Titel: Auslegung eines Anstellungsvertrages im Hinblick auf eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot

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1 OLG München, Endurteil v U 1794/16 Titel: Auslegung eines Anstellungsvertrages im Hinblick auf eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot Normenketten: BGB 133, 157, 305 Abs. 1 S. 1 HGB 75a Leitsätze: Nur bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes sind Vertragsbedingungen nicht im Sinne von 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. (redaktioneller Leitsatz) Haben die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. (redaktioneller Leitsatz) Ohne besondere Anhaltspunkte im Anstellungsvertrag muss ein verständiger und redlicher Geschäftsführer die Regelung über eine Karenzentschädigung bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges und unter Abwägung der Interessen eindeutig dahingehend verstehen, dass Karenzentschädigung nur für den Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots gezahlt werden soll. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anstellungsvertrag, Auslegung, Geschäftsführer, Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot Vorinstanz: LG Traunstein Endurteil vom HKL O 2871/14 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2 Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien, die am einen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer schlossen (Anlage K 1), streiten über eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot. 2 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung für die Monate Januar bis September Der Vertrag sei nach 133, 157 BGB auszulegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten mache 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages nicht nur Sinn, wenn man ihn nur auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beziehe. Wenn einzelne Formulierungen wie zu erwerben böswillig unterlässt nicht zu einer Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit passten, lasse sich das damit erklären, dass die Änderung des vorformulierten 14 nicht genau genug auf eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit erfolgte. Eine Karenzentschädigung für eine ohnehin vertragsimmanente Verpflichtung sei nicht per se widersinnig, sondern unterliege der Privatautonomie der Parteien. Die Beklagte habe den Vertrag nicht rechtzeitig angefochten. Der Kläger habe seine Ansprüchen aber erstmals mit Schreiben vom geltend gemacht, so dass er mit seinen Ansprüchen bis Dezember 2013 nach 18 des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausgeschlossen sei. Die Klausel halte nach der Rechtsprechung des BAG der AGB-Kontrolle stand. 3 Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. 4 Der Kläger akzeptiert die Abweisung seines erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung und verfolgt mit seiner Berufung seinen weitergehenden Antrag hinsichtlich der Karenzentschädigung weiter. Er rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass 18 des Anstellungsvertrags der AGB-Kontrolle nicht standhalte und deshalb seine Ansprüche auf die vertragliche Wettbewerbsentschädigung für die Jahre 2012 und 2013 zu Unrecht abgewiesen. 5 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ,81 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit

3 - aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit und - aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.359,57 seit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.509,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

4 7 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die Perplexität der Regelung in 14 des Anstellungsvertrages verkannt. Die vom Landgericht vorgenommen Auslegung sei nicht interessengerecht. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, soweit der Anspruch auf Karenzentschädigung abgewiesen wurde. 8 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 1 HK O 2871/14 die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 10 Er verteidigt die Auslegung des Landgerichts, aus 14 ergebe sich ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Eine AGB-Prüfung ginge der Nichtigkeit wegen Perplexität vor. 11 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 12 II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Aus 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom ergibt sich kein Anspruch auf die geltend gemachte Karenzentschädigung. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche zum Teil nach 18 verfallen sind, kommt es nicht an Abs. 3 des Anstellungsvertrages bedarf der Auslegung Haben die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGH, Urteil vom , XI ZR 145/08, juris Tz. 16). Dass Parteien die Regelung übereinstimmend in dem vom Kläger verstanden Sinn verstanden haben, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten eine Entschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch so gewollt (Seite 8 des Schriftsatzes vom , Bl. 52 d. A.), ist die Beklagte entgegen getreten (Seite 4 des Schriftsatzes vom , Bl. 83 d. A.). Beweis hat der Kläger nicht angetreten Die Regelung in 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist auslegungsbedürftig. Nach dessen Satz 1 zahlt die Beklagte dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung. Die Dauer des Wettbewerbsverbots ist in 14 Abs. 1 des Anstellungsvertrages geregelt. In welcher Höhe die Entschädigung zu zahlen ist, lässt sich den Regelungen in Abs. 3 - bei Annahme die Entschädigung sei schon während der Vertragsdauer zu zahlen - jedoch nicht ohne weiteres entnehmen. Der Kläger selbst räumt ein, dass die Entschädigung während der Dauer des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht bezifferbar sei und vertritt die Ansicht, der Anspruch sei erst nach Vertragsende fällig geworden (Seite 2 des Schriftsatzes vom , Bl. 141 d. A.; Seite 8 des Schriftsatzes vom , Bl. 170 d. A.). Letzteres widerspricht jedoch der Formulierung in 14 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages, wonach Entschädigung monatlich nachträglich zahlbar sei. 16

5 2. Bei objektiver Auslegung des 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages steht dem Kläger kein Anspruch auf Karenzentschädigung zu Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom (S. 6 f., Bl. 187 f. d. A.) vertretenen Ansicht hat sie die Vertragsbedingungen gestellt. 18 Nur bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes sind Vertragsbedingungen nicht im Sinne von 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 67/09, juris Tz. 18 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegen hier nicht vor; der Kläger hat unstreitig zunächst einen eigenen Entwurf vorgelegt, der aber von der Beklagten nicht als Verhandlungsgrundlage akzeptiert wurde. Der Kläger bekundete vor dem Landgericht, Herr A. habe gesagt, ein eigener Entwurf des Klägers komme überhaupt nicht in Frage, Grundlage eines neuen Vertrages könne nur der Standardvertrag der Beklagten (Anlage B 1) sein. 19 Dass nicht nur 14 Abs. 1, sondern auch die in 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages enthaltene Entschädigungspflicht im Sinne des 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom ,VIII ZR 137/12, juris Tz. 6) nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom , VII ZR 248/13, juris Tz. 27 m. w. N.) erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom , XII ZR 183/13, juris Tz. 10) Ein verständiger und redlicher Geschäftsführer muss die Regelung bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges und unter Abwägung der Interessen eindeutig dahingehend verstehen, dass Karenzentschädigung nur für den Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots gezahlt werden sollte In 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages wird an verschiedenen Stellen deutlich, dass sich die Entschädigungsregelung nur auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezieht. 23 Nach 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags beträgt die Entschädigung 50% der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre - bei kürzerer Vertragsdauer während dieser - zugunsten des Geschäftsführers entstandenen Monatsvergütungen. Ohne weiteres anwendbar ist diese Regelung für die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wollte man sie während des laufenden Vertrages anwenden, müsste für jeden Monat der Durchschnitt der seit Vertragsbeginn bezogenen Monatsvergütungen bzw. wenn der Vertrag länger als drei Monate besteht der Durchschnitt der in den letzten drei Jahren bezogenen Monatsvergütungen berechnet werden. Die Höhe der Entschädigung müsste also jeden Monat neu berechnet werden. Auch der Kläger argumentiert im Zusammenhang mit der

6 Fälligkeit, erst nach Beendigung des Vertrages stehe fest, wie lange der Vertrag bestanden habe (Seite 7 des Schriftsatzes vom , Bl. 102 d. A.). 24 Die Anrechnungsregel des 14 Abs. 3 Satz 3 müsste während der Vertragsdauer zunächst einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur Einkünfte aus einer anderweitigen Tätigkeit, nicht aber Einkünfte aus diesem Vertrag angerechnet werden. Der zweite Halbsatz, nach dem Einkünfte angerechnet werden, die der Geschäftsführer böswillig zu erwerben unterlässt, stünde während der Vertragsdauer im Widerspruch zu der Treuepflicht des Geschäftsführers, die von ihm verlangt, seine ganze Arbeitskraft bei der GmbH einzusetzen (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 35, Rn. 49) und der entsprechenden Regelung in 7 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Der Einwand des Klägers im Schriftsatz vom (Seite 10 f., Bl. 105 f. d. A.), 14 erfasse auch anderweitige Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, geht fehl. 14 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages erfasst nur Einkünfte, die der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. 25 Schließlich verweist 14 Abs. 5 auf 75 a HGB, der nachvertragliche Wettbewerbsverbote betrifft Eine Abwägung der Interessen ergibt, dass Karenzentschädigung nur für den Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots gezahlt werden sollte. Der Kläger räumt selbst ein, eine vertragliche Wettbewerbsentschädigung sei ungewöhnlich (Seite 5 der Berufungsbegründung vom , Bl. 278; Seite 2 des Schriftsatzes vom , Bl.302 d. A.). Ein Geschäftsführer unterliegt kraft seiner Treuepflicht während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 35, Rn. 41). Ob es trotzdem sinnvoll sein kann, ein vertragliches Wettbewerbsverbots explizit zu regeln (Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom , Bl. 170 d. A.), kann dahinstehen. Eine Entschädigung für die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht ist jedenfalls nicht interessengerecht. Der Einwand des Klägers (Seite 19 des Schriftsatzes vom , Bl. 63 d. A.), aus 13 der Satzung der Beklagten (Anlage K 14 ) ergebe sich, dass die Beklagte an dem Grundsatz, ein vertragliches Wettbewerbsverbot sei dem vertraglichen Dienstverhältnis immanent, hinsichtlich ihrer Geschäftsführer nicht uneingeschränkt festhalten wolle, greift nicht durch. Die Möglichkeit, Gesellschafter und Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverbot zu befreien, setzt ein solches voraus. 27 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Regelung sei interessengerecht, weil die Beklagte ihn langfristig an sich binden wollte. Zum einen hat der Kläger für diese Behauptung, der die Beklagte entgegengetreten ist (Seite 6 des Schriftsatzes vom , Bl. 85 d. A.), keinen Beweis angetreten, zum anderen hat die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom , IV ZR 113/99, juris Tz. 15). 28 Sollte der Vortrag des Klägers, man hätte in 14 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages bewusst den weiten Begriff der anderweitigen Einkünfte und nicht des anderweitigen Verdienstes gewählt (Seite 2 des Schriftsatzes vom , Bl. 302 d. A.) und sie hätten eine Entschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch so gewollt (Seite 8 des Schriftsatzes vom , Bl. 52 d. A.), dahingehend zu verstehen sein, dass nicht nur 14 Abs. 1, sondern auch 14 Abs. 3 des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt wurde im Sinne des 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wäre auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, die jedoch ebenfalls dafür spricht, dass die Parteien nur eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regeln wollten. Unstreitig hat zunächst der Kläger einen Entwurf (Anlage K 13) übermittelt, der in 9 nur für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung vorsah. Grundlage des streitgegenständlichen Vertrages wurde dann der von der Beklagten vorgelegte Entwurf (Anlage B 1), in dem das ursprünglich vorgesehene nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Laufe der Verhandlungen gestrichen wurde. Insoweit liegt ein Redaktionsversehen

7 nahe, so dass auch der Einwand des Klägers, die Regelung habe keinen Anwendungsbereich, nicht durchgreift Dass der Kläger aufgrund besonderer Umstände die Regelung abweichend von ihrem objektiven Erklärungswert verstehen durfte, hat er nicht dargetan. 30 Der Umstand, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom Karenzentschädigung für den Zeitraum ab Januar 2012 verlangt hat, spricht vielmehr eher dafür, dass er die Regelung selbst nicht dahingehend verstanden hat, dass er neben seiner Vergütung Anspruch auf Karenzentschädigung hat. Der Kläger persönlich hat im Termin vom vor dem Senat erklärt, Schriftverkehr, aus dem sich ergebe, dass er im Hinblick auf die schlechte finanzielle Situation der Beklagten, Ansprüche auf Karenzentschädigung nicht geltend mache, gebe es nicht Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 und 543 Abs. 2 ZPO.

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