Rechtliche Aspekte der Beschaffung
|
|
- Ute Ida Lichtenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LEADBUYER CONSULTING Rechtliche Aspekte der Beschaffung Vertragsrechtliche Grundlagen Ausschreibungsmodalitäten allgemein Sicherungsmittel des Einkäufers/Bestellers Seite 1
2 1. Vertragsrechtliche Grundlagen 1.1 Allgemeines Bund, Kantone und Gemeinden, öffentliche und private Elektrizitätswerke haben bei der Beschaffung von Investitionsgütern in der Regel eines gemeinsam: Sie treten als Privatrechtsubjekte auf. Was heisst das konkret? Der Kauf von Transformatoren, der Bau von Kraftwerken, der Einkauf von Bleistiften usw. wird zunächst und grundsätzlich via Obligationenrecht (OR) abgewickelt. Bsp. Unternehmen Kauf (OR) Kabelwerke Kabelkauf Unternehmen Werkvertrag (OR) Bauunternehmen Kraftwerksbau Beschaffung via Verfügung ist nur innerhalb der Verwaltung denkbar, wenn z. B. ein öffentliches Werk Leistungen von einem ihm unterstellten Verwaltungskörper ordert (XYZ fordert vom Städt. Tiefbauamt Leistung an). Fazit: - Vertragsrechtliche Grundlagen im OR - wichtigste Vertragstypen i Kauf (OR ) i Werkvertrag (OR ) i Werklieferungsvertrag (OR 365 l) 1.2 Elemente des Kaufvertrages Allgemeines Käufer Preis Sache, Recht Grundstück Verkäufer Unterscheidung nach dem Kaufgegenstand: Fahrniskauf: bewegliche Sachen (Auto, Kabel, Leitern, Bohrer usw.) Seite 2
3 Grundstückskauf: Grundstücke, Immobilien und selbständige Baurechte Gattungskauf: Spezieskauf: vertretbare Sachen, z. B. Rohstoffe, Nahrungsmittel, Aktien, Obligationen, Masten, Fahrzeuge etc. nicht vertretbare Sachen, Unikate z. B. Originalgemälde, Skulpturen, Occasionsgegenstände (Gebrauchtwagen) Unterscheidung nach der Zahlungsart: Barkauf Kreditkauf Abschluss und Erfüllung Fahrnis: Grundstücke: formlos gültig öffentliche Beurkundung und Eintrag im Grundbuch Erfüllungsmodalitäten (falls nicht besonders geregelt): Geldschulden Bringschulden Gattungswaren am Sitz des Verkäufers zu übergeben = Holschulden falls keine CIFoder FOB-Klauseln Messen, Wägen, Bereitstellen bezahlt der Verkäufer Verpackungs-, Beurkundungs-, Transportkosten bezahlt der Käufer Übergang von Nutzen und Gefahr (Wer hat ab wann den Nutzen am Kaufobjekt? Wer trägt das Risiko für zufälligen Untergang?) Spezieskauf mit Vertragsabschluss auf den Käufer Gattungskauf mit Ausscheidung/Separation für den Käufer Vertragsverletzung Begriff Tatbestand Rechtsfolge Annahmeverzug des Käufers/Bestellers Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers Der Käufer verweigert ungerechtfertigterweise die Annahme der Ware Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht trotz Mahnung Der Verkäufer kann die Ware auf Kosten des Käufers lagern oder vom Richter einen Selbsthilfeverkauf anordnen lassen. Für den Mindererlös und alle Umtriebe besteht Anspruch auf Schadenersatz Verzugszins 5 % (OR 104) Betreibung Seite 3
4 Begriff Tatbestand Rechtsfolge Lieferungsverzug des Verkäufers mangelhafte Lieferung Rechtsmängel der Lieferung Zwei Tatbestände sind zu unterscheiden: a) Mahnkauf, d. h. Lieferung kann ein paar Tage früher oder später erfolgen b) Fixkauf, d. h. verspätete Lieferung ist sinnlos (z. B. Bagger wird nach Aushubarbeiten von Hand angeliefert) Der Verkäufer hat Ware geliefert, die nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt Verkauf von Ware, ohne Eigentümer zu sein (z.b. Diebesgut) 1. Mahnung mit angemessener Nachfrist (so entsteht aus dem Mahnkauf gleichsam ein Fixkauf) 2. nach Ablauf der Mahnfrist Ausübung des Wahlrechts: a) auf Lieferung beharren und Schadenersatz fordern für alle Umtriebe b) auf Lieferung verzichten und Schadenersatz fordern ( positives Interesse; meist Deckungskauf) c) Rücktritt v. Vertrag ( negatives Interesse; d. h. Spesenersatz) Nach Ablauf der Lieferfrist besteht automatisch Anspruch auf Ausübung des Wahlrechts ( i. d. R. b) Sachgewährleistung (Garantie) für inormalerweise vorhandene Eigenschaften iausdrücklich zugesicherte Eigenschaften a) Wandelung (Rückgängigmachen des Vertrages) b) Minderung (Preisnachlass) c) Ersatzlieferung - nur beim Gattungskauf - beim Platzkauf von Gattungswaren kann der Verkäufer in jedem Fall umtauschen. d) Reparatur/Nachbesserung, sofern beide Parteien damit einverstanden sind Rechtsgewährleistungspflicht Schadenersatz (positives Interesse) Nichterfüllung (OR 97 ff.) Lieferung der falschen Ware Nachlieferung der geforderten Ware Schadenersatz im positiven Interesse Seite 4
5 1.3 Elemente des Werkvertrags (WV) Allgemeines Besteller Werklohn Werk Unternehmer Gegenstand des WV ist immer ein bestimmtes Arbeitsresultat (= Werk) und damit der Erfolg einer gezielten Tätigkeit des Unternehmers. Der Werksbegriff umfasst auch das Ändern und Reparieren von bestimmten Objekten. Abgrenzung zum Kauf: Beim WV wird ein künftiges Objekt erworben, das nach Weisungen des Bestellers errichtet wird Besonderheiten - Übergang von Nutzen und Gefahr erst bei Ablieferung (OR 376) - Sachgewährleistungsfrist: 1 Jahr bei beweglichen Sachen 5 Jahre bei unbeweglichen Sachen - Bei Werkverträgen über Bauwerke wird oft auf die SIA Norm 118 Allg. Bedingungen für Bauarbeitern verwiesen. Diese werden dann jeweils ganz oder teilweise zum Vertragsbestandteil erklärt. Danach wird i. d. R. die Rechtsstellung des Bauunternehmers verstärkt (Mehrkosten können besser begründet werden, Werklohn-Pauschalen sind nicht vorgesehen, Risiko für den Baugrund liegt beim Besteller usw.). 2. Ausschreibungsmodalitäten allgemein 2.1 Grundsatz: Vertrags- und Partnerwahlfreiheit Nach OR besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heisst im Rahmen der Rechtsordnung: - Abschlussfreiheit - Partnerwahlfreiheit - Aufhebungsfreiheit - Formfreiheit - Inhaltsfreiheit 2.2 Einschränkungen - GATT / WTO - Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Binnenmarktgesetz - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen mit Vergaberichtlinien - Kantonale und kommunale Submissionsverordnungen - Im Verkehr mit der EU: Sektoren-Richtlinie und entsprechende nationale Harmonisierungserlasse - Kartellgesetz (Boykottverbot) Seite 5
6 Erfolgt die Partnerwahl in Verletzung von soeben genannten Vorschriften, so ist sie - je nach Erlass - anfechtbar, führt zu Schadenersatzansprüchen oder ist sogar nichtig. 2.3 Ziele der einschränkenden Regelwerke - Förderung des Wettbewerbs - Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte - Gegenrecht = Reziprozität - Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse - Einhaltung der arbeitsrechtlichen und arbeitsgesetzlichen Bestimmungen - Umweltschutz Insgesamt: Gesundes, faires Wettbewerbsklima Fair Deal 2.4 Verfahren Offenes Verfahren: Selektives Verfahren: Freihändiges Verfahren: öffentl. Ausschreibung, alle können mitmachen öffentl. Ausschreibung, alle können Teilnahme beantragen, zugelassen werden aber nur besonders Geeignete (mind. 3) Vergabe direkt, ohne Ausschreibung 3. Sicherungsmittel des Einkäufers/Bestellers 3.1 Problemstellung Der Einkäufer will sich absichern, dass die Lieferung der ausgeschriebenen Ware rechtzeitig und in versprochener Qualität erfolgt. 3.2 Die gebräuchlichsten Sicherungsmittel im einzelnen Kaution Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an neutraler Stelle (z. B. Bank) Bei Vertragsverletzung kann die Kaution abgehoben und verwendet werden Bankgarantie a) allgemein Die Bank verpflichtet sich (befristet) dem Bauherrn resp. Besteller resp. Einkäufer gegenüber, auf erstes Verlangen eine bestimmte Summe zu bezahlen, sofern die im Garantietext enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bankgarantien sind im Gegensatz zur Bürgschaft formlos gültig. Bankgarantien sind nicht akzessorisch, d. h. Einreden aus dem Grundgeschäft blockieren die Garantie nicht. Seite 6
7 Einkäufer/Besteller Kauf Anbieter/Verkäufer Garantieerklärung Bank (i. d. R. Hausbank des Anbieters/Verkäufers) b) Offert- oder Bietungsgarantie ( Bid Bond ) Diese Sicherstellung wird oft im Zusammenhang mit öff. Ausschreibungen verlangt. Beteiligt sich eine Firma, hat sie zusammen mit ihrer Offerte eine Bietungsgarantie einzureichen. Grund: Sicherung der Bezahlung des garantierten Betrages bei: - Rückzug der Offerte vor Verfall - Nichtannahme des Auftrags nach Zuschlag Garantiebetrag: Dauer: I. d. R. 1-5 % der Offertsumme Bis zur Vertragsunterzeichnung, meistens 3-6 Monate c) Erfüllungsgarantie ( Performance Bond ) Die Bank verpflichtet sich mit der Erfüllungsgarantie, im Auftrag des Verkäufers/Anbieters dem Begünstigten den garantierten Betrag zu bezahlen, sofern der Verkäufer seine vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht vertragskonform erfüllt. Garantiebetrag: Dauer: I. d. R. 10 % des Vertragswertes Bis zum Ablauf der Sachgewährleistungsfristen (kann Jahre dauern) d) Anzahlungsgarantie Die Anzahlungsgarantie bezweckt, dass eine Anzahlung im Sinne des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrages verwendet wird. Die Anzahlung soll ja dem Lieferanten die Mittel verschaffen, damit er z. B. Material und Bestandteile einkaufen, Maschinen zum Ort der Bestellung transportieren, Personal einstellen oder andere Vorbereitungen treffen kann. Garantiebetrag: Dauer: anfänglich in Höhe der Anzahlung, danach degressiv entsprechend der Vertragserfüllung I. d. R Monate. Sie erlischt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands 3.3 Verwandte Instrumente der Leistungssicherung a) Bürgschaft (OR ) Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Seite 7
8 Die Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Sie ist akzessorisch. Geht die Hauptschuld unter, erlöscht auch die Bürgschaft. Als Bankbürgschaften zur Absicherung von Forderungen sind sie schwerfälliger zu handhaben als Bankgarantien und kommen nur im inländischen Verkehr vor. Beispiel: Einkäufer (= Gläubiger der vertragstypischen Leistung) Kauf vertragstypischen Leistung Kaufpreis Verkäufer Anbieter (= Hauptschuldner) Bürgschaft Bank oder 3. = Bürge Einfache Bürgschaft: Inanspruchnahme des Bürgen erst bei Konkurs des Hauptschuldners Solidarbürgschaft: Inanspruchnahme des Bürgen bereits nach erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners b) Bestätigte Bank-Anweisung (OR 468) Die bestätigte Anweisung ist die unwiderrufliche, nicht akzessorische Verpflichtung zu zahlen (vgl. Bankgarantie). Die Beanspruchung kann mit Auflagen verbunden sein. Beispiel: Anweisungsempfänger (Besteller) Anweisender (Verkäufer/Anbieter) Angewiesener (Bank) Anwendungsfall der Bestätigten Anweisung: Dokumenten-Akkreditiv. Seite 8
9 4. Abschliessende Bemerkung Das Kaufvertrags- und Werkvertragswesen ist komplex. Mit den gesetzlichen Vorgaben (Ausschreibungsmodalitäten nach GATT/WTO/IVöB) hat es weitere Schwierigkeitsgrade zugelegt. Es empfiehlt sich deshalb, in kritischen Situationen immer den Beschaffungs- Spezialisten zu konsultieren. LEADBUYER CONSULTING 2009 Seite 9
Abschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrVeräusserungsverträge
Veräusserungsverträge Zusammenfassungen Prüfung Dienstag, 10. April 2017 OR, Nominatverträge, Innominatverträge 1 Veräusserungsverträge, Kaufvertrag 2 Übergang von Nutzen und Gefahr 3 Vertragsverletzung
MehrTechnischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8
Grundsätze des Vertragsrechts... 2 Bedeutung und Entstehen eines Vertrages... 2 Der Kaufvertrag... 2 Sicherung der Forderung durch Eigentumsvorbehalt... 4 Kreditsicherheiten... 4 Störungen bei Vertragsabwicklung
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrPRÄSENTATION IM FACH INTERNATIONALES HANDELS- UND WIRTSCHAFTSRECHT
PRÄSENTATION IM FACH INTERNATIONALES HANDELS- UND WIRTSCHAFTSRECHT WINTERSEMESTER 2010/2011 SABRINA MONTERO, MIRJAM WINZELER, ARON WALTUCH ALL RIGHTS RESERVED Sachverhalt im Fall Nr. 2 Unser Klient ist
MehrVertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht
srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung
MehrAbschluss eines Werkvertrages
Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag
MehrKaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrLernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Veräusserungsverträge. Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS
Der Kaufvertrag Veräusserungsverträge Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS Grundsatz Gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung, das Eigentum an einer Sache, oder an einem Recht
Mehr3 Der Kaufvertrag KV gehört zur Gruppe der Veräusserungsverträge Das Eigentum an einer Sache oder Recht wird auf eine neue Person übertragen
3 Der Kaufvertrag KV gehört zur Gruppe der Veräusserungsverträge Das Eigentum an einer Sache oder Recht wird auf eine neue Person übertragen Veräusserungsverträge Kaufvertrag OR 184-236 Übertragung des
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
Mehr5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte
5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Garant gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Leistung eines Dritten
MehrLösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug:
MehrKaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
MehrFrühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6
LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6 Zentrale Sachverhaltselemente K. AG und V. AG haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag enthält eine Akkreditivklausel. Bank B. musste die Bezahlung des Kaufpreises
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrMuster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
MehrReferat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht
Referat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März 2017 Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht Themenübersicht (1/2) 1. Rechtsgrundlagen 2. Was gilt als öffentliche Beschaffung?
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrD. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas
D. Leistungsort Alte Rechtslage: Geldschulden waren nach ha mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung qualifizierte Schickschulden ( 905 Abs 2) Erfüllungsort war auch hier der Sitz des Schuldners
MehrAbschluss eines Vertrages
Abschluss eines Vertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Erlaubter Vertragsinhalt
MehrRecht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
MehrUmgang mit dem «Entsorgungsmonopol» der öffentlichen Hand für Siedlungsabfälle
Kanton Zürich Baudirektion Abfallwirtschaft und Betriebe Umgang mit dem «Entsorgungsmonopol» der öffentlichen Hand für Siedlungsabfälle Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich Siedlungsabfälle
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrBürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153
Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
Mehrd. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität
d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) wo solche
MehrUnregelmäßigkeiten im Kaufvertrag. Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer
Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag Welche Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag aus der Sicht des Verkäufers sind bekannt? Mangelhafte Lieferung Falsche Rechnung Lieferverzug Welche Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag
MehrVertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Rechtsnatur/ Interessenlage Definitionen und Rechtsnatur: Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag,
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrErfüllung und Erfüllungssurrogate
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 30.04.2008 Erfüllung und Erfüllungssurrogate Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum
MehrCheckliste zur Falllösung Vertragsrecht
Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht I)Anspruchsgrundlage (AG) II)Forderung aus gültigem Grundgeschäft (FAGG) Vertragsverhandlungen Antrag Annahme Gültigkeit
MehrMITGLIEDER- VEREINBARUNG
MITGLIEDER- VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen: Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Dörrstraße 85 6020 Innsbruck im Folgenden kurz Austria Bau T & V genannt einerseits und Firma im Folgenden
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 7. März 2019 RA Dr. Eva Maissen Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen
MehrBGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis
BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche
MehrLösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug:
MehrSTICHWORT-VERZEICHNIS RECHTSKUNDE. by Marcel Laube
STICHWORT-VERZEICHNIS RECHTSKUNDE by Marcel Laube Stichwortverzeichnis OR / ZGB / SchKG A Anwendung des Rechts ZGB 1 Aktien siehe Unternehmensformen Aktionär siehe Unternehmensformen B Betreibung siehe
MehrAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prinotec GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prinotec GmbH 1. Allgemeines 1.1. Der Vertrag ist entweder mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Prinotec GmbH, dass die Bestellung angenommen
MehrIm besonderen Teil des Obligationenrechts geregelte Verträge
Hauptthemen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts Entstehung von Obligationen OR 1-67 Erfüllung von Obligationen OR 68-96 Erfüllungsfehler OR 107-109 Erlöschen von Obligationen und weitere Fragen
MehrRechtskunde Stoffel Jürgen 30.04.2005 Kaufvertrag
Zusammenfassung Rechtskunde Der OR 6 ist die weitaus häufigste Vertragsart. Wenn OR Artikel 6 keine Auskunft gibt, allgemeine Grundlagen über Vertrag und Obligation 1 5 anwenden. Besondere Bestimmungen
MehrBG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis
BG B-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht - Allgemeiner Teil A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 11. Rechtsgeschäftliche
MehrKaufvertragsinhalte nennen
3.3.8.3 Kaufvertragsinhalte nennen Was ist ein Kaufvertrag? Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, wobei sich der Verkäufer zu einer Lieferung oder einer Dienstleistung
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 8. März 2017 RA Dr. Eva Maissen Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen
Mehrük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen
ük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen Zielsetzung 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen Ich zeige die Unterschiede verschiedener Formen von öffentlichen Ausschreibungen auf. Ich stelle
MehrVierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
Mehrük 3: Register 12 Zielsetzung Ablauf 30.10.2015 Öffentliches Beschaffungswesen 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen
ük 3: Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen Zielsetzung 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen Ich zeige die Unterschiede verschiedener Formen von öffentlichen Ausschreibungen auf. Ich stelle den
MehrNICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE
MehrEntstehung und Erfüllung von Obligationen
Recht Entstehung und Erfüllung von Obligationen Zusammenfassungen Prüfung Freitag, 20. Januar 2017 Rechts und Handlungsfähigkeit 1 Entstehung von Obligationen 2 Vertragsabschluss, Konsens/Dissens 3 Vertragsfreiheit
MehrLernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Kaufvertrag
Kaufvertrag In vielen Fällen sind auch Handelsusanzen massgebend, die sich in verschiedenen Brachen herausgebildet haben, sei es, dass sie ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsinhalt erklärt werden
MehrWirtschafts- und Sozialkunde Fragen
Wirtschafts- und Sozialkunde 001 100 Fragen WS 1. Welche Rechtsform hat die Bundesrepublik Deutschland? WS 2. Was sind Bedürfnisse? WS 3. Unterscheiden Sie Bedarf und Nachfrage! WS 4. Unterscheiden Sie
Mehr6 Die Vergabe von Bauleistungen
Informationen zu Kapitel 6 Überblick über die Vergabearten Die private Vergabe von Bauleistungen Die öffentliche Vergabe von Bauleistungen Nachhaltigkeit Überblick über die Vergabearten Die Vergabe von
MehrFall : Der Handelskauf
Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht
MehrHerzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb
Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb 1 Agenda 09.00 Uhr Begrüssung (B. Marty / N. Mettler) 09.15 Uhr Verfahrensabläufe und Schwellenwerte (N. Mettler) 10.00 Uhr Pause 10.30 Uhr Eignungs-
MehrDeutsches und französisches Kaufrecht und die EU-Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie
Ramona Peterl Deutsches und französisches Kaufrecht und die EU-Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie Verlag Dr. Kova INHALTSVERZEICHNIS A.Einleitung,.... 7 B. Die Richtlinie 99/44/EG 11 I. Die Entstehung der
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New
Mehr8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung
Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: bei Vertragsabschluss steht noch
MehrSwissSupplyChain Musterprüfung
Prüfungsfach: Prüfungsdauer: 1 Stunde Maximale Punktzahl 60 Anzahl Aufgabenblätter 7 Anzahl Lösungsblätter... Bitte bei den Lösungsblättern nicht auf die Rückseite schreiben! Bitte beachten Sie: Sollten
MehrXII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf
XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)
MehrKaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von
Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1) Allgemeines Geltungsbereich Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die der Verein ÖSTERREICHISCHER BIOMASSE-VERBAND (im folgenden kurz
MehrMuster Kaufvertrag bewegliche Sachen (ohne Konsumkreditgesetz) Zur Verwendung von Vertragsmustern:
Muster Kaufvertrag bewegliche Sachen (ohne Konsumkreditgesetz) Zur Verwendung von Vertragsmustern: Dieser Vertragsmuster wurde mit grösster Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Mehr3 Rechtsfragen im ökonomischen System S Rechtsfragen im ökonomischen System 1. Öffentliches oder privates Wirtschaftsrecht?
3 Rechtsfragen im ökonomischen System 1 3 Rechtsfragen im ökonomischen System S. 56 Öffentliches oder privates Wirtschaftsrecht? Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit zählen zum (1). Im Obligationenrecht
Mehroder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses
Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrC. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas
C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung
Mehrzur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen Die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...
Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und
MehrBénédict BBS. Die Kaderschule der Bénédict-Schule St.Gallen. Bénédict BBS. Die Kaderschule der Bénédict-Schule St.Gallen.
Die Kaderschule der -Schule St.Gallen Die Kaderschule der -Schule St.Gallen Die Kaderschule der -Schule St.Gallen Vertragsrecht Entstehung Erfüllung Ende wer muss leisten? wo muss geleistet werden? was
MehrAbnahmebedingungen für technische Anlagen
Abnahmebedingungen für technische Anlagen Stand 02.06 1 Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Zu den einzelnen Vertragsschritten 4. Beispiele 1. VOB Teil B 2. DIN 3. Werksnorm Stand 02.06 2
MehrEinkaufsrecht aktuell
Einkaufsrecht aktuell - Kompaktes Basiswissen - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragstypen 4. Rechtsgrundlagen für Einkaufsverträge 5. Vertragsgestaltung und Abwicklung
MehrVorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil. Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich, Werkvertrag II, 22./23.
Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich, Werkvertrag II, 22./23. Oktober 2018 1 Sachgewährleistung, OR 368 Nachbesserung plus Schadenersatz
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrDrei Dinge sind an einem Gebäude zu beachten: dass es am rechten Fleck stehe, dass es wohlgegründet, dass es vollkommen ausgeführt sei.
Mein Auto, MEIN HAUS, mein Boot. Chancen und Risiken beim privaten Immobilienverkauf rechtliche Aspekte Landshut, 28.04.2016 Drei Dinge sind an einem Gebäude zu beachten: dass es am rechten Fleck stehe,
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrEinführung in das private Baurecht
Einführung in das private Baurecht Dres. iur. Thomas Ender und Erich Rüegg Rechtsanwälte und Notare 19.09.2017 Einführung in das private Baurecht 1 Was bedeutet «Baurecht»? Baurecht ist kein definierter
MehrSchweizerisches Werkvertragsrecht
Alfred Koller Prof. Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen Schweizerisches Werkvertragsrecht Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Dank und Widmung... VI Hinweise... VII Inhaltsübersicht...
MehrPferdekaufvertrag / Kauf auf Probe
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrKonventionalstrafe Fluch oder Segen? Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt
Konventionalstrafe Fluch oder Segen? Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Was ist eine Konventionalstrafe? Was ist eine Konventionalstrafe? Wie sind Konventionalstrafen-Klauseln auszugestalten? Worauf
MehrDer Kaufvertrag im Allgemeinen. Der Fahrniskauf
Der Kaufvertrag im Allgemeinen Der Kaufvertrag ist in den Gesetzesartikeln OR 184-236 geregelt und es gelten die Allgemeinen Bestimmungen eines Vertrages: Die Entstehung der Obligation durch Vertrag OR
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Dr. W. Huber AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Dr. W. Huber AG (nachfolgend: Huber) 1. Geltung der AGB Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten weltweit, sofern die
MehrRechtliche Kenntnisse inkl. Lösungen. Bitte bei den Lösungsblättern nicht auf die Rückseite schreiben!
Prüfungsfach: Prüfungsdauer: inkl. Lösungen 1 Stunde Maximale Punktzahl 60 Anzahl Aufgabenblätter 9 Anzahl Lösungsblätter... Bitte bei den Lösungsblättern nicht auf die Rückseite schreiben! Bitte beachten
MehrBewertungen Unternehmensverkäufe Auktionen Immobilien. Verkauf / SALE. Komplette KFZ-Werkstatt mit Warenlager, Verkaufsraum, Büro und Fuhrpark
Verkauf / SALE Komplette KFZ-Werkstatt mit Warenlager, Verkaufsraum, Büro und Fuhrpark Ausstattung: Hebebühnen Nussbaum, Bremsentester, Boschtester FSA 740, div. Werkzeuge, Batterieladegeräte, Lichteinstellgeräte,
MehrV. (ZDK) Stand: 05/2008. I. Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Heizöl- und Diesellieferungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Heizöl- und Diesellieferungen I. ALLGEMEINES Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kunden. Ergänzende und diese AGB abändernde Vereinbarungen gehen
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrGeneralunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis
Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrBGB I: Vertragsrecht
Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
Mehr