1 Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder

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1 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /1 1 Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder ergibt sich aus den Vorschriften der Hessischen Bauordnung und den Vorschriften dieser Satzung. 2 Anzahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Die Zahl der nach 50 HBO auf dem Baugrundstück zu schaffenden Stellplätze und Abstellplätze bestimmt sich nach den Richtwerten der dieser Satzung beigefügten Anlage. Abweichungen von diesen Richtwerten können bei im Einzelfall festgestelltem Mehr- oder Minderbedarf an Stell- bzw. Abstellplätzen zugelassen und gefordert werden. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Satzung nicht erfaßt ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze nach dem Bedarf. Die Richtwerte der Anlage zu dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen. (3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen herzustellen. (4) Für Anlagen mit regelmäßigem Besucherverkehr durch Autobusse ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse herzustellen. (5) Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige große Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig für kulturelle und sonstige Veranstaltungen genutzt, richtet sich die Zahl der notwendigen Stell- und Abstellplätze nach den Richtzahlen für entsprechende Versammlungsstätten. (6) Werden für mehrere bauliche oder sonstige Anlagen, deren Geschäfts- und Hauptbetriebszeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stell- bzw. Abstellplätze geschaffen, so bemißt sich die Zahl der erforderlichen Plätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf. (7) Bei jedem Bauvorhaben sind höchstens zwei gefangene Stellplätze zulässig; alle übrigen Stellplätze müssen jederzeit voneinander unabhängig genutzt werden können. 3 Größe der Stellplätze und Garagen (1) Die Größe der Stellplätze beträgt: a) 5 m x 2,30 m je Personenkraftwagen, 1 Lastkraftwagen bis zu 2,8 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit bis zu 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger b) 25 qm je Lastkraftwagen mit mehr als 2,8 t bis 10,0 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus über 10 Sitzplätze c) 50 qm je Lastkraftwagen über 10,0 t Gesamtgewicht d) 75 qm je Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10,0 t Gesamtgewicht oder 1 Sattelkraftfahrzeug oder Gelenkomnibus

2 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /2 (2) Ausnahmsweise können kleinere Flächen vorgesehen werden, wenn durch Lage- und Flächengestaltungsplan und bei mehrgeschossigen Garagen zusätzlich durch Geschoßpläne nachgewiesen wird, dass tatsächlich eine geringere Größe als in Abs. 1 angegeben ist, beansprucht wird. 4 Gestaltung der Stell- bzw. Abstellplätze (1) Ebenerdige nicht überdachte Stellplätze sind mit Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen, sofern auf dem Grundstück mehr als vier Stellplätze errichtet werden. Die Pflanzfläche ist durch Kantensteine oder ähnliches zu sichern. (2) Ausnahmen sind zulässig, wenn die Umgebung der Stellplätze keine Bepflanzung zuläßt und die geforderten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt werden. (3) Befestigungen von Stellplätzen und deren Zufahrten mit üblichen bituminösen Decken oder Betonverbundsteinpflaster sind unzulässig. Statt dessen sind wasserdurchlässige Befestigungsarten, wie z.b. Pflaster mit weitem Fugenbild, Rasenfugenpflaster, wassergebundene Decken o.ä. zu wählen. (4) Können im Ausnahmefall keine anderen Befestigungsarten als bituminöse Decken und Betonverbundsteinpflaster zur Anwendung kommen, so ist vor der Ausführung die Wasserdurchlässigkeit des Systems nachzuweisen. (5) Abstellplätze für Fahrräder sind zu überdachen bzw. in Gebäuden vorzusehen, wenn der Abstellplatz zum längerfristigen Abstellen (ab 3 Stunden) vorgesehen ist. Bei Gebäuden mit Wohnnutzung sind die für den Wohnbereich vorzuhaltenden Abstellplätze prinzipiell innerhalb von Gebäuden nachzuweisen. (6) Abstellplätze für Fahrräder, die dem kurzfristigen Besucherverkehr dienen (bis 3 Stunden), sind mit ortsfesten Fahrradständern bzw. Befestigungsvorrichtungen zu versehen, die ein geordnetes senkrechtes Abstellen, das Sichern und ein leichtes Erreichen des Fahrrades gewährleisten. Sofern sich die Abstellplätze nicht in unmittelbarer Nähe (Sichtweite) des Zuganges der Einrichtung befinden, ist durch geeignete Maßnahmen auf Ihren Standort hinzuweisen. 5 Höhe des Ablösebetrages (1) Die Höhe des Geldbetrages (Ablösebetrag) im Sinne des 50 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung setzt sich zusammen: a) aus dem Bodenwert des Grundstückes für Wohnbaugebiete mit dem Durchschnittspreis 205,00 EUR/m² b) aus den Herstellungskosten der erforderlichen Befestigung, hier angesetzt mit 103,00 EUR/m². (2) Die im jeweiligen Einzelfall maßgebende Quadratmeterzahl der Größe der Stellplätze gemäß 3 der Satzung wird zur Anrechnung des ersparten Zufahrtsanteils mit dem Faktor 2 und danach mit der sich aus Absatz 1 a) und b) ergebenden Summe multipliziert. Die Verdoppelung nach Satz 1 entfällt, wenn ein Nachweis nach 3 Abs. 2 geführt werden kann. In diesem Fall wird die nach verkehrsplanerischen Grundsätzen nachzuweisende, für Stellplätze, Zuwegungen und Rangierflächen notwendige Gesamtfläche mit der Summe nach Abs. 1 a) und b) multipliziert. (3) Der Geldbetrag zur Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beträgt 50% des in Abs. 2 ermittelten Betrages.

3 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /3 A N L A G E Nr. Verkehrsquelle Anzahl der Stell- bzw. Abstellplätze für PKW für Fahrräder 1.0 Wohngebäude 1.1 Freistehende Einfamilien- 2 je Haus 3 je Haus und Doppelhäuser 1.2 Zweifamilienhäuser 3 je Haus 3 je Haus 1.3 Mehrfamilienhäuser und 1,5 je Wohnung 2 je Wohnung sonstige Gebäude mit Wohnungen Zimmer-Appartement- 1 je Wohnung 2 je Wohnung Wohnung 1.5 Gebäude mit Alten- 0,2 je Wohnung 0,2 je Wohnung wohnungen 1.6 Wochenend- und Ferien- 1 je Wohnung 2 je Wohnung häuser 1.7 Altenwohnheim 1 je 10 Betten 1 je 10 Betten jedoch mind. 3 jedoch mind Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungs- 1 je 35 qm 1 je 60 qm räume allgemein Nutzfläche Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem 1 je 25 qm 1 je 50 qm Besucherverkehr Nutzfläche, Nutzfläche, (Schalter-, Abfertigungs-od. Bera- jedoch mind. 3 jedoch mind. 3 tungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 3.0 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 35 qm Ver- 1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche, kaufsnutzfläche mind. 2 je Laden mind. 2 je Laden 3.2 Geschäftshäuser mit 1 je 50 qm Ver- 1 je 100 qm Vergeringem Besucherverkehr kaufsnutzfläche kaufsnutzfläche 3.3 Verbrauchermärkte 1 je 15 qm Ver- 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche kaufsnutzfläche

4 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /4 4.0 Kirchen und Versammlungsstätten 4.1 Gemeindekirchen 1 je 25 1 je 15 Sitzplätze Sitzplätze 4.2 Sonst. Versammlungsstätten 1 je 10 1 je 10 (z.b. Lichtspieltheater, Sitzplätze Sitzplätze Bürgerhäuser, Vortragssäle) 5.0 Sportstätten Sportplätze ohne Besucher- 1 je 250 qm 1 je 250 qm plätze (z.b. Trainingspl.) Sportfläche Sportfläche 5.2 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 qm 1 je 30 mit n Sportfläche, plus 1 je Spiel- und Sporthallen ohne 1 je 50 qm 1 je 50 qm Hallenfläche Hallenfläche 5.4 Spiel- und Sporthallen mit 1 je 50 qm 1 je 50 qm n Hallenfläche, Hallenfläche, plus 1 je 10 plus 1 je Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 qm 1 je 250 qm 5.6 Tennisplätze ohne Besucher- 4 je Spielfeld 1 je 2 Spielfelder plätze 5.7 Tennisplätze mit Besucher- 4 je Spielfeld, 1 je 2 Spielfelder plätzen plus 1 je 15 plus 1 je Kegel- und Bowlingbahnen 4 je Bahn 2 je Bahn 5.9 Bootshäuser und 1 je 3 Boote 1 je 5 Boote Bootsliegeplätze 6.0 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher 1 je 12 qm 1 je 8 qm Bedeutung Bewirtungsfläche Bewirtungsfläche 6.2 Gaststätten mit überört- 1 je 8 qm 1 je 12 qm lichem Einzugsbereich Bewirtungsfläche Bewirtungsfläche

5 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /5 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten, 1 je 25 Betten u. andere Beherbungsbetriebe, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr: 6.1 oder Krankenanstalten 7.1 Altenpflegeheime 1 je 8 Betten 1 je 40 Betten 8.0 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 je 30 Schüler 1 je 3 Schüler 8.2 Kindergärten, Kindertages- 1 je 20 Kinder, 1 je 20 Kinder stätten u. dgl. jedoch mind Jugendfreizeitheime 1 je 15 1 je Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industrie- 1 je 80 qm Nutz- 1 je 80 qm Nutzbetriebe mit geringem fläche oder je 3 fläche oder je 3 Publikumsverkehr Beschäftigte Beschäftigte 9.2 Handwerksbetriebe mit regem 1 je 35 qm 1 je 35 qm Publikumsverkehr Nutzfläche Nutzfläche 9.3 Lagerräume, Lagerplätze, 1 je 100 qm 1 je 5 Ausstellungs- u. Verkaufs- Nutzfl. oder je Beschäftigte plätze 3 Beschäftigte 9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs-/ Reparaturstand 9.5 Tankstellen mit Pflege- 10 je Platz plätzen 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze 3 je Waschplatz zur Selbstbedienung 10.0 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 5 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 je 2000 qm 1 je 750 qm jedoch mind. 10 Allgemein gilt: Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile sind aufzurunden STELL-AK DOC

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