Berufliche Vorsorge. Wissenswertes zur 2. Säule/

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1 Berufliche Vorsorge Wissenswertes zur 2. Säule/ Obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) in der Schweiz Stand Januar 2015

2 Inhalt Die 2. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem 3 Gesetzliche Beitragspflicht 4 Obligatorisch versicherter Lohn 6 Leistungen des BVG 8 Beispiel Pensionskassenausweis 10 Grundlagen der Finanzierung 12 Anspruch auf das Pensionskassen-Guthaben 14 Weitere Eckpfeiler des BVG 16 Die AXA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in dieser Publikation. Massgebend sind immer die geltenden Gesetze und Verordnungen. Stand Januar 2015.

3 Die 2. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem/ Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ist ein Rahmengesetz, das Minimalvorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen enthält. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beruht auf dem in der Bundesverfassung verankerten Dreisäulenkonzept der Schweiz. Die 2. Säule soll den Erhalt des Lebensstandards von Erwerbstätigen und ihren Angehörigen sichern. Sie besteht aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen (freiwilligen) Teil. Der Aufbau des schweizerischen Vorsorgesystems Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule Staatliche Vorsorge Obligatorisch 2. Säule Berufliche Vorsorge Freiwillig 3. Säule Private Vorsorge AHV/IV Ergänzungsleistungen (EL) Obligatorisch BVG/UVG Überobligatorische Vorsorge Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Freie Vorsorge (Säule 3b) Staatsverantwortung AHV/IV-Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Je 50 % Selbständigerwerbende und Nicht - er werbstätige: 100 % selbst finanziert EL-Beiträge Finanziert mit Steuergeldern von Bund und Kantonen Altersrente Kinderrente Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Witwen-/Witwerrente Waisenrente Arbeitgeberverantwortung UVG-Beiträge Arbeitgeber: Berufsunfälle Arbeitnehmer: Nichtberufsunfälle BVG-Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Selbständigerwerbende: 100 % selbst finanziert Taggeld Altersrente/-kapital Pensionierten-Kinderrente Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Witwen-/Witwerrente Waisenrente Eigenverantwortung 100 % selbst finanziert (zur Schliessung von individuellen Vorsorgelücken) Versicherungs- oder Banklösung Jegliche Ersparnisse und Vermögenswerte 3

4 Gesetzliche Beitragspflicht/ Die Verantwortung für den korrekten Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge tragen die Schweizer Arbeitgeber. Arbeitgeber Wer Personal beschäftigt, das obligatorisch in der 2. Säule zu versichern ist, muss sich mindestens zur Hälfte an den Beiträgen für die berufliche Vorsorge beteiligen. Arbeitnehmer Obligatorisch zu versichern sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als CHF ( 6 8 der maximalen AHV-Altersrente per ). Versichert sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres die Risiken Invalidität und Tod; ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich die Altersleistungen. Selbständige Selbständigerwerbende haben das Recht, sich freiwillig gemäss BVG zu versichern. Arbeitslose Seit dem 1. Juli 1997 sind zudem auch arbeitslose Personen obligatorisch zu versichern, welche die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen und deren massgebender Tageslohn (Arbeitslosentaggeld, gegebenenfalls zuzüglich Zwischenverdienst oder Verdiensten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms) den Grenzbetrag von CHF übersteigt. Diese Vorsorge beinhaltet einen Invaliditäts- und Todesfallschutz (ohne Altersvorsorge). Ausnahmen: Befristete Arbeitsverträge von höchstens 3 Monaten Ausschliesslich nebenberufliche Anstellung (sofern hauptberuflich bereits obligatorisch versichert oder selbständigerwerbend) Invalidität von mindestens 70 % Rund jede zweite Frau, aber nur jeder siebte Mann arbeiten Teilzeit. 4

5 Versicherungsdauer Beginn Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit jenem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Ende Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Min destlohn unterschritten wird. Sie endet auch, wenn die versicherte Person keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, weil die Rahmenfrist abgelaufen ist. Nachdeckung Für die Risiken Invalidität und Tod bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Nachdeckung). Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieses Monats ist die neue Vorsorgeeinrichtung für die Versicherten zuständig. Erwerbsstatus Beschäftigungsgrad 5,0 % 13,2% 79,8 % 2,1% Selbständige Mitarbeitende Familienmitglieder Arbeitnehmende Lehrlinge Frauen Männer Total 41,4 33,2 25,4 85,7 8,7 65,3 20,0 14,7 0% 20% 40% 60% 80% 100% Vollzeit % Teilzeit 50 89% Teilzeit unter 50% 5,5 Quelle: BFS 2014 Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2013 Quelle: BFS 2014

6 Obligatorisch versicherter Lohn/ Das BVG umfasst Minimalvorschriften. Den obligatorischen Teil der 2. Säule müssen deshalb alle Pensionskassen erfüllen. Darüber hinaus können im sogenannten Überobligatorium zusätzliche Leistungen vorgesehen werden. Versicherter Jahreslohn Als versicherter Lohn (= koordinierter Lohn) gilt grundsätzlich derjenige Teil des AHV-pflichtigen Lohnes, der zwischen 7 8 und dem dreifachen Betrag der jeweils gültigen maximalen jährlichen AHV-Altersrente liegt (per zwischen CHF und CHF , also maximal CHF ). Ist der so errechnete koordinierte Lohn kleiner als 1 8 der maximalen AHV-Altersrente (per CHF ), wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Grenzbeträge Der Bundesrat kann die für die obligatorische berufliche Vorsorge massgebenden Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der oberen Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Der versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den 10fachen oberen Grenzbetrag beschränkt (= CHF ). 6

7 Koordinierter Lohn Lohnanteile über dem BVG-Maximum sind in der obligatorischen 2. Säule nicht versichert CHF Koordinierter Lohn = BVG-Lohn = versicherter Lohn CHF * * AHV-Lohn * Der minimal versicherte BVG-Lohn beträgt im Lohnbereich zwischen CHF und CHF konstant CHF Nicht obligatorisch versicherter Lohnanteil Koordinierter Lohn (obligatorisch versicherter BVG-Lohn) Freier Lohnanteil ohne Versicherungspflicht 7

8 Leistungen des BVG/ Alle angestellten Personen erhalten jährlich einen Pensionskassenausweis. Dieser gibt Auskunft über die zu erwartenden obligatorischen und allfälligen überobligatorischen Leistungen. Die Angaben in dieser Broschüre beziehen sich nur auf die obligatorische Personalvorsorge gemäss Gesetz. Im Alter Altersrente Der Anspruch auf die Altersrente entsteht grundsätzlich nach Vollendung des 65. Altersjahres für Männer und nach Vollendung des 64. Altersjahres für Frauen. Das Reglement der Pensionskasse/Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass der Anspruch mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit, frühestens aber ab dem vollendeten 58. Altersjahr entsteht. Die Höhe der Altersrente ist abhängig von: Vorhandenem Altersguthaben bei Rentenbeginn Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens Mindestzinssatz für Altersguthaben Mindestumwandlungssatz im ordentlichen Pensionierungsalter Bestandteile des Altersguthabens: Altersgutschriften Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen Die auf diesen Beträgen gutgeschriebenen Zinsen Gemäss bundesrätlicher Verordnung gilt: Der Mindestsatz für die Verzinsung der Altersguthaben beträgt 1,75 % (2015). Der Mindestumwandlungssatz im Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) beträgt 6,8 %. Bei vorzeitiger bzw. aufgeschobener Pensionierung wird der Umwandlungssatz entsprechend angepasst. Frauen (64) /Männer (65) 1,75 % 6,8 % (Stand 2015) Pensionierten-Kinderrente Personen, die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für die Waisenrente. Die Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der Altersrente. 8

9 Bei Invalidität Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid wird. Berechnungsbasis: Angespartes Altersguthaben bei Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente Summe der künftigen Altersgutschriften bis zum Pensionsalter (ohne Zinsen) Das massgebende Altersguthaben wird mit dem gleichen Umwandlungssatz in eine Invalidenrente umgerechnet wie die Altersrente. Invaliden-Kinderrente Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für die Waisenrente. Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der Invalidenrente. Im Todesfall Ehegattenrente Die Ehegattenrente beträgt 60 % der vollen Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente. Voraussetzungen für eine Ehegattenrente: Unterhaltspflicht für Kind(er) oder Alter mindestens 45 Jahre und Dauer der Ehe mindestens 5 Jahre Andernfalls erfolgt eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist der eingetragene Partner dem Ehegatten gleichgestellt. Waisenrente Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf Waisenrenten. Der Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes bzw. darüber hinaus während der Ausbildung oder solange das Kind zu mindestens 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Waisenrente beträgt pro Kind 20 % der vollen Invalidenrente bzw. der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Teuerungsausgleich auf laufenden Renten Nach einer 3-jährigen Laufzeit werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals obligatorisch der Preisentwicklung angepasst. Weitere Anpassungen erfolgen grundsätzlich in einem 2-Jahres- Rhythmus (wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss AHVG), längstens bis zum vollendeten 65. bzw. 64. Altersjahr des Rentenbezügers bzw. der Rentenbezügerin. Anpassungen von laufenden Altersrenten sind vom Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung abhängig. Leistungsform Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet. Beim BVG-Guthaben (Obligatorium) besteht die Möglichkeit, einen Viertel des Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Das Reglement kann zusätzlich Kapitalzahlungen vorsehen. Geringfügige Renten können in Kapitalform ausgerichtet werden. Masszahlen BVG-Renten 2015 Theoretischer Leistungsanspruch pro Jahr Männer (Rücktrittsalter 65, 1950 geboren) Frauen (Rücktrittsalter 64, 1951 geboren) Maximale Altersrente CHF CHF Maximale Witwen-/Witwerrente (60 %) CHF CHF CHF CHF Maximale Waisenrente (20 %) 9 Quelle: BSV 2015

10 Beispiel Pensionskassenausweis Persönlich Muster Peter Muster AG 8401 Winterthur Pensionskassenausweis Gültig ab Pensionskasse Musterstiftung Vertrag Nr. 1/25251/AB Muster AG 8401 Winterthur Ihre Personalien Name / Vorname Muster Peter Versicherungsbeginn Geburtsdatum Erreichen ordentliches Pensionsalter Geschlecht männlich Jahreslohn Versicherungsnummer Versicherter Lohn CHF Obligatorischer Überobligatorischer Entwicklung Altersguthaben im 2014 Teil Teil Total Altersguthaben per Zins (1.75%) für Altersgutschrift für Altersguthaben per Die Verzinsung für das Altersguthaben im 2014 beträgt: Obligatorium 2 und Überobligatorium 1,75 %* *Zins inkl. Zinsüberschuss Voraussichtliche Leistungen im Alter oder* (voraussichtliche Werte mit 2,5 % Zins hochgerechnet) Alterskapital Altersrente bei ordentlicher Pensionierung im Alter 65 am bei vorzeitiger Pensionierung im Alter im Alter im Alter im Alter im Alter *Aktuell gültiger Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung: Obligatorium 2 6,8 %; Überobligatorium 5,604 % 1 1/2 10

11 Leistungen bei Invalidität Jährliche Invalidenrente nach 24 Monaten Wartefrist * Jährliche Invaliden-Kinderrente nach 24 Monaten Wartefrist * Beitragsbefreiung nach 3 Monaten Wartefrist Leistungen im Todesfall Jährliche Ehegattenrente * Jährliche Lebenspartnerrente Todesfallkapital zusätzlich zur Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente - Todesfallkapital wenn keine Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente fällig wird Jährliche Waisenrente * * Bei Unfall werden die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. In diesen Fällen gelten die Einschränkungen gemäss Reglement. Möglicher Einkauf in die reglementarischen Vorsorgeleistungen Möglicher Einkauf für vorzeitige Pensionierung per auf Alter auf Alter auf Alter auf Alter auf Alter Bei den ausgewiesenen Einkaufbeträgen handelt es sich um Richtwerte pro Vorsorgeplan. Vor dem Einkauf erstellen wir für Sie eine aktuelle Berechnung. Dafür benötigen wir von Ihnen detaillierte Angaben auf dem Formular «Einkauf Beitragsjahre/vorzeitige Pensionierung». Wir unterstützen Sie gerne, Sie finden dieses Formular auf unserer Webseite. Obligatorischer Überobligatorischer Anspruch bei Austritt vor dem Rentenalter Teil Teil Total Freizügigkeitsleistung per Vorbezug für Wohneigentum Möglicher Betrag für Vorbezug zugunsten Wohneigentum per Beiträge für die berufliche Vorsorge Gesamtbeitrag vom Ihr Beitrag davon für Altersvorsorge davon für Risikoversicherung, Verwaltungskosten und Sicherheitsfonds Ihr persönlicher Monatsbeitrag auf der Basis von 12 Monaten Grundlage des persönlichen Ausweises ist das Reglement Ihrer Pensionskasse. Dieser Ausweis ersetzt alle früheren und wurde erstellt am im Auftrag Ihrer Pensionskasse. 1 Stellenantritt 2 Nach BVG obligatorisch versicherter Lohnteil (siehe Seite 6) 2/2 11

12 Grundlagen der Finanzierung/ Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt im Kapitaldeckungsverfahren. Für jede versicherte Person wird in einem Sparprozess Kapital für die Rentenzahlungen im Alter gebildet. Die Arbeitnehmer tragen höchstens die Hälfte der Gesamtbeiträge. Beiträge Altersgutschriften Die Altersgutschriften sind die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge, welche der Ansparung des Altersguthabens dienen. Der Sparprozess für die Altersleistungen beginnt gemäss BVG am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohnes (= koordinierter Lohn) berechnet und sind nach Alter (Kalenderjahr abzüglich Geburtsjahr) gestaffelt. Gestaffelte Altersgutschriften nach BVG 7 % % 15 % Alter 18 % 55 64/65 Altersgutschriften in Prozenten des versicherten Lohnes Die Grundlage für die finanzielle Stabilität einer Pensionskasse ist ein Deckungsgrad von über 100 %. 12

13 Risikobeiträge Diese umfassen die Prämien für die Risiken Tod und Invalidität. Sie sind je nach Pensionskasse unterschiedlich hoch angesetzt. Beiträge an den Sicherheitsfonds Der Beitrag zur Finanzierung des Sicherheitsfonds wird jährlich festgelegt und vom BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) genehmigt. Kapitalerträge Die Pensionskassen sind verpflichtet, alle laufenden und inskünftigen Rentenzahlungen langfristig sicherzustellen. Um diesen Vorsorgeauftrag erfüllen zu können, müssen die BVG-Beiträge während Jahrzehnten möglichst sicher, aber dennoch renditeorientiert angelegt und verwaltet werden. Der Kapitalertrag gilt als dritter Beitragszahler neben den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Beiträge an die Verwaltungskosten Früher waren Verwaltungskosten oft ein Teil der Risikoprämien. Heute müssen Pensionskassen ihre Ver - waltungskosten separat ausweisen. Einnahmen nach Arten Einnahmen berufliche Vorsorge 2012: CHF Mio. Ausgaben nach Arten Ausgaben berufliche Vorsorge 2012: CHF Mio. 24,3% 43,0% 32,7% Beiträge und Eintrittseinlagen Arbeitnehmer Beiträge und Eintrittseinlagen Arbeitgeber Kapitalertrag und übrige Einnahmen Renten Kapitalleistungen Verwaltung/Durchführung* Austrittszahlungen, Zahlungen an Versicherungen, Passivzinsen * Ohne indirekte Vermögensverwaltungskosten Mio Mio Mio Mio (In CHF) Quelle: BSV 2014 Quelle: BSV 2014

14 Anspruch auf das Pensionskassen-Guthaben/ Das im Verlaufe der Erwerbstätigkeit angesparte Guthaben wird von der Pensionskasse des aktuellen Arbeitgebers verwaltet und bei einem Stellenwechsel an die neue Pensionskasse überwiesen. In Ausnahmefällen ist eine Barauszahlung möglich. Arbeitgeberwechsel Freizügigkeit Gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) besteht bei einem Arbeitgeberwechsel (und damit Wechsel der Pensionskasse/ Vorsorgeeinrichtung) Anspruch auf das gesamte vorhandene Altersguthaben (volle Freizügigkeit). Beim Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung muss die bis - herige Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung direkt an die neue überweisen. Ist dies nicht möglich, so wird eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto errichtet. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich bei definitiver Ausreise ins Ausland (ausgenommen bei Ausreise in ein EU-/EFTA-Land) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wenn die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt. Suche nach Guthaben Wem die derzeitige Vorsorgeeinrichtung oder der Verbleib seines Alterskapitals aus der 2. Säule nicht bekannt ist, erhält bei der Zentralstelle 2. Säule Unterstützung: Zentralstelle 2. Säule Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle Eigerplatz 2 Postfach Bern info@zentralstelle.ch 14

15 Wohneigentumsförderung Bis 3 Jahre vor der Pensionierung ist der Vorbezug oder die Verpfändung von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf möglich. Vorbezug Bis zum 50. Altersjahr kann ein Betrag bezogen werden, welcher maximal der aktuellen Freizügigkeitsleistung entspricht. Nach dem 50. Altersjahr gilt als Maximalbetrag für den Bezug die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zudem zu beachten: Ein Vorbezug kann freiwillig zurückbezahlt, aber nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Minimalbezug: CHF Konsequenz ist die Kürzung der Vorsorgeleistungen. Bei Veräusserung des Wohneigentums ist die Rückzahlung des gesamten Vorbezugs zwingend. Verpfändung Verpfändet werden kann entweder der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder ein Betrag, der maximal der Freizügigkeitsleistung entspricht. Bei der zweiten Variante gelten insbesondere ab dem 50. Altersjahr die gleichen Bedingungen wie beim Vorbezug. Ehescheidung Bei einer Scheidung hat jeder Ehegatte unabhängig vom Güterstand Anspruch auf die Hälfte des während der Ehedauer erwirtschafteten Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge des anderen. Berücksichtigt werden: Pensionskassenguthaben Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen Während der Ehe getätigte Vorbezüge für Wohneigentum Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen informieren das Scheidungsgericht über die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen und allfällige Vorbezüge. Das Gericht rechnet die Beträge gegeneinander auf und legt den genauen Differenzbetrag sowie die Überweisungsadresse (Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitskonto/-police) im Scheidungsurteil fest. Tritt vor dem Scheidungsdatum ein Vorsorgefall ein (Pensionierung, Invalidität oder Todesfall), kann die hälftige Teilung nicht mehr durchgeführt werden. In diesem Fall bestimmt das Gericht eine angemessene Entschädigung für den zu begünstigenden Partner. 15

16 Weitere Eckpfeiler des BVG/ Seit der Inkraftsetzung des BVG wurden die gesetzlichen Grundlagen mehrmals angepasst und auch ergänzt beispielsweise durch die Wohneigentumsförderung. Auch in Zukunft wird das BVG Gegenstand laufender Optimierungen in Form von Teilrevisionen bleiben. Zielsetzung des BVG Seit 1985 verfolgt das BVG das verfassungsmässige Ziel, den Pensionierten, Hinterlassenen und Invaliden in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Weil die Menschen jedoch immer älter werden und somit immer länger Renten erhalten, mussten sowohl die Mindestverzinsung als auch der Umwandlungssatz bereits deutlich gesenkt werden. Diese Anpassungen stellen die ursprünglichen Zielsetzungen zunehmend in Frage. Vorsorgeeinrichtung Mit der Abdeckung der sozialen Hauptrisiken Alter, Tod und Invalidität gehören Pensionskassen (Sammelstiftungen) zu den Sozialversicherungen. Die Erfüllung des Vorsorgeauftrags fordert eine weitsichtige Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Deshalb müssen Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung gemäss BVG durchführen wollen, strenge Bedingungen erfüllen: Eintrag im Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechtsform: Stiftung oder Genossenschaft bzw. anerkannt als Einrichtung des öffentlichen Rechts Transparenz, Loyalität und Integrität aller Akteure Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind im Stiftungsrat, dem entscheidenden Organ der Vorsorgeeinrichtung, zahlenmässig gleich stark vertreten (paritätische Verwaltung). Anschluss In der Regel schliessen sich Arbeitgeber für die berufliche Vorsorge einer Pensionskasse an. Alternativ kann jeder Arbeitgeber auch eine eigene, autonome Pensionskasse errichten. Arbeitgeber ohne Pensionskasse werden der Stiftung Auffangeinrichtung (siehe auch Seite 18) angeschlossen. Diese gewährleistet die obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen. Kontrolle Die Revisionsstelle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage. Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Der Trend ist eindeutig: Immer weniger Vorsorgeeinrichtungen versichern immer mehr Berufstätige. 16

17 Sicherheitsfonds Zweck des gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds: Sicherstellen der Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen bzw. Vorsorgewerken Wiederherstellung unterbrochener Kontakte zwischen den Versicherten und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Zentralstelle 2. Säule) Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur. Diese liegt vor, wenn die Summe der Altersgutschriften 14 % der Summe der entsprechenden versicherten Löhne übersteigt. Entschädigung der Auffangeinrichtung für Kosten, die ihr aufgrund ihrer gesetzlich verankerten Tätigkeit entstehen Steuerrechtliche Behandlung Das Gesetz sieht folgende Regelung vor: Vorsorgeeinrichtungen, welche die berufliche Vorsorge durchführen, sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Die Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand. Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar. Kauft sich eine versicherte Person in die reglementarischen Leistungen ein, so kann der Einkaufsbetrag in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Innerhalb von 3 Jahren nach erfolgtem Einkauf werden Kapitalbezüge von den Steuerbehörden als Steuerumgehung betrachtet. In diesen Fällen ist mit negativen Steuerfolgen zu rechnen. Die Rentenleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind voll als Einkommen steuerbar, Kapitalleistungen werden zu einem besonderen Tarif separat vom übrigen Einkommen besteuert. Anwartschaftliche Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen sind steuerfrei. Der Vorbezug für Wohneigentum löst eine Steuerpflicht aus. Bei Rückzahlung des bezogenen Betrags wird die Steuer rückerstattet, jedoch ohne Zins. Trends in der beruflichen Vorsorge 150% 140% Index 2004 = % 120% 110% 100% 90% 80% 70% Beiträge und Einlagen Leistungen 1 Bilanzsumme 2 Leistungsbezüger/innen 1 Aktive Versicherte Vorsorgeeinrichtungen 1 Renten und Kapital bei Alter, Tod und Invalidität 2 Ohne Aktiven/Passiven aus Versicherungsverträgen Quelle: BFS 2014

18 Auffangeinrichtung Aufgaben der Stiftung Auffangeinrichtung: Zwangsweiser Anschluss von Arbeitgebern, welche weder eine Vorsorgeeinrichtung gegründet noch sich einer solchen angeschlossen haben Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte, wie Selbständigerwerbende und Auslandschweizer Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und diese weiterführen möchten Erbringung von obligatorischen Leistungen an einen Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen, wenn sich sein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen Weitere wichtige Erlasse Zivilgesetzbuch (Art. 89 bis, 122ff. ZGB) Zivilprozessordnung (Art. 279ff. ZPO) Obligationenrecht (Art. 331ff. OR) Freizügigkeitsgesetz (FZG) Verschiedene Verordnungen, insbesondere Verordnung 2 zum BVG (BVV 2) Interessiert an weiteren Publikationen aus dieser Reihe? 1. Säule: Staatliche Vorsorge 2. Säule: Berufliche Vorsorge 3. Säule: Private Vorsorge Soziale Sicherheit: Vorsorgesystem in der Schweiz Aktuelle Gesetzgebung der 2. Säule Pensionskasse und Wohneigentum: Wohneigentumsförderung (WEF) Alle Broschüren und Informationen zu Vorsorge und Versicherungen können jederzeit kostenlos angefordert oder von heruntergeladen werden. 18

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20 Vorsorge- und Versicherungsfragen erfordern individuelle Antworten. Die AXA zeigt Ihnen neue Möglichkeiten auf und bietet sinnvolle Konzepte an. Verlangen Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch. AXA Winterthur General-Guisan-Strasse 40 Postfach 357, 8401 Winterthur 24-Stunden-Telefon: AXA Leben AG (Kundenportal)

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