Zugang zum Arbeitsmarkt für AsylwerberInnen

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1 Zugang zum Arbeitsmarkt für AsylwerberInnen Ein Vergleich mehrerer europäischer Länder und europäische Entwicklungen

2 Rechtliche Grundlagen EU-Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern AuslBG 4 (3) 7 Erlass vom Bartensteinerlass Erlass vom Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen

3 EU-Aufnahmerichtlinie Artikel 11 Beschäftigung (1) Die Mitgliedstaaten legen einen ( ) Zeitraum fest, in dem der Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. (2) Ist ein Jahr nach Einreichung des Asylantrags keine Entscheidung in erster Instanz ergangen und ist diese Verzögerung nicht durch Verschulden des Antragsstellers bedingt, ( wird) Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. (3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, ( ), nicht entzogen werden. (4) Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang einräumen.

4 EU-Aufnahmerichtlinie Artikel 12 Berufliche Bildung Die Mitgliedstaaten können Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten. Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 11 hat.

5 Evaluierung der EU- Kommission Die Mitgliedstaaten behalten die vollständige Kontrolle über ihren Arbeitsmarkt, da sie weiterhin darüber entscheiden, für welche Arten von Stellen Asylwerber sich bewerben können, wie viele Stunden oder Tage pro Woche, Monat oder Jahr sie arbeiten dürfen und welche Fähigkeiten und Qualifikationen sie besitzen müssen.

6 Evaluierung der EU- Kommission Aufgrund des in Artikel 11 eingeräumten erheblichen Spielraums wurden keine größeren Probleme mit den Vorschriften über den Zugang von Asylwerben zum Arbeitsmarkt festgestellt. Die Hälfte der Mitgliedstaaten beschränkt den Nicht- Zugang auf den maximal zulässigen Zeitraum, ein Jahr (u.a. DE, FR, UK). Neun Mitgliedstaaten (u.a. EL, AT, FI, SE, IT, ES, NL, LU) gewähren den Zugang schon nach einem kürzeren Zeitraum. Lediglich Litauen verstößt hier gegen die Richtlinie, denn es sieht diese Möglichkeit gar nicht vor.

7 Evaluierung der EU- Kommission Sehr häufig verlangen die Mitgliedstaaten von den Asylwerbern die Beantragung einer Arbeitserlaubnis (u.a. AT, BE, DE, NL, SE, FR, UK) und beschränken sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Branchen als auch die zulässige (mitunter sehr stark beschränkte) Arbeitszeit (NL, FR, AT). Zusätzliche Beschränkungen für Asylwerber, denen bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, wie das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis, könnten den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark behindern.

8 Kommissionsvorschlag Zugang zum Arbeitsmarkt Ein leichterer Zugang zur Beschäftigung für Asylwerber könnte deren Ausgrenzung aus der Aufnahmegesellschaft verhindern und somit zur Integration beitragen. Er wäre auch für die Selbstständigkeit der Asylwerber förderlich. Eine zwangsweise Arbeitslosigkeit dagegen verursacht dem Staat Kosten, da zusätzliche Sozialleistungen gezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Arbeitsmarktbeschränkungen zu mehr Schwarzarbeit führen könnten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die Hürden für den Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen und Asylwerbern gleichzeitig nur eine sehr geringe Sozialhilfe gewähren.

9 Kommissionsvorschlag Um den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Sind zwei Maßnahmen vorgesehen: Erstens soll Asylwerbern nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Beantragung von internationalem Schutz Zugang zur Beschäftigung gewährt werden; Zweitens: die Festlegung nationaler Arbeitsmarktbedingungen darf den tatsächlichen Zugang von Asylwerbern zur Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränken. Es soll gewährleistet werden, dass Asylwerbern faire Chancen auf Zugang zur Beschäftigung in den Mitgliedstaaten geboten werden.

10 Kommissionsvorschlag Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Asylwerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, ohne den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber unangemessen zu beschränken. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen den Zugang des Asylwerbers zum Arbeitsmarkt nicht verzögern oder in unangemessener Weise beschränken.

11 Anstehende Richtlinienreform Änderungen in der Richtlinie Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinztanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber sorgen.

12 Österreich 4. (3) 7. Die Beschäftigungsbewilligung darf erteilt werden wenn der Ausländer ( ) seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist. Bartensteinerlass AsylwerberInnen mit einem vorläufigen Aufenthaltsrecht sind während eines laufenden Asylverfahrens nur befristete Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der Saisonkontingente gemäß 5 AuslBG zu erteilen. AsylwerberInnen sind dabei gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen, die erstmals zu einer Saisonbeschäftigung angeworben werden, zu bevorzugen.

13 Erlass Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen Jugendliche AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder geduldet ( 46a FPG) Beschäftigungsbewilligungen für die gesamte Dauer der Lehrzeit für alle Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Arbeitsmarktprüfung notwendig Die als Lehrlinge beschäftigten AsylwerberInnen können Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwerben und sind verfügbar, solange sie ein Aufenthaltsrecht haben.

14 Deutschland Arbeitsaufnahme für Asylsuchende faktisch schwer möglich: Im ersten Jahr des Asylverfahrens sind Asylsuchende komplett vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Danach ist auch bei ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter den Voraussetzungen einer sog. Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfungen möglich.

15 Deutschland ESF-Programm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt Im Zeitraum von September 2008 bis 31. Oktober 2010 waren 43 Beratungsnetzwerke mit rund 220 Einzelprojekten aktiv. Die Laufzeit der Projekte betrug ca. zwei Jahre. Das Gesamtvolumen der 1. Förderrunde betrug inklusive nationaler Kofinanzierung rund 34 Mio. EUR. Davon stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 19 Mio. EUR aus Mitteln des ESF und rund 12 Mio. EUR aus eigenen Haushaltsmitteln zur Verfügung.

16 Deutschland Für Asylsuchende, die nach der Rechtslage keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive besitzen, kann durch den Erhalt und Erweiterung der Beschäftigungsfähigkeit die Unabhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen in Deutschland ebenso erreicht werden wie die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Heimatlandes. Unterstützung durch Beratungs- und Qualifizierungsangebote, die sowohl den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung wie auch die soziale Eingliederung zum Ziel haben sollen. Arbeiten in Netzwerken ähnlich den EQUAL- Entwicklungspartnerschaften unter Einbeziehung lokaler Behörden.

17 Deutschland Projektschwerpunkte: Bewerbungsvorbereitung und begleitung inkl. Erstellung von Lebensläufen Motivationstraining durch Einzelgespräche oder in Kleingruppen Berufsbezogene Sprachförderung Betriebliche Praktika Berufliche Anpassungsqualifzierungen Sozialberatung im Umfeld der Teilnehmenden, so dass die Konzentration vollständig auf die Arbeitssuche/-aufnahme gerichtet sein kann.

18 Niederlande 24 Wochen im Jahr bezahlte Arbeit möglich Ausbildungsmöglichkeiten und Sprachkurse in den Asylzentren, in denen die Flüchtlinge während des Verfahrens untergebracht sind. Refugee-Students Association UAF unterstützt Flüchtlinge, die studieren wollen

19 United Kingdom Nach 12 Monaten Möglichkeit eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Seit 9. September 2010 nur auf Mangelberufe beschränkt.

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