BAUMSCHUTZVERORDNUNG. Acer Ahorn Aesculus Kastanie Alnus Erle Carpinus Hainbuche

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1 Die Stadt Zirndorf erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS UG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011 S. 82, BayRS UG) folgende 1 Schutzzweck, Schutzgebiet BAUMSCHUTZVERORDNUNG (1) Zur Sicherung einer angemessenen Durchgrünung sowie im Interesse des Stadt- und Straßenbildes und der Klimabegünstigung wird innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie in beplanten Bereichen nach 30 und 33 BauGB, der Bestand an Bäumen nach Maßgabe dieser Verordnung unter Schutz gestellt. (2) Im Stadtgebiet Zirndorf werden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß Abs. 1, alle in 2 näher bezeichneten Bäume unter Schutz gestellt. 2 Schutzgegenstand (1) Geschützt sind nachfolgend aufgeführte Bäume ab 60 cm Stammumfang (1,00 m über dem Erdboden gemessen), mit Ausnahme der Kiefern die erst ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt sind: Acer Ahorn Aesculus Kastanie Alnus Erle Carpinus Hainbuche Corylus colurna Baumhasel Crataegus Dorn Fagus Buche Fraxinus Esche Ginkgo Fächerblattbaum Juglans Walnuss Pinus sylvestvis Kiefer (Föhre) Quercus Eiche Sorbus Eberesche Taxus Eibe Tilia Linde Ulmus Ulme (2) Ersatzpflanzungen die nach dieser Verordnung gefordert werden, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt. (3) Nicht unter Schutz stehen Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. 3 Verbote (1) Es ist verboten, die geschützten Baumbestände und Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu entfernen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelnen Personen fallen nicht unter das Verbot. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist die Nichttechnische Bauverwaltung der Stadt Zirndorf oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

2 (2) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Weiterbestand im Sinne des Abs. 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone, insbesondere durch 1. Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 3. Lagern, Anschütten oder Aufbringen von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, 4. Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen. 5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind. Nummern 1. bis 2. gelten nicht, wenn mit der Stadt Zirndorf abgestimmten Vorsorgemaßnahmen gegen das Absterben der Bäume getroffen werden. (3) Von dem Verbot bleiben unberührt die Instandsetzung, Erhaltung und Erneuerung von bestehenden Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen. 4 Befreiungen, Verfahren (1) Die Stadt Zirndorf kann gemäß Art. 56 BayNatSchG Befreiungen von dem Verbot nach 3 erteilen, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern o d e r die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen o d e r das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist. Eine Härte in diesem Sinne kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen kein vertretbarer Aufwand ist, oder 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder 3. eine bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes in unzumutbarer Weise behindert wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Bäume besteht. Das öffentliche Interesse liegt vor bei Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder Bedeutung für das Stadt- bzw. Ortsbild. (2) Der Antrag auf Erteilung der Befreiung ist von den Eigentümern oder den dinglich Berechtigten zu stellen. Außerdem können die Anträge von Eigentümern eines Nachbargrundstückes gestellt werden, wenn sie darlegen, durch den Baum in ihren bürgerlich rechtlichen Nachbarrechten ( BGB) beeinträchtigt zu sein. Mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümer oder dinglich Berechtigten können auch Mieter oder Pächter der Baumgrundstücke Anträge stellen. (3) Dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist eine Begründung sowie ein Lageplan beizufügen, aus dem die vorhandenen Bäume ersichtlich sind. (4) Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird über den Antrag auf Befreiung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden.

3 (5) Die Befreiung kann unter der Auflage erteilt werden, dass Ersatzpflanzungen vorzunehmen und - oder zweckgebundene Ausgleichszahlungen an die Stadt zu entrichten sind. Die Ausgleichszahlung ist nach dem Wert der verursachten Bestandsminderung zu bemessen. Dabei sind die im Anhang aufgestellten Bemessungsgrundsätze anzuwenden. 5 Ersatzpflanzungen (1) Grundstückseigentümer, sonstige dinglich berechtigte Mieter oder Pächter, die unter Verstoß gegen diese Verordnung Bäume fällen oder schädigen oder diese Handlungen dulden, können verpflichtet werden, auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Deren Wert wird auf die Ausgleichszahlung angerechnet. Sofern die Ersatzpflanzungen nicht ausreichend sind, haben sie eine Ausgleichzahlung zu leisten. Für die Wertermittlung gilt 4 Abs. 5 Sätze 2 4 entsprechend. (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des Baumes, gemessen in 1m über dem Erdboden, bis zu 150 cm, sind als Ersatz 1-3 durch die BaumSchVO geschützte Laubbaumarten mit einem Mindestumfang von 18/20 cm, gemessen in 1m über den Erdboden (ersatzweise Höhe cm), zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, sind für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang 1-3 weitere Laubbäume der Vorbezeichneten Qualität zu pflanzen. Wachsen die Ersatzpflanzungen nicht an, ist die Pflanzung zu wiederholen. In die Berechnung der Ersatzpflanzung werden Abzüge nach der Berechnung Methode Koch berücksichtigt (siehe Anhang.) (3) Haben Handlungen i.s. von 3 Abs. 1 und 2, die die Eigentümer, sonstige Berechtigte oder von den Vorgenannten beauftragte Dritte durchgeführt haben, zur Beschädigung, zur Entfernung, zur Zerstörung oder zum Absterben von Bäumen geführt, so kann die Stadt den Verursachern gegenüber anordnen, dass angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretenen Bestandsminderungen durchgeführt werden. Es bleibt 6 unberührt. (4) Daneben kann der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 6 Ausgleichszahlungen (1) Ist eine Ersatzpflanzung im Sinne des 5 auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume standen, ganz oder teilweise nicht möglich, so hat der Verpflichtete für die von Ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (2) Die Ausgleichszahlungen werden von der Stadt Zirndorf für die Neupflanzung von Bäumen, Sträuchern, und Hecken sowie die Pflege und Sanierung des Baumbestandes im Stadtgebiet verwendet. (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Gehölzpreis für die sonst nach 5 Abs. 2 durchzuführenden Ersatzpflanzungen, zuzüglich der Pflanzkosten, der Kosten für einen dreijährigen Pflegezeitraum sowie der Anwuchsgarantie und einer Pauschale von 30 % aus dem Gehölzpreis für die Zur-Verfügung-Stellung der öffentlichen Fläche für die Ersatzpflanzung.

4 (4) Die Höhe des Gehölzpreises des gefällten Baumes richtet sich nach folgender Liste. Baumbezeichnung Gehölzpreis Acer (Ahorn) 938,00 Aesculus (Kastanie) 870,00 Alnus (Erle) 808,00 Carpinus (Hainbuche) 938,00 Corylus colurna (Baumhasel) 870,00 Crataegus (Dorn) 1.288,00 Fagus (Buche) 1.096,00 Fraxinus (Esche) 870,00 Ginko (Fächerblattbaum) 1.192,00 Juglans (Walnuss) 1.096,00 Pinus sylvestvis (Kiefer/Föhre) 1.096,00 Quercus (Eiche) 1.021,00 Sorbus (Eberesche) 1.096,00 Taxus (Eibe) 1.069,00 Tilia (Linde) 808,00 Ulmus (Ulme) 808,00 (Quelle: Richtlinien FLL Ausgabe 2002) 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu ,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Bäume beseitigt, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu ,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage gemäß 4 Abs. 5 zu einer Genehmigung gemäß 4 nicht nachkommt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Zirndorfer Lokalanzeigers in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzverordnung vom außer Kraft. Zirndorf, den STADT ZIRNDORF Thomas Zwingel Erster Bürgermeister

5 Anhang Tabelle Anhaltspunkte zur Bestimmung der Wertminderung von Gehölzen (ohne Alterswertminderung) Die Wertminderung wird in v.h. - Sätzen auf ein einwandfreies Herstellungsergebnis bezogen, das entsprechend der jeweiligen Funktion als Solitär-, Gruppen-, Reihen- oder Deckgehölz usw. zugrundegelegt wird. Die jeweilige Wertminderung tritt ein, wenn in einer Zeile ein Merkmal zutrifft. Treffen mehrere Merkmale zu, so wird mindestens der v.h. - Satz der nächst niederen Zeile anzuwenden sein. Bei der Berechnung von Unfallschäden ist zunächst der Wert des unbeschädigten Gehölzes unter Beachtung der Spalten 1 bis 5 zu berechnen, dann erst ist die Schadenshöhe nach Spalte 6 zu ermitteln voller Wert: Wertminderung: % % 50 % % % Arten- u. Standortwa hl einwandfrei gelungen keine sehr wesentliche Beanstandun g wesentliche Fehler wesentlichere Fehler grob fehlerhaft (fast funktions- u. wertlos) Standortbedingunge n ausreichende r Abstand etwas zu eng mittelwüchsig zu eng Abstand noch unzureichend er viel zu enger Standraum völlig unzulänglich Wachstum Pflege Unfallschäde n an Krone, Stamm oder Wurzeln wüchsig gut keine weniger wüchsig vernachlässigt, etwas kränklich, Erziehungsfehler schwachwüchsig Sehr schwachwüchsig (fast) kraftlos etwas vernachlässigt, leichte Erziehungsfehler noch ausgeprägter als oben ungepflegt, krank, schwere Erziehungsfehler wie oben, jedoch wenig oder keine Chancen leichtere Schäden bis ca. 25 % durch Pflege weitgehend regulierbar schwerer regulierbare Schäden (20 25 %) schwere Schäden (30 %) sehr schwere Schäden (35 40 %) schwere Schäden (über 40 %)

6 Teilbeschädigungen Für die Beurteilung bzw. Wertermittlung von Teilbeschädigungen von Bäumen gilt folgendes: Es wird der Wert des gesamten Baumes nach den Richtlinien ermittelt. Sodann werden je nach Art und Schwere der Teilbeschädigungen die anfallenden Entschädigungsprozente errechnet. Tabelle 5 a) Stammverletzungen, abgerissene oder abgelöste Rinde: b) Bäume mit abgerissenen oder gebrochenen Ästen: Es ist bei einer Verstümmelung der Krone deren Umfang im Verhältnis zum vorherigen Zustand der Baumkrone festzustellen. Sodann ist grundsätzlich gleich wie unter a) zu verfahren. Wenn die Hälfte der Äste in ihren unteren Teilen gebrochen ist, ist der volle Wert des Baumes zu entschädigen. Kann die beschädigte Krone durch einen fachmännischen Rückschnitt wieder ausgeglichen werden, so ist der Prozentsatz des Schadens in angemessener Weise zu reduzieren. Jedoch ist zu beachten, dass einige Arten aus dem alten Holz schlecht oder gar nicht mehr austreiben (z.b. Eichen, Buchen, Nussbäume u.ä.), und dass die meisten Nadelhölzer durch den Verlust weniger Äste oder des Mitteltriebes völlig entwertet werden.

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