Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde"

Transkript

1 Lösungsvorschlag: Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde X kann sich mit Erfolg gegen seine letztinstanzliche Verurteilung wehren, wenn eine von ihm nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist. Statt der Zuständigkeit als Prüfungspunkt im Rahmen der Zulässigkeit, lässt diese Normenkette auch bereits im Obersatz unterbringen. Beide Möglichkeiten sind OK. A. Zulässigkeit I. Beschwerdeführer ( 90 I BVerfGG) X ist als natürliche Person Träger von Grundrechten und damit jedermann i. S. d. 90 I BVerfGG. II. Beschwerdegegenstand ( 90 I BVerfGG) Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gem. 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Vorliegend richtet sich der X gegen ein Gerichtsurteil. Im Hinblick auf Art. 19 IV 1 GG könnte man sich fragen 1, ob auch Gerichtsurteile als Akte der öffentlichen Gewalt anzusehen sind, denn in Art. 19 IV 1 GG ist mit dem Begriff der öffentlichen Gewalt nur die Exekutive gemeint. Der Begriff in 90 I BVerfGG ist jedoch anders auszulegen als in Art. 19 IV 1 GG. Denn aus Art. 1 III GG ergibt sich, dass alle drei Gewalten an die Grundrechte gebunden sind. Aus diesem Grund können auch Gerichtsentscheidungen tauglicher Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden und zu gewährleisten, dass auch Gerichtsurteile vom BVerfG auf ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten geprüft werden können. Das letztinstanzliche Urteil ist demnach ein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des 90 I BVerfGG und somit taugliche Bescherdegenstand wie sich auf der Ebene des einfachen Rechts nicht zuletzt auch aus 95 II BVerfGG ergibt. III. Beschwerdebefugnis ( 90 I BVerfGG) X müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen. Hier könnte X durch das angegriffene Urteil in seiner Meinungsfreiheit oder seiner Kunstfreiheit aus 1 Derartige Überlegungen werden in der Regel nicht erwartet. Keinesfalls sollte darauf zu viel Zeit verwendet werden. Wenn man dieses Problem anspricht, dann sollte man sicher sein, dass man es beherrscht. Sonst sollte man es lieber guten Gewissens weglassen, da die Gefahr besteht, dass die Ausführungen missverständlich sind und eher negativ gewertet werden. Man kann auch einfach unter Verweis auf 95 II BVerfGG feststellen, dass Gerichtsentscheidungen Akte der öffentlichen Gewalt sind. 1

2 Art. 5 I 1 GG oder des Art. 5 III GG, jedenfalls aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt sein. IV.Erschöpfung der Rechtsweges ( 90 II 1 BVerfGG) X hat sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft; der Rechtsweg ist erschöpft. V. Form, Begründung und Frist ( 23 I, 92, 93 I 1 und 2 BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben. X hat demnach bis zum 27. Juli 2005 Zeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben. VI.Zwischenergebnis Eine von X fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde wäre zulässig. 2 2 Hiermit wird genau auf die Fallfrage geantwortet. X hat nämlich bisher noch keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Dementsprechend ist es falsch, festzustellen, die Verfassungsbeschwerde des X ist zulässig. 2

3 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das letztinstanzliche strafgerichtliche Urteil X in seinen Grundrechten verletzt. Das ist der Fall, wenn ein Eingriff den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt, der nicht gerechtfertigt ist. Das BVerfG prüft dabei jedoch nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Vorliegend hat das letztinstanzliche Gericht möglicherweise die Grundrechte des X aus Art. 5 I, Art. 5 III oder Art. 2 I GG in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt. I. Eröffnung des Schutzbereiches Durch das letztinstanzliche Urteil müsste der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen sein. Dabei ist zunächst zu ermitteln, durch welches Grundrecht das Verhalten des X geschützt wird. Die Verbreitung des Plakats kann dabei entweder als Meinungsäußerung von Art. 5 I 1 GG oder aber als Verbreitung von Satire und damit als Betätigung der von Art. 5 III GG geschützten Kunstfreiheit gewertet werden. Fällt ein Verhalten möglicherweise in den Schutzbereich zweier Grundrechte (Grundrechtskonkurrenz) ist zu fragen, auf welchem der von den Grundrechten geschützten Gebiete der Schwerpunkt der Freiheitsausübung liegt. Im Zweifel ist die die Freiheitsausübung beschränkende Maßnahme an den Schranken beider Grundrechte zu prüfen. Damit ist hier zu klären, ob die Verbreitung des Flugblatts als Meinungsäußerung oder als Kunst einzuordnen ist. Art. 5 I 1 GG gewährleistet das Recht der freien Meinungsäußerung. Meinungen sind Ergebnisse wertender Denkprozesse also Werturteile, die im Gegensatz zu davon abzugrenzenden Tatsachenbehauptungen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Die hier in Rede stehenden Äußerungen des X enthalten Wertungen über Soldaten und die Institution Bundeswehr und sind damit Werturteile, mithin Meinung im Sinne von Art. 5 I 1 GG. 3 Hierzu bedient er sich des Stilmittels der satirischen Verfremdung einer Werbung der Deutschen Bundeswehr. Satire kann als Ausdrucksform Kunst sein und ist dann von Art. 5 III GG geschützt. Nicht jede Satire ist jedoch Kunst. Dies liegt daran, dass es auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung sein kann, mit Verzerrungen, Übertreibung und Verfremdungen zu arbeiten eben den Stilmitteln der Kunstform Satire. So ist es hier, dem X geht es als Pazifist um eine klare und effektive Meinungsäußerung, insbesondere angesichts des NATO-Einsatzes im Kosovo. Im Mittelpunkt seines Interesses steht seine inhaltlich wertende Stellungnahme zu aktuellen Ereignisses und nicht die 3 Sofern man davon ausgeht, dass die Äußerungen des X teilweise Tatsachenbehauptungen sind, sind diese ebenfall vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit geschützt. Denn auch Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn und soweit sie der Meinungsbildung dienen. Nur erwiesen unwahre oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht erfasst, auch wenn sie der Bildung einer Meinung dienen. 3

4 künstlerische Betätigung an sich. Es ist also der Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG eröffnet. (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) Art. 2 I GG tritt als Auffanggrundrecht dahinter zurück. II. Eingriff Ferner müsste ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Nach dem engen klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedenfalls dann gegeben, wenn ein Rechtsakt final und unmittelbar freiheitsverkürzend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und mit Befehl und Zwang durchgesetzt werden kann 4. Das strafgerichtliche Urteil ist ein Rechtsakt, durch den X zielgerichtet und ohne weiteren Zwischenschritt für seine Meinungsäußerung sanktioniert wird. Dadurch wird final und unmittelbar freiheitsverkürzend in die Meinungsfreiheit des X eingegriffen. Das Urteil kann auch mit Befehl und Zwang durchgesetzt werden. Ein Eingriff liegt damit vor. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff in Art. 5 I 1 GG könnte aber gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, wenn der Eingriff durch eine der Schranken des Art. 5 II GG gedeckt ist. 1. Schranke/Einschränkbarkeit des Grundrechts Als Schranke kommen hier die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre in Betracht. Art. 5 II GG enthält mit den Schranken allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Nur Gesetze, die diese qualifizierten Anforderungen erfüllen, sind zulässige Schranken der Meinungsfreiheit. Folglich muss schon an dieser Stelle der Zweck von 185 StGB ermittelt werden, um feststellen zu können, ob diese Norm die qualifizierten Anforderungen der Schranke erfüllt. a) Recht der persönlichen Ehre 185 StGB dient dem persönlichen Ehrschutz (Zweck). Der auf 185 StGB beruhende Grundrechtseingriff ist daher Ausdruck der Schranke des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG). b) Allgemeine Gesetze Art. 5 II GG lässt mit Blick auf den Schutz der persönlichen Ehre ausdrücklich Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu, deshalb kann hier dahinstehen, ob der auf 185 StGB gestützte Grundrechtseingriff daneben auch Ausdruck der Schranke der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG ist. 5 4 Nicht erforderlich ist, dass er auch tatsächlich mit Befehl und Zwang durchgesetzt wird. 5 a.a. gut vertretbar 4

5 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes ( 185 StGB) Grundrechtseingriffe können nur durch Gesetze gerechtfertigt werden, die verfassungsgemäß sind. 185 StGB müsste also formell und materiell verfassungsgemäß sein. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass 185 StGB formell verfassungsmäßig ist. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 I, 74 I Nr. 1 GG. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Bestimmtheitsgebot Der Begriff der Beleidigung in 185 StGB ist in besonderer Weise subjektiven Wertungen zugänglich und eröffnet damit einen weiten Auslegungsspielraum, was mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich erscheint. Allerdings ist eine konkretere Bestimmung der Beleidigung kaum möglich. Zudem ist der Begriff der Beleidigung durch Rechtsprechung und Literatur für den Bürger hinreichend bestimmbar. Folglich ist das Bestimmtheitsgebot im Falle des 185 StGB gewahrt. bb) Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck Aufgrund des qualifizierten Gesetzesvorbehalts wurde der von 185 StGB verfolgte Zweck bereits festgestellt. Insofern braucht hier nur darauf verwiesen werden, dass Zweck der Regelung der Schutz der persönlichen Ehre ist. Die stellt unproblematisch einen legitimen Zweck dar, dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG auch Verfassungsrang zukommt. Deshalb sollte der Zweck hier erneut angesprochen werden, um hervorzuheben, dass der Schutz eines Rechtsguts von Verfassungsrang verfolgt wird (damit steht der Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und dort insbesondere für die Prüfung der Angemessenheit fest). (2) Geeignetheit Durch die Sanktionierung von Beleidigungen ist 185 StGB auch geeignet, den verfolgten Zweck des Schutzes der persönlichen Ehre wenigstens zu fördern. (3) Erforderlichkeit Ein milderes, mit Blick auf den verfolgten Zweck gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Folglich ist 185 StGB auch erforderlich. 5

6 (4) Angemessenheit Die Meinungsfreiheit ist konstitutiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Daher sind Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits im Lichte dieser besonderen Bedeutung auszulegen (Wechselwirkungslehre). Aufgrund der weiten Formulierung des 185 StGB ist ein verhältnismäßiger Ausgleich des Ehrschutzes und der Meinungsfreiheit im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der Wechselwirkungslehre zumindest grundsätzlich gewährleistet. Somit ist die Regelung angemessen. 3. Verfassungskonforme Anwendung im Fall des X Fraglich erscheint indes, ob 185 StGB von den Strafgerichten in verfassungskonformer Weise angewandt worden ist. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Die Überprüfung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine spezifische Verletzung von Grundrechten vorliegt. Ein Fehler bei der Anwendung des einfachen Rechts genügt nicht. Eine spezifische Verletzung von Grundrechten ist gegeben bei der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, der Nichtanwendung eines Grundrechts, der fehlerhaften Anwendung eines Grundrechts und der Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts. Hier könnte vom Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt und damit spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden sein. Auch hier ist wiederum die Wechselwirkungslehre zu beachten. Die Strafgerichte müssten also auch im vorliegenden Fall 185 StGB im Lichte der der besonderen Bedeutung von Art. 5 I 1 GG für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung und der freiheitlichen Demokratie ausgelegt haben. Es ist daher zu fragen, ob im Hinblick auf diesen besonderen wertsetzenden Charakter von Art. 5 I GG der Grundrechtseingriff als verhältnismäßig erscheint: a) Legitimer Zweck Legitimer Zweck der Verurteilung des X ist der Schutz der persönlichen Ehre der Soldaten. b) Eignung Die Verurteilung des X wegen Beleidigung ist ein taugliches Mittel zum Schutze der Persönlichkeitsrechte der Soldaten. c) Erforderlichkeit 6

7 Ein gleich wirksames milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.s.) Mittel und Zweck müssten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden Äußerung, Aufmerksamkeit zu erregen, so dass angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen sind. Selbst wenn sie den dadurch Betroffenen in seiner Ehre herabsetzen, sind sie jedenfalls dann noch rechtmäßig, wenn sie, gemessen an den von der Gegenseite erhobenen Ansprüchen oder aufgestellten Behauptungen, nicht unverhältnismäßig erscheinen, insbesondere, wenn es sich um Äußerungen handelt, die in der politischen Auseinandersetzung üblich sind. Allgemein lässt sich sagen, dass der Schutz der freien Meinungsäußerung um so eher überwiegt, je mehr Gewicht die fragliche Angelegenheit für die Allgemeinheit hat. Dabei fällt bei der Abwägung ins Gewicht, dass die von Art. 5 I GG garantierte Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist. In einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen spricht daher nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede. Diese Vermutung zu Gunsten der freien Rede entfällt jedoch dann, wenn die Meinung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung geäußert wird. Denn dies stellt eine Beeinträchtigung der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.v.m. Art 1 I GG geschützten Ehre dar. Eine überzogene oder abfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen jedoch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Aus diesem Grunde liegt Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und bleibt im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt. In diesem Sinne liegt hier keine Schmähkritik vor, vielmehr wird eine Position zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage zugespitzt formuliert. Dass dabei die Kritik auch auf die persönliche Ebene gehoben und der Begriff des Morden im juristischen Sinn auf die einzelnen Soldaten angewandt wird, macht die Kritik nicht zur Formalbeleidigung. Vielmehr soll die Verantwortung der Soldaten wenn auch möglicherweise in begrifflicher Hinsicht juristisch unzutreffend hervorgehoben werden. Damit aber gilt der Vorrang der freien Rede. Dabei ist es insbesondere bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist. Auch polemische oder im Einzelfall möglicherweise verletzende Äußerungen sind im Grundsatz in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage hinzunehmen. So liegt es hier. Das Flugblatt geht auf eine von der Bundeswehr durch die Anzeigenkampagne angestoßene, aber ohnedies bereits geführte öffentliche Diskussion über die Aufga- 7

8 ben der Armee ein. Die für sich genommen überzogene Terminologie mit den Worten Ja, Morden will unverkennbar auf den nicht zu bestreitenden Umstand hinweisen, dass es Aufgabe der Mitglieder der Bundeswehr im Ernstfall auch sein kann, andere Menschen zu töten, und zwar auch in Fällen, welche die Autoren nicht mehr als Selbstverteidigung ansehen. Diese Tötung wertet X aus seiner pazifistischen Sicht als Mord. Das Plakat nimmt damit zwar einen äußerst einseitigen Standpunkt ein und verkennt damit möglicherweise die Aufgaben der Bundeswehr. Diese Äußerungen fallen aber in einer Auseinandersetzung in der Sache. In einer Gesamtschau nimmt das Plakat einen radikalen für die Mehrheit der Betrachter wohl auch kaum nachvollziehbaren Standpunkt ein. Diese Radikalität nimmt der Äußerung aber in der Demokratie unter dem Grundgesetz nicht den Schutz durch die Grundrechte. Dass diese die Allgemeinheit wesentlich betreffenden Fragen zugleich auch die persönliche Sphäre einzelner berühren, kann zu keiner anderen Bewertung führen. Die in der öffentlichen Auseinandersetzung geäußerte Kritik an staatlichen Organen wirkt meistens (so wie hier) auf deren personale Funktionsträger (hier die Soldaten, die sich beleidigt gefühlt haben) zurück. Dies muss im Interesse einer durch den ständigen Austausch der widerstreitenden Argumente gekennzeichneten lebendigen Demokratie grundsätzlich hingenommen werden, soweit die an den mit staatlichen Aufgaben betrauten Amtswaltern geübte Kritik erkennbar an deren amtliche Funktionen anknüpft und sie nicht persönlich diffamiert. Der Angehörige der Bundeswehr wird seine Ehre erst dann verletzt sehen, wenn er die Aussagen des Artikels, der ihn nicht persönlich kritisiert, ernst nimmt, sich von ihm berühren lässt und seine Lebenswirklichkeit damit in Beziehung bringt. Für eine in einer öffentlichen Angelegenheit ausgesprochene Beleidigung wird sich die Waagschale der Abwägung umso eher auf die Seite der Garantie der Meinungsfreiheit senken, je ferner die Äußerungen der Ehre des Einzelnen stehen und je mehr sie sich Institutionen, Behörden oder politischen Zuständen widmen, welche die Ehrverletzung erst dann entstehen lassen, wenn der Einzelne sich als Teil einer solchen Personenmehrheit oder als Mitwirkender des angegriffenen Geschehens begreift. Die ehrherabsetzenden Wertungen des X sind damit aus Sicht des Art. 5 I 1 GG hinzunehmen, da diese nur über die Institution der Bundeswehr auf deren Mitglieder zurückwirkt. All dies haben die Strafgerichte jedoch nicht erkannt, sie haben vielmehr einseitig befunden, dass X Soldaten der Bundeswehr moralisch abqualifiziert und daher beleidigt habe. Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit in dieser Sache wurde von den Gerichten vollkommen außer Acht gelassen. Schon deswegen verstößt die Verurteilung des X gegen spezifisches Verfassungsrecht. Bei einer an Art. 5 I 1 GG orientierten Prüfung des Sachverhalts hätten die Gerichte erkennen müssen, dass der Eingriff in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung des X außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, dem 8

9 Schutze der persönlichen Ehre der Soldaten und der Achtung und Wahrung des Ansehens der Bundeswehr innerhalb des Gemeinwesens steht. Der auf 185 StGB gestützte Grundrechtseingriff ist damit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. X hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen freigesprochen werden müssen. 4. Zwischenergebnis Bei der Anwendung des 185 StGB im Einzelfall hat das Gericht die Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. Der Eingriff ist somit nicht verhältnismäßig und damit verfassungswidrig. C. Ergebnis zu Frage 1 Das letztinstanzliche strafgerichtliche Urteil verletzt X in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG. Eine von X zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg. Frage 2: Verfassungsmäßigkeit von 109 StGB I. Formelle Verfassungsmäßigkeit Hier stellen sich hier keine neuen Fragen und es kann insofern nach oben verwiesen werden. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 109 b StGB GG stellt ohne Weiteres einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 5 I GG dar (vgl. zur Prüfung bereits oben). Fraglich ist, ob die Regelung die Anforderungen der qualifizierten Schranke aus Art. 5 II GG erfüllt. 1. Ehrschutz Soweit sich 109 b StGB als Schranke des Ehrschutzes ausweisen ließe (soweit die Norm dem Ehrschutz der Bundeswehrsoldaten dient), ist dieses Strafgesetz nur dann verfassungskonform, wenn überzogene Meinungsäußerungen zur Bundeswehr im Rahmen einer die Öffentlichkeit berührenden Frage weiterhin straffrei bleiben. Denn die anlässlich des Grundfalls ausgeführten verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz stehen im Rang über 109 b StGB; die Aussagen der Wechselwirkungslehre verändern sich nicht unter dem Wortlaut des neuen Strafgesetzes. Damit gilt das Ergebnis obiger Abwägung auch hier. Damit aber muss 109 b StGB entweder als verfassungswidrig erachtet werden, 9

10 oder aber in den Tatbestandsmerkmalen der Verunglimpfung oder der Eignung zur Herabwürdigung der aus verfassungsrechtlichen Gründen nötige Spielraum gesehen werden, durch den polemische Kritik zu einer die Öffentlichkeit berührenden Frage als nicht tatbestandsmäßig gewertet wird. 2. Allgemeines Gesetz Hinsichtlich des Ansehens der Bundeswehr als Institution geht es aber richtigerweise nicht um Ehrschutz. Institutionen sind der Ehre als Element des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG nicht fähig. 109 b StGB geht es damit überwiegend, wenn nicht ausschließlich um Institutionenschutz (die Institution der Bundeswehr und nicht die Ehre der einzelnen Soldaten soll geschützt werden). Die Schranke des Ehrschutzes in Art. 5 II GG kommt dann aber nicht zum Zuge, 109 b StGB muss sich vielmehr als allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 II GG ausweisen, um verfassungskonform zu sein. Das aber gestaltet sich schwierig: Nach der Sonderrechtslehre sind allgemeine Gesetze nur diejenigen Vorschriften, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, nicht eine Meinung als solche verbieten. 109 b StGB verbietet jedoch gezielt Meinungsäußerungen gegen die Bundeswehr und seiner Soldaten einer bestimmten Qualitätsstufe allein wegen ihrer geistigen Zielsetzungen. Diese Vorschrift richtet sich gegen eine Meinung als solche und verbietet diese Meinung als solche. 109 b StGB ist damit ein zum Schutze der Institution der Bundeswehr erlassenes Sonderrecht und stellt nach der Sonderrechtstheorie kein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 II GG dar. Die Abwägungslehre versteht unter allgemeinen Gesetzen alle Gesetze, die deshalb Vorrang vor Art. 5 I 1 GG haben, weil das von ihnen geschützte Gut wichtiger ist als die Meinungsäußerung. Der dem 185 StGB zugrundeliegende persönliche Ehrenschutz muss in abstracto als prinzipiell höherrangig eingestuft werden als das Recht der Meinungsfreiheit. Dazu ist hier genau darzulegen, warum das Rechtsgut des 109 b StGB Vorrang vor der Meinungsfreiheit haben soll. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr besitzt zwar verfassungsrechtlichen Rang (BVerf- GE 28, 243, 261; 32, 40, 46; 48, 127, 159 f.; 69, 1, 21; dagegen überzeugend unter methodologischen Gesichtspunkten das Sondervotum der Richter Mahrenholz und Böckenförde BVerfGE 69, 1, 57 ff.). Allein die reibungslose Funktionsfähigkeit einer staatlichen Organisation wird dabei in einer durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geprägten Demokratie jedoch nicht als höherwertiges Rechtsgut angesehen werden können. Erst wenn es um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Institution als solche geht, wird ein entsprechender Vorrang angenommen werden können. Letzteres ist hier aber nicht ersichtlich bzw. wäre genauer darzulegen. Auch die Abwägungslehre kann daher in 109 b StGB kein allgemeines Gesetz erkennen. Das BVerfG hat im Lüth-Urteil beide Lehren kombiniert (sog. Kombinationsformel ) und vertritt in std. Rspr. unter allgemeinen Gesetzen solche Gesetze, die nicht eine 10

11 Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsäußerung den Vorrang hat. Auch hiernach lässt sich 109 b StGB nicht als ein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 II GG begreifen. Alle drei Theorien, anhand derer der Begriff des allgemeinen Gesetzes in Art. 5 II GG konkretisiert wird, kommen damit zum Ergebnis, dass 109 b StGB kein allgemeines Gesetz ist. Dann aber ist 109 b StGB verfassungswidrig. 11

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Tucholsky Revisited Lösungsvorschläge

Tucholsky Revisited Lösungsvorschläge I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 3. Ergebnis zu I. II. Eingriff Tucholsky Revisited Lösungsvorschläge III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranke 2.

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 4 Lüth (BVerfGE 7, 198) Der Regisseur Veit Harlan (H) drehte im nationalsozialistischen Deutschland antisemitische Propagandafilme, darunter 1940

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

AG Grundrechte WS 2009/2010 Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag Übungsfall 6 1

AG Grundrechte WS 2009/2010 Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag Übungsfall 6 1 Lösungsvorschlag Übungsfall 6 1 Die Verfassungsbeschwerde des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit

Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach 130 StGB strafbar, wenn

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Fall 3 Sachverhalt Der Bund plant, eine neue Autobahnstrecke zu bauen, die ganz in der Nähe der

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde? Fall 8 Fall 8 Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich das sogenannte Nordic Running verheerend auswirkt. Insbesondere größeres Wild flüchtet sehr oft panisch vor den von

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten I

Vorlesung Öffentliches Recht I. Kommunikationsfreiheiten I Vorlesung Öffentliches Recht I Kommunikationsfreiheiten I Wiederholungsfall Der Bundestag erlässt ein Gesetz, nach dem die maximale wöchentliche Arbeitszeit für männliche Arbeitnehmer 50 Stunden, für Arbeitnehmerinnen

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten

ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem Strafurteil

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, ISBN 978-3-662-54105-5) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, S. 104 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Mehr

BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1

BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1 A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit Fähigkeit, in Grundrechten verletzt zu sein; A und B sind jedermann

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall 6: Polen-Invasion stoppen

Fall 6: Polen-Invasion stoppen Fall 6: Polen-Invasion stoppen Die als nicht-rechtsfähiger Verein organisierte X-Partei verwendet im Gebiet des Landkreises Y zur Wahl zum Deutschen Bundestag Wahlwerbeplakate, auf denen drei Krähen ein

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

B. Grundrechte und Grundrechtslehren

B. Grundrechte und Grundrechtslehren B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte

Mehr

Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit

Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit 1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Dienstag, den 19. April 2005 Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG, verkürzend als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Mehr

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft Fall 9 Pflichtmitgliedschaft 1 Vereinigungsfreiheit, Definition einer Vereinigung: Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Fall 2 Flatrate 1. Frage Eine Verfassungsbeschwerde des G hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:

Mehr