LS 2015 Drucksache 25 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode
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- Valentin Klemens Klein
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1 LS 2015 Drucksache 25 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
2 A BESCHLUSSANTRAG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vom Januar 2015 Entwurf Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (Rheinisches Ausführungsgesetz zum Pfarrerausbildungsgesetz) vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22), zuletzt geändert durch 3 Absatz 3 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165 und 283), wird wie folgt geändert: 1. In 9 werden folgende Absätze 6-8 angefügt: (6) Zusätzlich zu den in 33 Absatz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geregelten Fällen erhält die Vikarin oder der Vikar in nachstehenden Fällen im jeweils zugeordneten Umfang Sonderurlaub: a) bei kirchlicher Trauung der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag, b) bei Taufe eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag, c) bei Konfirmation eines Kindes der Vikarin oder des Vikars 1 einen Arbeitstag. 1 Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind ausnahmsweise nicht evangelisch ist, für vergleichbare Amtshandlungen (z.b. Erstkommunion) 2
3 (7) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Vikarin oder dem Vikar unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen. (8) Im Falle einer Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Urlaub und sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer Die Verordnung über den Urlaub und sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132), wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Urlaub beträgt 42 Kalendertage Absatz 7 wird gestrichen Absatz 2 erhält die folgende Fassung: (2) Zusätzlich zu den in 33 Absatz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geregelten Fällen erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer in nachstehenden Fällen im jeweils zugeordneten Umfang Sonderurlaub: a) bei kirchlicher Trauung der Pfarrerin oder des Pfarrers einen Arbeitstag, b) bei Taufe eines Kindes der Pfarrerin oder des Pfarrers einen Arbeitstag, c) bei Konfirmation eines Kindes einen der Pfarrerin oder des Pfarrers 1 Arbeitstag. 4. In 3 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: (3) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen. (4) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub nur für die Dauer der Wahrnehmung eines Auftrags nach 85 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD. (5) Für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre und Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit ei- 1 Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind ausnahmsweise nicht evangelisch ist, für vergleichbare Amtshandlungen (z.b. Erstkommunion) 3
4 nem Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorliegen." 6. 5 erhält die folgende Fassung: 5 Urlaub zur Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistands gemäß kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts Im Falle einer Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 7. Es wird nach 6 ein neuer 7 angefügt: 7 Genehmigung von Urlaub oder Nichterreichbarkeit (1) Urlaub bedarf der Genehmigung der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder des dienstaufsichtführenden Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie bei Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mba-stellen) bedarf der Urlaub der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (2) Sonderurlaub soll 14 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (3) Nichterreichbarkeit wegen Mitarbeit in kirchlichen Gremien gemäß 53 des Pfarrdienstgesetzes der EKD ist dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder dem dienstaufsichtführenden Superintendenten, bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag dem Landeskirchenamt rechtzeitig anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit aus dienstlichen Gründen. (4) Nichterreichbarkeit nach Absatz 3 bedarf bei einer Dauer von mehr als drei Tagen der Zustimmung der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder des dienstaufsichtführenden Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag, wird die Zustimmung vom Landeskirchenamt erteilt. 4
5 (5) Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre und Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, müssen zusätzlich die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen einholen. Artikel 3 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst Aufgrund von 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die Landessynode am die folgende Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholung- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst beschlossen: 1 Einleitende Vorschrift Die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein- Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 (zu 25) 25 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Absatz 2 folgender Satz 4 angefügt wird: Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts. 3 (zu 33) 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Ziffern angefügt: 9. bei kirchlicher Trauung einer Kirchenbeamtin oder 1 Arbeitstag, eines Kirchenbeamten 5
6 10. bei Taufe und Konfirmation eines Kindes einer 1 Arbeitstag, Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten1 11. bei Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach erforderliche der Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Abwesenheitszeit kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der zuzüglich erforder- Kirchengerichte licher Wegezeiten. 2. nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen. Artikel 4 Inkrafttreten/Außerkraftreten/Übergangsregelungen (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 19. Januar 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte aus persönlichen Anlässen vom 11. August 1997 (KABl. S. 321) außer Kraft. (2) Entscheidungen über Urlaub und Freistellungsanträge, die nach dem bis zum 19. Januar 2012 geltenden Recht bis zum Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes genehmigt wurden, bleiben unberührt. (3) Urlaubsanspruch, der für das Urlaubsjahr 2013 entstanden ist, verfällt entgegen der Bestimmungen des 19 Absatz 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 2 beruhende Teil dieses Kirchengesetzes kann auf Grund von 53 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der auf Artikel 3 beruhende Teil dieses Gesetzes auf Grund von 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung geändert werden. Bad Neuenahr, den Januar 2015 Evangelische Kirche im Rheinland Kirchenleitung 1 Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind ausnahmsweise nicht evangelisch ist, für vergleichbare Amtshandlungen (z.b. Erstkommunion) 6
7 B BEGRÜNDUNG 1. Aktuelle Rechtslage Die Regelungen über den Urlaub für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind gegenwärtig in der folgenden Weise ausgestaltet: - für Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß 53 Abs. 4 PfDG.EKD i.v.m. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub und sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrurlaubsverordnung PfUrlVO): vor Vollendung des 30. Lebensjahres 37 Kalendertage, vor Vollendung des 40. Lebensjahres 41 Kalendertage und nach Vollendung des 40. Lebensjahres 42 Kalendertage im Urlaubsjahr. - für Vikarinnen und Vikare gemäß 16 des Pfarrerausbildungsgesetzes (PfAG) i.v.m. 9 Abs. 1 AG PfAG: 38 Kalendertage im Urlaubsjahr - für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte durch die Verweise auf das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Regelung in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW), dort 18 Abs. 2 Satz 1 einheitlich 30 Urlaubstage aufgrund der nachfolgend geschilderten Rechtsentwicklung. Zusätzlich gibt es gegenwärtig für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamten die kirchliche Sonderurlaubsverordnung. Die vorgenannten Regelungen verweisen in wesentlichen Punkten auf die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) und enthalten eigenen Regelungsgehalt nur, soweit im kirchlichen Bereich davon abgewichen wird. 2. Gerichtliche Vorgaben: Am hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass altersbedingte Unterschiede im Urlaubsanspruch einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat die bisherige Verfallfrist für Urlaub (12 Monate) im Hinblick auf Fälle von Dienstunfähigkeit als unzureichend bezeichnet und stattdessen eine Verfallsfrist von 15 Monaten vorgegeben. 3. Umsetzung im staatlichen Recht Auf der Grundlage der beschriebenen Vorgaben wurde die Freistellungsund Urlaubsverordnung NRW dahingehend geändert, dass nunmehr ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bezogen auf eine 5- Tage-Arbeitswoche vorgegeben ist, 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW. Die Verfallsfrist des Urlaubsanspruches wurde von 12 auf 15 Monate hinausgeschoben, 19 Abs. 2 FrUrlV NRW. 7
8 Die Regelungen zur finanziellen Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses tragen dem aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG abgeleiteten Abgeltungsanspruch für den Mindesturlaub, der krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, Rechnung. Sonstige Änderungen im staatlichen Recht: - Durch die staatlichen Änderungen wurde der zulässige Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich erhöht und somit an die Regelungen im Tarifbereich angepasst, so dass durch eine Zuarbeit bis zu 30 Stunden der Anspruch auf Elterngeld gem. 15 Abs. 4 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) nicht verwirkt wird. - Neuerungen wurden zudem zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf getroffen. So wurde die Möglichkeit zur Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung im Rahmen einer längeren Freistellungsphase ermöglicht und die Möglichkeit des Sonderurlaubs zur Betreuung kranker Kinder ausgeweitet auf maximal 12 Arbeitstage im Jahr. - Im Hinblick auf die besondere Bedeutung von Organ- und Gewebespenden ist im Einklang mit den tariflichen Regelungen des Landes eine einheitliche Regelung zur Sicherung der notwendigen Abwesenheitszeiten geschaffen worden. - Zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements wurden Freistellungsregelungen bezogen auf die Bevollmächtigung oder Beistandstätigkeit gem. 20 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz NRW ( LDG NRW) geschaffen. 4. Hier: Umsetzung in die kirchlichen Bestimmungen: Die hier vorgeschlagenen Änderungen der kirchlichen Rechtsordnung dienen der Umsetzung der beschriebenen Vorgaben in die kirchlichen Bestimmungen. Dabei bedarf es für die Umsetzung der Neuerungen in Hinblick auf die Verfallsfrist für den Urlaubsanspruch keiner Änderung der kirchlichen Vorschriften, weil 19 FrUrlV NRW in allen Bereichen zu übernehmen ist und über die Bezugnahmeklauseln bereits Wirksamkeit für das kirchliche Recht erlangt hat. Die Neuregelung zur Urlaubsdauer, 18 Abs. 2 FrUrlV NRW, kann für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ebenfalls über die Bezugnahmeklausel übernommen werden. Da es für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare hier gesonderte Voraussetzungen gibt (keine Fünf-Tage-Woche) bedarf es hierzu eigenständiger Regelungen, siehe unter a). Darüber hinaus werden die kirchlichen Vorschriften so überarbeitet, dass sie einheitliche Regelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung über die Regelung in 33 FrUrlV NRW hinaus enthalten, siehe unter b). 8
9 Zusätzlich wird über die Neufassung von 7 Pfarrurlaubsverordnung ein einheitliches Verfahren zur Urlaubsgenehmigung normiert, siehe unter c). a) Urlaubsdauer Vorbemerkung: Die folgenden Regelungen normieren die Praxis, die die Kirchenleitung infolge des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom durch Beschluss vom bereits vorgegeben hat. Um eine altersunabhängige Urlaubsdauer zu gewährleisten, wird der Urlaubsanspruch für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Neufassung von 2 Abs. 2 Pfarrurlaubsverordnung einheitlich auf 42 Kalendertage festgelegt. Das entspricht im Verhältnis zu Urlaubsdauer für Beamtinnen und Beamte der auch bisher gehandhabten 7/5-Regelung. Für Vikarinnen und Vikare bleibt es bei der bisherigen Urlaubsdauer von 38 Kalendertagen, 9 Abs. 1 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte findet die Bezugnahme auf die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW nunmehr in 1 der neu geschaffenen Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholung und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst als Ausführungsvorschrift im Sinne von 38 Abs. 4 KBG.EKD statt. Diese Verordnung enthält darüber hinaus die Bestimmungen zu Sonderurlaub und Freistellung und löst damit die bestehende Bestimmung Sonderurlaub örtlichen Beamtinnen und Kirchenbeamte aus persönlichen Anlässen (RS Nr. 765) ab. Die bisherige Regelung über Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte aus persönlichen Anlässen hat sich aufgrund der weitreichendenden staatlichen Regelungen durch die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW überholt. Näheres dazu siehe im Folgenden. b) Sonderurlaub Der Anspruch auf Sonderurlaub wird in 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geregelt. Für den kirchlichen Kontext ist über diese Regelung hinaus die Gewährung von Sonderurlaub für kirchliche Amtshandlungen von großem Interesse. Der zusätzliche Regelungsbedarf umfasst deshalb Fälle der Gewährung von Sonderurlaub für kirchliche Amtshandlungen, für die Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse, sowie der Kirchengerichte, für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistands nach den geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts und zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag. Bei der Gewährung von Sonderurlaub für kirchliche Amtshandlung wird vom Regelfall der evangelischen Erziehung ausgegan- 9
10 gen. Sollte in Ausnahmefällen ein Kind im katholischen Glauben erzogen werden, insbesondere bei Fällen wie der Adoption, ist der Sonderurlaubsanspruch auf die Erstkommunion analog anzuwenden. Diese Ansprüche sind in Ergänzung des 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - für Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Neufassung von 3 Abs. 2 4 und 5 der Pfarrurlaubsverordnung - für Vikarinnen und Vikare durch die neuen Absätze 6 8 von des 9 des Pfarrerausbildungsgesetzes und - für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte durch 2 und 3 der neuen Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholung und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst geregelt. Die Tatbestände für die Gewährung von Sonderurlaub knüpfen an den bestehenden Regelungen für kirchliche Angestellte, 28 Abs. 1 Buchstaben f), g), h) BAT-KF an, wobei es im Hinblick auf die Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach der Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte nur für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer ausdrücklichen Regelung bedarf, weil die entsprechenden Tätigkeiten bei Personen im Pfarrdienst im Rahmen des Dienstes geschehen. Auch die Regelungen zur Arbeitsbefreiung zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag folgen dem BAT KF, dort 28 Absatz 4. Hier bedarf es auch für Personen im Pfarrdienst einer ausdrücklichen Regelung für den Fall, dass die Teilnahme nicht im dienstlichen Zusammenhang erfolgt. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Evangelische Religionslehrer erteilen, steht dies unter dem Vorbehalt, dass die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Dies ist in dem neu geschaffenen 3 Absatz 5 jetzt ausdrücklich normiert. c) Verfahren zu Urlaubsgenehmigung Der neu geschaffene 7 Pfarrurlaubsverordnung normiert das Verfahren der Genehmigung von Urlaub und Anzeige bei Nichterreichbarkeit von Pfarrerin und Pfarrern. In Hinblick auf den Urlaub werden die bestehenden Vorschriften perpetuiert. Die Regelungen zur Genehmigung von Sonderurlaub entsprechen der gängigen Praxis. Wie auch bisher ist prinzipiell die Superintendentin oder der Superintendent für die Genehmigung zuständig, sofern der Umfang des Sonderurlaubs 14 Tage nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Sonderurlaub 14 Tage nicht übersteigen soll. Die Regelung, dass Ausnahmen hiervon der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen, ist ebenfalls inhaltlich keine Änderung sondern eine 10
11 klarstellende Formulierung. Diese Regelungen sollen gleichförmige Entscheidungen gewährleisten. Für Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen liegen die Zuständigkeiten beim Landeskirchenamt. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Evangelische Religionslehre erteilen, sind zusätzlich die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Das ist durch 7 Absatz 5 jetzt ausdrücklich normiert. 5. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen: Zur Wahrung der Bezüge und der Rechtssicherheit wird das Gesetz rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der staatlichen Verordnung in Kraft gesetzt. Hieraus resultiert die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift, die einerseits regelt, was mit Entscheidungen, die in den Zeitraum der rückwirkenden Inkraftsetzung aufgrund der bisherigen Regelungen geschieht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen diese Entscheidungen weiterhin Bestand haben. Überdies muss geregelt werden, ob der im Jahr 2013 erworbene Urlaubsanspruch, der gem. den staatlichen Bestimmungen zum verfällt, nach diesen Bestimmungen verfallen soll und somit gegebenenfalls faktisch aufgrund anderer Resturlaubsansprüche nicht gewährt werden würde. Dies scheint im Hinblick auf das Dienst- und Treueverhältnis und die Dauer des innerkirchlichen Entscheidungsprozesses nicht geboten. Selbst wenn die Regelung umsetzbar wäre, würde dies zu einer Verdichtung der Urlaubsanträge auf einen Zeitraum von wenigen Wochen zwischen der Veröffentlichung des Gesetzes im Kirchlichen Amtsblatt und dem führen. Die getroffene Regelung sieht deshalb vor, dass dieser Anspruch erst mit dem im Jahr 2014 erworbenen Anspruch, also zum , verfällt. Artikel 5 regelt schließlich die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, da von dem vorgelegten Rahmengesetz sowohl Gesetze als auch Verordnungen betroffen sind und es der Kirchenleitung unbenommen bleiben soll, die Verordnungen auch künftig in ihrer Entscheidungsgewalt verändern zu können. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen der Änderung lassen sich gegenwärtig nicht beziffern. Hier kommt es darauf an, wie die konkrete Personalkonstellation bei dem betreffenden Anstellungsträger ist und inwieweit Rückstellungen gebildet sind, die gegebenenfalls anzupassen wären. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass 249 HGB auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet. 11
12 Voten der beteiligten Ständigen Ausschüsse: Protokollbuchauszug aus der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen am 29. September 2014: 4. Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte Herr Dr. Klostermann führt aus, dass ausgehend von den derzeitigen Regelungen über den Urlaub für kirchliche Mitarbeitende in öff.-rechtlichen Dienstverhältnissen altersbedingte Unterschiede im Urlaubsanspruch einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellen (BAG vom ). Die bisherige Verfallfrist für Urlaub in Höhe von 12 Monaten wurde auf eine Verfallfrist in Höhe von 15 Monaten ausgeweitet. Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (hier insbesondere 18 und 19 FrUrlV NRW). Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Vikarinnen und Vikare bedarf es eigenständiger Regelungen. Darüber hinaus werden die kirchlichen Vorschriften im Hinblick auf einheitliche Regelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung überarbeitet. Herr Dr. Klostermann erläutert die neuen Regelungen, die in einem Mantelgesetz Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte von der Landessynode beschlossen werden sollen. Auf Nachfrage des Ständigen Ausschusses, warum die Beerdigung bei den Vorschriften zum Sonderurlaub nicht aufgeführt wurde, entgegnet Herr Dr. Klostermann, dass es entsprechende Vorschriften im staatlichen Bereich gebe. Zu Art. 2 Punkt 7: Der Ständige Ausschuss bittet um Klärung, wer die Nichterreichbarkeit von Superintendentinnen und Superintendenten genehmigt. Herr Dr. Klostermann erläutert Art. 4 Abs. 3 des neuen Gesetzes. Urlaubsanspruch, der für das Urlaubsjahr 2013 entstanden ist, verfällt entgegen den Bestimmungen von 19 Absatz 2 FrUrlV NRW 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres 2014; d.h. der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2013 verfällt erst mit Ablauf des 31. März Folgende redaktionellen Änderungen sind vorzunehmen: a) Art. 2 Punkt 4: In Absatz 4 sind die Wörter übertragen wurde zu streichen. 12
13 b) Art. 2 Punkt 7: In 7 Absatz 5 ist das Wort einzuholen durch das Wort einholen auszutauschen. c) Art. 4 Abs. 2: Nach dem Wort nach ist das Wort dem einzufügen. Der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen stimmt dem Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit den zuvor genannten Änderungen zu. (einstimmig) Anmerkung: Die redaktionellen Änderungen sind mittlerweile vorgenommen worden. Protokollbuchauszug aus der Sitzung des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses am 2. Oktober 2014: TOP 3 Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte Herr Dr. Klostermann informiert über die aktuelle Rechtslage und die Notwendigkeit der Umsetzung in den kirchlichen Bestimmungen aufgrund gerichtlicher Vorgaben. Im Beratungsverlauf werden folgende Punkte intensiv besprochen: Altersunabhängige Urlaubsdauer Aufhebung des Verstoßes gegen Altersdiskriminierung; Verfallszeiten für Urlaubsanspruch bisher Urlaubsantritt bis des Folgejahres, verlängert bis des Folgefolgejahres, Nachfrage zu Urlaubsrückstellungen im NKF die Klärung, ob Urlaubsrückstellungen gem. HGB-Recht auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu bilden sind, wird noch geprüft. Das Thema Urlaub wird in Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht besonders hervorgehoben. Der Ausschuss regt an, in der AG für Führungsgrundsätze die Thematik aufzunehmen und die für die Dienstaufsicht Zuständigen zu sensibilisieren. Regelungen zum Sonderurlaub; Verfahren zur Urlaubsgenehmigung, Zuständigkeiten, Anzeige bei Nichterreichbarkeit; Übergangsvorschriften erweiterte Regelungen für den Urlaubsanspruch 2013 auf 28 Monate. 13
14 Beschluss 3 Dem Entwurf zum Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte wird zugestimmt. (einstimmig) Protokollbuchauszug aus der Sitzung des Ständigen Finanzausschusses am 24. Oktober 2014: 11. Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruches für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Beamte Kirchenrechtsdirektor Klostermann erläutert die Vorlage. Beschluss : Dem Entwurf zum Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte wird zugestimmt (einstimmig) Protokollbuchauszug aus der Sitzung des Ständigen Ausschusses Erziehung und Bildung am 5. November 2014: Auszug aus der noch nicht genehmigten Niederschrift über die Sitzung am TOP 5 Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- u. Freistellungsrechts für Pfarrerinnen u. Pfarrer, Vikarinnen und Vikare u. Kirchenbeamtinnen u. Kirchenbeamte In Vertretung von Dr. Klostermann führt Frau Achenbach in die Vorlage ein. Aufgrund der aktuellen Rechtslage, gerichtlicher Vorgaben, der Umsetzung im staatlichen Recht u. sonstiger Änderungen im staatlichen Recht sei nunmehr die Umsetzung in die kirchlichen Bestimmungen zu vollziehen. Betroffen seien die Urlaubsdauer, der Sonderurlaub, das Verfahren zur Urlaubsgenehmigung und das Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen. Besonderheiten bei Schulpfarrer(inne)n seien berücksichtigt. Ohne Aussprache wird Beschluss Nr. 12/2014 gefasst: Der AEB stimmt dem Entwurf zum Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikaren und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu. - einstimmig- 14
15 Stellungnahme der Pfarrvertretung der evangelischen Kirche im Rheinland: Aus Sicht der Pfarrvertretung bedarf die beabsichtigte Änderung einer differenzierten Betrachtung. 1. Aus rechtssystematischen Gründen empfiehlt die Pfarrvertretung, nicht eine gemein-same, sondern zwei Verordnungen zum Urlaubs- und Freistellungsanspruch zu er-lassen, damit die unterschiedliche Berechnungsweise des Urlaubs bei Pfarrerinnen, Pfarrern, Vikarinnen und Vikaren nach Kalendertagen und bei Kirchenbeamtinnen und -beamten nach Arbeitstagen, transparent wird und konsequent durchgehalten werden kann (vgl. dazu unsere Anmerkung unter Punkt 5 zu 7 Abs. 2). 2. Durch die Änderung von 2 der Verordnung über den Urlaub und sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlVO) wird das Verbot der Altersdiskriminierung umgesetzt und die Dauer des Urlaubs auf einheitlich 42 Kalender-tage festgelegt. In der Begründung auf S. 3 wird darauf verwiesen, dass dies im Verhältnis zur Urlaubsdauer für Beamtinnen und Beamte der auch bisher gehandhabten 7/5-Regelung entspreche. Das sieht die Pfarrvertretung anders: Pfarrerinnen und Pfarrer können nicht wie andere Mitglieder der kirchlichen Dienstgemeinschaft gesetzliche Feiertage, die in den übrigen Urlaubsregelungen nicht als Urlaubstage gezählt werden, als sogenannte Brückentage nutzen. Beispiel: Wenn Beamte oder Beamtinnen über Fronleichnam für ein verlängertes Wochenende Urlaub nehmen wollen, müssen sie lediglich den Freitag nach dem Feiertag als Urlaubstag einsetzen (1 Urlaubstag). Pfarrerinnen und Pfarrer müssen für den gleichen Zeitraum 4 Urlaubstage einsetzen, da der Urlaub nach Kalendertagen berechnet wird. Damit sind Pfarrerinnen und Pfarrer schlechter gestellt als Beamtinnen und Beamte. 3. Es gibt Landeskirchen, die bis zu 44 (Oldenburg), 46 (Württemberg) oder 48 (Hessen-Nassau) Kalendertage als Urlaub gewähren (aktuelle Recherche über die Online-Rechtssammlungen). Wenn in der Ev. Kirche im Rheinland aus guten Gründen über eine Attraktivitätssteigerung des Pfarrberufs nachgedacht wird, sollte auch der Urlaubsanspruch in den Fokus gerückt werden. Angesichts des steigenden Altersdurchschnitts der noch im Dienst verbleibenden Pfarrpersonen sollten im Sinne der Salutogenese ausreichend Möglichkeiten zur Erholung geschaffen werden, damit eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit längst möglich erhalten bleibt. Die Pfarrvertretung hält daher eine Anhebung auf 44 Kalendertage für alle Pfarrerinnen und Pfarrer für angemessen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es bis zur Änderung im Jahr 2004 auch im Rheinland 44 Kalendertage Urlaub gab, damals zumindest für die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 40. Lebensjahres. 15
16 4. Die Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub begrüßt die Pfarrvertretung, da für eine Vielzahl von Fällen nun verbindliche Regelungen vorliegen, die für alle Beteiligte Rechtssicherheit schaffen. 5. Unklar ist im Blick auf den Sonderurlaub die Angabe von 14 Tagen ( 7, Abs. 2). Die Pfarrvertretung geht davon aus, dass es sich hierbei wie bei den übrigen Regelungen für Pfarrerinnen, Pfarrer, Vikarinnen und Vikare um Kalendertage handelt und bittet um Klarstellung. 6. Die Pfarrvertretung stimmt den Regelungen zur Ausdehnung der Verfallsfrist (von 12 auf 15 Monate) uneingeschränkt zu. Peter Stursberg (Pfarrer und Vorsitzender der Pfarrvertretung EKiR) Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) - federführend -, den Innerkirchlichen Ausschuss (IV), den Ausschuss für Erziehung und Bildung (V) und den Finanzausschuss (VI) 16
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