ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VERMITTLUNGSAGENTUR FÜR VERMITTLUNGSNEHMER/ KRANKENHÄUSER, KLINIKEN, PRAXEN U.Ä.
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- Fabian Zimmermann
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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VERMITTLUNGSAGENTUR FÜR VERMITTLUNGSNEHMER/ KRANKENHÄUSER, KLINIKEN, PRAXEN U.Ä. (Festanstellung) 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen haben unmittelbare Geltung für den zwischen Vermittlungsnehmer und der Vermittlungsagentur geschlossene Vermittlungs bzw. Rahmenvereinbarung Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vermittlungsnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Vermittlungsagentur hat ausdrücklich, schriftlich einer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der Vermittlungsagentur gelten auch dann, wenn Leistungen von Seiten der Vermittlungsagentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vermittlungsnehmers erbracht wurden oder werden. Die Geschäftsbedingungen der Vermittlungsagentur gelten auch für alle künftigen, vertraglichen Beziehungen mit dem Vermittlungsnehmer. 2 Vermittlungsgegenstand Die Vermittlungsagentur vermittelt medizinisches Ärztepersonal nachfolgend Vermittlungsperson oder Arzt genannt aus eigener Datenbank an den jeweiligen Vermittlungsnehmer zum Zwecke der Dienstverpflichtung auf Basis der Festanstellung. Die Vermittlungsagentur steht beiden Parteien (Vermittlungsnehmer und Vermittlungsperson) während des Vermittlungsprozesses, während des vermittelten vertraglichen Einsatzes und auch nach dem Einsatz als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Vermittlungsagentur vermittelt insoweit nur die wesentlichen vertraglichen Konditionen zwischen Vermittlungsnehmer und der Vermittlungsperson. Hierzu gehören namentlich Einsatzdauer, Einsatzort, der augenscheinliche Abgleich von Qualifikationsmerkmale und das Gehalt. Der Leistungsaustausch zwischen Vermittlungsnehmer und der zu vermittelnden Person erfolgt im Rahmen einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen diesen selbst.
2 Bei der Tätigkeit der Vermittlungsagentur handelt es sich ausschließlich um eine Dienstleistung. Die Vermittlungsagentur garantiert oder schuldet keinen Vermittlungserfolg. Ebenso wenig schuldet die Vermittlungsagentur die Vermittlung einer Ersatzperson, sollte die zunächst erfolgreich vermittelte Person ihre Tätigkeit für den Vermittlungsnehmer nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen. 3 Vermittlungstätigkeit Die Vermittlungsagentur pflegt eine Datenbank, in welcher die Profile der zu vermittelnden Personen einerseits, die Stellenbeschreibungen der Vermittlungsnehmer andererseits in anonymisierter Form hinterlegt sind bzw. werden. Der Vermittlungsnehmer formuliert gegenüber der Vermittlungsagentur entweder über die Plattform doctor.de oder aber per E Mail: info@hello doctor.de, Fax +49 (06887) oder per Telefon +49 (06887) sein Vermittlungsgesuch. Hierauf übermittelt die Vermittlungsagentur dem Vermittlungsnehmer eine Vermittlungsvereinbarung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und beginnt nach Rückübersendung der unterzeichnenden Vermittlungsvereinbarung sowie des AGB Bestätigungsformulars auftragsgemäß mit der Suche nach einer augenscheinlich qualifizierten und interessierten Vermittlungsperson. Soweit eine oder mehrere Vermittlungspersonen gefunden sind, übermittelt die Vermittlungsagentur die Daten sowie die entsprechenden Qualifizierungsnachweise (Approbationsurkunde, Facharzturkunde, aktueller Lebenslauf) an den Vermittlungsnehmer. Der Vermittlungsagentur obliegt hierbei lediglich ein augenscheinlicher Abgleich der Qualifikation anhand von Kopien entsprechender Nachweise, es besteht hingegen keine Überprüfungs bzw. Nachprüfungsverpflichtung der Nachweise betr. deren Echtheit u.ä.. Dem Vermittlungsnehmer obliegt die Auswahl einer Person und die Prüfung bzw. Abklärung dessen fachlicher und persönlicher Eignung und Qualifikation sowie die Einsicht in die
3 Originalurkunden. Der Vermittlungsnehmer entscheidet, ob und mit welchem Kandidaten ein Vertrag abgeschlossen und ggf. durch die Vermittlungsagentur vorverhandelt und vorbereitet werden soll. In jedem Falle erhält eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermittlungsperson und Vermittlungsnehmer erst mit beiderseitiger Unterschrift der vorbenannten Personen Gültigkeit. Der Vermittlungsnehmer geht aufgrund der Vermittlungsvereinbarung in Verbindung mit den vorliegenden AGB keine Verpflichtung ein, eine vermittelte Person anzunehmen bzw. vertraglich zu verpflichten. Umgekehrt besteht kein Anspruch des Vermittlungsnehmers auf Vermittlung einer Person oder eines Vermittlungsangebotes und/oder eine Mindestanzahl von Vermittlungsangeboten. 4 Mitwirkungs und Informationsverpflichtungen Der Vermittlungsnehmer überlässt der Vermittlungsagentur sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Angaben usw. Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, die Vermittlungsagentur unverzüglich über Vertragsstörung, Dienstverhinderungen und jegliche andere vertragsrelevante Maßnahmen, insbesondere Vertragskündigungen betreffend das Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlungsnehmer und der Vermittlungsperson zu informieren. 5 Haftung/Haftpflichtversicherung In Bezug auf die Haftung der Vermittlungsagentur wird ausdrücklich auf Nr. 4 und 5 der Vermittlungsvereinbarung verwiesen. 6 Datenschutz
4 Der Vermittlungsnehmer gestattet der Vermittlungsagentur die Aufnahme und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einer elektronischen Datenbank und die Weitergabe an Vermittlungspersonen, soweit dies zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig ist. Der Vermittlungsnehmer erklärt sich überdies damit einverstanden, dass diejenigen Angaben, welche zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (ohne Name und Anschrift) an anfragende Vermittlungspersonen bei passender Eignung weitergeleitet werden dürfen. Der Vermittlungsnehmer ermächtigt die Vermittlungsagentur, zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsvertrages Informationen bei dem aktuellen bzw. potentiellen Vermittlungsnehmer einzuholen. 7 Verschwiegenheitsvereinbarung Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über alle im Rahmen dieses Vermittlungsverhältnisses bekannt gewordenen Umstände, insbesondere hins. jeglicher Informationen über den Vermittlungsnehmer und dessen Betriebe sowie auch den Geschäftsbetrieb der Vermittlungsagentur. Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche Daten, die er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von der Agentur erhalten hat, vertraulich zu behandeln und sie nicht unter Umgehung der Vermittlungsagentur, insbesondere zum Zwecke der direkten Bewerbung von Vermittlungspersonen zu missbrauchen. Im Falle eines Verstoßes gegen den vorliegenden Paragraphen ist der Vermittlungsnehmer zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die rechtswidrige Verwendung der Information entstanden ist. Die vorliegende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 8 Verjährung von Ansprüchen Ansprüche zwischen beiden Parteien müssen spätestens 6 Monate nach Beendigung des Vermittlungsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Das Vermittlungsverhältnis
5 endet in Sinne dieses Paragraphen mit Eintritt einer Kündigungswirkung infolge vorangegangener Kündigungserklärung des Vermittlungsnehmers oder der Vermittlungsperson, spätestens jedoch mit der zwischen Vermittlungsnehmer und Vermittlungsperson vertraglich vereinbarten, zeitlichen Beendigung der vermittelten vertragl. Tätigkeit. Lehnt die jeweilige Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch weiterhin, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder den Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist. 9 Gerichtsstand, Anwendbarkeit Deutschen Rechts Auf das vorliegende Vermittlungsverhältnis gilt ausschließlich Deutsches Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlungsnehmer und Vermittlungsagentur ist Saarbrücken. 10 Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine der sonstigen Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen und Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle sollte der Vertrag von einer Regelung durchgeführt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unter Berücksichtigung des Zwecks am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.
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