Hundesteuers Stand: Januar Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer. Vom
|
|
- Frank Klein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hundesteuers. - 1 Stand: Januar 2003 BSOR Hundesteuersatzung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Vom Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 11/2003 und 12 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S 2158 ) hat der Stadtrat der Stadt Bexbach am 02. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen. Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuersätze 3 Allgemeine Steuerbefreiung 4 Allgemeine Steuerermäßigung 5 Steuerermäßigung und -befreiung für Hundezüchter 6 Allgemeine Vorschriften zur Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 8 Fälligkeit der Steuer 9 Anrechnung der Steuer 10 Sicherung und Überwachung der Steuer 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Amtsbl. S. 1030) und der 3 Abs. 3 ff. Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) hat der Stadtrat Bexbach am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats beim Amt für Ordnungs- und Sozialwesen der Stadt Bexbach gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen
2 gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. (1) Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Die Hundesteuer beträgt für das Halten a) des 1. Hundes 51-- Euro jährlich b) des 2. Hundes 75,-- Euro jährlich c) jedes weiteren Hundes 99-- Euro jährlich. 2 Steuersätze (2) Der Steuersatz nach Absatz (1) Buchstabe a) wird mit dem Faktor 7 mulipliziert für folgende Hunde: -Hunde, die sich als bissig erwiesen haben -Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, -Hunde, die die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden - Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander. (3) Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten als die ersten Hundehaltungen, wenn daneben auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden. Steuerbefreite Hundehaltungen werden nicht gezählt. 3 Allgemeine Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (2) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. (3) Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim aufgenommen werden. Ein entsprechender Nachweis der Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung ist auf ein Jahr befristet. Sie gilt nicht für Hunde im Sinne des 2 Abs.2 dieser Hundesteuersatzung. Die Steuer wird auf Antrag ermäßigt für: 4 Allgemeine Steuerermäßigung
3 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als dreihundert Meter entfernt liegen; 2. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den Landesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Prüfung bzw. die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund oder die von der Jägerschaft vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 25,80 Euro. Für Hunde im Sinne des 2 Abs. 2 wird der ermäßigte Steuersatz mit dem Faktor 7 multipliziert. Der ermäßigte Steuersatz nach kann nur für je einen Hund eines Steuerpflichtigen beansprucht werden. 5 Steuerermäßigung und -befreiung für Hundezüchter (Zwingersteuer) (1) Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassenreine Hunde und zwar mindestens je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, später hinzukommende Tiere in gleicher Weise zum Eintrag zu bringen. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, 25,80 Euro jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Selbstgezogene Hunde sind, so lange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß: 1. Für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; 2. Ordnungsmäßige, den Aufsichtsbehörden jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; 3. Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei der Stadtverwaltung gemeldet werden. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den 3-5 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, hinsichtlich derer die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für die angegebenen Verwendungszwecke hinlänglich geeignet und die Halter der Hunde wegen Tierquälerei nicht vorbestraft sind. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum im Sinne des Tierschutzgesetzes (Hütte, Laufstall oder dergleichen) vorhanden ist. (2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist schriftlich zu stellen und zwar innerhalb zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes bzw. nach Eintritt der Ermäßigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen. (3) Die Steuerermäßigung bzw. Befreiung erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, deretwegen die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf
4 einen anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den Forderungen des Tierschutzes widerspricht. (4) Kommen die Voraussetzungen für die Steuermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen zwei Wochen der Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in der der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in der der Wegzug fällt. 8 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 9 Anrechnung der Steuer Wer einen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt, mit einem solchen Hund zuzieht, sich vorübergehend mit einem solchen Hund in der Stadt Bexbach aufhält oder an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen entsprechenden Nachweis von der Stadt Bexbach von der für den gleichen Zeitraum zu zahlenden Hundesteuer befreit werden. 10 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 8 Abs. 3 Satz 1 innerhalb zwei Wochen des auf
5 den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übergibt mit dem Steuerbescheid oder bei Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, der Stadtverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Hundehalter und Hundeeigentümer die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. (5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadtverwaltung übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde nicht berührt. 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten Es gelten die Vorschriften der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes über Abgabenhinterziehung und Bußgeldvorschriften. (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 13 Inkrafttreten (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Bexbach über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01. Januar 2003 außer Kraft.
6
Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 21-03-2007 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 16-12-2010 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStadt Brilon Der Bürgermeister. Hundesteuersatzung. der Stadt Brilon
Stadt Brilon Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert durch die 1. Satzung vom 25.11.2005 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bexbach vom
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bexbach vom 14.12.2017 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Stadt Kierspe vom 27.11.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2010 (Inkrafttreten der 3. Änderung der Hundesteuersatzung: 01.01.2011) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrStadt Lügde Hundesteuersatzung
Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 2 2 Steuermaßstab und Steuersatz... 2 3 Steuerbefreiung... 2 4 Allgemeine Steuerermäßigung... 3 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006
2.2 (1) Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide
Hundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils gültigen Fassung
MehrHundesteuersatzung vom
Hundesteuersatzung vom 04.11.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der 3 und 20 Abs.
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Versmold *)
Hundesteuersatzung der Stadt Versmold *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom 30.11.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde vom 6. Dezember 1996 1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV.
MehrHUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016
HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.
MehrHundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 33 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom 19.12.1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.09.2012 (Amtsblatt Nr. 33 vom 27.09.2012) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Gemeinde Namborn vom 28. September 2006 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.
Mehr(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Stadt Herdecke vom 10.07.2018 9.1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
MehrHundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997
Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997 (in der Fassung der Änderung vom 18.12.2015 ***) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom
der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom 18.12.1996 In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur
1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom 19.03.1997 Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur 1. Änderung vom 15.12.1999 2. Änderung vom 20.11.2001 3. Änderung vom 16.12.2008
MehrAmtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2010 Ausgabe: 07 Ausgabetag: 20.05.2010 II/6 Hundesteuersatzung der Stadt Werne vom 30.12.1997 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 20.05.2010, VI/235) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr[Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001 [Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 01.12.2014 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001] Auf Grund der
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Wadersloh vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wadersloh vom 16.09.1999 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21.12.2011 Aufgrund von - 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Delbrück. vom
Hundesteuersatzung der Stadt Delbrück vom 14.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom 23.12.1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt
Mehr9.4. Hundesteuersatzung der Stadt Xanten
Hundesteuersatzung der Stadt Xanten Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
MehrOrtsrecht der Gemeinde Burbach
Ortsrecht der Gemeinde Burbach Hundesteuersatzung der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 2.2 FB 2 Finanzen, Werke, Liegenschaften Hundesteuersatzung Seite 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrHundesteuersatzung vom *
2.4 Hundesteuersatzung vom 12.12.1997* Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom 17.09.2001 2 Abs. 1 geändert durch 1. Nachtrag vom 13.12.2002; 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 geändert durch 2. Nachtrag vom 21.2005; 3 Abs. 2 und 9 geändert
MehrHundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom
Hundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom 15.11.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Stadt Mechernich
Hundesteuersatzung der Stadt Mechernich vom 17. Dezember 1997 (Zusammenfassung der Ursprungssatzung vom 17. Dezember 1997 mit den Änderungssatzungen 1 6) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
MehrHundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom
Hundesteuersatzung II/1/1 Hundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom 10.02.1998 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerbefreiung 4 Allgemeine
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 15. Dezember 1997 die nachstehende Hundesteuersatzung der Stadt Iserlohn beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss
MehrHundesteuersatzung der Stadt Tecklenburg vom in der Fassung der III. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Tecklenburg vom 31.05.2005 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 19.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Medebach vom
1.60/1 Hundesteuersatzung der Stadt Medebach vom 27.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01. Dezember 1997 in der Fassung vom 06. Oktober Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01. Dezember 1997 in der Fassung vom 06. Oktober 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 in der Fassung der Bekanntmachung des Amtlichen Bekanntmachungsblatt Amtsblatt- der Stadt Marl (Nr. 26) vom 20.12.2013 mit der Änderung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom Steuerwesen
22-01 Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom 06.02.2013 Steuerwesen Änderungen bzw. Ergänzungen Hundesteuersatzung 22-01 Neufassung vom 17.12.2001 Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Werther (Westf.) vom 18. Oktober 2000
Hundesteuersatzung der Stadt Werther (Westf.) vom 18. Oktober 2000 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat in seiner Sitzung am 21. September 2000 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrHundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Kempen vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Kempen vom 18.12.1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom 31.10.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
MehrHundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom
Hundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom 01.12.2011 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV
MehrHundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19. Dezember 1996 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom )
22 41 10 Hundesteuersatzung Seite: 1 Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19. Dezember 1996 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2002) Inhaltsangabe: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,
MehrHundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am:
Hundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember 1997 einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am: 07.04.2011 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Haltern am See
- 1-2.04 Hundesteuersatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 15.12.2006 Amtsblatt Nr. 16 vom 21.12.2006;
Mehr(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
2.1 Hundesteuersatzung der Stadt Viersen vom 16.12.1997 In der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 04.02.2015 Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
MehrNeufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Tholey
Öffentliche Bekanntmachung Gemäß 12 Abs. 4 KSVG wird die nachfolgende Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Tholey hiermit öffentlich bekannt gemacht. Tholey, 19. April 2018 Hermann Josef Schmidt
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
II-1 Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004, der 2. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010, der
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Niederzier vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Niederzier vom 14.12.2000 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 09.12.2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015
22.20.04 Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wülfrath vom
Hundesteuersatzung der Stadt Wülfrath vom 16.12.2009 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666 / SGV. NW 2023),
MehrHundesteuersatzung der Stadt Kleve vom
Hundesteuersatzung der Stadt Kleve vom 04.06.1998 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) und
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Düren vom , 3. Jahrgang -Nr. 17-
der Stadt Düren vom 10.12.1997, in Kraft getreten am 01.01.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006 und 24.05.2012 1 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,
Mehr1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Niddatal vom 16.12.1998, geändert am 23. Januar 2001, geändert am 27.06.2005, geändert am 26.05.2010, geändert am 18.11.2010 1 Steuergegenstand
MehrSatzung. Hundesteuern
Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Gemeinde Nonnweiler Aufgrund des 12 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 3. Änderungssatzung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 3 2 Steuermaßstab
MehrHundesteuersatzung der Stadt Hennigsdorf
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 01/2005 vom 22.01.2005 Hundesteuersatzung der Stadt Hennigsdorf BV0167/2004 Die Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf hat in ihrer Sitzung vom
MehrHundesteuersatzung der Stadt Dülmen
Hundesteuersatzung der Stadt Dülmen vom 23.11.2001*) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrHundesteuersatzung. Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach vom 03. November 1997 in der Fassung des V. Nachtrags vom
Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach vom 03. November 1997 in der Fassung des V. Nachtrags vom 01.12.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrIII. Finanzen Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September 2001
- III.2.1 - III. Finanzen Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September 2001 1. Änderung vom 12.12.2008 (gültig ab: 01.01.2009) - III.2.2 - Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September
MehrHundesteuersatzung 22.01
Hundesteuersatzung der Stadt Goch vom 22. Dezember 2000, in der Fassung der Änderung vom 22. Oktober 2001, 12. Februar 2003, 17. Dezember 2010 und 12. Dezember 2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
Mehrder Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom , zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom 22.06.1971, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.04.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Windeck vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Windeck vom 21.11.2006 1. Nachtragssatzung vom 19.10.2011 (Inkrafttreten: 01.01.2012) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lützen (Hundesteuersatzung) Az
Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lützen (Hundesteuersatzung) Az 10 20 23 22-2 Satzungsform AZ Tag der Beschlussfassung Tag der Ausfertigung Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten
MehrSatzung der Gemeinde Ziltendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)vom
Satzung der Gemeinde Ziltendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)vom 31.05.2002 Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet.
Hundesteuersatzung 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen
Mehr2.1 Seite Hundesteuersatzung
2.1 Seite - 1 - der Stadt Düren vom 10.12.1997 in Kraft getreten am 1.1.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006, 16.12.2008 und 24.05.2012 1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,
Mehr1 Steuergegenstand und Steuerpflicht
Hundesteuersatzung der Stadt Castrop-Rauxel vom 04.10.2012 Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung vom 20.09.2012 auf Grund der 7, 41 Abs. 1 Buchst. f und 77 der Gemeindeordnung für das
MehrHundesteuersatzung der Stadt Rheinberg vom in der Fassung der 4. Änderung vom
Hundesteuersatzung der Stadt Rheinberg vom 15.12.2000 in der Fassung der 4. Änderung vom 16.10.2013 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.
Mehr42. Ergänzung Hundesteuersatzung der Stadt Hilchenbach vom 5. November 1971
42. Ergänzung 22-1 1) Neue Fassung durch 1. Änderungssatzung vom 6. Januar 1976 2) Neue Fassung durch 2. Änderungssatzung vom 2. Oktober 1978 3) Neue Fassung durch 3. Änderungssatzung vom 23. Februar 1983
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erkrath (Hundesteuersatzung) vom in Kraft getreten am
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erkrath (Hundesteuersatzung) vom 30.10.1997 - in Kraft getreten am 01.01.1998 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich.
Hundesteuersatzung 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer
MehrHundesteuersatzung der Stadt Steinheim vom 14. Oktober 1997
Hundesteuersatzung der Stadt Steinheim vom 14. Oktober 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.11.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom in der Fassung des 4. Nachtrages vom gekürzte Textfassung gültig ab
Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 19.12.2008 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 16.12.2011 -gekürzte Textfassung gültig ab 01.01.2012-1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand
MehrSatzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Beetzendorf
Gemeinde Beetzendorf Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Beetzendorf Aufgrund der der 5, 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom 01.09.1997 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Eitorf vom 12.07.2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
MehrHundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom
1 (Lesefassung Stand ab 01.01.2019) Hundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom 17.10.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
MehrHundesteuersatzung Gemeinde Plessa
Hundesteuersatzung Gemeinde Plessa Auf Grund des 3 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den
MehrHundesteuersatzung der. Stadt Vreden vom 15. Oktober Änderungen der Satzung
Hundesteuersatzung der Stadt Vreden vom 15. Oktober 2004 Lfd. Nr. Ändernde Satzung 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Vreden Änderungen der Satzung Ratsbeschluss i. d. Datum Sitzung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom 27.12.1999 geändert durch I. Nachtragssatzung vom 24.10.2001 geändert durch II. Nachtragssatzung vom 17.11.2006 geändert durch III. Nachtragssatzung
MehrHundesteuersatzung der Kreisstadt Saarlouis vom
Hundesteuersatzung der Kreisstadt Saarlouis vom 05.11.2002 C/1/1-8 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom.27.06.1997. (Amtsbl. S. 682), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Stadt Espelkamp
1 H 1 Hundesteuersatzung der Stadt Espelkamp Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert
MehrHundesteuersatzung. der Gemeinde Ruppichteroth vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt
2-1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerbefreiung 4 Allgemeine Steuerermäßigung 5 Allgemeine Voraussetzungen
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4.
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4. Änderungssatzung Aufgrund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt
Mehrvom (Amtsblatt Nr. 6 vom ) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 14 vom )
Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Brandenburg an der Havel (Hundesteuersatzung) vom 13.03.2014 (Amtsblatt Nr. 6 vom 19.03.2014) geändert durch Satzung vom 07.06.2017 (Amtsblatt Nr.
Mehr