Soziale Arbeit und Menschenrechte

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1 Soziale Arbeit und Menschenrechte Freitag, 3. Juni 2016 Forum III: Kindesschutz / Nationale Tagung von AvenirSocial

2 Forum III: Kindesschutz Marianne Schwander Diplomierte, klinische Heilpädagogin / Dr. iur. Dozentin Berner Fachhochschule, Fachbereich Soziale Arbeit Berner Fachhochschule Haute école spécialisée t bernoise Bern University of Applied Sciences

3 Programm Forum III: Kindesschutz Einstieg: Ihr beruflicher Hintergrund? Ihre Fragen? Grundlage: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Kinderrechtskonvention (UN-KRK) Kindeswohlgefährdung Kindesschutz: strafrechtlicher zivilrechtlicher freiwilliger Verschiedene Leitfäden, um in der Praxis professionell arbeiten zu können und zwar vor dem Hintergrund der Kinderrechtskonvention 3

4 Grundlage: Die UN-KRK Der internationale Kindesschutz: die UN-KRK als Grundlage Das Kind als Rechtssubjekt (Folie 5 und 6) Die Grundprinzipien der UN-KRK Das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 1) Das Recht auf Wahrung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1) Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung (Art. 6) Das Recht auf Anhörung und Partizipation (Art. 12) Gestützt auf diese vier Grundprinzipien schliesst sich ein Katalog von Rechten an, die häufig in die drei folgenden Gruppen eingeteilt werden: die Versorgungsrechte, die Schutzrechte sowie die Partizipationsrechte (Folie 7 bis 9). 4

5 Das Kind als Rechtssubjekt I Auch wenn Kinder frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind, ist im Verlaufe des 20. Jahrhunderts das Bewusstsein gewachsen, dass, wenn die Gewährleistung der Menschenrechte auch für Kinder gilt, ihnen besonderer Schutz und besondere Förderung zukommen muss. Denn Kinder sind sehr verletzlich, sie sind immer die ersten Opfer, sie tragen ein höheres Risiko als Erwachsene, dass ihnen weder Würde noch Respekt zugesprochen wird. Sie werden auch eher diskriminiert als Erwachsene. Kinder werden eher als Objekt denn als Subjekt behandelt und es erscheint, als ob sie ins Eigentum von jemandem gehörten oder als Statussymbole eingestuft würden. Kinder sind aber nicht Objekte, sie sind Subjekte, auch wenn nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren ihre Rechte von jemand anderem, in der Regel von den Eltern, oder einer Beiständin bzw. einem Beistand oder vom Staat, wahrgenommen werden, wobei ihre Rechte immer in ihrem besten Interesse an die Hand genommen und umgesetzt werden müssen. Marianne Schwander, Das Opfer im Strafrecht. Grundlagen, Häusliche Gewalt, Zwangsheirat, Prostitution, Menschenhandel, Pornografie, Knabenbeschneidung, weibliche Genitalverstümmelung, Bern 2015, S. 297 f. 5

6 Das Kind als Rechtssubjekt II Im Zentrum der UN-KRK «[ ] steht das Kind als individueller Rechtsträger bzw. individuelle Rechtsträgerin. Die Funktion von Familie und Erziehung durch die Eltern wird in diesem Sinne fremdnützig verstanden, gerichtet auf die Verwirklichung der Rechte des Kindes. Gleichzeitig kommt im Konventionstext an verschiedenen Stellen gut zum Ausdruck, dass die Eltern-Kind-Beziehung als wichtigste Grundlage der Entwicklung des Kindes besonders zu achten und zu schützen ist. Art. 18 gibt der Position der Eltern einen Rahmen, gesprochen wird nicht von Rechten der Eltern, sondern von Verantwortung: In erster Linie sollen Eltern oder ein Vormund für Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sein, die Erziehung hat sich am Wohl des Kindes auszurichten und der Staat muss die Eltern oder andere verantwortliche Personen bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen.» Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat. Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung (Art. 11 BV), Basel/Genf/München, 2006, S

7 Versorgungsrechte gemäss UN-KRK Kinder haben das Recht auf eine funktionierende Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, soziale Sicherheit und ein menschenwürdiges Wohnen. Dazu namentlich: Art. 24 UN-KRK Gesundheit und medizinische Dienste, Art. 25 UN-KRK Überprüfung einer Einweisung, Art. 26 UN-KRK Soziale Sicherheit, Art. 27 UN-KRK Lebensstandard, Art. 28 UN-KRK Bildung, Art. 29 UN-KRK Bildungsziele sowie Art. 16 UN-KRK Schutz des Privatlebens. Das Recht auf einen Namen und einen Eintrag ins Geburtsregister ist ein fundamentales Recht, wie die Staatsangehörigkeit und somit das Recht auf eine persönliche Identität. Dazu namentlich: Art. 7 UN-KRK Name und Staatszugehörigkeit, Art. 8 UN-KRK Schutz der Identität. UNICEF, Informationen, Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Stand: Januar

8 Schutzrechte gemäss UN-KRK Kinder haben das Recht auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, vor grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, vor wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung. Dazu namentlich: Art. 19 UN-KRK Schutz vor Misshandlung, Art. 20 UN-KRK Schutz des Kindes ausserhalb des Familienkreises, Art. 34 UN-KRK Sexuelle Ausbeutung, Art. 36 UN-KRK Andere Formen der Ausbeutung, Art. 37 UN-KRK Folter und Freiheitsentzug. Die Staaten verpflichteten sich, Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg, auf der Flucht oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren. Dazu namentlich: Art. 11 UN-KRK Rechtswidrige Ausschaffung und Nichtrückführung, Art. 22 UN-KRK Flüchtlingskinder, Art. 35 UN-KRK Verkauf, Handel und Entführung, Art. 38 UN-KRK Bewaffnete Konflikte, Art. 39 UN-KRK Wiedereingliederung und Resozialisierung. UNICEF, Informationen, Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Stand: Januar

9 Partizipationsrechte gemäss UN-KRK Kinder haben das Recht auf freie Meinungsäusserung und sie haben Anspruch auf eine kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf deren Anhörung, Mitsprache, Gedanken- und Religionsfreiheit schützen. Dazu namentlich: Art. 12 UN-KRK Meinungsäusserung des Kindes, Art. 13 UN-KRK Freie Meinungsäusserung, Art. 14 UN-KRK Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Art. 17 UN-KRK Zugang zu angemessener Information. UNICEF, Informationen, Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Stand: Januar Zur Kindesanhörung siehe: Die Kindesanhörung. Es geht um dich deine Meinung ist gefragt. Für Kinder ab 5 Jahren, Marie Meierhofer Institut für das Kind, MMI; UNICEF Schweiz, Zürich Die Kindesanhörung. Es geht um dich deine Meinung ist gefragt. Für Kinder ab 9 Jahren, Marie Meierhofer Institut für das Kind, MMI; UNICEF Schweiz, Zürich Die Kindesanhörung. Es geht um dich deine Meinung ist gefragt. Für Jugendliche ab 13 Jahren. Marie Meierhofer Institut für das Kind, MMI; UNICEF Schweiz, Zürich Die Kindesanhörung. Ein Leitfaden für die Praxis im Rechts-, Bildungs- und Gesundheitswesen, Marie Meierhofer Institut für das Kind, MMI; UNICEF Schweiz, Zürich

10 Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn ein für die gesunde Entwicklung günstiges Verhältnis besteht zwischen den Rechten des Kindes, dem nach fachlicher Einschätzung wohlverstandenen Bedarf und den subjektiven Bedürfnissen des Kindes einerseits und seinen tatsächlichen Lebensbedingungen andererseits. Zum Grundbedarf des Kindes über alle Altersgruppen hinweg gehören: beständige liebevolle Beziehungen körperliche Unversehrtheit, Sicherheit, Regulation (z.b. Schreien, Schlafen, Füttern, Selbstberuhigung) Erfahrungen, die die individuelle Persönlichkeit des Kindes berücksichtigen Erfahrungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes angemessen sind Grenzen und Strukturen stabile, unterstützende Gemeinschaften und kulturelle Kontinuität. Andrea Hauri/Marco Zingaro, Leitfaden Kindesschutz. Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, Stiftung Kindesschutz Schweiz (Hrsg.), Bern 2013, S

11 Die Kindeswohlgefährdung Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald «[ ] die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist». Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Frage, ob das Kindeswohl erheblich gefährdet ist oder eine ernstliche Möglichkeit der Beeinträchtigung besteht, ist nicht mit einem abschliessenden Kriterienkatalog zu beantworten, sondern sie ist vielmehr Ergebnis einer Gesamteinschätzung. Formen von Kindeswohlgefährdungen eine Übersicht: Vernachlässigung körperliche Gewalt psychische Gewalt Gefährdung als Folge von Erwachsenenkonflikten um das Kind sexuelle Gewalt. Andrea Hauri/Marco Zingaro, Leitfaden Kindesschutz. Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, Stiftung Kindesschutz Schweiz (Hrsg.), Bern 2013, S. 9 f., mit Hinweis auf das Zitat von Cyrill Hegnauer (1999), Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Bern, N

12 Das System des Kindesschutzes Der strafrechtliche Kindesschutz dient der strafrechtlichen Verfolgung von Strafdelikten gegenüber Minderjährigen (Folie 13). Zum zivilrechtlichen Kindesschutz zählen die behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 307 ff. ZGB (Folien 14 bis 19). Zum freiwilligen Kindesschutz: gehören all jene Massnahmen und Beratungseinrichtungen, welche von Eltern, Kindern und Jugendlichen freiwillig in Anspruch genommen werden können (Folie 20). 12

13 Der strafrechtliche Kindesschutz Von besonderer Bedeutung ist der strafrechtliche Kindesschutz, wobei dieser zwei Gruppen von Normen umfasst: Die Straftatbestände des Erwachsenenstrafrechts, die körperliche (Art. 111 ff. StGB; Art. 122 ff. StGB) und psychische Misshandlung (Art. 180 ff. StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen (Art. 187 ff. StGB: Art. 213 StGB) sowie deren Vernachlässigung (Art. 219 StGB) unter Strafe stellen. Das Jugendstrafrecht, welches ein Sanktionensystem für Kinder und Jugendliche, die straffällig werden, enthält. Dieses Erziehungs- und Behandlungsstrafrecht enthält neben Strafen insbesondere Erziehungs- und therapeutische Massnahmen, die Kinder und Jugendliche vor weiteren Gefährdungen bewahren sollen. Christoph Häfeli, Kindesschutz- und Erwachsenenschutz, in: Peter Mösch Payot/Johannes Schleicher/Marianne Schwander (Hrsg.), Recht für die Soziale Arbeit. Grundlagen und ausgewählte Aspekte, Bern 2013, S. 276 f. 13

14 Der zivilrechtliche Kindesschutz I Der zivilrechtliche Kindesschutz dient immer der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls und zwar gemäss folgenden Grundsätzen: Grundsatz der Prävention Grundsatz der Subsidiarität Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit Grundsatz der Komplementarität Grundsatz der Verhältnismässigkeit 14

15 Der zivilrechtliche Kindesschutz II Geeignete behördliche Massnahmen im Allgemeinen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) Beratung Sachverhaltsermittlung Gefährdungslagen und Massnahmen Gefährdung des Kindeswohls Massnahmen: Ermahnungen, Weisungen, Überwachung, Erziehungsaufsicht Massnahmen gegenüber Pflege- und fremduntergebrachten Kindern (Art. 307 Abs. 2 ZGB) 15

16 Der zivilrechtliche Kindesschutz III Beistandschaft (Art. 308 ZGB) Erziehungsbeistandschaft (Abs. 1) Besondere Aufgaben (Abs. 2) im allgemeinen Vertretung des Kindes bei Feststellung der Vaterschaft und Wahrung des Unterhaltsanspruchs Beistand zur Wahrung anderer Rechte Überwachung des persönlichen Verkehrs Einschränkung der elterlichen Sorge (Abs. 3) 16

17 Der zivilrechtliche Kindesschutz IV Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhut) im Allgemeinen Behördliche Massnahmen (Abs. 1) Voraussetzungen der Wegnahme angemessene Unterbringung Abgrenzung zur fürsorgerischen Unterbringung (Art. 314b ZGB) Abwicklungsfragen Massnahme auf Antrag von Eltern oder Kind (Abs. 2) Verbot der Rücknahme des Kindes (Abs. 3) 17

18 Der zivilrechtliche Kindesschutz V Entziehung der elterlichen Sorge. Von Amtes wegen (Art. 311 ZGB). Mit Einverständnis der Eltern (Art. 312 ZGB) Entziehung der elterlichen Sorge im Allgemeinen Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge Ordentliche Entziehung (Art. 311 Abs. 1 ZGB) «erleichterte» Entziehung (Art. 312 ZGB) Wirkungen der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 2 und 3 ZGB) bezüglich der Inhaber der elterlichen Sorge (Abs. 2) Bezüglich mehreren Kindern (Abs. 3) 18

19 Der zivilrechtliche Kindesschutz VI Änderung der Verhältnisse nach Artikel 313 ZGB Veränderung der Verhältnisse im Allgemeinen (Abs. 1) Mindestdauer der Entziehung der elterlichen Sorge (Abs. 2) Verfahren nach Artikel 314 ZGB Anhörung des Kindes nach Artikel 314a ZGB Vertretung des Kindes nach Artikel 314a bis ZGB Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrische Klinik nach Artikel 314b ZGB 19

20 Der freiwillige Kindesschutz Dazu zählen all jene Massnahmen und Beratungseinrichtungen, welche von Eltern, Kindern und Jugendlichen freiwillig in Anspruch genommen werden können, namentlich: private und öffentliche Jugend- und Familienberatungsstellen kommunale und regionale Sozialdienste Erziehungsberatungsstellen schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Dienste Mütter- und Väterberatung. Christoph Häfeli, Kindesschutz- und Erwachsenenschutz, in: Peter Mösch Payot/Johannes Schleicher/Marianne Schwander (Hrsg.), Recht für die Soziale Arbeit. Grundlagen und ausgewählte Aspekte, Bern 2013, S

21 Leitfaden Kindesschutz für die Praxis Sabine Brunner, unter Mitwirkung von Jeannine Schälin und Heidi Simoni, Früherkennung von Gewalt an kleinen Kindern. Leitfaden für Fachpersonen, die in sozialen und pädagogischen Kontexten im Frühbereich begleitend, beratend und therapeutisch tätig sind, Stiftung Kindesschutz Schweiz (Hrsg.), Bern Andrea Hauri/Marco Zingaro, Leitfaden Kindesschutz. Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, Stiftung Kindesschutz Schweiz (Hrsg.), Bern Ulrich Lips, Kindsmisshandlungen Kindesschutz. Ein Leitfaden zu Früherfassung und Vorgehen in der ärztlichen Praxis, Stiftung Kindesschutz Schweiz (Hrsg.), Bern

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