleichende Betrachtung. Masterarbeit. KALTENECKER Jörg, BSc Die Bio-Gesetzgebung in der Europäischen Union und in den USA eine vergleichende Betrachtung Masterarbeit KALTENECKER Jörg, BSc (00940266) angestrebter akademischer Grad Diplomingenieur (Dipl.-Ing.) Betreuer:

Mehr

Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land

Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land Beschluss der Länder vom 01.10.2015 A. Grundlagen/Erwägungsgründe 1. Die EU-Öko-Basisverordnung

Mehr

Practitioner in Organic Livestock Management

Practitioner in Organic Livestock Management Practitioner in Organic Livestock Management Pilotkurs Trainingseinheit 3 Ökologische Zertifizierung MAICh Chania(GR) Übersetzung aus dem Englischen EkoConnect e.v. GESETZGEBUNG IN BEZUG AUF DIE PRODUKTION

Mehr

Revision der EG-Öko-Verordnung

Revision der EG-Öko-Verordnung Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Revision der EG-Öko-Verordnung Johannes Enzler Böhmfeld, 11.05.2015 Ausgangspunkt: Evaluationsbericht zur EG-Öko-Verordnung Anpassungsbedarf und Optimierungspotential

Mehr

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln Ziel Ziel dieser Interpretation ist es, einen Beitrag zum einheitlichen

Mehr

ABG-Produktionsstandard (ENGLISH: ABG-Production Standard)

ABG-Produktionsstandard (ENGLISH: ABG-Production Standard) ABG-Produktionsstandard (ENGLISH: ABG-Production Standard) ABG-Produktionsstandard für die Gleichwertigkeit in Drittländern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und entsprechender Durchführungsverordnung

Mehr

Kontrollausschuss gemäß 5 EU-QuaDG

Kontrollausschuss gemäß 5 EU-QuaDG GEMÄẞ ARTIKEL 92d DER VO (EG) NR. Zweck Inhaltsverzeichnis Anwendungsbereich Sicherstellung der Vermarktung von verordnungskonformen Erzeugnissen aus biologischer Produktion. A. Einleitung... 3 B. Darstellung

Mehr

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie.

Alle Angaben, Ergänzungen oder Korrekturen ohne jede Gewähr oder Garantie. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft IEM 6 Menzinger Straße 54 80638 München Tel.: 089 17800 215 Fax: 089 17800 494 Zusammenstellung der (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

I m Einklang mit der Nat u r

I m Einklang mit der Nat u r I m Einklang mit der Nat u r Im Einklang mit der Natur Qualität statt Quantität heißt unser oberster Grundsatz. Was 1991 mit sechzehn engagierten Landwirten und Wissenschaftlern in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Betrachtung aus der Perspektive des Kontrollsystems der biologischen Produktion in Österreich

Betrachtung aus der Perspektive des Kontrollsystems der biologischen Produktion in Österreich Betrachtung aus der Perspektive des Kontrollsystems der biologischen Produktion in Österreich 9. Juli 2018 Elisabeth Jöchlinger AGES - Geschäftsstelle des Kontrollausschusses gemäß EU-QuaDG EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Mehr

Neue Informationen zur Erzeugung von Bio-Fisch

Neue Informationen zur Erzeugung von Bio-Fisch Aquakultur: Forellenteiche; Karpfenteiche Neue Informationen zur Erzeugung von Bio-Fisch In der Augustausgabe von Fischer und Teichwirt berichteten wir bereits, dass seit Anfang 2009 die Möglichkeit besteht,

Mehr

Ein Milchviehbetrieb wird ökologisch

Ein Milchviehbetrieb wird ökologisch Ein Milchviehbetrieb wird ökologisch Platzhalter Foto Ökologische Landwirtschaft Perspektiven in Schleswig-Holstein Björn Ortmanns Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Abteilung 3: Pflanzenbau, Pflanzenschutz,

Mehr

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung Version 2 Erstellt/geändert Froschauer/14.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio LW\ Bio- Erzeugung.docx Geprüft Strauß/15.11.2016 Seite 1 von 14 Freigabe Froschauer/15.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio

Mehr

RICHTLINIENVERGLEICH. EU-ÖKO-Verordnung / Biokreis e.v. Stand: Juli 2017

RICHTLINIENVERGLEICH. EU-ÖKO-Verordnung / Biokreis e.v. Stand: Juli 2017 RICHTLINIENVERGLEICH EU-ÖKO-Verordnung / Biokreis e.v. Stand: Juli 2017 Betroffener Bereich EU-Öko-Verordnung Biokreis e.v Allgemeines Umstellung auf ökologische Landwirtschaft Teilumstellung (gleichzeitige

Mehr

Beschäftigungsmaterial muss auch im Freigelände (Auslauf) angeboten werden (z.b. Raufen mit Stroh, Heu ad libitum)

Beschäftigungsmaterial muss auch im Freigelände (Auslauf) angeboten werden (z.b. Raufen mit Stroh, Heu ad libitum) Haltung von Tieren Gleichzeitige Haltung biologischer und nichtbiologischer Tiere Nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen

Mehr

Kontrolle der EU-Öko-Verordnung

Kontrolle der EU-Öko-Verordnung Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium

Mehr

Tierschutz ist Klimaschutz - das Ende eines vermeintlichen Zielkonflikts

Tierschutz ist Klimaschutz - das Ende eines vermeintlichen Zielkonflikts Tierschutz ist Klimaschutz - das Ende eines vermeintlichen Zielkonflikts Gemeinsame Forderungen der Allianz für Tiere in der Landwirtschaft Dr. Brigitte Rusche Klimarelevanz der Landwirtschaft Tierbestand

Mehr

Entwurf zur Diskussion

Entwurf zur Diskussion Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Schweizer Milchproduzenten Entwurf zur Diskussion Abkürzung der Firma / Organisation : SMP Adresse : Weststrasse 10, 3000 Bern 6 Kontaktperson : Thomas Reinhard

Mehr

Ohne Gentechnik Kennzeichnung. Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 16. März 2012 Ismaning

Ohne Gentechnik Kennzeichnung. Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 16. März 2012 Ismaning Ohne Gentechnik Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 16. März 2012 Ismaning Kleine VLOG Historie Mai 2008 EGGenTDurchfG tritt in Kraft

Mehr

Art. 12 (3) c) 889/2008 in Verbindung mit Anhang III 2 in Verbindung mit Art. 14 (1) b) ii 834/2007

Art. 12 (3) c) 889/2008 in Verbindung mit Anhang III 2 in Verbindung mit Art. 14 (1) b) ii 834/2007 Arbeitsgruppe Ökologische Geflügelhaltung- Lösungsvorschläge für klärungsbedürftige Fragestellungen / 2. Runde: Stand 12.04.2011 Nr. Betreff Fragestellung Wesentliche Bezüge zur EU- Bio-VO Stallbau / Stallbeschaffenheit

Mehr

Neues aus der Bio-Kontrolle - Anforderungen, Auslegungen, Schwerpunkte - Aaron Fürmetz ABCERT AG, Regionalbüro Dresden

Neues aus der Bio-Kontrolle - Anforderungen, Auslegungen, Schwerpunkte - Aaron Fürmetz ABCERT AG, Regionalbüro Dresden Neues aus der Bio-Kontrolle - Anforderungen, Auslegungen, Schwerpunkte - Aaron Fürmetz ABCERT AG, Regionalbüro Dresden Erfolgte und anstehende Neuerungen seit Januar 2015 Ergebnisse der Tierwohlkontrollen

Mehr

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Gänsehaltung Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche

Mehr

IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT?

IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT? IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT? Ja - In EU-Rechtsvorschriften sind Standards definiert für: Öko-Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Verarbeitungsrichtlinien von Öko- Lebensmitteln Kennzeichnungsvorschriften

Mehr

Biologische Produktion; Einstreu- und Beschäftigungsmaterial für Schweine. R u n d e r l a s s :

Biologische Produktion; Einstreu- und Beschäftigungsmaterial für Schweine. R u n d e r l a s s : Kontrollstellen biologische Produktion enzersfeld@abg.at; office@bios-kontrolle.at; office@biko.at; office@lacon-institut.at; sgs.austria@sgs.com; office@slk.at; bio@lva.at; 'lebring@abg.at'; zertifizierung@lkv-austria.at

Mehr

Grundlagen und praktische Umsetzung. ökologische Tierhaltung

Grundlagen und praktische Umsetzung. ökologische Tierhaltung Grundlagen und praktische Umsetzung ökologische Tierhaltung jan.hempler@lwk-niedersachsen.de Gründe für den Kauf von Biolebensmitteln Quelle: Oekobarometer 2016 1 Entwicklung der Öko-Erzeugung am Gesamtmarkt

Mehr

Antibiotika bei Biofleisch: Bio muss glaubwürdig bleiben!

Antibiotika bei Biofleisch: Bio muss glaubwürdig bleiben! Antibiotika bei Biofleisch: Bio muss glaubwürdig bleiben! Bei Bioschweinen wurden offenbar Antibiotika eingesetzt, die nicht zulässig sind. Aber Ausnahmegenehmigungen erlauben wiederum, was eigentlich

Mehr

Sortimentserweiterung durch Biolebensmittel? Gesetzliche Grundlagen für Direktvermarkter beim Vertrieb von ökologischen /biologischen Erzeugnissen

Sortimentserweiterung durch Biolebensmittel? Gesetzliche Grundlagen für Direktvermarkter beim Vertrieb von ökologischen /biologischen Erzeugnissen Neue Wege für 17. Agrarmarketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbh für, Gesetzliche Grlagen für beim Vertrieb von ökologischen (LLFG) Strenzfel Allee 22, D-06406 Fon: (03471) 334-260 Fax: -205 Mail: Beate.Feldmann@lfg.mule.sachsen-anhalt.de

Mehr

TRACES. Transportdauer, Wasserund. Futterbedarf. LAVES, Dezernat 31. Niedersachsen

TRACES. Transportdauer, Wasserund. Futterbedarf. LAVES, Dezernat 31. Niedersachsen TRACES Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Transportdauer, Wasserund Futterbedarf LAVES, Dezernat 31 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren

Mehr

AGRI/2008/61085 rev2

AGRI/2008/61085 rev2 DE AGRI/2008/61085 rev2 DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den AGRI/61085 Rev. 2 Fassung 2.6.2008 Vorschlag für eine VERORDNUNG DER KOMMISSION mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung

Mehr

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Umstellung auf biologische Landwirtschaft Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung

Mehr