G E M E I N D E Q U I E R S C H I E D

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1 G E M E I N D E Q U I E R S C H I E D 4. Ä N D E R U N G S S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Quierschied Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes Nr zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom (Amtsblatt S. 1215) und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom folgende 4. Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen: 1 STEUERGEGENSTAND, STEUERPFLICHT UND HAFTUNG (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Halter mehrerer in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunden gilt der Haushaltsvorstand bzw. Betriebsinhaber. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Quierschied oder einem Tierheim übergeben wird. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in dem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu benennen, das für die Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

2 1. Die Steuer beträgt jährlich für 2 STEUERMAßSTAB UND STEUERSATZ a) den 1. Hund 54 Euro b) den 2. und jeden weiteren Hund 108 Euro 2. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsblatt S. 1246) und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier. a) den 1. und jeden weiteren Hund 240 Euro Als gefährliche Hunde gelten solche Tiere, die in 6 Abs. 1 in Verbindung mit 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom (Amtsblatt S. 1246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (Amtsblatt S. 2996) aufgeführt sind und den Wesenstest gem. den Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung vom (Amtsblatt S. 795) nicht bestehen. Als gefährliche Hunde gelten ferner solche Tiere, die den Regelungen des 1 der Polizeiverordnung unterliegen. Welcher Hund als gefährlich im Sinne dieser Vorschrift gilt, bestimmt im Einzelfall die Ortspolizeibehörde. 3. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Steuerfrei sind: 3 STEUERFREIHEIT a) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Quierschied aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen könne, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. b) Tierschutz- oder ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.

3 4 STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: a) Diensthunde der Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; b) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern gehalten werden, sofern die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Wachdienst unentbehrlich sind; c) Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden; d) Hunde, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden; e) Hunde, die in Heil- und Pflegeanstalten sowie ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden; f) Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl; g) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl; h) Blindenführhunde; i) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL ; ag oder H besitzen. j) Hunde, die nachweislich unmittelbar von einem Tierheim oder einem Tierschutzverein an den Steuerpflichtigen abgegeben wurden. Die Befreiung wird auf 12 Monate befristet; k) Abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 ALLGEMEINE STEUERERMÄßIGUNG

4 1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 ermäßigt für: a. Hunde, die zur Überwachung von Gebäuden gehalten werden, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 300 m entfernt liegen; b. Hunde, die zur Bewachung von Warenvorräten und wertvollen gewerblichen Einrichtungen gehalten werden; c. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes gehalten werden; d. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den Landesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Prüfung bzw. die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund abgelegt haben. Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als ein Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist diese Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 6 STEUERERMÄßIGUNG FÜR HUNDEZÜCHTER (ZWINGERSTEUER) 1. Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter 1 Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. 2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der in 2 angegebenen Steuersätze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen 1. und 2. Hund. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit. 3. Der Hundezüchter hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine Bescheinigung der zuständigen Fachorganisation über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 vorzulegen.

5 4. Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. 7 STEUERERMÄßIGUNG FÜR HUNDEHÄNDLER Zuverlässige Personen, die gewerbemäßig mit Hunden handeln und das Gewerbe angemeldet haben, haben 2 Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Weitere Hunde, die sich nachweislich weniger als 6 Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei. 8 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 1. Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) vorliegen: a. der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, b. in den Fällen der 6 und 7 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. 2. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden, mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich der Gemeinde Quierschied zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Antragstellung beginnenden Monat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen der beantragten Steuervergünstigung vorliegen. 3. Über die Steuerbefreiung oder ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter/ die Halterin, der/die sie beantragt hatte oder dem/der sie bewilligt worden ist. 4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Quierschied schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). 5. Steuervergünstigung wird nicht gewährt für Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsblatt S. 1246) sowie für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier.

6 9 BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT 1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die der Halter/die Halterin angeschafft hat, bevor sie 3 Monate alt geworden sind, jedoch erst mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Der Nachweis, dass ein Hund das für den Beginn der Steuerpflicht maßgebliche Alter noch nicht erreicht hat, ist vom Hundehalter/ von der Hundehalterin zu führen. In den Fällen des 1 Absatz 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3. Bei Zuzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus der Gemeinde Quierschied endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 4. Die Steuerpflicht für gefährliche Hunde nach 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund von der Ortspolizeibehörde für gefährlich erklärt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Sollte die erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde befristet sein, so erlischt die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Befristung endet. 10 FESTSETZUNG UND FÄLLIGKEIT DER STEUER 1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am , , und mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. 3. Ergeht ein Änderungsbescheid aufgrund der An- oder Abmeldung eines Hundes so gilt folgendes:

7 Guthabenbeträge zugunsten des Steuerpflichtigen werden durch Verrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen Nachzahlungsbeträge, die auf bereits zurückliegende Ratentermine entfallen, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids fällig. 4. Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichteten Steuer verlangen. 11 SICHERUNG UND ÜBERWACHUNG DER STEUER 1. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. innerhalb von 2 Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Quierschied anzumelden. In den Fällen des 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist, erfolgen. In den Fällen des 9 Absatz 3 Satz 1 hat die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug zu erfolgen. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037). 2. Der Hundehalter/die Hundehalterin hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter/die Halterin aus der Gemeinde Quierschied weggezogen ist, bei der Gemeinde Quierschied abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037). 3. Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter/die Hundehalterin verpflichtet. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März

8 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). 4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 12 RECHTSMITTEL UND ZWANGSMAßNAHMEN Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) in der jeweils geltenden Fassung dieser Gesetze. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Saarländische Vollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweilig geltenden Fassung. 13 INKRAFTTRETEN Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vormals gültigen Hundesteuersatzungen der Gemeinde Quierschied außer Kraft. Quierschied, den Karin Lawall, Bürgermeisterin

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