G E M E I N D E Q U I E R S C H I E D
|
|
- Ingelore Wolf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 G E M E I N D E Q U I E R S C H I E D 4. Ä N D E R U N G S S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Quierschied Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes Nr zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom (Amtsblatt S. 1215) und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom folgende 4. Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen: 1 STEUERGEGENSTAND, STEUERPFLICHT UND HAFTUNG (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Halter mehrerer in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunden gilt der Haushaltsvorstand bzw. Betriebsinhaber. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Quierschied oder einem Tierheim übergeben wird. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in dem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu benennen, das für die Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
2 1. Die Steuer beträgt jährlich für 2 STEUERMAßSTAB UND STEUERSATZ a) den 1. Hund 54 Euro b) den 2. und jeden weiteren Hund 108 Euro 2. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsblatt S. 1246) und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier. a) den 1. und jeden weiteren Hund 240 Euro Als gefährliche Hunde gelten solche Tiere, die in 6 Abs. 1 in Verbindung mit 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom (Amtsblatt S. 1246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (Amtsblatt S. 2996) aufgeführt sind und den Wesenstest gem. den Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung vom (Amtsblatt S. 795) nicht bestehen. Als gefährliche Hunde gelten ferner solche Tiere, die den Regelungen des 1 der Polizeiverordnung unterliegen. Welcher Hund als gefährlich im Sinne dieser Vorschrift gilt, bestimmt im Einzelfall die Ortspolizeibehörde. 3. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Steuerfrei sind: 3 STEUERFREIHEIT a) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Quierschied aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen könne, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. b) Tierschutz- oder ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
3 4 STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: a) Diensthunde der Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; b) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern gehalten werden, sofern die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Wachdienst unentbehrlich sind; c) Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden; d) Hunde, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden; e) Hunde, die in Heil- und Pflegeanstalten sowie ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden; f) Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl; g) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl; h) Blindenführhunde; i) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL ; ag oder H besitzen. j) Hunde, die nachweislich unmittelbar von einem Tierheim oder einem Tierschutzverein an den Steuerpflichtigen abgegeben wurden. Die Befreiung wird auf 12 Monate befristet; k) Abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 ALLGEMEINE STEUERERMÄßIGUNG
4 1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 ermäßigt für: a. Hunde, die zur Überwachung von Gebäuden gehalten werden, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 300 m entfernt liegen; b. Hunde, die zur Bewachung von Warenvorräten und wertvollen gewerblichen Einrichtungen gehalten werden; c. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes gehalten werden; d. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den Landesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Prüfung bzw. die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund abgelegt haben. Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als ein Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist diese Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 6 STEUERERMÄßIGUNG FÜR HUNDEZÜCHTER (ZWINGERSTEUER) 1. Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter 1 Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. 2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der in 2 angegebenen Steuersätze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen 1. und 2. Hund. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit. 3. Der Hundezüchter hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine Bescheinigung der zuständigen Fachorganisation über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 vorzulegen.
5 4. Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. 7 STEUERERMÄßIGUNG FÜR HUNDEHÄNDLER Zuverlässige Personen, die gewerbemäßig mit Hunden handeln und das Gewerbe angemeldet haben, haben 2 Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Weitere Hunde, die sich nachweislich weniger als 6 Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei. 8 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 1. Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) vorliegen: a. der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, b. in den Fällen der 6 und 7 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. 2. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden, mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich der Gemeinde Quierschied zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Antragstellung beginnenden Monat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen der beantragten Steuervergünstigung vorliegen. 3. Über die Steuerbefreiung oder ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter/ die Halterin, der/die sie beantragt hatte oder dem/der sie bewilligt worden ist. 4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Quierschied schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). 5. Steuervergünstigung wird nicht gewährt für Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsblatt S. 1246) sowie für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier.
6 9 BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT 1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die der Halter/die Halterin angeschafft hat, bevor sie 3 Monate alt geworden sind, jedoch erst mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Der Nachweis, dass ein Hund das für den Beginn der Steuerpflicht maßgebliche Alter noch nicht erreicht hat, ist vom Hundehalter/ von der Hundehalterin zu führen. In den Fällen des 1 Absatz 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3. Bei Zuzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus der Gemeinde Quierschied endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 4. Die Steuerpflicht für gefährliche Hunde nach 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund von der Ortspolizeibehörde für gefährlich erklärt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Sollte die erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde befristet sein, so erlischt die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Befristung endet. 10 FESTSETZUNG UND FÄLLIGKEIT DER STEUER 1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am , , und mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. 3. Ergeht ein Änderungsbescheid aufgrund der An- oder Abmeldung eines Hundes so gilt folgendes:
7 Guthabenbeträge zugunsten des Steuerpflichtigen werden durch Verrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen Nachzahlungsbeträge, die auf bereits zurückliegende Ratentermine entfallen, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids fällig. 4. Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichteten Steuer verlangen. 11 SICHERUNG UND ÜBERWACHUNG DER STEUER 1. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. innerhalb von 2 Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Quierschied anzumelden. In den Fällen des 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist, erfolgen. In den Fällen des 9 Absatz 3 Satz 1 hat die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug zu erfolgen. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037). 2. Der Hundehalter/die Hundehalterin hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter/die Halterin aus der Gemeinde Quierschied weggezogen ist, bei der Gemeinde Quierschied abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037). 3. Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter/die Hundehalterin verpflichtet. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März
8 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). 4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Erfolgt dies nicht, handelt der Hundehalter/die Hundehalterin ordnungswidrig im Sinne der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsblatt S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 2393). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 12 RECHTSMITTEL UND ZWANGSMAßNAHMEN Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) in der jeweils geltenden Fassung dieser Gesetze. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Saarländische Vollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweilig geltenden Fassung. 13 INKRAFTTRETEN Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vormals gültigen Hundesteuersatzungen der Gemeinde Quierschied außer Kraft. Quierschied, den Karin Lawall, Bürgermeisterin
S T A D T F R I E D R I C H S T H A L
S T A D T F R I E D R I C H S T H A L S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Friedrichsthal Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 21-03-2007 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 16-12-2010 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 in der Fassung der Bekanntmachung des Amtlichen Bekanntmachungsblatt Amtsblatt- der Stadt Marl (Nr. 26) vom 20.12.2013 mit der Änderung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom 30.11.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)
Gemeinde Kolkwitz Spree-Neiße-Kreis Satzung über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
MehrSatzung zur Erhebung von Hundesteuern in der Gemeinde Schenkendöbern
Satzung zur Erhebung von Hundesteuern in der Gemeinde Schenkendöbern Auf der Grundlage der 5 und 35 (2) Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt
MehrStadt Brilon Der Bürgermeister. Hundesteuersatzung. der Stadt Brilon
Stadt Brilon Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert durch die 1. Satzung vom 25.11.2005 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert
MehrHundesteuersatzung vom
Hundesteuersatzung vom 04.11.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der 3 und 20 Abs.
MehrHundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 33 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom 19.12.1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.09.2012 (Amtsblatt Nr. 33 vom 27.09.2012) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Stadt Kierspe vom 27.11.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2010 (Inkrafttreten der 3. Änderung der Hundesteuersatzung: 01.01.2011) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006
2.2 (1) Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide
Hundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils gültigen Fassung
MehrStadt Lügde Hundesteuersatzung
Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 2 2 Steuermaßstab und Steuersatz... 2 3 Steuerbefreiung... 2 4 Allgemeine Steuerermäßigung... 3 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Gemeinde Namborn vom 28. September 2006 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.
MehrHUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016
HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November (in der Fassung der Änderungssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November 1997 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.01.2003) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrHundesteuersatzung. der Gemeinde Weiskirchen. Inhaltsverzeichnis
Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerfreiheit 4 Steuerbefreiung 5 Allgemeine Steuerermäßigung
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Haltern am See
- 1-2.04 Hundesteuersatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 15.12.2006 Amtsblatt Nr. 16 vom 21.12.2006;
MehrSteuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hohenfelde in Kraft getreten: 28.09.2012 in der Fassung des 1. Nachtrages in Kraft getreten am 13.06.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Düren vom , 3. Jahrgang -Nr. 17-
der Stadt Düren vom 10.12.1997, in Kraft getreten am 01.01.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006 und 24.05.2012 1 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde vom 6. Dezember 1996 1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV.
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Versmold *)
Hundesteuersatzung der Stadt Versmold *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bexbach vom
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bexbach vom 14.12.2017 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom
der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom 18.12.1996 In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde. Hohn. über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Hohn über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003, in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht
Mehr2.1 Seite Hundesteuersatzung
2.1 Seite - 1 - der Stadt Düren vom 10.12.1997 in Kraft getreten am 1.1.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006, 16.12.2008 und 24.05.2012 1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Bakum. (Fassung vom ) Steuergegenstand. Steuerpflichtiger
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bakum (Fassung vom 22.12.2005) 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann dass Alter eines Hundes
Mehr42. Ergänzung Hundesteuersatzung der Stadt Hilchenbach vom 5. November 1971
42. Ergänzung 22-1 1) Neue Fassung durch 1. Änderungssatzung vom 6. Januar 1976 2) Neue Fassung durch 2. Änderungssatzung vom 2. Oktober 1978 3) Neue Fassung durch 3. Änderungssatzung vom 23. Februar 1983
Mehr(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Stadt Herdecke vom 10.07.2018 9.1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Eutin
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Eutin Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein wird nach
MehrHundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom
Hundesteuersatzung II/1/1 Hundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom 10.02.1998 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerbefreiung 4 Allgemeine
Mehr(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom 16.12.1991 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S. 286) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1993 (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Grafhorst. Steuergegenstand. Steuerpflichtiger. Steuersätze
Hundesteuersatzung der Gemeinde Grafhorst (zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung des Ortsrechts der Gemeinde Grafhorst bezüglich der Einführung des Euro) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
Mehr[Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001 [Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 01.12.2014 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001] Auf Grund der
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 15. Dezember 1997 die nachstehende Hundesteuersatzung der Stadt Iserlohn beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss
MehrSatzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom
Seite 1 von 6 Satzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom 11.01.1988 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. 5. 419),
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G in der Gemeinde Großenkneten in der Fassung vom 25. November 1982 zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 20.12.2010 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrHundesteuersatzung vom *
2.4 Hundesteuersatzung vom 12.12.1997* Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV
MehrSatzung der Gemeinde Meckenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom
Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Erhebung von Hundesteuer vom 06.01.1988 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. 419), BS 2020-1, des Artikels
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom 23.12.1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)
MehrHundesteuersatzung der Stadt Mechernich
Hundesteuersatzung der Stadt Mechernich vom 17. Dezember 1997 (Zusammenfassung der Ursprungssatzung vom 17. Dezember 1997 mit den Änderungssatzungen 1 6) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)
Recht SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Der Stadtrat von Pirmasens hat am 23. November 1987 aufgrund von 24 der Gemeindeordnung (GemO), Artikel 1 Abs. 1 des Landesgesetzes
MehrSatzung. der Stadt Schleswig über die Erhebung einer Hundesteuer. vom (Amtsblatt für die Stadt Schleswig Nr. 11/2002 vom
Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung einer Hundesteuer vom 07.11.2002 (Amtsblatt für die Stadt Schleswig Nr. 11/2002 vom 11.11.2002) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.12.2006 (Amtsblatt
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lützen (Hundesteuersatzung) Az
Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lützen (Hundesteuersatzung) Az 10 20 23 22-2 Satzungsform AZ Tag der Beschlussfassung Tag der Ausfertigung Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom 31.10.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
MehrHundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997
Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997 (in der Fassung der Änderung vom 18.12.2015 ***) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur
1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom 19.03.1997 Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur 1. Änderung vom 15.12.1999 2. Änderung vom 20.11.2001 3. Änderung vom 16.12.2008
MehrSatzung der Gemeinde Rastorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Rastorf über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) und der 1, 2 und 3 des
MehrS a t z u n g der Gemeinde Schnakenbek. vom 7. September 1992
S a t z u n g der Gemeinde Schnakenbek über die Erhebung einer Hundesteuersteuer vom 7. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nohfelden
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nohfelden Präambel: Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.
MehrAmtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2010 Ausgabe: 07 Ausgabetag: 20.05.2010 II/6 Hundesteuersatzung der Stadt Werne vom 30.12.1997 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 20.05.2010, VI/235) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr- 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 12. Februar 2010
- 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 12. Februar 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
MehrS a t z u n g. über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Alt-Mölln. Steuergegenstand. Steuerpflicht. Beginn und Ende der Steuerpflicht
S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Alt-Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung über Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrHundesteuersatzung der Stadt Kevelaer vom
Hundesteuersatzung der Stadt Kevelaer vom 12.07.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und der 3 und
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom 17.09.2001 2 Abs. 1 geändert durch 1. Nachtrag vom 13.12.2002; 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 geändert durch 2. Nachtrag vom 21.2005; 3 Abs. 2 und 9 geändert
MehrOrtsrecht der Gemeinde Burbach
Ortsrecht der Gemeinde Burbach Hundesteuersatzung der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 2.2 FB 2 Finanzen, Werke, Liegenschaften Hundesteuersatzung Seite 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde
MehrSatzung. Hundesteuern
Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Gemeinde Nonnweiler Aufgrund des 12 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.
MehrS T A D T F R I E D R I C H S T H A L
S T A D T F R I E D R I C H S T H A L S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Friedrichsthal Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. der Stadt Ratzeburg. über die Erhebung einer Hundesteuer
2.2 Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl. Seite 159) und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mehrüber die Hundesteuern der Gemeinde Emstek vom 18. November 1974
Satzung über die Hundesteuern der Gemeinde Emstek vom 18. November 1974 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Alfeld (Leine) Auf Grund der 6, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel III des
MehrHundesteuersatzung der Stadt Dormagen vom , in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom
3.1/22.01 vom 10.01.1992, in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 22.12.2010 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 2 2 Steuermaßstab und Steuersatz... 2 3 Steuerfreiheit... 3 4 Steuerbefreiung...
MehrHundesteuersatzung der Stadt Rahden vom
Hundesteuersatzung der Stadt Rahden vom 21.03.2013 Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung 21.03.2013 01.04.2013 22.03.2013 17.11.2014 5, 8, 9 01.01.2015
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hohwacht in Kraft getreten am
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hohwacht in Kraft getreten am 16.10.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrHundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015
22.20.04 Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
MehrHundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom
Hundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom 15.11.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Stadt Nauen
Hundesteuersatzung der Stadt Nauen Präambel Auf Grund des 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO) vom 15. 10. 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz
Mehr9.4. Hundesteuersatzung der Stadt Xanten
Hundesteuersatzung der Stadt Xanten Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung) Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuergegenstand 2 Steuerschuldner, Haftung 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerbefreiung
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
II-1 Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004, der 2. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010, der
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Delbrück. vom
Hundesteuersatzung der Stadt Delbrück vom 14.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 10. Dezember 2018 01. Januar 2019 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Langballig. Inhaltsverzeichnis. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Langballig Mitteilungsblatt Amt Langballig vom 28.07.2000 Nr. 26, S. 170-175 Änderungsdaten: a) Artikel 4 der Satzung zur Anpassung örtlicher
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G für die Stadt Wolfenbüttel vom 07. Dezember 1994 - in Kraft getreten am 01. Januar 1995 - Änderung der Satzung durch die Euro-Anpassungssatzung (Ratsbeschluss 19.09.2001/
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Ennepetal vom 05.11.2001 in der Fassung des V. Nachtrages vom 19.12.2016 Gemäß der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land
MehrHundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom
Hundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom 01.12.2011 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV
MehrSatzung der Gemeinde Damp über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Damp über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalbagabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein jeweils
MehrHundesteuers Stand: Januar Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer. Vom
Hundesteuers. - 1 Stand: Januar 2003 BSOR Hundesteuersatzung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Vom 30.10.2001 Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom Steuerwesen
22-01 Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom 06.02.2013 Steuerwesen Änderungen bzw. Ergänzungen Hundesteuersatzung 22-01 Neufassung vom 17.12.2001 Bekanntmachung
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Südbrookmerland in der Fassung der Veröffentlichung vom 18. Dezember 1988, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Dezember 1999 sowie Euroanpassungssatzung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Visbek
- 1 - Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch
Mehr(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
2.1 Hundesteuersatzung der Stadt Viersen vom 16.12.1997 In der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 04.02.2015 Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Riegelsberg Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 13. Dezember 2004 01. Januar 2005 1. Änderung vom 20. März
Mehr