Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden

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1 Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden vom 4. November 05

2 Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden.... Teil: Strassenbenennung... Art. Grundsatz... Art. Gestaltung der Strassentafeln... Art. Anbringen der Strassentafeln... Art. 4 Duldung... Art. 5 Zuständige Fachstelle / Ansprechpartner... Art. 6 Kosten... Art. 7 Haftung..... Teil: Adressierung von Gebäuden / Hausnummern... Art. 8 Gebäudeadressierung... Art. 9 Zuteilung der Hausnummern... Art. 0 An mehrere Strassen angrenzend... Art. gerade/ungerade Hausnummern... Art. alpanummerische und indexierte Hausnummern... Art. Anbringen der Hausnummernschilder... Art. 4 Gestaltung... Art. 5 Zuständige Fachstelle... Art. 6 Sichtbarkeit... Art. 7 Private Schilder... Art. 8 Duldung... Art. 9 Kosten... Art. 0 Haftung... 4 Art. Unterhalt... 4 Art. Umadressierungen Teil: Rechtsschutz... 4 Art. Eröffnung... 4 Art. 4 Rechtsmittel Teil: Schlussbestimmungen... 4 Art. 5 Schlussbestimmung... Fehler! Textmarke nicht definiert.4

3 Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden vom 5. November 05 Gestützt auf Abs. lit. c. und 4 ff der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) von 7. Juni 0 sowie 4 Abs. Ziffer 7 der Gemeindeordnung vom 6. November 989 erlässt der Stadtrat folgende Verordnung:. Teil: Strassenbenennung Grundsatz Art. Die Strassen erhalten Namen, welche durch den Stadtrat auf Antrag des Departements Bau bestimmt werden. Als Strassen im Sinne dieser Verordnung gelten öffentliche und private Strassen, Wege, Plätze und Brücken für deren Bezeichnung ein öffentliches Interesse besteht. Zwingend zu benennen sind Strassen, die der Erschliessung von zu adressierenden Gebäuden dienen. Gestaltung der Strassentafeln Art. Die Strassennamen werden auf gut sichtbaren blauen Tafeln mit weisser Aufschrift angebracht. In der Altstadt werden in der Regel rote Tafeln mit weisser Aufschrift verwendet. Die Grundsätze für die Gestaltung der Strassentafeln werden vom Stadtrat festgelegt. Waldwege können auf naturfarbenen Holztafeln beschriftet werden. Die Gestaltung obliegt Stadtgrün Winterthur. Anbringen der Strassentafeln Art. Die Strassentafeln werden in der Regel am Anfang und am Ende jeder Strasse sowie an Kreuzungen angebracht. Plätze werden an geeigneter Stelle beschriftet. Bei Brücken sowie bei Wegen im Landwirtschaftsgebiet wird in der Regel auf das Anbringen von Strassentafeln verzichtet. Waldwege werden so weit beschildert, wie es den Bedürfnissen der Waldbewirtschaftung entspricht. Der Entscheid über Art und Umfang der Beschilderung liegt bei Stadtgrün Winterthur. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Beschilderung von Waldwegen, die nicht im Eigentum der Stadt Winterthur sind (Eigentum von Privaten, Korporationen, Weggenossenschaften, Kirchgemeinden, Kanton und Bund).

4 Duldung Art. 4 Die Grund- und Hauseigentümer/innen haben Strassentafeln auf ihren Grundstücken oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Wünsche und Anregungen der Eigentümer/innen über die Art und Weise der Platzierung werden soweit wie möglich berücksichtigt. Zuständige Fachstelle / Ansprechstelle Art. 5 Das Vermessungsamt ist für die Benennung und Beschilderung der Strassen zuständig. Kosten Art. 6 Die Strassentafeln werden vom Tiefbauamt auf Rechnung der Stadt angeschlagen und unterhalten. Die Namenstafeln der Waldwege werden von Stadtgrün Winterthur auf Rechnung der Stadt angeschlagen und unterhalten. Haftung Art. 7 Fassaden, die durch die Befestigung von Strassentafeln beschädigt worden sind, werden auf Kosten der Stadt wieder instand gestellt.. Teil: Adressierung von Gebäuden / Hausnummern Art. 8 Gebäudeadressierung Bei allen in der amtlichen Vermessung zu erfassenden Gebäuden wird mindestens ein Eingang mit Hausnummer und Strassenname bezeichnet. Bei Bedarf können weitere Eingänge mit Adressen bezeichnet werden. Die Bezeichnung erfolgt durch das Vermessungsamt. Zuteilung der Hausnummern Art. 9 Die Nummerierung beginnt bei neuen Strassen dort, wo sie vom Hauptbahnhof aus normalerweise zuerst erreicht werden. An mehrere Strassen angrenzend Art. 0 Bei Gebäuden, die an mehrere Strassen angrenzen, richtet sich die Adresse des jeweiligen Eingangs in der Regel nach jener Strasse, von der aus der Zugang erfolgt. Gerade/ungerade Hausnummern Art. Die ungeraden Hausnummern werden für die linke, die geraden für die rechte Strassenseite verwendet.

5 Alphanummerische und indexierte Hausnummern Art. Weisen die Überbauungen Lücken auf, sind Hausnummern für die fehlenden Gebäude zu reservieren. Fehlen freie Nummern, so werden alphanummerische Bezeichnungen verwendet (zum Beispiel a). Zur Gewährleistung einer fortlaufenden Nummerierung wird bei engen Verhältnissen die Hausnummer aus einer Zahl und einem Buchstaben zusammengesetzt (zum Beispiel a). Nebengebäude und Kleinbauten werden mit einer Hausnummer versehen, die sich aus der Nummer des Hauptgebäudes sowie einem durch Punkt abgetrennten Index (zum Beispiel a.) zusammensetzt. Art. Anbringen der Hausnummernschilder Hausnummern ohne Index werden in der Regel beschildert. Gestaltung Art. 4 Die Grundsätze für die Gestaltung der Hausnummernschilder werden vom Stadtrat festgelegt. Die Schilder sind blau mit weisser Aufschrift. In der Altstadt können rote Schilder mit weisser Aufschrift montiert werden. Art. 5 Zuständige Fachstelle Die Schilder werden vom Vermessungsamt geliefert und montiert. Bei komplizierten Verhältnissen wird die Beschilderung mit den Grundeigentümern/innen vorbesprochen. Art. 6 Sichtbarkeit Die Schilder werden so angebracht, dass sie von der Zufahrtsstrasse aus gesehen werden können. Genügt dazu das Schild am Gebäude selbst nicht, so sind an der Zufahrtsstrasse Hinweistafeln aufzustellen. Private Schilder Art. 7 Private Schilder dürfen lediglich als Zusatz angebracht werden. Art. 8 Duldung Die Grundeigentümer/innen haben das Anbringen der Hausnummern an ihren Gebäuden und auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Kosten Art. 9 Die Kosten für Hausnummernschilder und Hinweistafeln sowie deren Anbringung gehen zu Lasten der Grundeigentümer/in.

6 Art. 0 Haftung Für Schäden an Fassaden wie Abspringen von Verputz oder Farbschäden im Bereich der Hausnummernschilder übernimmt die Stadt keine Haftung. Unterhalt Art. Die Grundeigentümer/innen sind verpflichtet, die Hausnummern von Sichthindernissen wie Bäumen und Sträuchern freizuhalten. Geschieht dies nicht, so kann das Vermessungsamt auf Kosten des/der Grundeigentümers/in die nötigen Arbeiten vornehmen lassen. Ergänzungen an der Beschilderung sind dem Vermessungsamt in Auftrag zu geben. Art. Umadressierungen Das Vermessungsamt ist befugt, Umadressierungen vorzunehmen, wo dies durch Veränderungen erforderlich wird. Bei Umadressierungen, die auf Veranlassung des Vermessungsamtes vorgenommen werden, gehen die Kosten der Beschilderung zu Lasten der Stadt. Weitere Kosten (z. Bsp. die Änderung von Drucksachen, Mitteilungen an Bekannte oder Kunden usw.) werden von der Stadt nicht übernommen. Bei Umadressierungen, die auf Wunsch oder durch ein Projekt der Grundeigentümer/innen ausgelöst werden, haben letztere die daraus entstehenden Beschilderungskosten zu tragen, soweit sie das eigene Grundeigentum betreffen.. Teil: Rechtsschutz Art. Eröffnung Das Vermessungsamt eröffnet die Hausnummern den betroffenen Grundeigentümern/innen. Art. 4 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Vermessungsamtes und von anderen städtischen Vollzugsstellen kann innert 0 Tagen beim Stadtrat Einsprache erhoben werden. Gegen Vollzugsbeschlüsse des Stadtrats stehen die einschlägigen Rechtsmittel des kantonalen Rechts zur Verfügung. 4. Teil: Schlussbestimmungen Schlussbestimmung Art. 5 Diese Verordnung tritt auf den. Januar 06 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 9. Dezember 98. 4

7 Winterthur, 4. November 05 Im Namen des Stadtrates: Der Präsident: Michael Künzle Der Stadtschreiber: Arthur Frauenfelder

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