Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: VGH München: FeV, Führerschein, Neuerteilung, Regensburg, Umtausch, Aufbauseminar, Schlüsselzahl, Fahrerlaubnisbehörde, Landesanwaltschaft, Rechtsquelle, psychologischen Gutachtens, Beklagte, Verkehrszentralregister, Duplikat, ohne mündliche Verhandlung, Sperrvermerk, Spalte, Probezeit Normenketten: StVG 3 I 1 FeV 11 I 1, III 1 Nr. 5 u. VIII, 28 IV 1 Nr. 3, S. 3, V, 30 I, 46 I 1, II Schlagworte: Berufungszulassung, EU-Fahrerlaubnis, Umtausch, deutsche Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologische Untersuchung, MPU, Neuerteilung, neue Tatsache, Berücksichtigung, Nichteignung, Gutachtensanordnung Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 2 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 erkannte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut das Recht ab, von seiner im Jahr 1991 erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B (Führerschein Nr...., ausgestellt am durch Starosta Krapkowicki) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dem Kläger sei im Jahr 2000 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, da er das angeordnete Aufbauseminar nicht besucht habe. Zudem seien 13 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Deshalb seien die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet worden. Dem habe der Kläger keine Folge geleistet. 3 Am 5. November 2012 stellte die Behörde Starosta Krapkowicki dem Kläger einen neuen polnischen Führerschein mit der Nr /03/1605 und der Schlüsselzahl 71 aus. In Spalte 10 des Führerscheins ist eingetragen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B am 24. Dezember 1991 erteilt worden sei. Am 16. November 2012 beantragte der Kläger den Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. 4 Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit, bei dem Führerschein handele es sich nur um ein Duplikat, da die Schlüsselzahl 71 eingetragen sei. Die dem Führerschein

2 zugrunde liegende Fahrerlaubnis sei auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ungültig, da dem Kläger im Jahr 2000 die deutsche Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen worden und mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 das Recht aberkannt worden sei, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Er müsse den neu ausgestellten Führerschein bis 31. Dezember 2012 zur Eintragung eines Sperrvermerks vorlegen. Der Antrag auf Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis könne nicht bearbeitet werden. 5 Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 verpflichtete die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, den polnischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen vorzulegen und lehnte den Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück und das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 2013 ein (Az. RN 8 K ). 6 Am 2. Mai 2013 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B und legte seinen am 5. November 2012 ausgestellten Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vor. 7 Das Führungszeugnis vom 24. Mai 2013 wies zwei Eintragungen auf. Das Amtsgericht Straubing hatte den Kläger am 10. Februar 2012, rechtskräftig seit 22. März 2012, wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und das Amtsgericht Eggenfelden hatte ihn am 15. Oktober 2012 wegen Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. 8 Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2013 mit, im Verkehrszentralregister seien sieben Eintragungen gespeichert, darunter die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2000 sowie die beiden im Bundeszentralregister gespeicherten Straftaten, die insgesamt mit 18 Punkten bewertet waren. 9 Am 17. Oktober 2013 teilte die Polizeiinspektion Landshut mit, gegen den Kläger werde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tattag: ) ermittelt. Mit Bescheid vom 13. November 2013 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Nachdem nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, werde von der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung abgesehen. 10 Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 17. Februar 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Die polnische Fahrerlaubnis sei ihm mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 aberkannt worden. Der erneuten Anerkennung dieser Fahrerlaubnis stehe die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Jahr 2000 entgegen. Darüber hinaus habe der Kläger im Verkehrszentralregister mehr als 18 Punkte erreicht und es sei ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn anhängig. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. 11 Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Solange keine Verurteilung vorliege, könne die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht versagt werden. Der Kläger habe auch nicht mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Eine Auskunft vom 2. Januar 2014 ergäbe, dass insgesamt 17 Punkte eingetragen seien. 12 Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, nach der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 seien noch drei Punkte im Fahreignungsregister gespeichert. Eingetragen sei eine Verurteilung des

3 Klägers durch das Amtsgericht Straubing vom 21. März 2013, rechtskräftig seit 13. Juli 2013, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 7. September Der Kläger führte hinsichtlich des Vorfalls am 8. Oktober 2013 aus, das Amtsgericht Landshut habe ihn mit Urteil vom 14. Mai 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Das Landgericht Landshut habe das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 19. Januar 2015 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Fahrverbot sei beibehalten worden, da die Schwelle zur Bejahung charakterlicher Ungeeignetheit im Sinne von 69 Abs. 1 StGB noch nicht überschritten sei. Dagegen habe er Revision eingelegt. Er sei aber bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. 14 Daraufhin räumte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2015 die Möglichkeit ein, bis 6. Juli 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Der Kläger habe sowohl am 7. September 2012 als auch am 8. Oktober 2013 ein Fahrzeug geführt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besessen habe. Bei dem Vorfall am 8. Oktober 2013 sei er schon wegen der Fahrt am 7. September 2012 rechtskräftig verurteilt gewesen. Ihm sei daher bekannt gewesen, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Die Anordnung stütze sich auf 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV und es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. 15 Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 mit, der Kläger habe kein entsprechendes Gutachten vorgelegt. Der Kläger nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich dazu zu äußern. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 17 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). 19 Dabei sind auch während des Zulassungsverfahrens neu entstandene Tatsachen zu berücksichtigen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage der Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Senats ist und die Änderung der Sachlage auch im Berufungsverfahren eine Rolle spielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,14. Aufl. 2014, 124 Rn. 21 f.). Weitere behördliche Aufklärungsmaßnahmen werden durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht gehindert (vgl. zur Untätigkeitsklage VGH BW, U. v S 116/15 - juris Leitsatz 1) Das Begehren des Klägers ist entweder als Antrag nach 28 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), auf Erteilung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis nach einer der in 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, oder als Antrag auf Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach 30 Abs. 1 FeV auszulegen.

4 21 Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die dem Kläger im Jahr 1991 erteilte polnische Fahrerlaubnis, die wohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Fahrerlaubnis im Jahr 1999 keine Gültigkeit hatte, aber im Jahr 2003 in Polen wieder zur Ausstellung eines Führerscheins geführt hat, durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 als EU-Fahrerlaubnis fortgilt (vgl. BVerwG, U. v C 1/13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 16). Der Kläger verfügt aber derzeit nicht über eine Fahrberechtigung in Deutschland nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Danach dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach 28 Abs. 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Dies war hier der Fall, denn dem Kläger wurde nach dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis im Jahr 1991 zum einen die im Jahr 1999 erworbene deutsche Fahrerlaubnis entzogen und zum anderen im Jahr 2005 die Fahrberechtigung mit dem im Jahr 2003 ausgestellten polnischen Führerschein aberkannt. Die Nichtberechtigung, von der 1991 erteilten polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, ergab sich wegen des Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis im Jahr 2000 aus dem damals gültigen 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092). 22 Dass dem Kläger am 5. November 2012 von den polnischen Behörden ein neues Führerscheindokument ausgestellt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelte sich dabei nur um ein Ersatzdokument, das mit der Schlüsselzahl 71 nach Nr. B.I. lfd.nr. 39 der Anlage 9 zu 25 Abs. 3 FeV gekennzeichnet ist und nach Nr. I.2.2 der Anlage 8 zur FeV in Spalte 10 als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis den 24. Dezember 1991 aufweist. Ein solches Ersatzdokument beinhaltet keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern ersetzt nur das die bisherige Fahrerlaubnis ausweisende Dokument (vgl. BVerwG, U. v a. a. O. Rn. 39). 23 Auf die EU- und EWR-Fahrerlaubnisse finden nach 28 Abs. 1 Satz 3 FeV die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unter Berücksichtigung der fehlenden Beibringung des mit Schreiben vom 23. April 2015 angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens ist von der fehlenden Eignung des Klägers auszugehen und es bestehen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Legt man das Begehren des Klägers als Antrag nach 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aus, ihm das Recht zu erteilen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. 25 Nach dieser Vorschrift wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Gemäß 28 Abs. 5 Satz 2 FeV gelten im Rahmen der Wiederanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis 28 Abs. 4 Satz 3 FeV sowie 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend. 26 Nach 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach 29 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), getilgt sind. Nachdem im Fahreignungsregister für den Kläger seit der

5 Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 keine Maßnahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr eingetragen sind, hätte die Berechtigung, von der am 24. Dezember 1991 erteilten polnischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich auf Antrag erteilt werden können. Die Berechtigung lebt aber nicht ohne entsprechenden Antrag nach 28 Abs. 5 Satz 1 FeV wieder auf (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 29 FeV Rn. 61; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, 28 FeV Rn. 48). Dem stehen auch europarechtlich keine Bedenken entgegen, denn der jeweilige Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren (vgl. für den Fall einer Inhaberin einer EU- Fahrerlaubnis, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte EuGH, U. v C- 260/13 - Blutalkohol 52, 207). Der deutsche Gesetzgeber hat die Wiedererlangung dieses Rechts dabei von der Stellung eines Antrags abhängig gemacht. Dies stellt auch keine Diskriminierung im Vergleich zu einem rein innerstaatlichen Sachverhalt dar, denn auch eine deutsche Fahrerlaubnis wird nach vorangegangener Entziehung gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. 21 Abs. 1 Satz 1 FeV nur auf schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde neu erteilt. 27 Nach dem ebenfalls entsprechend anwendbaren 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. 28 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v C NJW 2002, 78). 29 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beibringungsanordnung rechtmäßig und damit der Schluss auf die Nichteignung nach 11 Abs. 8 FeV zulässig. Die Anordnung konnte auf 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV gestützt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zum einen die rechtskräftig abgeurteilte und im Fahreignungsregister eingetragene Straftat vom 7. September 2012 berücksichtigt und zum anderen eine eigene, nicht zu beanstandende Bewertung der Vorkommnisse vom 8. Oktober 2013, da diesbezüglich das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, zugrunde gelegt. Das Gericht hatte eine solche Vorgehensweise zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen und der Kläger war damit einverstanden. Er hat auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Gutachtensanordnung vorgebracht. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Gutachtensanordnung zu beanstanden wäre Versteht man das Begehren des Klägers dahingehend, dass er die polnische Fahrerlaubnis nach 30 Abs. 1 Satz 1 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen möchte, kann dahinstehen, ob es sich bei der polnischen Fahrerlaubnis überhaupt um eine Fahrerlaubnis i. S. d. 30 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat. Nachdem der Kläger im Jahr 1999 eine deutsche Fahrerlaubnis erwarb, ist davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnis damals keine Gültigkeit beanspruchen konnte. Nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union im Jahr 2004 war die Fahrerlaubnis nach 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in der damaligen Fassung wegen der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ebenfalls nicht gültig.

6 31 Auch ein Umtausch könnte jedenfalls nur dann erfolgen, wenn der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht a. a. O. 30 FeV Rn. 7; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht a. a. O. 30 Rn. 11). Die Vorschrift des 11 FeV ist in 30 Abs. 1 FeV nicht genannt und damit weiterhin anwendbar (Dauer a.a.o; Koehl a.a.o). Den entsprechenden Nachweis hat der Kläger aber nicht erbracht, da er das angeordnete medizinischpsychologische Gutachten nicht vorgelegt hat Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. 164 Rn. 14). 33 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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