IV 205 Entwurf einer BRInitiative :25

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IV 205 Entwurf einer BRInitiative :25"

Transkript

1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu 60 a wird wie folgt geändert: Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: Er hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Er ist mit dem Ziel der freiwilligen Ausreise zu beraten und zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn er keinen Pass oder Passersatz besitzt oder mittellos ist. b. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Frist beginnt mit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Eine Verlängerung der Ausreisefrist soll erfolgen, wenn besondere Umstände eine fristgerechte Ausreise verhindern, dies vom Ausländer nicht zu vertreten ist und zu erwarten ist, dass der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen wird. Im Übrigen kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn 1

2 1. der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nicht nachkommen wird, oder 2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt oder solange der Vollzug der Rückkehrentscheidung nach 60 a ausgesetzt ist. Über die Fristgewährung wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt. c. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach 81 Absatz 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach 81 Absatz 4 nicht als fortbestehend gilt oder 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (4) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in 25 Absatz 4a Satz 1 oder in 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder 2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und 2

3 Maßnahmen für Opfer von in 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten. Absatz 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 gelten entsprechend. d. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 5 und 6. e. Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen. f. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und erhält folgende Fassung: Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Sofern der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach 62 Absatz 2 oder 3 besteht, kann die Ausschreibung auch zur Festnahme erfolgen. Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß 15a verteilt worden sind, gilt 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist zwangsweise zu beenden (Abschiebung), wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in 50 Absatz 2 Satz 5 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden. b. Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden zu Absätzen 2 und 3. c. Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. d. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer 1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, 2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 3. nach 53 oder 54 ausgewiesen worden ist, 4. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 3

4 5. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Abschiebung ist unter Bestimmung der Frist nach 50 Absatz 2 Satz 1 anzudrohen. Unter den in 50 Absatz 2 Satz 5 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel nach 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder 2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist. b. Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte Aussetzung der Abschiebung ersetzt durch die Worte Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung. c. Absatz 5 erhält folgende Fassung: In den Fällen des 58 Abs. 3 Nr. 1 wird der Ausländer aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam unter Verzicht auf eine Ausreisefrist nach 50 Absatz 2 Satz 1 abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. d. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden gestrichen. e. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz a erhält folgende Fassung: 60 a Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung (Duldung) (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt 23 Abs. 1. (2) Der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer ist auszusetzen, solange die Rückkehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Vollzug 4

5 der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Der Vollzug der Rückkehrentscheidung kann ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. (3) Der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen. (4) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber seinen Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil sowie gegenüber den minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. (5) Die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Vollzug der Rückkehrentscheidung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. (6) Über die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. (7) Die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die dem Vollzug der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Gründe entfallen. Ist der Vollzug der Rückkehrentscheidung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten erreicht werden kann ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt: 5

6 insbesondere Melde- sowie Wohnsitzauflagen, Auflagen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts sowie Anordnungen von Sicherheitsleistungen nach 66 Absatz 5 oder 6. b. Absatz 3 erhält folgende Fassung: Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. eine Abschiebungsanordnung nach 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann, 2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder 5. sonstige Tatsachen den Verdacht begründen, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Von einem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft kann auf Antrag des Ausländers abgesehen werden, wenn eine Sicherheitsleistung nach 66 Abs. 6 erfolgt. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Ist ein Abschiebungsversuch innerhalb der Anordnungsfrist gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt. c. In Absatz 4 werden die Worte sechs und zwölf jeweils ersetzt durch das Wort drei. d. Nach Absatz 4 werden folgender Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) Das Gericht kann abweichend von 427 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen und vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers auch dann erlassen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der beantragten Abschiebungshaft gefährden würde. Die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (6) Das Gericht kann den Vollzug der Haftanordnung auf Antrag der für den Haftantrag zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit dem Ausländer unter der Auflage aussetzen, dass der Ausländer die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt und deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Auflage ist zu befristen; Absatz 4 6

7 gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Anordnung weiterer Auflagen durch die für den Haftantrag zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Die Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung ist zu widerrufen, wenn 1. der Ausländer gegen die in Satz 1 bezeichnete Auflage verstößt, 2. der Ausländer den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen aus sonstigen Auflagen zuwiderhandelt, insbesondere Wohnsitzbeschränkungs-, Meldeauflagen oder Auflagen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder 3. weitere, neu hervorgetretene Umstände den Widerruf des Haftaussetzungsbeschlusses erfordern. e. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz In 62a werden die Worte im Land und in diesem Land gestrichen wird wie folgt geändert: a. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort kann folgende Worte eingefügt: zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 b. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: (6) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Sicherungshaft auf Antrag des Ausländers nach 62 Absatz 3 Satz 4 eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Höhe und Art der Sicherheitsleistung setzt die Ausländerbehörde nach billigem Ermessen fest. Die Leistung der Sicherheit kann auch durch einen Dritten erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass sie hinreichend Gewähr dafür bietet, dass sich der Ausländer seiner Abschiebung nicht entziehen wird. (7) Eine nicht verfallene Sicherheitsleistung nach Absatz 6 wird frei, wenn 1. die Abschiebung des Ausländers erfolgt ist oder 2. die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 entfallen sind. Entzieht sich der Ausländer der Abschiebung, verfällt die Sicherheit nach Absatz 6 der Staatskasse, es sei denn, der Sicherungsgeber kann nachweisen, dass der Ausländer freiwillig ausgereist ist. Die Entscheidung trifft die für den Haftantrag zuständige Behörde. Gegen die Entscheidung steht der Verwaltungsrechtsweg offen; Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. 9. In 82 wird Absatz 4 Satz 1 wie folgt gefasst: Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen 7

8 erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die bisherige Nummern 6a bis 8 werden zu Nummern 7 bis 9. b. In Absatz 2 wird der Punkt in Nummer 2 durch das Wort oder ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: sich aus von ihm zu vertretenden Gründen entgegen 58 Absatz 1 Satz 1 der Abschiebung entzieht wird wie folgt geändert: a. In Nummer 6 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. b. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: entgegen 82 Absatz 4 eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt oder c. Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer In 106 Absatz 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 7 tritt zum Ende des zwölften Monats nach Veröffentlichung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Gesetz am ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. 8

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 10 vmh@ggua.de

Mehr

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017

Mehr

Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. September

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/288 6. Wahlperiode 20.02.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Asylbewerber mit Duldung und ANTWORT der Landesregierung Laut Drucksache

Mehr

Bleiberecht Abschiebegründe Grundlagenwissen für die psychologische Praxis. Vortrag, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich

Bleiberecht Abschiebegründe Grundlagenwissen für die psychologische Praxis. Vortrag, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich Bleiberecht Abschiebegründe Grundlagenwissen für die psychologische Praxis Vortrag, Magdeburg, 22.9.2017 Dr. Carsten Hörich Kurze Einführung in das Migrationsrecht 28.09.2017 Dr. Carsten Hörich 2 Grundlagen

Mehr

Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg

Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung

Mehr

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG 16. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni Vom 23. Juni 2011

1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni Vom 23. Juni 2011 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Marei Pelzer

Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Marei Pelzer Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung 3.12.2014 Marei Pelzer Haftgrund Fluchtgefahr ( 2 Abs. 14, 15) Absatz 14 regelt die Fälle einer Abschiebung bzw.

Mehr

Informationen zur Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration (Innenministerium) Baden-Württemberg

Informationen zur Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration (Innenministerium) Baden-Württemberg Informationen zur Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration (Innenministerium) Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen A. Problem Die große Anzahl an Asylsuchenden stellt Bund, Länder und Kommunen weiter vor große Herausforderungen.

Mehr

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. Kostentragungspflicht bei Aufhebung der Abschiebungshaft

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. Kostentragungspflicht bei Aufhebung der Abschiebungshaft 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Kostentragungspflicht bei Aufhebung der Abschiebungshaft Oberlandesgericht

Mehr

Arbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung

Arbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung

Mehr

Ausfertiqunq. Beschluss

Ausfertiqunq. Beschluss o.i,\ Ausfertiqunq 3T 28114 2 XIV 281148 Amtsgericht Rendsburg Beschluss I n der Abschiebehaftsache betreffenden syrischen Staatsangehörigen geb. am 17.10.1993, Aufenthalt unbekannt, Verf ah rensbevollmächti

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

LandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August Berlin

LandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August Berlin LandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August 2015 15.10.2015 Berlin Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung In Kraft seit

Mehr

104a AufenthG - Altfallregelung

104a AufenthG - Altfallregelung 104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht

Mehr

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n Ausländerrechtliche Grundlagen und Informationen für Vertreter der Kommunen, Ehrenamtliche und Freundeskreise zum Thema Flüchtlinge im Landkreis Heilbronn Beate Reimold-Polenske, Juli 2015 Einführung Rechtsgrundlagen,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1 Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Bearbeiter/ (pers.) Telefon / Fax (pers.) / -3390

Bearbeiter/  (pers.) Telefon / Fax (pers.) / -3390 Erlaß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen, Meine Nachricht vom Bearbeiter/ E-Mail (pers.) Telefon / Fax (pers.) Datum 19 300-7:316 0 Horst.Muth@ism.rlp.de

Mehr

Landtag Rheinland Pfalz :03. Tgb.-Nr.

Landtag Rheinland Pfalz :03. Tgb.-Nr. Rheinlandpfalz MINISTERIUM FÜR FAMILIE, Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a I 55116 Mainz An den Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz

Mehr

Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr.

Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr. Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt 18.00 Uhr Roland Graßhoff 1 Ablehnungsbescheide des Bundesamtes Auf den folgenden Seiten

Mehr

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht 20.05.2016 Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 42 AsylG keine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde

Mehr

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: HFKomVO Ausfertigungsdatum: 28.06.2005 Gültig ab: 09.07.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 2005, 455 260 Verordnung

Mehr

Ausweisung. Ausweisung. Ausweisung. Ausweisung

Ausweisung. Ausweisung. Ausweisung. Ausweisung Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall Grundsatz: Einbeziehung der verschiedenen Interessen mit der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung (vgl. BT-DRS. 18/4097, 49) Aber! immer Abwägung

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2006, 426 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2006, 426 Gliederungs-Nr: Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NHärteKVO Ausfertigungsdatum: 06.08.2006 Gültig ab: 18.08.2006 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2006, 426 Gliederungs-Nr:

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10786 21. Wahlperiode 03.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 26.10.17 und Antwort des Senats

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage 3. November 2017 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 26.10.2017 und Antwort des Senats - Drucksache 21/10786 - Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (IX) Vier.

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/219 08.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Tobias Rausch (AfD) Aktuelle Asylanten-/Flüchtlingszahlen

Mehr

Ausländerrecht und Jugendhilfe

Ausländerrecht und Jugendhilfe SGB VIII Dublin III AsylG AufenthG Ausländerrecht und Jugendhilfe StGB FreizügigkG BGB UN Kinderrechtskonvention 1. Die Akteure 2. Gesetzlicher Auftrag 3. Schutzgüter 4. Schnittstelle Kindeswohl - Verfassungsrechtliche

Mehr

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN GLIEDERUNG Ablauf des Asylverfahrens Positive Entscheidung und Aufenthaltsverfestigung Negative Entscheidung Aufenthaltsbeendigung Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und abgelehnte

Mehr

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das

Mehr

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:

Mehr

Anmerkungen zum Referentenentwurf vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung

Anmerkungen zum Referentenentwurf vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung Anmerkungen zum Referentenentwurf vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung 1. Für Flüchtlinge in der Erstaufnahmeeinrichtung ändert sich nichts. Sie sind weiterhin einem

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Umsetz

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Umsetz Deutscher Bundestag Drucksache 17/5470 17. Wahlperiode 12. 04. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

Aufenthaltserlaubnis gem. 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

Aufenthaltserlaubnis gem. 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Newsletter 27.08.2018 Aufenthaltserlaubnis gem. 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Es hat sich herumgesprochen, dass es für manche Geflüchtete nach 4 Jahren in Deutschland

Mehr

3 AsylVfG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

3 AsylVfG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 3 AsylVfG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt

Mehr

Leitlinien für die Tätigkeit der Härtefallkommission des Landes Rheinland-Pfalz. Präambel

Leitlinien für die Tätigkeit der Härtefallkommission des Landes Rheinland-Pfalz. Präambel Leitlinien für die Tätigkeit der Härtefallkommission des Landes Rheinland-Pfalz Präambel Auf der Grundlage des 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde in Rheinland-Pfalz mit Erlass der Härtefallkommissionsverordnung

Mehr

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung

Mehr

Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht

Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 10 vmh@ggua.de

Mehr

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - IV - GeschZ. (bei Antwort bitte angeben)

Mehr

Grundlagen. Grundlagen. Grundlagen. Einreise und Aufenthalt. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG)

Grundlagen. Grundlagen. Grundlagen. Einreise und Aufenthalt. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG) Grundlagen Rechtsquellen des Ausländerrechts Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Asylgesetz (früher: Asylverfahrensgesetz)

Mehr

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Vom 20. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F.

Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg Per Email an alle Innenministerien der Bundesländer nachrichtlich: BMI (MI4, MI5, B2), Bundespolizeipräsidium Potsdam (Referat 25) Änderung der Verfahrenspraxis

Mehr

Synopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht

Synopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht Synopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht Aufenthaltsgesetz Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich) 1 Abs. 1 (Einreise und Aufenthalt von Ausländern) 2 (Begriffsbestimmungen)

Mehr

Vielen Dank für die Einladung Grundlagen des Aufenthaltsrechts

Vielen Dank für die Einladung Grundlagen des Aufenthaltsrechts Vielen Dank für die Einladung 1 Senem Güler-Räcke Zur Person o Selbständige Rechtsanwältin seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Strafrecht Verfahrensbeiständin Kanzleianschrift: Limmerstr.

Mehr

Einführung in das Aufenthaltsrecht. 30. August 2012

Einführung in das Aufenthaltsrecht. 30. August 2012 Einführung in das Aufenthaltsrecht 30. August 2012 Aufenthaltstitel Grundsatz: Jeder (befristete) Aufenthaltstitel ist im weitesten Sinne an einen bestimmten Zweck gebunden. Keine Aufenthaltstitel Aufenthaltsstatus

Mehr

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012 Deutscher Bundestag Rechtsausschuss Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 7. Dezember 2012 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen

Mehr

Anlage 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der ab 01

Anlage 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der ab 01 Anlage 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung 16 Studium; Sprachkurse;

Mehr

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex A. Problem

Mehr

Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Übersicht

Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Übersicht Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis Übersicht Was ist eine Aufenthaltserlaubnis? Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die

Mehr

Arbeitshilfe zum Aufenthaltsgesetz

Arbeitshilfe zum Aufenthaltsgesetz PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Südstrasse 46 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de www.ggua.de

Mehr

Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht

Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht Wilhelm Bamberger Richter am Verwaltungsgericht, nebenamtlicher Dozent bei denbundesakademie für öffentliche.verwaltung im, Bundesministerium des Innern, der Akademie

Mehr

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass

Mehr

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was Teil 1: Aufenthaltsrecht M. Wald, Ausländerbehörde Bonn Alle Folien: Quelle www.bamf.de 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat entschieden: (Informationen

Mehr

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Servicestelle IQ Sachsen-Anhalt Süd SPI - Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbh Stand Mai

Mehr

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche Recht:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche Recht: 15. September 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage 3. März 2017 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.02.17 und Antwort des Senats - Drucksache 21/8124 - Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (VII) Trotz der

Mehr

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN 1. Ausbildung und Beschäftigung im noch laufenden Asylverfahren Während des laufenden Asylverfahrens haben die

Mehr

Der Senator für Inneres. Zentralstelle Rückführungen Umsetzungsstand

Der Senator für Inneres. Zentralstelle Rückführungen Umsetzungsstand Der Senator für Inneres Zentralstelle Rückführungen Umsetzungsstand Ziel Erhöhung der Zahl der Rückführungen Gebündelte und beschleunigte Rückführungen durch - fokussierte Zuständigkeiten - Bündelung von

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2993 02.07.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Ausführungsgesetz zu 47 I b AsylG A Problem Durch die hohe Zahl der insbesondere seit 2015 aufgenommenen

Mehr

des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Bearbeitungsstand: 13.02.2019 18:14 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz)

Mehr

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung

Mehr

Bleiberecht, gesetzliche Altfallregelung 104 a,104 b im Aufenthaltsgesetz Auswirkungen in Dortmund

Bleiberecht, gesetzliche Altfallregelung 104 a,104 b im Aufenthaltsgesetz Auswirkungen in Dortmund , gesetzliche Altfallregelung 104 a,104 b im Aufenthaltsgesetz Auswirkungen in Dortmund Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden 07.09.2007 - Ziele - 2. Änderungsgesetz

Mehr

3.5.1 Anerkannter Asylberechtigter ( 25 I AufenthG) und kleines Asyl" ( 25 II AufenthG) Ausschlussgründe, Erlaubnisfiktion ( 25 I Satz 2,

3.5.1 Anerkannter Asylberechtigter ( 25 I AufenthG) und kleines Asyl ( 25 II AufenthG) Ausschlussgründe, Erlaubnisfiktion ( 25 I Satz 2, Inhaltsverzeichnis LITERATURVERZEICHNIS 11 VORWORT 14 1 ÜBERSICHT ÜBER DIE GEMEINSAME MIGRATIONS-, VISA- UND ASYLPOLITIK DER EUROPÄISCHEN UNION 16 1.1 Die Europäische Union 16 1.2 Titel IV des EG-Vertrages

Mehr

Geschäftsordnung der Härtefallkommission beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport

Geschäftsordnung der Härtefallkommission beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Geschäftsordnung der Härtefallkommission beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 21. November 2008 geändert durch Beschluss der Härtefallkommission vom 17. Dezember 2008 geändert durch

Mehr

2 Begriffsbestimmungen

2 Begriffsbestimmungen 1 von 6 29.03.2017 18:14 Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen ( 1-2) 2 Begriffsbestimmungen (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 1. Vorlesung, RLC Leipzig, 3.4.2017 Dr. Carsten Hörich Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur

Mehr

Bericht über die Tätigkeit der. Härtefallkommission des Landes Sachsen-Anhalt. im Jahre 2005

Bericht über die Tätigkeit der. Härtefallkommission des Landes Sachsen-Anhalt. im Jahre 2005 Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission des Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 2005 Herausgeber: Härtefallkommission beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt - Geschäftsstelle - Halberstädter

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode 19.03.19 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 19. März 2019 Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung

Mehr

FREMDENPOLIZEI VISAWESEN. 2. Halbjahr 2011

FREMDENPOLIZEI VISAWESEN. 2. Halbjahr 2011 FREMDENPOLIZEI VISAWESEN 2. Halbjahr 2011 Rückführung 554 615 593 562 601 550 3475 Abschiebung 140 148 160 166 196 141 951 Aufenthaltsverbot (durchsetzbar) 109 105 103 113 113 107 650 Ausweisung AsylG

Mehr

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge 06.03.2017 in der Citykirche www.staedteregion-aachen.de 1 Ablauf Überblick Differenzierung Begriff Flüchtlinge Aufenthaltsstatus

Mehr

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Bundesrat Drucksache 251/13 BRFuss 12.04.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Der Deutsche

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2794 6. Wahlperiode 01.04.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Abschiebungshaft in der JVA Bützow und ANTWORT der

Mehr

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Ein Leistungsanspruch nach dem SGB ll besteht für Ausländerinnen und Ausländer, wenn: sie nicht unter einen Leistungsausschluss nach 7 Abs.

Mehr

Anordnung nach 23 (Bleiberechtsregelung) und 60 a (Abschiebungsstopp) des Aufenthaltsgesetzes

Anordnung nach 23 (Bleiberechtsregelung) und 60 a (Abschiebungsstopp) des Aufenthaltsgesetzes Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung; Anordnung nach 23 (Bleiberechtsregelung)

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3988 26. 04. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Harald Pfeiffer und Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und

Mehr

2 Begriffsbestimmungen

2 Begriffsbestimmungen 1 von 6 20.03.2017 18:44 Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen ( 1-2) 2 Begriffsbestimmungen (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 21.03.2018 Drucksache 19/581(neu) Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Mehr

2 Ausländerrecht. Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VORLESUNG AUSLÄNDER- UND ASYLRECHT Wintersemester 2016/17

2 Ausländerrecht. Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VORLESUNG AUSLÄNDER- UND ASYLRECHT Wintersemester 2016/17 Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VORLESUNG AUSLÄNDER- UND ASYLRECHT Wintersemester 2016/17 2 Ausländerrecht III. Aufenthalt 3. Duldung und Folgen Neben konkrete Aufenthaltstitel, die ein Recht auf legalen

Mehr

des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) A. Problem und Ziel Die

Mehr

Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abteilung 4 über Referat M I 4 im Hause

Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abteilung 4 über Referat M I 4 im Hause POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abteilung 4 über Referat M I 4 im Hause Bundespolizeipräsidium

Mehr

FREMDENPOLIZEI VISAWESEN

FREMDENPOLIZEI VISAWESEN FREMDENPOLIZEI VISAWESEN 2013 Jän Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2013 Rückführung 606 572 696 689 641 600 822 831 939 1197 730 531 8854 Abschiebung 168 153 175 191 174 174 170 182 142 162

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Ablauf eines Asylverfahrens

Ablauf eines Asylverfahrens Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes

Mehr

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, 22.9.2016 Dr. Carsten Hörich Gliederung

Mehr

Dr. jur. Barbara Weiser. Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel

Dr. jur. Barbara Weiser. Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel Dr. jur. Barbara Weiser Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel - eine tabellarische Übersicht für Unternehmen, Verbände, Arbeitsverwaltung

Mehr