Hundesteuers Stand: Januar Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer. Vom

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1 Hundesteuers. - 1 Stand: Januar 2003 BSOR Hundesteuersatzung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Vom Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 11/2003 und 12 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S 2158 ) hat der Stadtrat der Stadt Bexbach am 02. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen. Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuersätze 3 Allgemeine Steuerbefreiung 4 Allgemeine Steuerermäßigung 5 Steuerermäßigung und -befreiung für Hundezüchter 6 Allgemeine Vorschriften zur Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 8 Fälligkeit der Steuer 9 Anrechnung der Steuer 10 Sicherung und Überwachung der Steuer 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten Aufgrund des 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Amtsbl. S. 1030) und der 3 Abs. 3 ff. Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) hat der Stadtrat Bexbach am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats beim Amt für Ordnungs- und Sozialwesen der Stadt Bexbach gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen

2 gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. (1) Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Die Hundesteuer beträgt für das Halten a) des 1. Hundes 51-- Euro jährlich b) des 2. Hundes 75,-- Euro jährlich c) jedes weiteren Hundes 99-- Euro jährlich. 2 Steuersätze (2) Der Steuersatz nach Absatz (1) Buchstabe a) wird mit dem Faktor 7 mulipliziert für folgende Hunde: -Hunde, die sich als bissig erwiesen haben -Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, -Hunde, die die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden - Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander. (3) Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten als die ersten Hundehaltungen, wenn daneben auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden. Steuerbefreite Hundehaltungen werden nicht gezählt. 3 Allgemeine Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (2) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. (3) Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim aufgenommen werden. Ein entsprechender Nachweis der Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung ist auf ein Jahr befristet. Sie gilt nicht für Hunde im Sinne des 2 Abs.2 dieser Hundesteuersatzung. Die Steuer wird auf Antrag ermäßigt für: 4 Allgemeine Steuerermäßigung

3 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als dreihundert Meter entfernt liegen; 2. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den Landesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Prüfung bzw. die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund oder die von der Jägerschaft vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 25,80 Euro. Für Hunde im Sinne des 2 Abs. 2 wird der ermäßigte Steuersatz mit dem Faktor 7 multipliziert. Der ermäßigte Steuersatz nach kann nur für je einen Hund eines Steuerpflichtigen beansprucht werden. 5 Steuerermäßigung und -befreiung für Hundezüchter (Zwingersteuer) (1) Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassenreine Hunde und zwar mindestens je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, später hinzukommende Tiere in gleicher Weise zum Eintrag zu bringen. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, 25,80 Euro jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Selbstgezogene Hunde sind, so lange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß: 1. Für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; 2. Ordnungsmäßige, den Aufsichtsbehörden jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; 3. Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei der Stadtverwaltung gemeldet werden. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den 3-5 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, hinsichtlich derer die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für die angegebenen Verwendungszwecke hinlänglich geeignet und die Halter der Hunde wegen Tierquälerei nicht vorbestraft sind. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum im Sinne des Tierschutzgesetzes (Hütte, Laufstall oder dergleichen) vorhanden ist. (2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist schriftlich zu stellen und zwar innerhalb zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes bzw. nach Eintritt der Ermäßigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen. (3) Die Steuerermäßigung bzw. Befreiung erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, deretwegen die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf

4 einen anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den Forderungen des Tierschutzes widerspricht. (4) Kommen die Voraussetzungen für die Steuermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen zwei Wochen der Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in der der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in der der Wegzug fällt. 8 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 9 Anrechnung der Steuer Wer einen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt, mit einem solchen Hund zuzieht, sich vorübergehend mit einem solchen Hund in der Stadt Bexbach aufhält oder an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen entsprechenden Nachweis von der Stadt Bexbach von der für den gleichen Zeitraum zu zahlenden Hundesteuer befreit werden. 10 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 8 Abs. 3 Satz 1 innerhalb zwei Wochen des auf

5 den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übergibt mit dem Steuerbescheid oder bei Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, der Stadtverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Hundehalter und Hundeeigentümer die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. (5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadtverwaltung übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde nicht berührt. 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. 12 Ordnungswidrigkeiten Es gelten die Vorschriften der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes über Abgabenhinterziehung und Bußgeldvorschriften. (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 13 Inkrafttreten (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Bexbach über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01. Januar 2003 außer Kraft.

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