Arbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler

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1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A, der ein geräumiges 3-Zimmer-Apartement bewohnt, studiert mittlerweile im 14. Semester Rechtswissenschaft, ist daneben aber auch den angenehmen Dingen des Lebens sehr zugetan. Geldsorgen veranlassen ihn, seinen Bekannten B als Untermieter aufzunehmen. Nach einiger Zeit beschließen die beiden, einen Fernseher anzuschaffen. Das Gerät soll A und B zu gleichen Teilen gehören. Kurz darauf kaufen die beiden von einer gemeinsamen Freundin (C) einen gebrauchten Fernseher, den C wegen eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts nicht mehr benötigt. Da C den Fernseher zur dieser Zeit an ihren Bruder D verliehen hat, wird vereinbart, dass A und B den Fernseher am nächsten Tag bei D abholen, was auch geschieht. Als A bewusst wird, dass er sich bei der Anschaffung des Fernsehers finanziell übernommen hat, übergibt er während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des B den Fernseher seinem Vater V mit dem Auftrag, den Fernseher bestmöglich zu verkaufen. Noch am selben Tag veräußert V den Fernseher im Namen des A an seinem Arbeitskollegen K. Weder V noch K kennen die genauen Lebensumstände des A; insbesondere die Aufnahme eines Untermieters hatte A seinem altmodischen Vater sorgfältig verschwiegen. Angesichts der Geldsorgen des A sind die Einnahmen aus dem Verkauf des Fernsehers jedoch nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein, so dass sich A schon einige Tage später nach weiteren Finanzierungsquellen umsehen muss. Da trifft es sich gut, dass E, ein flüchtiger Bekannter des A, diesen bittet, ihm sein Fahrrad für eine dreiwöchige Radtour quer durch die Eifel zu vermieten. Bei dem Fahrrad handelt es sich in Wahrheit um das ultramoderne Trekking-Bike des B, welches dieser dem A für die Dauer seiner Abwesenheit ausgeliehen

2 hatte, um damit zur Universität zu fahren. Schnell wird man sich über einen pauschalen Mietzins von 150 EURO für den gesamten Zeitraum einig, A händigt dem E das Fahrrad aus und dieser bricht vergnügt zu seiner Radtour auf. Noch am selben Tag bietet sich dem A aber noch eine viel lukrativere Einnahmequelle, als ihm F, ein Freund des A, ein Kaufangebot für das Fahrrad macht. F hält A, den er in den letzten Tagen mehrmals mit dem Fahrrad vor der Mensa gesehen hat, für dessen Eigentümer. Schnell werden sich die beiden darüber einig, dass das Fahrrad zum Freundschaftspreis von 700 EURO ab sofort dem F gehören soll. F soll sich das Fahrrad dann nach der Rückkehr des E von diesem abholen. Als A jedoch ungeachtet dieses finanziellen Zuflusses eine Aufforderung seiner Bank zum Ausgleich seines Kontos erhält, lösen sich alle noch vorhandenen Skrupel in Luft auf und er veräußert den Laptop des B, den dieser ihm ebenfalls für die Dauer seiner Abwesenheit ausgeliehen hatte, an seinen jüngeren Bruder G für 400 EURO. A bedingt sich allerdings aus, den Laptop noch eine Woche bis zur Fertigstellung seiner Ferienhausarbeit im BGB behalten zu dürfen. Er werde dem G den Laptop dann vorbeibringen, was auch geschieht. Zwischenzeitlich sind dem G jedoch Zweifel im Hinblick auf das Eigentum des A an dem Laptop gekommen, da er anlässlich seines letzten Besuches ein ähnliches Gerät auf dem Schreibtisch des Mitbewohners B hatte stehen sehen. Als G den A bei der Übergabe des Laptops darauf anspricht, erklärt A kurzerhand, bei dem Laptop handele es sich in der Tat um den Laptop des B. Er, A, sei jedoch von B ermächtigt worden, den Laptop auf eigene Rechnung zu veräußern, da ihm B noch Geld schulde. Dies erscheint G plausibel. Als B einige Tage später aus dem Urlaub zurückkommt, muss er von A schlechte Neuigkeiten erfahren. Zunächst sei der Fernseher bei einem Wohnungseinbruch abhanden gekommen, kurz darauf das Fahrrad des B direkt vor der Universität gestohlen worden. Schließlich sei auch noch der Laptop bei einem sommerlichen Gewitter durch Blitzeinschlag so schwer beschädigt worden, dass A diesen habe verschrotten müssen. Da sich A bei seiner Erzählung jedoch in Widersprüche verstrickt, glaubt ihm B kein Wort und fordert ihn mit Nachdruck auf auszupacken, was auch geschieht. Prüfen Sie, ob B den Fernseher, das Fahrrad und den Laptop von den jeweiligen Besitzern (K, E und G) gemäß 985 herausverlangen kann. 2

3 Lösungsskizze Arbeitsgemeinschaft A. Anspruch B gg. K auf Herausgabe des Fernsehers gem. 985 I. Besitz des K (+) 1. ursprünglich: Eigentum der C 2. (Mit-)Eigentumserwerb des B durch Eigentumsübertragung C A/B gem. 929 S. 1, 931 (+) 3. Eigentumsverlust A/B an K durch Eigentumsübertragung A K gem. 929 S. 1 (-) 4. Eigentumsverlust A/B an K durch gutgläubigen Erwerb des K gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (-) 5. Zwischenergebnis: (Mit)Eigentum des B (+) III. Recht zum Besitz des K gg. A/B ( 986) (-) IV. Ergebnis /Anspruchsinhalt B. Anspruch B gg. E auf Herausgabe des Fahrrades gem. 985 I. Besitz des E (+) II. Eigentum des B (-) 2. Eigentumsverlust B an F durch Eigentumsübertragung A-F gem. 929 S. 1, 931 (-) 3. Eigentumsverlust B an F durch gutgläubigen Erwerb des F gem. 929 S. 1, 931, 934 (+) 4. Zwischenergebnis: Eigentum des B (-) III. Ergebnis: Anspruch B-E aus 985 (-) C. Anspruch B gg. G auf Herausgabe des Laptops gem. 985 I. Besitz des G (+) 2. Eigentumsverlust B an G durch Eigentumsübertragung A-G gem. 929 S. 1, 930 (-) 3. Eigentumsverlust B-G durch gutgläubigen Erwerb des G gem. 929 S. 1, 930, 933 (-) 4. Zwischenergebnis: Eigentum des B (+) III. Recht zum Besitz ggü. B gem. 986 (-) IV. Ergebnis: Anspruch B gg. G aus 985 (+) Lösung: A. Anspruch B gg. K auf Herausgabe des Fernsehers gem. 985 I. Besitz des K (+) 1. ursprünglich: Eigentum der C 2. (Mit-)Eigentumserwerb des B durch Eigentumsübertragung C A/B gem. 929 S. 1, 931 (+) Einigung (+) Übergabe an diesem Tag (-). Veräußerer muss jede Besitzposition verlieren, Erwerber muss zumindest mittelbaren Besitz erlangen (aber nicht nach 870, dann 931). Stattdessen: Übergabesurrogat, 931 (+): Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen D aus 604 (Leihvertrag, 598 ff.) 3

4 3. Eigentumsverlust A/B an K durch Eigentumsübertragung A K gem. 929 S. 1 (-) Einigung (+), nicht zwischen A-K unmittelbar, sondern zwischen V und K ( 164) Übergabe (+): Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch K (+), aber: Übergabe durch A? Übergabe = Realakt, 164 ff. daher unanwendbar. Übergabe durch V als Besitzdiener des A ( 855) (-), da zwischen A und V kein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis bestand. Übergabe durch V als Besitzmittler ( 868). Besitzmittlungsverhältnis (BMV) = konkretes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht vom mittelbaren Besitzer ableitet. Dem mittelbaren Besitzer steht wiederum ggü. dem unmittelbaren Besitzer ein (latenter) Herausgabeanspruch zu. Hier: BMV = Auftrag gem. 662 (Herausgabeanspruch: 677). Berechtigung des A (-), da A nur Miteigentümer ist und damit zur Veräußerung der ganzen Sache nicht berechtigt ist (vgl. 1008, 741, 747 S. 2) 4. Eigentumsverlust A/B an K durch gutgläubigen Erwerb des K gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (-) Veräußerung einer Sache nach 929 (+), s.o. guter Glaube des Erwerbers (hier: K) (+) aber: Abhandenkommen ( 935): unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer (hier: B) es genügt der Verlust des unmittelbaren Besitzes eines Mitbesitzers 5. Zwischenergebnis: (Mit)Eigentum des B (+) III. Recht zum Besitz des K gg. A/B ( 986) (-) IV. Ergebnis /Anspruchsinhalt B hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fernsehers aus 985. Da B nur Miteigentümer ist, ist der Anspruch gerichtet auf Herausgabe des Fernsehers an A und B ( 1008, 1011, 432 Abs. 1 S. 1) B. Anspruch B gg. E auf Herausgabe des Fahrrades gem. 985 I. Besitz des E (+) II. Eigentum des B (-) 2. Eigentumsverlust B an F durch Eigentumsübertragung A-F gem. 929 S. 1, 931 (-) Einigung (+) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen E aus dem Mietvertrag, 546 Abs. 1) 4

5 Berechtigung (-), da A nicht Eigentümer des Fahrrads ist 3. Eigentumsverlust B an F durch gutgläubigen Erwerb des F gem. 929 S. 1, 931, 934 (+) Veräußerung einer Sache nach 931 (+), s.o. guter Glaube des Erwerbers (hier: F) zum Zeitpunkt der Abtretung (+). Merke: Es kommt hier auf den Zeitpunkt der Abtretung an, da der Veräußerer (hier: A) mittelbarer Besitzer der Sache ist (BMV = Mietvertrag A-E). 4. Zwischenergebnis: Eigentum des B (-) III. Ergebnis: Anspruch B-E aus 985 (-) C. Anspruch B gg. G auf Herausgabe des Laptops gem. 985 I. Besitz des G (+) 2. Eigentumsverlust B an G durch Eigentumsübertragung A-G gem. 929 S. 1, 930 (-) Einigung A-G (+) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. 930 (Besitzkonstitut). Übergabe wird dadurch ersetzt, dass zwischen A und G ein Besitzmittlungsverhältnis (Leihe, 598) vereinbart wird. Berechtigung des A (-), da A nicht Eigentümer ist 3. Eigentumsverlust B-G durch gutgläubigen Erwerb des G gem. 929 S. 1, 930, 933 (-) Veräußerung einer Sache nach 930 (+), s.o. Übergabe der Sache an Erwerber (hier: G) (+) guter Glaube des Erwerbers (hier: G) zum Zeitpunkt der Übergabe (-). Zum Zeitpunkt der Übergabe weiß G bereits, dass A nicht Eigentümer des Laptops ist. Zwar hält er A für berechtigt, im eigenen Namen über eine fremde Sache zu verfügen (vgl. 185). 932 ff. schützen aber nur den guten Glauben an das Eigentum und nicht den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung des Veräußerers im weiteren Sinne (anders: 366 Abs. 1 HGB für Veräußerungen des Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören) 4. Zwischenergebnis: Eigentum des B (+) III. Recht zum Besitz ggü. B gem. 986 (-) IV. Ergebnis: Anspruch B gg. G aus 985 (+) 5

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