Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, personensorgeberechtigter Elternteil, Sorgerecht, Betreuung, Trennung

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: AufenthG 28 I 4 31 Abs. 1 AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 8 Abs. 1 AufenthG 31 AufenthG 31 Abs. 1 AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 8 Abs. 1 AufenthG 31 AufenthG Orientierungsatz: Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus familiären Gründen; nicht personensorgeberechtigter Elternteil; schützenswerte Beziehung zu deutschem Kind Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, personensorgeberechtigter Elternteil, Sorgerecht, Betreuung, Trennung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. 2 Er reiste im Frühjahr 1997 in die Bundesrepublik ein und beantragte unter falschem Namen die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte dies mit Bescheid vom 8. Juli 1997 als offensichtlich unbegründet ab, die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. 3 Im März 2004 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Nach Vorlage seines nigerianischen Passes erhielt er im Mai 2004 eine Aufenthaltserlaubnis, welche mehrfach - zuletzt bis zum 17. Februar verlängert wurde. Im wurde das gemeinsame Kind des Klägers und seiner Ehefrau geboren, im Oktober 2007 trennten sich die Eheleute. In der Folgezeit hatte der Kläger unregelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, der bei der Mutter lebt. Unterhaltsleistungen erfolgten nicht. Das Sorgerecht wurde alleine der Mutter übertragen. 4

2 Am 1. März 2012 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2012 ab. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da zwischen ihm und seinem Sohn keine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Auch könne nicht erkannt werden, dass der Kläger die Personensorge für seinen Sohn ausübe, weswegen neben der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheide. Auch sei die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG nicht möglich, da die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nicht erfüllt sei. Eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund welcher ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere deshalb, da die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nicht erfüllt sei. 5 Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 27. Dezember 2012 Klage erheben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe zumindest einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß 31 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise gem. 25 Abs. 5 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Ehepaars habe über drei Jahre bestanden. Hieraus sei dem Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Er habe aber auch deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, weil ein rechtliches Abschiebungshindernis bestehe. Der Kläger habe ein deutsches Kind, welches ein Recht auf Umgang mit seinem Vater habe. Tatsache sei, dass der Kläger großes Interesse daran habe und gehabt habe, einen engen Kontakt zu seinem Sohn beizubehalten. Die Kindesmutter habe dies aber nicht gewollt. Der Lebensunterhalt des Klägers sei derzeit nicht gesichert. Allerdings habe er ein Arbeitsangebot, sobald er über einen Aufenthaltstitel verfüge bzw. dem Arbeitgeber nachgewiesen werden könne, dass der Kläger arbeiten dürfe. 6 Der Kläger beantragt: 7 1. Der Bescheid der Beklagten vom wird aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Elternteil eines deutschen Kindes scheide im Rahmen des 31 Abs. 1 AufenthG aus. Zudem würde einer Verlängerung der nicht gesicherte Lebensunterhalt entgegenstehen. Ferner scheide ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG bereits deswegen aus, da der Kläger derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Zudem könne kein Abschiebungshindernis erkannt werden. 12 Am 5. März 2013 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen; weiter wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte. Entscheidungsgründe 13

3 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 14 Gegenstand der Klage ist der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. II. 15 Die Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 29. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der behauptete Anspruch nicht zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folgt nicht aus 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit 31 Abs. 1 AufenthG. 17 Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen für ein Jahr verlängert. 18 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (siehe Bl. 315 der Behördenakte). Diese kann nicht nach 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Der Ehegatte muss hierfür im Besitz der zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis sein und diese im maßgeblichen Trennungszeitpunkt noch besitzen, da 31 AufenthG nur die Verlängerung einer zuvor erteilten akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach 27, 30 oder 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ermöglicht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Gründen, etwa aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 5 AufenthG, erfüllt diese Voraussetzung nicht (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rn. 19 zu 31 AufenthG m. w. N.) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit 28 Abs. 3 und 31 Abs. 1 AufenthG. 20 Nach dieser Regelung finden beim Familiennachzug zu Deutschen die 31 und 35 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. 21 Im Falle des Klägers ist die Vorschrift nicht einschlägig. Die Verweisung auf 31 AufenthG betrifft den Ehegatten, der im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist. Die Verweisung auf 35 AufenthG betrifft das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen, das im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist. Für den Fall des ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes gibt es keine vergleichbare Regelung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rn. 260 zu 28 AufenthG) Ein Anspruch des Klägers kann auch nicht aus 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit 28 Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden. 23

4 Dabei ist 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG schon deshalb tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Kläger nicht die Personensorge für seinen Sohn ausübt. Das alleinige Sorgerecht wurde der Mutter übertragen. 24 Auf die Regelung des 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann sich der Kläger gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. 25 Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird. 26 Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, dass der Kläger nicht mit seinem Sohn zusammen wohnt. Auch wenn Vater und Kind nicht zusammenleben, kann eine Beistandsgemeinschaft etwa dann anerkannt werden, wenn intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Ferien, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstige Beistandsleistungen dargelegt werden. Die Anerkennung einer schützenswerten Lebensgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform der Beziehung zwischen dem Vater und seinem Kind. Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung seines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht ist Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht damit auch in ausländerrechtlicher Sicht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Schützenswerte Lebensverhältnisse in diesem Sinn liegen dann vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist. Bei der vorzunehmenden Bewertung verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Eine solche Schutzwirkung entfaltende Lebensgemeinschaft liegt danach regelmäßig dann vor, wenn zwischen Erwachsenem und minderjährigem Angehörigen eine gemeinsame Lebensführung in Form einer Beistandsgemeinschaft dadurch gekennzeichnet ist, dass das erwachsene Familienmitglied gegenüber dem minderjährigen Kind Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernimmt, ihm Beistand im Lebensalltag gewährt und durch Zuwendung Lebenshilfe leistet (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rn. 125 bis 133 m. w. N.). 27 Ausgehend hiervon kann eine schützenswerte familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn nicht angenommen werden. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer vielmehr um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, welche auch ohne Gewährung eines Aufenthaltsrechts aufrechterhalten werden kann, etwa durch briefliche und telefonische Kontakte sowie gelegentliche Urlaubsbesuche. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin, welche für das Gericht glaubhaft und wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Auch wenn sie aus ihrer Sicht als Mutter des Kindes einzelne Punkte etwas anders wertet oder gewichtet, so ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass ihre Aussage oder Teile davon unzutreffend sein sollten. Gestützt werden die Angaben durch die schriftlichen Beurteilungen der zuständigen Sozialarbeiter der Jugendämter in... und... Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Zuletzt ergibt sich die getroffene Einschätzung auch aus den Angaben des Klägers selbst im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Diese weichen zwar hinsichtlich der Beurteilung einzelner Fragen in Teilen von den Angaben der Mutter des Kindes ab, bestätigen aber ansonsten weitgehend den von der Zeugin vorgetragenen Sachverhalt. Im Einzelnen gilt hierbei: 28 - der Kläger lebte mit seiner Ehefrau bis zum Oktober 2007 zusammen. Zu diesem Zeitpunkt trennten sich die Eheleute nach übereinstimmenden Angaben. Das gemeinsame Kind, das im geboren wurde, war zu diesem Zeitpunkt gerade neun Monate alt. Der Kläger hat mit seinem Sohn somit eine über einen

5 längeren Zeitraum dauernde häusliche Gemeinschaft nie inne gehabt. Die Eltern und das Kind haben nur wenige Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wurde durch gerichtliche Entscheidung (OLG... vom 30. Oktober 2008) alleine auf die Mutter übertragen. Einzige Ausnahme hiervon ist das Recht, über den Umzug des Kindes in das Ausland zu entscheiden. Die wesentliche Verantwortung für das Kind trägt somit seit der Trennung der Eltern die Mutter. Dies gilt umso mehr, als der Wohnort der Mutter und des Kindes weit von dem des Klägers entfernt ist. Der Kläger lebt in..., die Mutter und das Kind haben zunächst in... gewohnt. Mittlerweile leben sie in..., also mehrere hundert Kilometer vom Kläger entfernt. Ein nennenswerter Beitrag zu den Erziehungsleistungen für das Kind ist angesichts dieser Entfernung naturgemäß schwierig In der Folgezeit nach der Trennung haben sich die Umgangskontakte zunächst schwierig gestaltet. Zwischen den beteiligten Eltern ist streitig, von welcher Seite die Initiative dabei ausging. Die Zeugin hat hierzu vorgetragen, sie habe sich im Wesentlichen darum gekümmert, dass ein Umgangskontakt stattfindet. Diese Angaben werden vom Kläger bestritten. Den Behördenakten, insbesondere den Stellungnahmen des Jugendamts..., ist zu entnehmen, dass es jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich war, einen verlässlichen und unproblematischen Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Kind herzustellen. Von Dezember 2008 bis Ende 2009 fanden dann regelmäßige Kontakte, allerdings nur acht an der Zahl, statt. Der Kläger hat seinen Sohn in... besucht, sich jeweils für kurze Zeit in... aufgehalten, entweder in der Wohnung der Mutter des Kindes oder bei deren Vater. Längere Besuchsaufenthalte fanden, was angesichts des Alters des Kindes auch nachvollziehbar ist, nicht statt. Dem Endbericht des Zentrums... vom 12. Oktober 2009 (Bl. 17 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass ein erster betreuter Umgang am 6. Dezember 2008 umgesetzt werden konnte, ein letzter am 3. August Im Einzelnen wird in diesem Bericht nachvollziehbar und detailliert beschrieben, dass der Umgang zwischen dem Kläger und seinem Kind teilweise innig war sowie weitgehend - was das Kind betrifft - problemfrei. In dieser Zeit, also von Dezember 2008 bis August 2009, befand sich die Familie auf einem guten Weg, ein problemloses und geordnetes Umgangsverhältnis zwischen Vater und Kind herzustellen. Auch die Mutter war offensichtlich bereit, hieran konstruktiv mitzuwirken. In welchem Umfang der eine oder andere Elternteil die Absage einzelner Termine verursacht hat, kann dabei offen bleiben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass im Jahr 2009 acht Umgangskontakte von kurzer Dauer und weitgehend problemloser Art und Weise erfolgten In der Folgezeit gestaltete sich der Umgang dann erheblich schwerer. Dem Schreiben des Jugendamts der Stadt... vom 8. März 2011 (Bl. 289 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass von Dezember 2009 bis Mitte April 2010 die Kontakte im Haus der Großeltern des Kindes stattfanden. Sie wurden immer schwieriger und deutlich kürzer. Das Kind hat zunehmend zu erkennen gegeben, nicht mehr beim Vater bleiben zu wollen. Unstimmigkeiten zwischen den Eltern nahmen zu, es war offensichtlich immer schwieriger, Termine zu vereinbaren und verlässlich durchzuführen. Eine zuverlässige Aufstellung der erfolgten Termine findet sich im gesamten Vorbringen der Beteiligten und auch in den Akten nicht. Auszugehen ist davon, dass in den Jahren 2010 und 2011 nur sporadisch einige wenige Kontakte stattfanden, die zudem meist nicht unproblematisch verliefen. Wiederum offen ist dabei, wer letztlich in erster Linie verantwortlich für die zunehmend schwierigere Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist. Jedenfalls hat sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn merklich verschlechtert, ein konstanter Kontakt fand nicht mehr statt. Das Jugendamt... berichtet hierzu (a. a. O.), ein Termin hätte im Juli 2010 stattgefunden, ein weiterer im Oktober 2010, weitere Termine werden nicht genannt Im Jahr 2012 fanden dann nur zwei Besuchstermine statt. Das Kind wohnt mit der Mutter mittlerweile in einer neuen Familie in... Der Kläger hat es nach unstreitigem Vortrag einmal im Februar 2012 besucht, die Organisation des Besuchs hat das Jugendamt in... übernommen. Ein zweiter Besuch im Jahr 2012 fand im November statt, dieser musste nach kurzer Zeit abgebrochen werden. Festzuhalten bleibt, dass im Jahr

6 2012 somit nur zwei Besuchstermine stattfanden, beide waren sehr kurz, jedenfalls der zweite von erheblichen Unstimmigkeiten belastet Die Besuche des Klägers bei seinem Kind werden von diesem und damit von der Mutter zunehmend als problematisch empfunden. Jedenfalls seit dem Jahr 2010 gestalten sich die Kontakte problematisch, die Angaben der Mutter, das Kind leide darunter, sind für das Gericht durchaus nachvollziehbar. Sie wurden mehrfach widerspruchsfrei vorgetragen, so etwa in der vom 7. November 2012 an die Beklagte (Bl. 432 der Behördenakte) oder in der vom 29. November 2012 an die Beklagte (Bl. 463 der Behördenakte). Auch das Jugendamt... bestätigt die geschilderten Probleme, die die Mutter des Kindes als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nochmals geltend machte. In einem Telefongespräch vom 21. November 2012 finden sich entsprechende Aussagen, insbesondere dann aber in der Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 4. Dezember 2012 (Bl. 475 der Behördenakten). Dort wird beschrieben, dass das Kind nervös sei und große Sorgen vor dem Termin habe. Das Kind habe zwar ermutigt werden können, den Kontakt wahrzunehmen. Es habe den Besuchskontakt allerdings nach einer halben Stunde abbrechen wollen. Um dem Kind nach wie vor Sicherheit und Vertrauen bieten zu können, sei der Kontakt durch das Jugendamt dann tatsächlich beendet worden. Für das Gericht steht somit fest, dass jedenfalls aus Sicht des Kindes eine positive und konfliktfreie Beziehung zum Vater nicht besteht. Worauf diese zurückzuführen ist, vermag das Gericht nicht abschließend zu beurteilen. Vieles spricht dafür, dass der doch sehr seltene Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind dem Entstehen einer dauerhaft festen Bindung entgegensteht, in gleicher Weise ist natürlich auch davon auszugehen, dass die Mutter entsprechend auf das Kind einwirkt, um den Kontakt zum Vater möglicherweise nicht zu stark werden zu lassen Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Kläger über die seltenen Besuche hinaus keinen ernsthaften Anteil am täglichen Leben des Kindes nimmt. Es ist den gesamten Akten und auch dem gesamten Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen, was Anhalt dafür bieten könnte, dass er in nennenswerter Weise sich für das Leben des Kindes interessiert. An keiner Stelle ist vorgetragen, er würde sich nach dem Gesundheitszustand, dem Kindergarten, der anstehenden Einschulung, der Beziehung zu Freunden oder den Kontakten zu anderen Familienmitgliedern interessieren. Geschildert wird nur, dass der Kläger - zudem in Teilen problematisch - seltene Umgangskontakte wahrnimmt. Dass darüber hinaus ein wesentlicher Anteil am Leben des Kindes stattfindet, ist nicht erkennbar. So werden, wie die Mutter glaubhaft schildert, Geburtstage und Feiertage vergessen. Auch wenn die Kontaktaufnahme mit dem Sohn angesichts der weiten Entfernung und dessen jungen Alters schwierig sein sollte, ist doch erkennbar, dass der Kläger zu seinem Sohn ein sehr distanziertes Verhältnis hat In diesem Zusammenhang nicht unerheblich ist nach Auffassung der Kammer die Tatsache, dass der Kläger und sein Sohn keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Kläger ist nicht mit der deutschen Sprache vertraut, das Kind spricht offensichtlich kein Englisch. Die Kommunikation zwischen Vater und Sohn ist somit erheblich beschränkt und erschwert. Für die Kammer ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, wollte er eine intensive und dauerhaft feste Beziehung zu seinem Sohn aufbauen, sich nicht bemüht, jedenfalls dessen Sprache zu erlernen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger schon viele Jahre in Deutschland aufhält Nicht außer acht gelassen werden darf auch die Tatsache, dass der Kläger bis auf drei Zahlungen in Höhe von jeweils 100,-- EUR noch niemals Unterhalt für das Kind bezahlt hat. In weiten zeitlichen Bereichen stand dem sicherlich entgegen, dass der Kläger keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist. Er hat sich, soweit erkennbar, aber über lange Zeiträume hinweg auch nicht bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können. Hinzu kommt, dass der Kläger zeitweise auch einer Beschäftigung nachgegangen ist (auf die Bestätigung der Firma... vom 9. November 2012, Bl. 436 der Behördenakte, kann Bezug genommen werden). Auch in diesen Zeiten hat er aber keinen

7 Unterhaltsbeitrag geleistet. Auch dies spricht gegen das Bestehen einer fürsorglichen Vater-Kind- Beziehung Der Kläger hat letztlich über weite Zeiträume hinweg keine großen Initiativen an den Tag gelegt, um eine tiefe Beziehung zu seinem Sohn herstellen zu können. Dies wurde von der Zeugin bereits im Verwaltungsverfahren, dann aber auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailliert beschrieben. Die Angaben decken sich weitgehend mit denen der Mitarbeiterinnen der betroffenen Jugendämter. Bereits in der Stellungnahme vom 28. Februar 2009 schildert die Mutter des Kindes, dass es stets erhebliche Probleme bei den Besuchen gegeben habe (Bl. 204 der Behördenakte). Ein weitgehend ähnlicher Vortrag findet sich in einer Stellungnahme vom Juli 2010 (Bl. 235 der Behördenakte). Es wird dargelegt, dass dem Kläger vielfach besondere Tage wie Weihnachten oder Geburtstage des Kindes egal waren. Anrufe erfolgten nur selten, jedenfalls auch in Zeiten, als dem Kläger der Aufenthalt des Kindes bekannt war. Auch die Besuche fanden nicht immer und regelmäßig statt, obwohl sie von der Mutter zunächst gewollt waren. Nach der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung war es dem Kläger auch in keiner Weise verwehrt, das Kind zu besuchen. Die Bemühungen der Mutter um einen geregelten Umgang werden auch im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2012 an die Stadt... beschrieben (Bl. 387 der Behördenakte). Zuletzt wird auch vom Jugendamt des Kreises... in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 geschildert, dass der Kontakt im Jahre 2012 auf Initiative des Jugendamts zustande kam (Bl. 475 der Behördenakte). Es spricht vieles für die Annahme, dass die Kontaktaufnahme vom Kläger kurz nach der Trennung gewollt war, dann aber im Wesentlichen auf Initiative der Mutter und der betroffenen Jugendämter erfolgte. Das Interesse des Klägers an seinem Sohn nahm im Lauf der Zeit erheblich ab. Die Kontakte wurden seltener und waren immer mehr problembelastet. Sollte eine ernsthafte Beziehung noch kurz nach der Trennung bestanden haben, so hat diese im Lauf der Zeit doch erheblich gelitten, sei es durch die Trennung, durch die nur geringen Besuche oder durch andere Faktoren. 38 In der Gesamtwertung stellt sich die Situation so dar, dass sich die Eltern bereits getrennt hatten, als das Kind ein Dreivierteljahr alt war. In der Folge fanden einige wenige, jedoch regelmäßige Kontakte statt. Der Kläger hat seinen Sohn etwa einmal pro Monat in... getroffen, die Besuche waren von kurzer Dauer, ansonsten aber weitgehend unproblematisch. Ab Ende 2009 gestaltete sich der Umgang immer schwieriger. Die Anzahl der Besuche nahm ab, die Kontaktaufnahme wurde - auch wegen des Verhaltens des Kindes - immer schwieriger. Sie schliefen letztlich vollständig ein. Erst im Februar 2012 fand dann in... wieder ein Treffen statt, ein zweites Treffen im November Der Kläger hat somit zuletzt seinen Sohn nur zweimal im Jahr gesehen, obwohl weiteren oder intensiveren Kontakten rechtliche Hindernisse nie entgegenstanden. Für die Kammer ergibt sich daraus das Bild, dass der Kläger durchaus daran interessiert ist, seinen Sohn zwei- oder dreimal pro Jahr zu sehen oder zu sprechen. Eine darüber hinausgehende Intensivierung der Vater-Sohn-Beziehung ist von ihm allerdings nicht ernsthaft gewollt. Er möchte den Kontakt zu seinem Sohn nicht ganz beenden, legt aber auch keinen Wert darauf, an dessen Leben in besonderer Weise teilzunehmen. Die Weiterführung dieser sporadischen Kontakte erfordert es nach Auffassung der Kammer nicht, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Telefonische und briefliche Kontakte sind auch vom Heimatland des Klägers aus möglich. Soweit der Kläger beabsichtigt, seinen Sohn ein- oder zweimal im Jahr zu sehen, kann er dies im Rahmen eines Besuchsaufenthalts (mit Visum), auch ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, ermöglichen Auch aus 8 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit 25 Abs. 5 AufenthG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 40 Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

8 41 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zwar, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Er gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Bei einer Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind ist wesentlich auf das Kindeswohl und maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Es ist daher im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohle angewiesen ist und es ist zu ermitteln, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und vor allem das Kindeswohl hat (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rn. 33 und 136 zu 25 AufenthG). 42 Eine solche schützenswerte Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn besteht derzeit nach Auffassung der Kammer nicht. Auf die Ausführungen unter 3. kann Bezug genommen werden. Der weitere Aufenthalt des Klägers ist auch aus Sicht des Kindes nicht zwingend erforderlich. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamts des Kreises... in der Stellungnahme vom 25. Februar Dort ist nachvollziehbar und begründet ausgeführt, dass in der jetzigen Situation ein Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nicht ausschlaggebend für das Wohl des Kindes ist Sonstige Grundlagen, aus welchen sich ein Aufenthaltsrecht des Klägers ableiten ließe, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 44 Insbesondere die Durchführung des anhängigen familienrechtlichen Verfahrens in Deutschland erfordert es nicht, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Allenfalls kommt hier - ohne dass dies vorliegend einer abschließenden Prüfung bedürfte - die Erteilung einer Duldung nach 60 a Abs. 2 AufenthG in Betracht. III. 45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. 46 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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