Wegleitung Agrardatenerhebung 2016 (Betriebsstrukturdaten)

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1 Volkswirtschaftsdepartement Amt für Landwirtschaft Agrarmassnahmen und Bodenrecht Hirschistrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Telefax Wegleitung Agrardatenerhebung 2016 (Betriebsstrukturdaten) I. Wichtige Hinweise 1 II. Auskünfte und Termine 2 Wegleitung für das Ausfüllen der Erhebungsformulare 1. Formular A Allgemeine Angaben 2 2. Formular B Tiererhebung 3 3. Formular C Flächenerhebung 4 4. Formular Landschaftsqualitätsbeiträge 4 5. Anhang 1: -Verzeichnis für Flächenerhebung 5 6. Anhang 2: GVE-Umrechnungsfaktoren und Tiercodes 6 I. Wichtige Hinweise Erhebungsformulare Nicht-Interneterfasser erhalten in der Beilage die landwirtschaftlichen Erhebungsformulare. Die vorgedruckten Daten entsprechen den Angaben des Vorjahres. Die entsprechenden Felder sind zu ergänzen und auf den aktuellen Stand zu bringen. Interneterfasser erhalten diese Formulare nicht. Für diese sind die Formulare auf dem Internet verfügbar. Tierzahlen Für die Bestimmung des Bestandes an Nutztieren ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres (2015) massgebend. Die TVD liefert dem Amt für Landwirtschaft den durchschnittlichen Rindviehbestand. Hingegen müssen alle übrigen Nutztiere anlässlich dieser Erhebung eingetragen beziehungsweise erfasst werden. Flächendefinitionen Alle Nutzungsänderungen und neu angemeldeten Biodiversitätsförderflächen (BFF) müssen in einem Plan eingezeichnet und den Erhebungsformularen beigelegt werden. (Kartengrundlage auf Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche (ohne die Sömmerungsfläche), die dem Bewirtschafter über das ganze Jahr zur Verfügung steht und vom betreffenden Betrieb aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: Ackerflächen, Dauergrünflächen, Streueflächen, Dauerkulturen, Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet), Hecken, Ufer- und Feldgehölze (sofern als solche anerkannt). Nicht als LN gelten Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken; Flächen in Bauzonen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden und erschlossenes Bauland, das vor dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde sowie Flächen innerhalb von Golf- und Campingplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Bahnen und öffentlichen Strassen sowie Flächen mit Photovoltaik-Anlagen. Flächen innerhalb von Golf- und Campingplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Bahnen und öffentlichen Strassen sowie erschlossenes Bauland, das vor dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde, können als LN angerechnet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist und die LN zusammenhängend mindestens 25 Aren beträgt und dafür Pachtverträge vorhanden sind.

2 II. Flächenmeldung / Flächenformular Sind Flächen aufgeführt, die nicht oder nicht mehr vom Gesuchsteller bewirtschaftet werden, sind diese zu streichen. Neue oder fehlende Flächen sind aufzuführen. Anzugeben ist die Hauptkultur im laufenden Jahr. Der Kanton kann auf Gesuch hin Sömmerungsbetriebe in der Talzone bis Bergzone IV wieder in Ganzjahresbetriebe umwandeln, beziehungsweise die Flächen der Landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Ganzjahresbetriebes zuordnen. (Aufhebung der 15 km Regel und nicht ganzjährige Bewirtschaftung mit fremden Tieren). Bitte beachten Sie, dass für so gehaltene Tiere auch der Anspruch für Alpungsbeiträge entfällt. Auskünfte und Termine 1. Auskünfte Innerer Kantonsteil: Rita Horat Edwin Pfyl Mittlerer Kantonsteil, Höfe: Othmar Dettling March: Josef Nötzli Gewässerschutz/GMF: Fredy Bölsterli BTS/Raus/ÖLN-Kontrollen Armin Meyer (Abteilungsleiter) Die Unterlagen können übers Internet Landwirtschaft / Direktzahlungen / Downloads / Betriebsund Strukturdatenerhebung herunter geladen werden. 2. Gesetzesgrundlagen Massgebend sind die betreffenden Verordnungen und Weisungen des Bundes. Die umfassenden Gesetzestexte sind unter (Themen - Direktzahlungen) beziehungsweise Landwirtschaft abrufbar. 3. Abgabe der Unterlagen an Viehzähler Die Betriebs- und Strukturdatenerhebung müssen bis spätestens 12. Februar vollständig ausgefüllt sein. Das Eingabefenster im Internet ist vom 1. bis 12. Februar 2016 offen. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sind anschliessend ab dem Morgen vom 13. Februar für den Viehzähler bereitzuhalten (falls die Gemeinde oder der Bezirk keine andere Regelung hat). Bitte nehmen Sie mit Ihrem Viehzähler Kontakt auf, wenn dieser sich nicht bis 26. Februar bei Ihnen meldet. Wegleitung für das Ausfüllen der Erhebungsformulare Bei aufgelösten Betrieben bitte die Formulare nicht vernichten, sondern mit dem Aufgabedatum und dem neuen Flächenbewirtschafter (wenn bekannt) dem Viehzähler abgeben. Damit kann der Betrieb vom Amt für Landwirtschaft inaktiv gesetzt werden. Die Abmeldung bei der TVD erfolgt dann automatisch. 1. Formular A Allgemeine Angaben Die vorgedruckten Angaben sind zu überprüfen und wenn nötig zu ergänzen oder abzuändern. Seite 1: Bewirtschafter/ allgemeine Daten Bei einer Betriebsübergabe bitte Adresse des neuen Bewirtschafters angeben. Zusätzlich ist umgehend das Formular "Bewirtschafterwechsel" beim Amt für Landwirtschaft anzufordern. 50% eigene Arbeit Die Frage unter 0080, ob mehr als 50 % der erforderlichen Arbeiten auf dem Betrieb durch betriebseigene Arbeitskräfte durchgeführt werden, ist mit ja oder nein zu beantworten. Als betriebseigene Arbeitskräfte gelten die Betriebsleiterfamilie und die Angestellten mit ordentlichem Arbeitsvertrag. Lohnunternehmer und andere im Auftrag arbeitende Personen zählen nicht dazu

3 75% ausserh. Betrieb Mitglieder einer Betriebs- oder Personengemeinschaft dürfen höchstens 75% ausserhalb des Betriebes tätig sein. Die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters darf somit 180 Tage bzw Stunden pro Jahr nicht übersteigen. Beitragsgesuch Seite 2: Die Beiträge welche im Vorjahr beantragt worden sind, sind vorgedruckt. Unterschriften 2. Formular B Tiererhebung Mit der Unterschrift bestätigen die Bewirtschafterin / der Bewirtschafter und der Viehzähler oder Gemeinde/Bezirk, dass alle Felder vollständig und korrekt sind. Unvollständige oder falsche Angaben können zu Kürzungen oder zur Streichung der Direktzahlungen führen. Die Unterschrift auf dem Formular A bestätigt die Angaben auf allen Formularen. Vordruck Es wurden nur Kategorien von Tiergattungen vorgedruckt, welche Sie im Vorjahr deklariert haben. Falls neu Tiere von anderen Gattungen gehalten werden, können diese bei den leeren Zeilen unter Deklaration von neuen Tierkategorien angegeben werden. Die s zu den Tierkategorien finden Sie im Anhang 2. Betriebe welche im Vorjahr keine Tiere deklariert haben und neu Tiere halten, können beim Amt für Landwirtschaft ein entsprechendes Formular verlangen oder im Internet unter Landwirtschaft Downloads / Betriebs- und Strukturdatenerhebung herunterladen. Angemeldet Als Information ist hier angegeben, welche Tierkategorien bezüglich BTS und RAUS angemeldet sind (Anmeldeschluss bis 31. August Vorjahr). Rindviehkategorien, welche bereits im Vorjahr angemeldet waren, werden nicht vorgedruckt. Die Angaben werden jedoch übernommen. Deklaration der Tiere Sömmerung im Vorjahr Haltungsform Fischhaltungen Ausser beim Rindvieh sind bei allen Tieren der Bestand am 1. Januar 2016 und der durchschnittliche Bestand im Vorjahr anzugeben (1. Januar bis 31. Dezember 2015). Werden rauhfutterverzehrende Nutztiere auf einem anerkannten Sömmerungsbetrieb verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebes angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage. Sofern im Vorjahr Tiere gesömmert wurden (ohne Rindvieh), muss die Anzahl Tiere in der entsprechenden Kategorie und die Anzahl Tage (Dauer der Sömmerung) eingetragen werden. Angaben zur Sömmerung im Vorjahr gelten nur, wenn die Tiere auch auf einem Sömmerungsbetrieb gehalten wurden, d.h. nur Tiere, für die Sömmerungsbeiträge ausgerichtet wurden. Verstelltiere auf einer anderen LN- Fläche gelten nicht als gesömmert und dürfen nicht aufgeführt werden. Auf dem Formular B muss für alle Tierhaltungen mit E. Schweinen und G. Nutzgeflügel auch die Haltungsform erfasst werden. Die entsprechenden Ziffern sind unter Erläuterungen am Ende vom Formular B aufgeführt. Betriebe, die Fische zu Speise-, Besatz- oder wissenschaftlichen Zwecken züchten oder halten, müssen auch erfasst werden. 3. Formular C Flächenerhebung 3.1. Allgemein Das bereinigte Flächenverzeichnis wird von allen verlangt, welche Land bewirtschaften. Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai 2016 nachzumelden. Die Angaben sind in Aren (1 ha = 100 Aren = m 2 ) Hochstamm- und Nussbäume - 3 -

4 Die Nussbäume sind getrennt von den Hochstamm Feldobstbäume (Kern- und Steinobst, Kastanienbäume) aufzuführen Anmeldung Neupflanzungen Hochstammbäume Gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz können für die Neu- oder Ersatzpflanzungen von mindestens 5 Hochstamm-Feldobstbäumen Beiträge von Fr pro Baum ausgerichtet werden. Als Gesuch gilt die auf dem Formular Flächenerhebung eingetragenen Neupflanzungen. Dazu zählen jene Bäume, die im Vorjahr (2015) gesetzt wurden. Die Bäume müssen während mindestens acht Jahren gepflegt werden. Werden Neupflanzungen auch für die Landschaftsqualität angemeldet, entfallen die kantonalen Beiträge. Die Neupflanzungen sind aber trotzdem auf dem Formular Flächenerhebung aufzuführen Unproduktive Flächen Zum Teil sind unproduktive Flächen vorgedruckt. Dies sind in der Regel Naturschutzflächen, die nicht LN sind (z.b. Streue im Sömmerungsgebiet, Gebüsch, Teiche, Deponien, usw.) Details zum Formular Flächenerhebung Nutzung Es ist immer diejenige Kultur aufzuführen, die im laufenden Jahr den Boden am längsten belegt. Es sind alle Änderungen oder Neuanmeldungen von Nutzungsarten (liste siehe Anhang 1) anzugeben. Nicht aufgeführte Nutzungsarten können beim Amt für Landwirtschaft nachgefragt werden. Hangneigungsflächen (beitragsberechtigt) Hangneigungsbeiträge erhalten nur Flächen über 18 %, welche als Wiese, Streue etc. mindestens einmal pro Jahr gemäht werden und der Hügelzone bzw. Bergzone zugeteilt sind. Flächen welche ausschliesslich beweidet werden, auch wenn ein Reinigungsschnitt durchgeführt wird, erhalten keine Hangbeiträge. Verpflichtungsperiode Hier ist das Jahr aufgeführt, in dem die ökologische Ausgleichsfläche erstmalig angemeldet wurde. Naturschutzzonen (NHG) Mit einem J wird angezeigt, ob ein kantonaler oder kommunaler Naturschutzvertrag besteht. Biodiversität Qualitätsstufe 2: Anmeldungen für die Qualität können auf der jeweiligen Parzelle gemacht werden. Vernetzung: Nachmeldungen für die Vernetzung bei bereits bewilligten Projekten können auf der jeweiligen Parzelle angegeben werden. 4. Formular Landschaftsqualitätsbeiträge Nachmeldungen für die Landschaftsqualität werden direkt im Formular eingetragen. Falls neu Massnahmen dazukommen muss das Formular unterschrieben werden, ansonsten gilt die letztjährig unterschriebene Vereinbarung. Auch Interneterfasser müssen bei Änderungen zwingend ein unterschriebenes LQB-Formular retournieren. - Einmalige Massnahmen, wie Tristen, Hochstamm-Obstbäume pflanzen, müssen jedes Jahr wieder angemeldet werden. - A10a Naturnahe Kleingewässer: Es werden nur stehende Gewässer (Tümpel, Flösche usw.) akzeptiert, keine Fliessgewässer (Bäche) - L9a Hecke pflegen: Die Hecke muss zwingend als Hecke mit Pufferstreiefen ( 0857) im Flächenverzeichnis angegeben werden. ( Keine Direktzahlungen ausser LQB). - L10c Hochstamm-Obstbäume pflanzen: Es können nur im Vorjahr gepflanzte Bäume angemeldet werden. Neupflanzungen müssen zusätzlich im Flächenverzeichnis auf der entsprechenden Parzelle erfasst sein. Gleichzeitig müssen diese Bäume im folgenden Jahr in die Massnahme L10a oder L10b überführt werden

5 4. Anhang 1: -Verzeichnis für Flächenerhebung 2016 Nutzung Anmerkungen Offene Ackerfläche Sommergerste 0501 Wintergerste 0502 Hafer 0504 Triticale 0505 Mischel Futtergetreide 0506 Sommerweizen (ohne Futterweizen) 0512 Winterweizen (ohne Futterweizen) 0513 Roggen 0514 Mischel Brotgetreide 0515 Dinkel 0516 Hirse 0542 Futterweizen gemäss Sortenliste swiss granum 0507 Körnermais 0508 Silo- und Grünmais 0521 Kartoffeln 0524 Sommerraps zur Speiseölgewinnung 0526 Winterraps zur Speiseölgewinnung 0527 Lein 0534 Ölkürbisse (2) 0539 Saflor (Färberdistel) 0567 Hanf (nur Sorten nach BLW- und EU Sortenkatalog) Ackerbohnen zu Futterzwecken 0536 Eiweisserbsen zu Futterzwecken 0537 Linsen 0568 Ackerschonstreifen BFF 0555 Einjähr. Freilandgemüse (ohne Konservengemüse) S 0545 Freiland-Konservengemüse 0546 Einjährige Beeren (z.b. Erdbeeren) S 0551 Einjährige nachwachs. Rohstoffe (Kenaf usw.) 0552 Einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen S 0553 Einjährige gärtn. Freilandkulturen (Blumen, usw.) 0554 Buntbrache BFF 0556 Rotationsbrache BFF 0557 Saum auf Ackerflächen BFF 0559 Offene Ackerfläche, beitragsberechtigt regionsspezifische BFF 0594 Biodiversitätsförderfläche Übrige offene Ackerfläche,nicht beitragsberechtigt BFF 0595 regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche. Grünfläche Kunstwiesen (ohne Weiden) 0601 Übrige Kunstwiese, beitragsberechtigt (Schweine und Geflügelweide) (1) Extensiv genutzte Wiesen (ohne Weiden) BFF 0611 Wenig intensive genutzte Wiesen (ohne Weiden) BFF 0612 Übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) 0613 Uferwiesen entlang von Fliessgewässeren (ohne BFF 0634 Weiden) Weiden (Heimweiden, übrige Weiden ohne Sömmerungsweiden) 0616 Extensiv genutzte Weiden BFF 0617 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet (keine BFF) 0621 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, BFF 0622 Typ extensiv genutzte Wiese Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, BFF 0623 Typ wenig intensiv genutzte Wiese Übrige Grünfläche (Dauergrünfläche), beitragsberechtigt (1) 0697 Flächen mit Dauerkulturen Reben S 0701 Reben mit natürlicher Artenvielfalt S / BFF 0717 Reben, regionsspez. Biodiversitätsförderfläche S / BFF 0735 Obstanlagen (Äpfel) S 0702 Obstanlagen (Birnen) S 0703 Obstanlagen (Steinobst) S 0704 Andere Obstanlagen (Kiwis, Holunder usw.) S 0731 Nutzung Anmerkungen Mehrjährige Beeren S 0705 Mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen S 0706 Hopfen S 0708 Rhabarber S 0709 Spargel S 0710 Gepflegte Selven (Kastanienbäume) 0720 Mehrjährige nachwachsende Rohstoffe (Chinaschilf 0707 usw.) Christbäume 0712 Baumschule von Forstpfl. ausserh. Forstzone 0713 Ziersträucher, Ziergehölze und Zierstauden 0714 Übrige Baumschulen (Rosen, Früchte, usw.) 0715 Übrige Dauerkulturen, beitragsberechtigt (1) 0797 Übrige Dauerkulturen, nicht beitragsberechtigt (1) 0798 Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau Gemüsekulturen in Gewächshäusern mit festem S 0801 Fundament Übr. Spezialkult. in Gewächsh. mit festem Fund. S 0802 Gärtnerische Kult. in Gewächsh. mit festem Fund Pilze in geschütztem Anbau mit festem Fundament S 0810 Übrige Kulturen in geschütztem Anbau mit festem 0848 Fundament (1) Gemüsekult. in geschütztem Anbau ohne f. Fund. S 0806 Übr. Spezialkult. in gesch. Anbau ohne f. Fund. S 0807 Gärtnerische Kulturen in g. A. ohne festes Fund Übrige Kulturen in. g. Anbau ohne fest. Fund. (1) 0847 Übrige Kulturen in geschütztem Anbau ohne 0849 festes Fundament, nicht beitragsbrechtigt (1) Weitere Flächen innerhalb der LN Streueflächen innerhalb der LN BFF 0851 Hecken-, Feld- und Ufergehölz (mit Krautsaum) BFF 0852 Hecken-, Feld- und Ufergehölz (mit Pufferstreifen) 0857 Hecken-, Feld- und Ufergehölz (regionsspez. BFF) BFF 0858 Übr. Flächen innerhalb LN (beitragsberechtigt) (1) 0897 Flächen ausserhalb der LN Wald 0901 Übrige unproduktive Flächen (z.b. Hecke ohne 0902 Pufferstreifen, gemulchte Flächen) Flächen ohne landw. Hauptzweckbestimmung 0903 (erschlossenes Bauland, ausgemarchter Bereich von öffentlichen Strassen, Gewässer und Eisenbahn etc.) Wassergräben, Tümpel, Teiche BFFa 0904 Ruderalflächen, Steinhaufen, -wälle BFFa 0905 Trockenmauern BFFa 0906 Unbefestigte, natürliche Wege 0907 Regionsspezifische Biodiversitätsfläche (3) BFFa 0908 Hausgärten 0909 Übrige Flächen ausserhalb der LN (1) 0998 Sömmerungsweiden 0930 Andere Elemente Hochstammfeldobstbäume BFF 0921 Nussbäume BFF 0922 Kastanienbäume in gepflegten Selven BFF 0923 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und BFF 0924 Alleen Markante Einzelbäume 0925 Andere Bäume 0926 Andere Bäume (regionsspez. Biodiversitätsförd.) BFF 0927 Andere Elemente (regionsspez. Biodiversitäts.) BFF 0928 Andere Elemente (Landschaftsqualität) 0929 S = Spezialkulturen BFF = Biodiversitätsfläche, für welche Bundesbeiträge bezogen werden. BFFa = Biodiversitätsförderflächen für welche keine Bundesbeiträge bezogen werden, die aber für die Erreichung des ÖLN anrechenbar sind.

6 5. Anhang 2: GVE Faktoren und Tiercodes 2016 Tiergattung GVE- Fakt. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel Kühe Milchkühe 1.00 andere Kühe 1.00 andere Tiere der Rindergattung über 730 Tage alt 0.60 über Tage alt 0.40 über Tage alt 0.33 bis 160 Tage alt 0.13 Tiere der Pferdegattung Pferde Säugende und trächtige Stuten Fohlen bei Fuss (bei der Mutter eingerechnet) Andere weibliche und männliche kastrierte Pferde, über 30 Monate alt Hengste, über 30 Monate alt Andere Fohlen, bis 30 Monate alt Maulesel und Maultiere Weibliche und männliche kastrierte Maultiere und Maulesel, über 30 Monate alt Hengste (Maultiere und Maulesel), über 30 Monate alt Maultiere und Maulesel, bis 30 Monate alt Ponys, Kleinpferde und Esel Weibliche und männliche kastrierte Ponys, Kleinpferde und Esel, über 30 Monate alt Hengste (Ponys, Kleinpferde und Esel), über Monate alt Ponys, Kleinpferde und Esel, bis 30 Monate alt Tiere der Ziegengattung Ziegen gemolken Andere weibliche Ziegen über 1 Jahr alt Ziegenböcke über 1 Jahr alt Jungziegen unter 1 Jahr alt (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) Zwergziegen über 1 Jahr alt: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwecken) Zwergziegen unter 1 Jahr alt: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwecken) Tiere der Schafgattung Schafe gemolken Andere weibliche Schafe über 1 Jahr alt Widder über 1 Jahr alt Jungschafe unter 1-jährig (weiblich und männlich) Weidelämmer (Mast unter 6 Monate alt), welche nicht den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast), wenn auf dem Betrieb nur Weidelämmer gehalten werden Tiere der Schweinegattung Säugende Zuchtsauen Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt (ca. 3 Umtriebe pro Platz) Zuchteber Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, Umtriebe / Platz oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6-8 Umtriebe / Platz) Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) Tiergattung GVE- Fakt. Kaninchen Produzierende Zibben (mind. 4 Würfe pro Jahr) Jungtiere Andere Kaninchen 1863 Nutzgeflügel Bruteier produz. Hennen und Hähne (Mastlinien) Bruteier produz. Hennen und Hähne (Legelinien) Konsumeier produzierende Hennen Junghennen, Junghähne, Küken (ohne Mastpoulets) Mastpoulets jeden Alters Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) Trutenausmast Übriges Geflügel Strausse bis 13 Monate alt Strausse über 13 Monate alt Enten (ohne Zierenten) Gänse Wachteln Perlhühner Emus Übriges Geflügel (Pfauen, Fasane usw.) 1890 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 3 Jahre alt Bisons unter 3 Jahre alt Damhirsche jeden Alters Rothirsche jeden Alters Lamas über 2 Jahre alt Lamas unter 2 Jahre alt Alpakas über 2 Jahre alt Alpakas unter 2 Jahre alt Andere Tiere Bienenvölker (Anzahl Bienenvölker am Stichtag) 1882 Hundezucht 1883 Pelztiere aller Art (Nerz) 1884 Übrige Nutztiere 1886 Total andere Tiere 1899 Hobbytierhaltung (Liebhabertiere) Zwergziegen zu Nichterwerbszwecken 1901 Wollschweine 1902 Mini-Pigs 1903 Zierenten 1904 Andere Tiere 1971 Als Milchkühe gelten gemolkene Kühe mit oder ohne Verkehrsmilchproduktion (inkl. Galtkühe, die im Bestand der gemolkenen Kühe gehalten werden). Als andere Kühe gelten Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe, verstellte Galtkühe sowie andere nicht gemolkene Kühe. Zur Rindergattung gehören auch die alternativen Rinderrassen (Hochlandrinder, Wasserbüffel, Yaks, Hinterwäldler, Zebu, etc.) und Büffel. Als Kleinpferde zählen grundsätzlich alle Pferde mit einem Stockmass von weniger als 148 Zentimeter.

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