Nr. 3 / Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

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1 Nr. 3 / 2010 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, zu Beginn dieser aktuellen Ausgabe der USt Info fassen wir die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die - teilweise mit europarechtswidriger Verspätung (erst) - zum in Kraft treten, noch einmal kurz zusammen. Dabei wird auch auf ein BMF-Schreiben zur (monatlichen) Zusammenfassenden Meldung eingegangen. Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieser Rechtsänderungen neue Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen veröffentlicht, die wir unter der Rubrik Aus der Praxis erläutern. Der EuGH hat - entgegen der herrschenden Meinung zur Rechtslage in Deutschland - in zwei niederländischen Verfahren entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb dann nicht zulässig ist, wenn der Erwerber statt der USt-IdNr. des Warenbestimmungslandes eine andere USt-IdNr. (z. B. seines Ansässigkeitsstaates) verwendet und den innergemeinschaftlichen Erwerb unter dieser anderen USt-IdNr. erklärt. Die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb kann in diesem Fall nur neutralisiert werden, wenn der Erwerber die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nachweist (in Deutschland dann Fall des 17 UStG). In einem weiteren Urteil hat der EuGH das (teilweise) Vorsteuerabzugsverbot für Leistungen an das Personal bzw. für Leistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden können, bestätigt. Weiter informieren wir Sie über einige interessante FG-Urteile: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass kein innergemeinschaftlichen Verbringen mit anschließender im Inland steuerpflichtiger Lieferung vorliege, wenn bei Transportbeginn im Ausland der Abnehmer bereits feststeht; dies gelte auch dann, wenn die Gegenstände zunächst auf das Betriebsgelände des Lieferers im Inland gelangen. Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass der Leistungsort bei wissenschaftlichen Vorträgen auch dort belegen sein könne, wo die Vorbereitung erfolgt. Das FG Hessen führt aus, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Finanzberaters im Rahmen von M&A-Transaktionen als (ggf. steuerfreie) Vermittlungsleistung bzw. (in der Regel steuerpflichtige) Beratungsleistung anzusehen ist. Dieses Urteil ist insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass der Vorsteuerabzug beim Erwerb oder bei der Veräußerung von Beteiligungen möglicherweise nicht gegeben ist. Desweiteren informieren wir Sie über diverse FG-Urteile, die zu dem Schluss kommen, dass der faktische Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung europarechtswidrig sei.

2 Nr. 3 / 2010 Auch die Finanzverwaltung war in jüngster Zeit wieder sehr aktiv: Das BMF hat seine Schreiben zur Ausfuhrnachweisführung aus 2009 überarbeitet. Zum einen wurde das BMF- Schreiben zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen überraschenderweise an die aktuelle, für den Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung angepasst. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass der CMR-Frachtbrief nun grundsätzlich als Versendungsnachweis anerkannt wird. Auch wurde das BMF-Schreiben zum ATLAS-Ausfuhrverfahren klarstellend angepasst. Auch das BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung vom musste gleich zwei weitere Male geändert werden: In einem ersten Schreiben wurden die Ausführungen zur Behandlung nicht unternehmerisch tätiger juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts angepasst. Weiterhin vertritt das BMF nunmehr - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsauffassung - die Meinung, dass die Vermittlung von Beherbergungsleistungen keine Grundstücksleistung darstelle, sondern dass sich der Ort nach der Grundregel für B2B-Umsätze ermittle. Insbesondere in Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze praxisrelevant ist, dass das BMF an seiner Auffassung, die Verpflegung von Hotelgästen sei eine eigenständige Leistung festhält; das BMF belegt daher ein BFH-Urteil, dass in der Verpflegung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung des Hotels sieht, mit einem Nichtanwendungserlass. In den letzten Monaten häuften sich OFD-Verfügungen zum Thema Konsignationslager ; den letzten Stand enthält die OFD Frankfurt am Main, die sehr ausführlich am Ende dieser USt Info wiedergegeben wird. Für Rückfragen steht Ihnen das WTS Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Joachim Strehle Wirtschaftsprüfer Steuerberater ppa. Andreas Masuch Steuerberater

3 Inhalt A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG...5 A.1. Rechtsänderungen mit Wirkung zum B. AUS DER PRAXIS...6 B.1. Neue Umsatzsteuer-Voranmeldungsformulare ab B.2. Praxisprobleme - neues Vorsteuervergütungsverfahren ab dem C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN...8 C.1. Kein Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes verwendet wird, EuGH C.2. Vorsteuerabzug bei Leistungen an das Personal und bei Leistungen, die sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden, EuGH C.3. Kein innergemeinschaftliches Verbringen bei Befördern/Versenden aus dem Ausland an den Abnehmer, FG Düsseldorf C.4. Leistungsort bei wissenschaftlichen Vorträgen dort, wo die Vorbereitung erfolgt, FG Niedersachsen C.5. Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Beratungsleistungen im M&A- Geschäft, Hessisches FG C.6. Höherer Vorsteuerabzug für Vermieter gemischt genutzter Gebäude durch Anwendung des Umsatzschlüssels, FG Münster und FG Niedersachsen D. FINANZVERWALTUNG...13 D.1. Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BMF D.2. IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, BMF USt Info 3/ Seite 3 von 21

4 D.3. Änderung des BMF-Schreibens zum Ort einer sonstigen Leistung nach dem MwSt-Paket - Teil 1: Behandlung nicht unternehmerisch tätiger juristischer Personen, BMF D.4. Änderung des BMF-Schreibens zum Ort einer sonstigen Leistung nach dem MwSt-Paket - Teil 2: Vermittlung von Beherbergungsleistungen, BMF D.5. Nichtanwendungserlass: Verpflegung der Hotelgäste als Nebenleistung, BMF D.6. Konsignationslager, OFD Frankfurt am Main E. BLICK INS AUSLAND...20 USt Info 3/ Seite 4 von 21

5 A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG A.1. Rechtsänderungen mit Wirkung zum An dieser Stelle fassen wir die Rechtsänderungen, die zum in Kraft treten, noch einmal kurz zusammen; hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen verweisen wir auch auf das BMF-Schreiben vom : Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 11b UStG n. F. Die Umsatzsteuer entsteht für die sog. EU-Grundregelfälle zum Dienstleistungsort, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind. Dies gilt unabhängig davon, wann die Rechnung erstellt wird. Diese Regelung ist sowohl auf der Ausgangsseite (Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie in der Zusammenfassenden Meldung) als auch auf der Eingangsseite (Erfassung in der Umsatzsteuer- Voranmeldung) zu beachten, 13b Abs. 1, 18a Abs. 8, 18b UStG n. F. Durch Einführung des 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG n. F. wird ab dem der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Berechtigungen nach 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), von Emissionsreduktionseinheiten nach 3 Abs. 5 TEHG und von zertifizierten Emissionsreduktionen nach 3 Abs. 6 TEHG zwischen inländischen Unternehmen erweitert. Diese sonstigen Leistungen sind zukünftig zusammen mit den Bauleistungen in der Zeile 51 (Kennziffer 84/85) der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Für Dauerleistungen (lt. EG-Richtlinie nur Grundregeldienstleistungen) eines ausländischen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, entsteht die Umsatzsteuer spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, 13b Abs. 3 UStG n. F. - insoweit ist die Auslegung der Formulierung mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres noch strittig: Zum einen wird diese so verstanden, dass spätestens zum eines jeden Jahres die Eingangsleistung für den Zeitraum des abgelaufenen Jahres versteuert werden muss, zum anderen wird argumentiert, dass spätestens nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn der Leistungserbringung die Versteuerung vorgenommen werden muss. Steuerschuldner als Leistungsempfänger sind nunmehr nicht nur Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch juristische Personen des Privatrechts - auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird, 13b Abs. 5 UStG n. F. Grundsätzlich monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften (mit Ausnahmen, insbesondere Umsatzgrenzen; beachte: Umsatzgrenzen mindern sich ab dem ) bis zum 25. des Folgemonats (keine Dauerfristverlängerung mehr möglich), 18a UStG n. F. Die ZM für das II. Quartal 2010 ist bis zum bzw. bis zum bei Dauerfristverlängerung zu übermitteln. Die ZM für Juli 2010 ist folglich bis zum zu übermitteln. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen sind weiterhin grundsätzlich nur vierteljährlich, bei monatlicher Übermittlung in der letzten ZM eines Quartals zu deklarieren. Es ist jedoch auch eine monatliche Meldung möglich, sofern auch innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dreiecksgeschäften erklärt werden, 18a UStG n. F. Gem. dem BMF-Schreiben vom ist eine gesonderte Anzeige an das BZSt der USt Info 3/ Seite 5 von 21

6 monatlichen Übermittlung nicht erforderlich; der vom UStG geforderten Anzeige kommt der Unternehmer durch einfache Erklärung der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen in der ZM nach. Für die Erklärung von Dauerleistungen in der ZM gilt 13b Abs. 3 UStG n. F. (s. o.) entsprechend. Verpflichtung, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats (statt innerhalb von drei Monaten) zu berichtigen, 18a Abs. 10 UStG n. F. Eine ZM ist auch zu berichtigen, wenn die USt-IdNr. des Leistungsempfängers von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bei Übermittlung der ZM für den Monat der Leistungsausführung noch nicht vorlag und daher nicht gemeldet werden konnte. Erteilung einer USt-IdNr. ohne Einschränkung an alle Unternehmer (auch an Kleinunternehmer) und auch an juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, wenn Letztgenannte die USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen, 27a Abs. 1 UStG n. F. (rückwirkend zum ). Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf B. AUS DER PRAXIS B.1. Neue Umsatzsteuer-Voranmeldungsformulare ab Die Finanzverwaltung hat in Ihrem Schreiben vom neue Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bekanntgegeben. Die neuen Formulare sind ab dem zu verwenden und können als Vordruckmuster unter 1/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/um satzsteuer/003.html abgerufen werden. Wie bereits unter A.1. dargestellt entsteht die Umsatzsteuer für die sog. EU-Grundregelfälle zum Dienstleistungsort, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind. Diese Regelung ist sowohl auf der Ausgangsseite (Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 21, Kennziffer 21 sowie in der Zusammenfassenden Meldung) als auch auf der Eingangsseite (Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 48, Kennziffer 46/47) zu beachten. Durch die Einführung des 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG n. F. als Folge der Umsetzung von EU- Vorgaben wird ab dem der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Berechtigungen nach 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), von Emissionsreduktionseinheiten nach 3 Abs. 5 TEHG und von zertifizierten Emissionsreduktionen nach 3 Abs. 6 TEHG zwischen inländischen Unternehmen erweitert. Diese sonstigen Leistungen sind zukünftig zusammen mit den Bauleistungen in der Zeile 51 (Kennziffer 84/85) der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Weitere Anpassungen der Formulare sind lediglich redaktioneller Art. Sie beziehen sich insbesondere auf die neue Gliederung und Formulierung des 13b UStG (vgl. A.1.). Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf USt Info 3/ Seite 6 von 21

7 B.2. Praxisprobleme - neues Vorsteuervergütungsverfahren ab dem Seit dem hat sich das Verfahren zur Erstattung der Vorsteuer im Ausland grundsätzlich geändert. Mussten die Anträge bisher im Erstattungsstaat gestellt und bis spätestens zum des Folgejahres eingereicht werden, so werden diese seit dem im Inland eingereicht. Des Weiteren hat sich die Frist zu Abgabe des Vorsteuervergütungsantrages auf den des Folgejahres verlängert (vgl. Beilage zur USt Info 1/2010). Registrierung Bisher konnten die Vorsteuervergütungsanträge im jeweiligen Erstattungsstaat eingereicht werden, ohne dass dort eine Registrierung notwendig war. Um ab dem einen Vorsteuervergütungsantrag abgeben zu können, muss sich der Antragsteller vorher auf der Homepage von ELSTER-Online registrieren und anschließend eine sogenannte BZSt- Nummer beantragen, damit die Vorsteuervergütungsanträge mit Anhang (Rechungsdokumenten etc.) verschickt werden können. Da dieser Prozess ca. zwei bis drei Wochen dauern kann, sollte die Registrierung rechtzeitig vorgenommen werden um evtl. Zeitengpässe zu vermeiden. Vollmacht Sofern der Vorsteuervergütungsantrag von einem Dritten eingereicht werden soll, muss dem Erstattungsstaat grundsätzlich eine entsprechend Vollmacht zugunsten des Dritten vorgelegt werden. Jedoch gibt es im bisherigen System des BZSt keine Möglichkeit die Vollmacht dem Vorsteuervergütungsantrag beizufügen. Um sicherzustellen, dass der Vorsteuervergütungsantrag im Erstattungsstaat anerkannt wird, sollte vor Antragstellung erfragt werden, wie und wann die Vollmacht dem Erstattungsstaat vorliegen muss. Versand der Vorsteuervergütungsanträge Beim Versand der Vorsteuervergütungsanträge kann es zu Problemen kommen, sofern Belege (z. B. Rechnungen) übermittelt werden sollen. In diesem Fall wird eine spezielle Schnittstelle von ELSTER angesprochen, die von vielen Firewalls geblockt wird. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Vergütungsantrag abzusenden. Um dieses Problem am Besten im Vorhinein zu beheben, muss die IT-Abteilung / der IT-Dienstleister rechtzeitig darauf hingewiesen werden, so dass diese Schnittstelle für ELSTER freigegeben wird. Hiervon unberührt bleibt die Versendung von Vorsteuervergütungsanträgen ohne Belege. Diese Anträge werden normalerweise nicht von den Firewalls geblockt. Massendatenschnittstelle Ab Juli 2010 soll es zur Vereinfachung der Abgabe der Vorsteuervergütungsanträge eine Massendatenschnittstelle (XML-Schnittstelle) geben, über die die Vergütungsanträge abgegeben werden können, ohne dass die Online-Formulare ausfüllt werden müssen. Ein Massenantrag kann laut Schnittstellenbeschreibung des BZSt bis zu Einzelanträge enthalten. Jedem Einzelantrag kann maximal eine zip-datei zugeordnet werden, wobei diese zip-datei dem Einzelantrag eindeutig zugeordnet werden muss. Dies erfolgt über einen genau definierten Aufbau des Dateinamens. Ob die Massendatenschnittstelle in der Praxis eine Arbeitserleichterung sein wird, muss sich erst noch zeigen. Bisher ist nicht bekannt, ob es für die zu erzeugende XML-Datei ein Hilfstool des BZSt geben wird oder ob dies von jedem Unternehmen selber gelöst werden muss. Verfasser: Jens Heidrich, Düsseldorf USt Info 3/ Seite 7 von 21

8 C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN C.1. Kein Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes verwendet wird, EuGH Der EuGH hatte in der verbundenen Rechtssache C-536/08 und C-539/08 ( Facet") vom zu entscheiden, ob der Erwerber zum sofortigen Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer berechtigt ist, wenn er eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes verwendet hat. In beiden Fällen kauften die Kläger, zwei Unternehmer mit Sitz in den Niederlanden, Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten ein und verkauften sie später an Abnehmer in anderen EU- Mitgliedstaaten weiter. Das Bestimmungsland entsprach jeweils weder dem Abgangsland noch dem Ansässigkeitsstaat (Niederlande) dieser mittleren Unternehmer. Es scheint jedoch unklar gewesen zu sein, ob die Beförderung der Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer an die Endabnehmer erfolgte. Die Vereinfachungsregelungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts waren in den Urteilsfällen offenbar nicht gegeben; die Vorgänge wurden zumindest in den niederländischen Mehrwertsteuererklärungen der mittleren Unternehmer nicht als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäfte, sondern als innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen deklariert. Das niederländische Gericht Hoge Raad legte dem EuGH die Frage vor, ob der Erwerber in dem Fall, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern hat, weil er eine andere USt-IdNr. (hier seine niederländische) als die des Bestimmungsmitgliedstaats (hier Spanien) verwendet hat, zum sofortigen Abzug der Erwerbssteuer als Vorsteuer berechtigt ist. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der sofortige Vorsteuerabzug nicht möglich ist, da die Gegenstände, deren innergemeinschaftlichen Erwerbe aufgrund der Verwendung der niederländischen USt-IdNr. in den Niederladen steuerpflichtig sind, niemals physisch in den Niederlanden eingeführt worden sind. Laut EuGH würde ein Vorsteuerabzug dazu führen, dass der Erwerber keinen Anreiz mehr habe, den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland ordnungsgemäß zu deklarieren. Praxishinweis: Das Urteil bedeutet eine erhebliche Verschärfung der bisherigen Praxis. Wurde bislang bei grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern der innergemeinschaftliche Erwerb als durchlaufender Posten" betrachtet, muss nunmehr darauf geachtet werden, dass ausschließlich die USt-IdNr. des Bestimmungslandes verwendet wird. Gerade bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften verwendet aber der mittlere Unternehmer (korrekterweise) nie die USt-IdNr. des Bestimmungslandes. Wenn das Dreiecksgeschäft allerdings - aus welchen Gründen auch immer - missglückt, muss der mittlere Unternehmer den Erwerb besteuern, kann aber den Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht geltend machen. Um diese steuerliche Belastung wieder zu korrigieren, müsste er die Erwerbsbesteuerung im Mitgliedstaat des Wareneingangs nachweisen. Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung zukünftig erhöhte Anforderungen an den Nachweis für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts stellen wird. Verfasserin: Marianne Graf, München USt Info 3/ Seite 8 von 21

9 C.2. Vorsteuerabzug bei Leistungen an das Personal und bei Leistungen, die sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden, EuGH Der EuGH hatte am in den verbundenen Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 im Wesentlichen über die Frage der Zulässigkeit von Vorsteuerabzugsbeschränkungen aufgrund nationaler Regelungen zu entscheiden. Solche Regelungen entsprechen zwar nicht dem Grundgedanken der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Sechsten Richtlinie, sind aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn Sie bereits vor Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie erlassen wurden (sog. Stand-Still-Klausel ). In beiden Fällen haben Unternehmer Ausgaben zu Gunsten ihrer Mitarbeiter getätigt (z. B. private PKW-Nutzung, Verabreichung von Speisen und Getränken), für die die entsprechende niederländische Verordnung das Vorsteuerabzugsrecht teilweise ausschließt. Die niederländische Verordnung steht jedoch der Sechsten Richtlinie entgegen, wonach der Unternehmer einerseits den vollständigen Vorsteuerabzug vornehmen kann, er andererseits in Höhe der privaten Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern hat. Andererseits erlaubt die Sechste Richtlinie den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Regelungen zum Vorsteuerausschluss beizubehalten, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestanden haben. Konkret hatte der EuGH zu klären, ob 1. die Gegenstände in der niederländischen Verordnung hinreichend genau beschrieben waren und somit der Vorsteuerausschluss gerechtfertigt war; 2. Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie es gestatten, das Vorsteuerabzugsrecht nur teilweise einzuschränken; 3. Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie einer Änderung des Vorsteuerausschlusses entgegensteht, wenn bei dieser Änderung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich die Tragweite des Ausschlusses eingeschränkt wird, dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem Einzelfall in einem einzelnen Jahr insbesondere durch den pauschalen Charakter der geänderten Regelung der Anwendungsbereich des Vorsteuerausschlusses erweitert wird. Zur ersten Frage: In Bezug auf die erste Frage hat der EuGH entschieden, dass alle fraglichen Ausgabenarten hinreichend genau beschrieben sind und somit die nationale Ausnahmeregelung mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtline vereinbar ist, d. h. der nationale Vorsteuerausschluss zulässig ist. Zur zweiten Frage: Auf die zweite Frage hat der EuGH geantwortet, dass die nationale Regelung zu Recht den Vorsteuerabzug nur entsprechend der Verwendung für geschäftliche Zwecke zulässt, soweit die Leistungen teilweise für private und teilweise für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Zur dritten Frage: Zur dritten Frage ist vorab festzustellen, dass sie nur die besondere Situation eines teilweisen Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts für die Ausgabenart Verabreichung von Speisen und Getränken in den Niederlanden betrifft. In Bezug auf diese Ausgabenart wurde USt Info 3/ Seite 9 von 21

10 die niederländische Verordnung nach Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie geändert. Diese Änderung führte dazu, dass das Vorsteuerabzugsrecht prinzipiell erweitert wurde. Die Änderung der Verordnung konnte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch eine erweiterte Einschränkung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben - dies war im Urteilsfall jedoch nicht gegeben. Der EuGH entschied, dass die Änderung der nationalen Verordnung in Bezug auf den bestehenden Vorsteuerausschluss mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, da die Änderung grundsätzlich das Ziel verfolgt, den Vorsteuerabzug für den Steuerpflichtigen zu erweitern, selbst dann, wenn sich die Änderung im Einzelfall für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt. Die geänderte Regelung zum Vorsteuerausschluss wir dadurch nicht gänzlich unwirksam; der EuGH hatte jedoch nicht den Ausnahmefall zu entscheiden, in dem sich die Änderung der Regelung für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die tatsächliche Erweiterung des Abzugsverbots auch noch mit der Sechsten Richtlinie vereinbar wäre. Verfasser: Marianne Graf und Rebecca Schottner, München C.3. Kein innergemeinschaftliches Verbringen bei Befördern/Versenden aus dem Ausland an den Abnehmer, FG Düsseldorf Dem Urteil des FG Düsseldorf vom (AZ: 1 K 7249/00 U, veröffentlicht in 2009) zur Folge besteht bei Befördern/Versenden aus dem Ausland nach Deutschland kein innergemeinschaftliches Verbringen durch den (im Urteilsfall inländischen) Lieferer an sich selbst, soweit der Abnehmer bei Beginn des Transports bereits feststeht und der Gegenstand unmittelbar an den Abnehmer transportiert wird. Letzteres ist auch dann gegeben, wenn die Übergabe auf dem inländischen Betriebsgelände des Lieferers erfolgt. Praxishinweis: Dieses Urteil ist auf einer Linie mit dem BFH-Urteil vom (vgl. USt Info 6/2008). Soweit der (inländische) Lieferer die Transaktion dennoch als innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender im Inland steuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer behandelt, kann der Abnehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Insoweit liegt eine unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer vor. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob ein Reihengeschäft gegeben ist. Verfasser: Rebecca Schottner, München C.4. Leistungsort bei wissenschaftlichen Vorträgen dort, wo die Vorbereitung erfolgt, FG Niedersachsen Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom (AZ: 16 K 10092/07) entschieden, dass Honorare, die ein Arzt für Kardiologie für wissenschaftliche Vortragstätigkeit an- USt Info 3/ Seite 10 von 21

11 lässlich seiner Teilnahme an ausländischen Kongressen und Fachveranstaltungen vereinnahmt, im Inland nicht steuerbar sind. Dies gilt nach Ansicht des FG Niedersachsen zumindest dann, wenn der Vortragende keine Fachvorträge nach ausgearbeitetem Manuskript hält, sondern lediglich an Diskussionsrunden und Symposien teilnimmt und sich dort spontan zu aktuellen Fragen äußert. Praxishinweis: Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Schulungs- bzw. Vortragsleistungen ist Vorsicht geboten. Wer meint, dass die Leistung ausnahmslos am Veranstaltungsort steuerbar ist, irrt. Der Leistungsort ist nämlich dort belegen, wo der Unternehmer jeweils, ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Es ist daher durchaus möglich, dass die Leistung nicht am Veranstaltungsort, sondern am Ort der Vorbereitung steuerbar ist. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht der Vortrag selbst, sondern die Vorbereitung den wesentlichen Teil der Leistung ausmacht. Für den vorsteuerabzugsbegehrenden Leistungsempfänger wird die Bestimmung des Orts der Leistung dann jedoch kaum möglich sein. Verfasserin: Marianne Graf, München C.5. Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Beratungsleistungen im M&A-Geschäft, Hessisches FG In seinem rechtskräftigen Urteil vom (AZ: 6 K 1970/03) hatte das Hessische FG zu entscheiden, ob eine Vermittlungstätigkeit, die auch Beratungselemente enthält, als eine steuerfreie Vermittlungsleistung oder eine steuerpflichtige Beratungsleistung zu qualifizieren ist. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein deutsches Unternehmen einen Vertrag mit einem Finanzberater abschloss. Der Finanzberater sollte das Unternehmen bei einem Anteilsverkauf beraten. Nach dem Vertrag sollte der Finanzberater verschiedene Dienstleistungen erbringen, wie z. B. die Entwicklung und Aktualisierung einer Aufstellung von möglichen Käufern, Sondierungen von Kaufinteressenten und deren Ansprache, Erstellung eines Verkaufsmemorandums, Prüfung von Kaufangeboten, Unterstützung bei der Koordinierung der Sorgfaltsprüfung ( Due Diligence ), Unterstützung bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung, Beratung hinsichtlich der Bewertung der Zielgesellschaft im Hinblick auf die Verhandlungsstrategie. Gleichzeitig wurden besondere Dienstleistungen vertraglich ausgeschlossen, wie z. B. die Beratung und sonstige Dienstleistungen im Hinblick auf Steuern, Recht, regulatorisches Umfeld, Rechnungslegung oder andere spezialisierte oder technische Beratung. Als Honorar wurde ein monatliches Fixum vereinbart, dass auf ein späteres Erfolgshonorar, das den wesentlichen Teil der Gesamtvergütung ausmachte, in voller Höhe anrechenbar sein sollte. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des Finanzberaters als eine einheitliche steuerpflichtige Beratungsleistung. Das Hessische FG beurteilte die Tätigkeit des Finanzberaters insgesamt als eine steuerfreie Vermittlungsleistung, d. h. eine einheitliche Leistung, bei der die Vermittlungstätigkeit (Aufnahme von Kontakten zu potentiellen Kunden, Aushandlung von Vertragsmodalitäten etc.) die Hauptleistung und die Beratung (Prüfung von Kaufangeboten und Bewertung der Zielgesellschaft) die Nebenleistung darstellt. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, dass der ganz wesentliche Teile der Vergütung nur dann zu zahlen waren, wenn der zu vermittelnde Umsatz tatsächlich zustande kam. Der Leistungsempfängerin sei es im Wesentlichen auf die Vermittlung als den zu bewirken- USt Info 3/ Seite 11 von 21

12 den Erfolg angekommen und nicht lediglich um eine Dienstleistung in Form einer Beratung. Zwar sei eine Beratung in nicht unerheblichen Umfang für die erfolgreiche Vermittlung des Unternehmensverkaufs unerlässlich gewesen. Diese Beratung - auch wenn sie einen wesentlichen Punkt der Vermittlung darstellt - stehe jedoch der Einordnung der Gesamttätigkeit als Vermittlung nicht entgegen. Denn einen nachhaltigen Erfolg bei den Vermittlungsbemühungen erziele ein Vermittler vor allem dann, wenn er die Interessenten umfassend berät, wenn er sie also über die verschiedenen Vertragsvarianten informiert und gemeinsam mit ihnen prüft, welche Ausgestaltung des Vertrages ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Vermittlungsleistung des Finanzberaters war im vorliegenden Fall gem. 4 Nr. 5c UStG steuerfrei, da der vermittelte Umsatz im Drittlandsgebiet bewirkt wurde (Verkauf von Anteilen an einen Erwerber aus der Schweiz). Das FG brauchte demnach nicht prüfen, ob auch eine Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 8 e oder f UStG anwendbar gewesen wäre - dies wäre für den Fall, dass die Beteiligung an einen Erwerber innerhalb der EU veräußert worden wäre, von Bedeutung gewesen. Praxishinweis: Im M&A Geschäft, bei dem oftmals Leistungen von Finanzberater eingeholt werden, kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob die Tätigkeit des Finanzberaters eine steuerfreie Vermittlungsleistung oder eine steuerpflichtige Beratungstätigkeit darstellt. Insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Kostenfaktor werden - die Finanzverwaltung versagt oftmals den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Das Urteil macht nochmals deutlich, dass für eine genaue Qualifizierung der Tätigkeit stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, d. h. alle Gesamtumstände des einzelnen Falles berücksichtigt werden müssen. Verfasser: Judith Abbas, Düsseldorf C.6. Höherer Vorsteuerabzug für Vermieter gemischt genutzter Gebäude durch Anwendung des Umsatzschlüssels, FG Münster und FG Niedersachsen Bei der Vermietung gemischt genutzter Gebäude ist der Vorsteuerabzug aus Anschaffungsoder Herstellungskosten nur insoweit zulässig, als die Vermietung umsatzsteuerpflichtig erfolgt. Eine direkte Zuordnung von Eingangsleistungen zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH bei Anschaffungs- und Herstellungskosten - anders als bei Erhaltungsaufwendungen - nicht (mehr) vorzunehmen (vgl. BMF vom ). Für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist ein Vorsteuerabzugsschlüssel zu ermitteln. Nach 15 Abs. 4 Satz 2 UStG hat dies im Wege einer sachgerechten Schätzung zu erfolgen. Die Ermittlung des Vorsteuerabzugsschlüssels nach dem Verhältnis der Umsätze (sog. Umsatzschlüssel) ist jedoch nach 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Finanzverwaltung legt dies bei gemischt genutzten Immobilien so aus, dass der für den Vermieter zulässige Vorsteuerabzug grundsätzlich nach dem sog. Flächenschlüssel zu ermitteln ist. Zu diesem Zweck sind die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen und die umsatzsteuerfrei vermieteten Flächen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Da die umsatzsteuerpflichtig vermieteten USt Info 3/ Seite 12 von 21

13 Flächen - dies sind in der Praxis Gewerbeflächen - häufig zu höheren Quadratmeterpreisen vermietet werden als der Rest des Gebäudes (z. B. Wohnflächen), führt die Anwendung des Flächenschlüssels in der Praxis regelmäßig zu ungünstigeren Ergebnissen als die Anwendung des Umsatzschlüssels. Sowohl das FG Münster (Urteil vom , 15 K 5079/05 U, Rev. eingelegt, BFH V R 1/10 sowie Urteil vom , 15 K 1271/06 U, Rev. eingelegt, BFH V R 2/10) als auch das FG Niedersachsen (Urteil vom , 16 K 271/06, Rev. eingelegt, BFH V R 19/09) zweifeln daran, dass die im deutschen Umsatzsteuergesetz verankerte Regelung zur Ermittlung des Vorsteuerabzugsschlüssels mit dem EU-Recht vereinbar ist. Beide Finanzgerichte haben deshalb in den vorgenannten Urteilen zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der zulässige Vorsteuerabzug nach dem Umsatzschlüssel zu ermitteln sei. In allen drei Fällen sind Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Praxishinweis: Vermietern ist zu empfehlen, bereits im Vorfeld einer Investition in eine gemischt genutzte Immobilien zu prüfen, ob die Anwendung des Umsatzschlüssels zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge günstiger ist als eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis. Ist die Anwendung des Umsatzschlüssels vorteilhafter, sollte dieser bereits bei der laufenden Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen angewandt werden. Dies kann für den Vermieter zu erheblichen Kosteneinsparungen führen. Die Anwendung des Umsatzschlüssels ist hierbei gegenüber dem Finanzamt offenzulegen. Gegen eine hiervon abweichende Umsatzsteuerfestsetzung nach dem Flächenschlüssel durch das Finanzamt können unter Berufung auf die beim BFH anhängigen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden. Im Hinblick auf die Wahl des Vorsteuerabzugsschlüssels ist zu beachten, dass grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Entscheidung über den Vorsteuerabzug - und damit auch die Wahl des sachgerechten Aufteilungsmaßstabs - getroffen werden muss. Diese Entscheidung ist nur bis zur formellen Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) der Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der Anschaffung oder Herstellung des gemischt genutzten Gebäudes änderbar. Danach ist der Vermieter an seine Entscheidung gebunden. Verfasser: Gabriele Heemann, Hamburg D. FINANZVERWALTUNG D.1. Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BMF Das BMF hatte mit Schreiben vom erstmalig umfassend zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen (vgl. USt Info 1/2009). Dieses BMF-Schreiben hatte großen Protest bei den Unternehmen ausgelöst. Die diversen Eingaben der Wirtschaftsverbände wurden dennoch vom BMF abgelehnt. Kurz darauf sind jedoch BFH-Urteile ergangen, die einige Anforderungen der Finanzverwaltung insbesondere an den Belegnachweis als unzulässig ansehen, u. a. da diese nur in Verwaltungsanweisungen, nicht jedoch im Gesetz geregelt waren (vgl. USt Info 5/2009). Es wurde daher vermutet, dass die strengen Voraussetzungen der Finanzverwaltung nun auch USt Info 3/ Seite 13 von 21

14 in das Gesetz übernommen werden sollten. Überraschenderweise wendet das BMF diese Rechtsprechung jedoch nunmehr an und hat das o. g. BMF-Schreiben überarbeitet. Aus dem neuen BMF-Schreiben vom ergeben sich folgende Änderungen an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Belegnachweises der Finanzverwaltung, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind: Die Angabe des Bestimmungsortes in dem Belegnachweis ist weiterhin zwingende Voraussetzung. Wird jedoch nicht der richtige Bestimmungsort genannt, gelingt der Liefergegenstand gleichwohl unstrittig an einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Belegnachweis nicht zu beanstanden; Zweifel gehen zu Lasten des liefernden Unternehmers. Die Empfangsbestätigung und die Verbringungsversicherung des Abnehmers waren insbesondere im Vertretungsfall an strenge formale Anforderungen geknüpft (Passkopie, Handelsregisterauszug, Vollmacht eines Beauftragten für bestimmte Lieferungen, keine Sammel-/Dauervollmacht, Verbringungsversicherung in deutscher Sprache etc.), die nunmehr gelockert wurden. Diese Nachweise müssen jedoch weiterhin Name und Anschrift des Abnehmers sowie des Belegausstellers enthalten und sich auf die Lieferung beziehen. Eine Abholvollmacht für jede einzelne Lieferung wird grundsätzlich nicht mehr verlangt. Aber auch hier gehen Zweifel zu Lasten des liefernden Unternehmers, da die Finanzverwaltung sich selbstverständlich das Recht vorbehält, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Bemerkenswert ist, dass das BMF nun auch den CMR-Frachtbrief regelmäßig (und nicht mehr nur in Ausnahmefällen) als Belegnachweis anerkennt, sofern er vollständig und korrekt ausgefüllt ist. Noch erstaunlicher ist, dass alleine eine fehlende Bestätigung des Empfangs der Ware durch den Abnehmer in Feld 24, nicht zur Versagung der Steuerfreiheit führt. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der grenzüberschreitenden Warenlieferung kann die Finanzverwaltung dann jedoch weitere Nachweisunterlagen anfordern. Der Verweis auf die Versandbestätigung (Anlage 2 des BMF-Schreibens vom ) wurde nunmehr gestrichen; ein Anwendungsfall für diese Bescheinigung war nicht mehr ersichtlich. Bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst wird auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt. Weiterhin wurde der Hinweis, dass ein Firmen-/Geschäfts-/Praxiswert bzw. Kundenstamm nicht Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein könne, obwohl es sich bei der Veräußerung desselben umsatzsteuerlich um eine Lieferung handelt, gestrichen. Es ist daher unklar, ob die Veräußerung eines solchen nun als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein könnte. Darüber hinaus hat das BMF auch die neuere Rechtsprechung zum Buchnachweis aufgegriffen: Der buchmäßige Nachweis ist bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung, in der die innergemeinschaftliche Lieferung zu deklarieren ist, zu führen. Nur wenn der Buchnachweis dem Grunde nach rechtzeitig erbracht wurde, können fehlende Einzelaufzeichnungen nachgeholt bzw. fehlerhafte Angaben korrigiert werden, jeweils bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht. USt Info 3/ Seite 14 von 21

15 Praxishinweis: Das BMF-Schreiben dürfte für viel Erleichterung bei den Unternehmen sorgen. Einige überzogene und in der Praxis kaum umsetzbare Anforderungen der Finanzverwaltung an den Belegnachweis wurden entschärft. Dennoch ist weiterhin ein hohes Maß an Sorgfalt erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Nachweis zu führen, da nur vollständige und richtig ausgefüllte Belege anerkannt werden. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben durch die Finanzverwaltung gehen zu Lasten des Unternehmers. Zu beachten ist, dass die Anforderungen an den Buchnachweis unverändert geblieben sind. Der liefernde Unternehmer muss weiterhin die USt-IdNr. und weitere Details (Firmenbezeichnung, Rechtsform, Anschrift) seiner Kunden aufzeichnen. Ferner hat sich der liefernde Unternehmer diese Angaben (lt. Auffassung der Finanzverwaltung vor jeder Lieferung) vom Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen zu lassen. Insoweit verweisen wir auf die USt Info 2/2010 (Beilage), in der das WTS-Tool evat Check-ID zu Prüfung von Kundendaten vorgestellt wurde. Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf D.2. IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, BMF Das BMF hat mit Schreiben vom sein Schreiben vom hinsichtlich der Auswirkungen der seit dem verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke überarbeitet. Im Wesentlichen gibt es nur zwei Änderungen: Das BMF betont, dass für den Fall, dass der sog. Alternativ-Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis dienen soll, dieser nur dann anzuerkennen ist, wenn zusätzlich Belege im Sinne von 9 Abs. 1 UStDV (Beförderungsfall) bzw. 10 Abs. 1 UStDV (Versendungsfall) vorliegen. Entfallen ist offenbar die Verpflichtung neben den als EDIFACT-Nachricht übermittelten Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk auch das Logbuch als Nachweis des Nachrichtenaustauschs zwischen Unternehmen und Zollverwaltung zu archivieren. Klargestellt wird auch, dass der Belegnachweis in Versendungsfällen nach wie vor auch mittels einer Spediteurbescheinigung geführt werden kann. Im Übrigen verweisen wir auf die USt Info 5/2009. Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf D.3. Änderung des BMF-Schreibens zum Ort einer sonstigen Leistung nach dem MwSt-Paket - Teil 1: Behandlung nicht unternehmerisch tätiger juristischer Personen, BMF Das BMF hat mit Schreiben vom ergänzend zum Thema Ort der sonstigen Leistung nach 3a, 3b und 3e UStG ab Stellung genommen. Die aktuelle Veröffent- USt Info 3/ Seite 15 von 21

16 lichung knüpft an die BMF-Schreiben vom und an. Die Ergänzungen beziehen sich auf den Leistungsbezug von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, die über eine USt-IdNr. verfügen, aber ganz oder teilweise nicht als Unternehmer tätig sind. Das BMF unterscheidet dabei zwei Fälle: Der erste Fall betrifft die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, die über eine USt-IdNr. verfügen und ausschließlich nicht unternehmerisch tätig sind. In diesen Fällen soll 3a Abs. 2 S. 3 UStG zur Anwendung kommen, wonach das Empfängerortprinzip greift (Grundregelfall B2B-Umsätze). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die ihm erteilte USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer zu verwenden. Im zweiten Fall sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, die über eine USt-IdNr. verfügen sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig. Das Empfängerortprinzip soll in diesen Fällen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die bezogene sonstige Leistung ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich verwendet wird. Wird die sonstige Leistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen und verwendet, greift 3a Abs. 1 UStG, d. h. Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregelfall B2C-Umsätze). Die Vertragsparteien können sich aus Sicht des deutschen Fiskus nicht auf 3a Abs. 2 S. 3 UStG berufen. Der Leistungsempfänger darf in einem solchen Fall nicht als Unternehmer unter einer ihm erteilten USt-IdNr. auftreten. Weiterhin erläutert das BMF-Schreiben noch die Behandlung von Dienstleistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich tätig sind oder Betriebe gewerblicher Art unterhalten und für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts. Praxishinweis: Die Auffassung des BMF zur Anwendung des 3a Abs. 2 S. 3 UStG kann für deutsche Unternehmen mit Holdingstrukturen günstig sein, wenn Anteile im nichtunternehmerischen Bereich von einem Ausländer erworben werden oder im Zusammenhang mit nicht unternehmerisch gehaltenen Beteiligungen Eingangsleistungen bezogen werden. Im Übrigen ist die unternehmerische Verwendung von erworbenen Dienstleistungen ggf. im Unternehmen zu dokumentieren, um nachträgliche Zweifelsfragen ausräumen zu können. Dies gilt dann, wenn Unternehmen eine unternehmerische und eine nicht unternehmerische Sphäre haben. Für einen deutschen Dienstleister (insbesondere für Berater) kann es mitunter jedoch schwer zu erkennen sein, ob der ausländische Leistungsempfänger eine Dienstleistung für den nicht nichtunternehmerischen Bereich bezieht und er korrekterweise mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen müsste. Verfasserin: Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf D.4. Änderung des BMF-Schreibens zum Ort einer sonstigen Leistung nach dem MwSt-Paket - Teil 2: Vermittlung von Beherbergungsleistungen, BMF Mit Schreiben vom hat das BMF sein Einführungsschreiben zum MwSt-Paket vom erneut geändert, diesmal in Hinblick auf die Vermittlung von Beherbergungsleistungen (Vermittlung einer kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Pensionen sowie von Ferienwohnungen etc.). Diese Vermittlungsleistung wird ab dem nicht mehr als Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen. USt Info 3/ Seite 16 von 21

17 Die Vermittlung einer Beherbergungsleistung an einen anderen Unternehmer ist somit im Sitzstaat des Leistungsempfängers (Grundregel B2B-Umsätze), an einen Nichtunternehmer im Land der Beherbergung (Ort des vermittelten Umsatzes) umsatzsteuerbar. Praxishinweis: Fraglich ist, ob sich die anderen EU-Mitgliedstaaten dieser Rechtsauffassung anschließen. Die Vermittlung durch ein deutsches Reisebüro eines Hotelzimmers z. B. im EU-Ausland an einen dort ansässigen Unternehmer würde nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen, da eine Grundregel-Dienstleistung angenommen wird. Würde der Fiskus des Bestimmungslandes jedoch von einer Grundstücksleistung ausgehen, wäre nicht gesichert, dass die Vermittlung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Diese Änderung der Rechtsauffassung führt für deutsche Unternehmer, die ihre Dienstreisen über einen Firmenkunden-Reisebüro buchen lassen, nunmehr dazu, dass die Vermittlungsleistung des deutschen Reisebüros auch dann mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden darf, wenn ein Hotelzimmer im Ausland für den Firmenkunden gebucht wurde. Bis Ende 2009 (und über das BMF-Schreiben vom wohl sogar bis zum ) war laut Auffassung der Finanzverwaltung noch der Ort des Hotels (= Ort des vermittelten Umsatzes bzw. Grundstücksdienstleistung) maßgebend (vgl. USt Info 4/2009). Daher hätte das deutsche Reisebüro bei Vermittlung eines Hotelzimmers im Ausland an einen deutschen Firmenkunden keine deutsche Umsatzsteuer berechnen dürfen. Das Risiko der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Firmenkunden ist daher insoweit zumindest für Vermittlungsleistungen ab dem entfallen. Jetzt darf der Firmenkunde in dem obigen Fall Rechnungen mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer akzeptieren. Verfasser: Andreas Masuch, Düsseldorf D.5. Nichtanwendungserlass: Verpflegung der Hotelgäste als Nebenleistung, BMF Gut zwei Monate nach Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen hatte das BMF in seinem Schreiben vom zu den umsatzsteuerlichen und lohnsteuerlichen Folgen Stellung genommen. Für Aufregung sorgte vor allem, dass nach Ansicht des BMF Verpflegungsleistungen dem Regelsteuersatz unterliegen; hatte doch der BFH erst letztes Jahr entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (a. F.) steuerbar ist (Urteil vom , AZ: V R 9/06). Das BMF hat nun seine Ansicht bekräftigt, indem es seine Unterbehörden mit Schreiben vom anweist, dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. USt Info 3/ Seite 17 von 21

18 Anmerkung: Nichtanwendungserlasse sind ein beliebtes Instrument der Finanzverwaltung, unangenehme BFH-Rechtsprechung zu vermeiden. Es wäre wünschenswert, wenn dem BFH in Zukunft die Möglichkeit gegeben würde, nochmals über Verpflegungsleistungen im klassischen Hotelgewerbe zu entscheiden. Verfasserin: Marianne Graf, München D.6. Konsignationslager, OFD Frankfurt am Main Die Anforderungen an Zulieferer nehmen immer weiter zu, insbesondere was die Flexibilität angeht. Die Kunden möchten geringe Lagerbestände, aber eine hohe Verfügbarkeit der Waren. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden eignet sich insbesondere ein Konsignationslager. Bei einem Konsignationslager handelt es sich um ein Warenlager eines Lieferanten, welches sich im Unternehmen seines Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt bis zur Entnahme durch den Abnehmer im Eigentum des Lieferers. So steht dem Kunden die Ware zu jeder Zeit zur Verfügung. Auf den ersten Blick scheint dieses Lagerkonzept recht unkompliziert. Sobald sich die Vorgänge jedoch über Ländergrenzen hinweg erstrecken, tauchen umsatzsteuerliche Hürden auf, die zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand führen können. Konsignationslager in Deutschland Ware aus dem Drittland Grundsätzlich gilt seit dem Folgendes: Liefert ein im Drittland ansässiger Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in Deutschland, verschafft er dem Abnehmer die Verfügungsmacht erst im Zeitpunkt der Warenentnahme. In diesem Zeitpunkt führt er auch eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus. Dies hat zur Folge, dass sich der im Drittland ansässige Lieferer in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Soweit der Abnehmer die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt hat, kann dieser die EUSt nicht als Vorsteuer abziehen, da er im Zeitpunkt der Abfertigung keine Verfügungsmacht hatte. Unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann jedoch der Lieferer die EUSt als Vorsteuer geltend machen. Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet: Liefert ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in Deutschland, führt er nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zunächst ein innergemeinschaftliches Verbringen aus, d. h. er muss in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Zum Zeitpunkt der Warenentnahme führt er eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus. Dies hat zur Folge, dass sich der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Lieferer in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Eine Vereinfachungsregelung zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferers existiert in Deutschland nicht. Konsignationslager in anderen EU-Mitgliedstaaten Liefert ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, führt er nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zunächst ein innergemeinschaftliches Verbringen von Deutschland in den anderen EU- USt Info 3/ Seite 18 von 21

19 Mitgliedstaat aus, d. h. er führt in Deutschland eine grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus und muss die entsprechenden Buch- und Belegnachweise führen. Hinsichtlich der weiteren umsatzsteuerlichen Behandlung kommt es auf die Regelungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat an. Dabei bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten: Im anderen EU-Mitgliedstaat besteht keine Vereinfachungsregelung: Soweit im anderen EU-Mitgliedstaat keine Vereinfachungsregelung existiert, erfolgt die umsatzsteuerliche Behandlung analog zu der Vorgehensweise in Deutschland. Der Lieferer verwirklicht zunächst einen innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen EU-Mitgliedstaat und hat diesen auch zu besteuern. Zum Zeitpunkt der Warenentnahme führt er eine im anderen EU-Mitgliedstaat steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus. Dies hat zur Folge, dass sich der in Deutschland ansässige Lieferer im anderen EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Im anderen EU-Mitgliedstaat besteht eine Vereinfachungsregelung In einigen EU-Mitgliedstaaten gelten Vereinfachungsregelungen, die es ermöglichen, eine umsatzsteuerliche Registrierung der Lieferanten im Falle von Konsignationslagergeschäften zu vermeiden. Sie gehen anstatt von einem innergemeinschaftlichen Verbringen bei Beschickung des Lagers mit anschließender lokaler Lieferung bei Entnahme insgesamt von einer innergemeinschaftlichen Lieferung (unmittelbar) an den Kunden aus. Dadurch erfolgt die Erwerbsbesteuerung nicht durch den Lieferer, sondern durch den im anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Kunden. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist in einigen EU-Mitgliedstaaten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So hat die Erwerbsbesteuerung durch den Kunden in Italien und Litauen innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen. Andere EU- Mitgliedstaaten (wie z. B. Österreich) setzen das Vorliegen einer Vereinfachungsregelung im anderen EU-Mitgliedstaat für die Anwendung der Vereinfachungsregelung im eigenen Land voraus (sog. Gegenseitigkeit ). Soweit eine Vereinfachungsregelung im anderen EU-Mitgliedstaat angewendet wird, ist es dem Lieferer nicht möglich, den erforderlichen Buchnachweis nach 17c UStDV für das von ihm ausgeführte innergemeinschaftliche Verbringen zu führen, was grundsätzlich zur Folge hätte, dass er in Deutschland eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Um diesen Systemfehler zu vermeiden, sieht die OFD Frankfurt am Main in einem solchen Fall vor, dass die Warenentnahme, parallel zur umsatzsteuerlichen Behandlung im anderen EU-Mitgliedstaat, auch in Deutschland als direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden behandelt wird. Praxishinweis: Konsignationslager in Deutschland Eine Vereinfachungsregelung für ausländische Unternehmen mit einem Konsignationslager in Deutschland existiert nicht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sich der Lieferer in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. USt Info 3/ Seite 19 von 21

20 Konsignationslager in anderen EU-Mitgliedstaaten Grundsätzlich ist im Einzelfall und nach lokalem Recht zu prüfen, ob im anderen EU- Mitgliedstaat eine Vereinfachungsregelung existiert, und ob die spezifischen Anforderungen an diese erfüllt werden. In diesem Fall folgt die deutsche Finanzverwaltung der umsatzsteuerlichen Behandlung im anderen EU-Mitgliedstaat. Aus der Formulierung der OFD- Verfügung kann jedoch abgeleitet werden, dass der deutsche Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen muss. In der Verfügung vom stellt die OFD Frankfurt am Main jedoch auch klar, dass sie auf eine grundsätzliche Entscheidung der EU-Kommission hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern warte. Die Anwendung des BFH-Urteils vom auf Konsignationslagerfälle schließt die OFD Frankfurt am Main grundsätzlich aus. Verfasser: Rebecca Schottner, München E. BLICK INS AUSLAND Entfällt in dieser Ausgabe USt Info 3/ Seite 20 von 21

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