Position. Mutterschutz nicht überregulieren. Stand: August 2016
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1 Position Mutterschutz nicht überregulieren Stand: August
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3 Position Mutterschutz nicht überregulieren Vorwort Vorwort Neue Bürokratie im Mutterschutzrecht verhindern Union und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag auf eine Neuregelung des Mutterschutzrechts geeinigt um umfassenden Schutz, mehr Transparenz und weniger Bürokratie zu erreichen. Der vom Bundesfamilienministerium Anfang des Jahres 2016 vorgelegte Gesetzentwurf enthält jedoch unverhältnismäßige Vorgaben, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit erheblicher Rechtsunsicherheit belasten. Er geht weit über die europäische Mutterschutzrichtlinie hinaus und verhindert sinnvolle Lösungen für den Arbeitsschutz werdender Mütter und stillender Frauen. Darüber hinaus bedeutet der Entwurf einen erheblichen Zuwachs an Bürokratie für die Unternehmen. Ein wirksamer Mutterschutz ist ein wichtiges Anliegen. Entgegen den Ankündigungen im Koalitionsvertrag führt der Gesetzentwurf aber zu weniger Transparenz und mehr Bürokratie. Er leistet keinen Beitrag dazu, Frauen in Beschäftigung zu halten und verschärft damit zugleich den Fachkräftemangel. Bertram Brossardt 05. August 2016
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5 Position Mutterschutz nicht überregulieren Inhalt Inhalt 1 Vorhaben für eine Neuregelung Koalitionsvertrag Verfahrensstand Position der vbw Ausweitung der Gefährdungsbeurteilung nach 9 ff. MuSchG-RefE Überschreitung EU-rechtlicher Vorgaben Systembruch Bürokratieaufbau Fehlgesetzte Sanktion pauschales Beschäftigungsverbot Ausweitung der Beschäftigungsverbote auf getaktete Arbeit Ausweitung des Anwendungsbereichs Ausweitung des Kündigungsverbots... 5 Ansprechpartner / Impressum... 7
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7 Position Mutterschutz nicht überregulieren Vorhaben für eine Neuregelung 1 1 Vorhaben für eine Neuregelung Vereinbarung zur Überarbeitung des Mutterschutzrechts im Koalitionsvertrag 1.1 Koalitionsvertrag Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wurde vereinbart, dass eine Reform des Mutterschutzgesetzes erarbeitet wird. Die Ziele sollten umfassender Schutz, mehr Transparenz und weniger Bürokratie sein. Dazu beabsichtigt man, die mutterschutzrechtlichen Regelungen an den neuesten Stand der Erkenntnisse über Gefährdungen für Schwangere und stillende Mütter am Arbeitsplatz anzupassen. 1.2 Verfahrensstand Im Januar 2016 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts veröffentlicht. Am 04. Mai 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen, wobei einige Verschärfungen des ursprünglichen Entwurfs wieder entfallen sind. Nichtsdestotrotz besteht bei zahlreichen Regelungen Nachbesserungsbedarf.
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9 Position Mutterschutz nicht überregulieren Position der vbw 3 2 Position der vbw Erhebliche Rechtsunsicherheit und Bürokratie Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts enthält unverhältnismäßige Vorgaben, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit erheblicher Rechtsunsicherheit belasten. Er geht weit über die europäische Mutterschutzrichtlinie hinaus und verhindert sinnvolle Lösungen für den Arbeitsschutz werdender Mütter und stillender Frauen. Darüber hinaus bedeutet der Entwurf einen erheblichen Zuwachs an Bürokratie für die Unternehmen. Ein wirksamer Mutterschutz ist ein wichtiges Anliegen. Entgegen den Ankündigungen im Koalitionsvertrag führt der Gesetzentwurf aber zu weniger Transparenz und mehr Bürokratie. Er leistet keinen Beitrag dazu, Frauen in Beschäftigung zu halten und verschärft damit zugleich den Fachkräftemangel. Die bestehenden Regelungen zum Schutze von werdenden oder stillenden Müttern am Arbeitsplatz sind ausreichend. 2.1 Ausweitung der Gefährdungsbeurteilung nach 9 ff. MuSchG-RefE Bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich einer Gefährdung für Schwangere und Stillende vorzunehmen. Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf schwangerschaftsrelevante Gefährdungen hat nach der avisierten Neuregelung im Referentenentwurf grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat (vgl. 9 Abs.1 Nr.1 MuSchG-RefE). Ferner soll die (Weiter-)Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau davon abhängen, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Die geplante Neuregelung ist als unverhältnismäßig abzulehnen Überschreitung EU-rechtlicher Vorgaben Die Ausweitung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf spezifische Gefährdungen für werdende, jüngst entbundene und stillende Mütter auf alle Arbeitsplätze unabhängig davon, ob im Betrieb überhaupt ein Anlass gegeben ist geht insbesondere über die europarechtlichen Vorgaben der MutterschutzRiLi hinaus. Dort ist nur eine konkrete (anlassbezogene) Gefährdungsbeurteilung vorgesehen, abhängig vom Gefährdungspotential der jeweiligen Tätigkeit und unter der Voraussetzung, dass im Betrieb überhaupt Frauen beschäftigt werden.
10 4 Position der vbw Position Mutterschutz nicht überregulieren Systembruch Die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung hypothetischer, schwangerschaftsspezifischer Gefährdungsfaktoren widerspricht auch dem Wesen der Gefährdungsbeurteilung. Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung ist es, tätigkeitsbezogene objektive Gefährdungen zu ermitteln. Nach der Gesetzesbegründung müssen zudem auch individuelle Eigenschaften und Bedürfnisse einer schwangeren oder stillenden Frau im Rahmen einer konkretisierenden Beurteilung Berücksichtigung finden. Dies würde einen Paradigmenwechsel in der Systematik des betrieblichen Arbeitsschutzes bedeuten, weil sich der Fokus von der zu betrachtenden Tätigkeit auf die zur Ausführung bestellte Person verlagert Bürokratieaufbau Die Regelung würde zudem einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil 13 MuSchG-RefE dem Arbeitgeber weitergehende Dokumentations-und Informationspflichten abverlangt. Nach bislang geltendem Recht ist eine formlose Unterrichtung der Beschäftigten über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der daraus resultierenden Maßnahmen ausreichend (vgl. 2 S. 2 MuSchArbV). Darüber hinaus dürfen dem Arbeitgeber keine weitergehenden Pflichten auferlegt werden Fehlgesetzte Sanktion pauschales Beschäftigungsverbot Abzulehnen ist weiter das Ansinnen des Gesetzgebers, die Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 9 Abs.3 MuSchG-RefE pauschal mit einem Beschäftigungsverbot zu sanktionieren. Maßgebend für ein solches Beschäftigungsverbot als ultima ratio ist nicht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an sich, sondern nachweisbare Gefährdungen für Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind (vgl. 4 Abs.1 MuSchArbV). Mit der vorgeschlagenen Regelung stellt der Gesetzgeber die Unternehmen unter den Generalverdacht, die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht einzuhalten. Eine Durchsetzung dieser Regelung auf breiter Basis hätte außerdem zur Folge, dass die Aufwendungen für das Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen) ansteigen würden. 2.2 Ausweitung der Beschäftigungsverbote auf getaktete Arbeit Der Entwurf erweitert den Katalog unzulässiger Arbeiten für Schwangere und Stillende auf getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Zeittempo. Insbesondere im Produktionsbereich kann diese Ausweitung zu einem faktischen Beschäftigungsverbot aller Schwangeren und Stillenden führen.
11 Position Mutterschutz nicht überregulieren Position der vbw Ausweitung des Anwendungsbereichs Der Entwurf knüpft nicht mehr an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an, sondern stellt auf das Beschäftigungsverhältnis ab, was Rechtsunsicherheit mit sich führt. Auch arbeitnehmerähnliche Personen sollen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, z. B. Heimarbeiter, Handelsvertreter und ggf. auch Freie Mitarbeiter. Diese zeichnen sich nach deutschem Recht dadurch aus, dass sie von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind; bei ihnen fehlt es aber gerade an der für Arbeitnehmer typischen persönlichen Abhängigkeit. Die generelle Aufnahme arbeitnehmerähnlicher Personen ist nicht praktikabel. Dem Arbeitgeber ist es nicht möglich, die Einhaltung mutterschutzrechtlicher Vorschriften bei arbeitnehmerähnlichen Personen zu kontrollieren und zu gewährleisten: Es ist beispielsweise gerade das Recht der Betroffenen, über die Lage der eigenen Arbeitszeit und die Bestimmung des Arbeitsortes frei zu entscheiden. 2.4 Ausweitung des Kündigungsverbots Das Kündigungsverbot soll nach dem Entwurf erheblich ausgeweitet werden. Insbesondere sollen die Kündigungsfristen entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen gelten, die der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Kündigung trifft. Es ist völlig unklar, was unter den Begriff der Vorbereitungsmaßnahmen fallen soll.
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13 Position Mutterschutz nicht überregulieren Ansprechpartner / Impressum 7 Ansprechpartner Karolina Bihler Grundsatzabteilung Recht Telefon Telefax karolina.bihler@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw August 2016
Positionspapier. Mutterschutz zeitgemäß und handhabbar gestalten. Eine Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Odeonsplatz 14, 80539 München, Tel: 089/ 24 22 86 0, Fax: 089/ 29 15 18, E-Mail: info@wbu.de Präsident: Dr. Otto Wiesheu, Generalsekretär: Dr. Jürgen Hofmann Positionspapier Mutterschutz zeitgemäß und
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