Altersvorsorge der Anwälte in der Schweiz
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- Paul Schulze
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1 Altersvorsorge der Anwälte in der Schweiz 1. Das Drei-Säulen-Konzept Die Altersvorsorge basiert in der Schweiz auf dem Drei-Säulen-Konzept, bestehend aus der staatlichen Versicherung für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, auf der beruflichen Vorsorge und der individuellen Vorsorge. Das Ziel der ersten Säule besteht darin, im Rentenalter sowie im Invaliditäts- oder Todesfall das Existenzminimum zu sichern. Die zweite Säule wird durch die berufliche Vorsorge gebildet. Sie hat zum Ziel zusammen mit der ersten Säule die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung sicherzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Weiterführung des gewohnten Lebensstils gewährleistet ist, wenn bei einem Jahreslohn von bis zu CHF die Summe der Leistungen aus der ersten und zweiten Säule etwa 60% dieses Jahreslohnes betragen. Die dritte Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge. Ihr Ziel ist es, allfällige Löcher in der ersten und zweiten Säule individuell, entsprechend der persönlichen Bedürfnisse stopfen zu können. Hier wird unterschieden zwischen der gebunden Vorsorge, das heisst die Säule 3a und der freien Vorsorge, das heisst die Säule 3b. Als freie Vorsorge werden alle im Rahmen der Säule 3b getroffenen Massnahmen der individuellen Selbstvorsorge bezeichnet. Dazu gehören Sparkonti, Wohneigentum, Lebensversicherungen, Anlagen, angespartes Bargeld, Wertgegenstände und Ähnliches. Über Werte der Säule 3b kann, im Gegensatz zur Säule 3a, jederzeit verfügt werden. Die gebundene Vorsorge verkörpert das steuerprivilegierte Sparen im Hinblick auf die Altersvorsorge. Sie ist gedacht zur Ergänzung der ersten und zweiten Säule. Weil die zurückgelegten Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen müssen, wird diese Form als gebunden bezeichnet. Da das Sparen steuerprivilegiert ist, sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften Einschränkungen beim Abschluss der Gestaltung und bei der Verfügung der Ansprüche vorhanden. Neben der Altersvorsorge lassen sich auch Tod und Invalidität individuell und bedarfsgerecht gestalten und kombinieren. 2. Förderung der beruflichen Vorsorge durch Steuerbegünstigung Für selbständige Anwälte sind die zweite und dritte Säule fakultativ. Anwälte, die fürs Alter sparen und gleichzeitig die Steuern optimieren wollen, wählen zwischen diesen beiden Säulen. Anwälte im Anstellungsverhältnis sind durch ihre Arbeitgeber (Anwälte oder Anwaltsgesellschaft) obligatorisch bei der zweiten Säule zu versichern. Die Versicherungsprämien werden in der Regel je hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der Anschluss an eine Dritte Säule ist für den angestellten Anwalt ebenfalls fakultativ. Für selbständige Anwälte ist der Eintritt in eine Pensionskasse (= zweite Säule) trotz fehlendem Obligatorium vor allem attraktiv, wenn sie mehr als das Maximum der dritten Säule auf die hohe Kante legen möchten und dies möglichst steuerbegünstigt. In der gebundenen Vor- 1
2 sorge der Säule 3a liegt die jährliche Obergrenze für AHV-Pflichtige ohne Anschluss an eine Pensionskasse bei 20% maximal jedoch bei CHF CHF 33' Steuerbegünstigt bedeutet, dass die gesamten Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen absetzbar sind Angestellte und Selbständige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen neben den ordentlichen Beiträgen für die Pensionskasse zusätzlich im Jahr CHF 6'682.- in die Säule 3a (= gebundene Vorsorge) einzahlen. Davon ausgehend, dass Anwälte in Einzelpraxen in der Schweiz rund CHF 150'000.- und in Unkostengemeinschaften rund CHF 180'000.- pro Jahr verdienen, machen viele Anwältinnen und Anwälte vom nachträglichen Einkauf in die zweite Säule Gebrauch. Ab einem jährlichen Einkommen über CHF 167'000 sind bei der Säule 3a die 20% für Selbstständigerwerbende, welche keiner Pensionskasse angeschlossen sind, ausgeschöpft. Wollen sie mehr fürs Alter vorsorgen, können sie das steuerbegünstigt nur in der zweiten Säule tun. Die zweite Säule ist in der Schweiz für mit der Zeit besser verdienende Anwälte deshalb ein Thema, weil nur über diese steuerbegünstigte Einkäufe von Beitragsjahren möglich sind. In der Säule 3a ist ein nachträglicher Einkauf bei verbessertem Geschäftsgang nicht mehr möglich. Bei der zweiten Säule gilt es aber auch zu beachten, dass ein Teil der Einzahlungen in diese Säule für den Versicherungszweck aufgespiesen wird und nicht zwangsläufig in die Altersleistung fliesst. Für die Höhe der Altersleistungen ist relevant, wie viel des einbezahlten Geldes verzinst wird und zu welchem Zinssatz. Bei der zweiten Säule wird im Schnitt ungefähr 80% der Einzahlungen verzinst. Der Rest finanziert die Verwaltungskosten und Risikoprämien. Bei einem Konto der Säule 3a wird jeder Franken verzinst. Den Mindestzinssatz für den obligatorischen Bereich der Pensionskassen legt der Bundesrat fest. Heute sind das 2%. In der dritten Säule ist der Zinssatz bei vielen Stiftungen zurzeit tiefer. Allerdings kann das Geld innerhalb der Säule 3a jederzeit von einem Konto auf ein anderes verschoben werden, das mehr Zins abwirft. Zusammengefasst heisst dies, dass im Rahmen der zweiten Säule Anleger oft Leistungen mitfinanzieren müssen, die sie gar nicht brauchen. So ist beispielsweise kinderlosen Ledigen ohne Anhang weder mit Witwen- noch mit Kinderrenten gedient. 3. Wahlkriterien innerhalb der 2. Säule Bei der Wahl eines Anbieters der zweiten Säule, das heisst einer Pensionskasse, sind folgende Werte massgebend: Die Leistungen im Alter, Tod oder Invalidität Die Höhe der Risikoprämien Der zugesicherte Zinssatz Die Höhe der Verwaltungskosten Die Umwandlungssätze im obligatorischen und überobligatorischen Bereich Sowie der Deckungsgrad der Kasse Des Weiteren kann der betreffende Anwalt entscheiden, ob er einer so genannten Sammelstiftung beitreten will oder einer autonomen Kasse. Bei Sammelstiftungen sind die Anlagerisiken zu 100% rückgedeckt, womit eine Unterdeckung ausgeschlossen ist. Es sei denn, die Sammelstiftung als solche (der Versicherer) mache gesamtheitlich Konkurs. Der Versicherte darf hier somit in aller Regel davon ausgehen, dass er im Alter mindestens seine Einlagen abzüglich Verwaltungskosten und Risikoprämien ausbezahlt erhält, sei es in Form einer Rente oder mittels Bezug des Kapitals. Der Nachteil einer Sammelstiftung ist, dass der Anwalt das Risiko anderer angeschlossener Be- 2
3 rufsgruppen mitträgt und ihm damit aufgrund seines finanziellen Beitrags an die Allgemeinheit der Versicherten unter dem Strich weniger Altersleistungen bleiben. Wesentlicher Vorteil der autonomen Pensionskassen ist, dass die Verwaltungskosten dank einer schlanken Organisation tief gehalten werden können, bei den Risikoprämien gespart werden kann und eine Rendite erwirtschaftet werden kann, die die Teuerung und die Kaufkraft übersteigt. Anwälte werden praktisch nie krank, sind selten arbeitsunfähig und beanspruchen daher selten Leistungen aus Invalidität- und Hinterlassenenrenten. Dementsprechend sind die Risikokosten in der Advokatur bis zu 30% tiefer als im übrigen Markt. Schwachpunkt einer autonomen Lösung ist, dass bei schlechter Wirtschaftslage eine momentane Unterdeckung eintreten kann, was allerdings weniger ins Gewicht fällt, wenn die Alterstruktur es der Kasse erlaubt, sich auf längere Zeit hinaus zu erholen. Wichtiges Entscheidungskriterium neben dem Korrelat Deckungsgrad/Alterstruktur ist für den Anwalt bei dieser Kassenlösung die Frage, durch wen die Vermögen verwaltet werden sowie, ob die notwendigen Kontrollinstrumente dafür eingerichtet und durch kompetente Experten dauernd überprüft werden. Auf Grund des Steuersparpotenzials ist der Trend zum Beitritt in die zweite Säule unter Anwälten steigend. In der Schweiz gibt es zwei dominierende Vorsorgestiftungen: Jene des Zürcherischen Anwaltsverbandes, die als Sammelstiftung konstituiert ist und jene des Schweizerischen Anwaltsverbandes, welche eine autonome Versicherungslösung ist. Derzeit gehören in der Schweiz rund 40% der Anwältinnen und Anwälte einer dieser beiden Verbandslösungen an. Der Rest ist entweder einer dritten Säule, einer anderen Pensionskasse oder überhaupt keiner Pensionskasse angeschlossen. Da bei den gängigen Pensionskassen-Modellen Versicherte bei der Anlagestrategie nicht mitreden können, hat sich ein neuer Typ von Vorsorgelösungen in den Markt eingebracht. Dieser ermöglicht im überobligatorischen Bereich, genauer ab CHF 123'000.- Einkommen, individuelle Einlagemöglichkeiten. In der Grössenordnung von bis zu CHF 820'000.- Einkommen können hier unterschiedliche Anlagestrategien verfolgt werden, das heisst, Vermögen mit meist mehr Risiko angelegt werden. Der Anwalt findet bei dieser Lösung zwar eine verstärkte Mitbestimmung bei den Anlagen, auf der anderen Seite wird von ihm aber auch verstärkter Sachverstand und zusätzlicher Zeitaufwand gefordert, denn das Anlagerisiko liegt hier voll beim einzelnen Versicherten, d.h beim Anwalt. In der Regel wird von dieser Lösung einzig spekulativ Gebrauch gemacht. 4. Vorsorgelösungen: Eine Frage des Vertrauens Seit der Einführung der zweiten Säule vor 25 Jahren konnten in der Schweiz viele Vorsorgelücken geschlossen werden. Ca. 45% der Erwerbstätigen gehörten vorher zum Kreis der nicht Versicherten, respektive ungenügend Versicherten. Das verwaltete Vermögen stieg von 160 Mrd. im Jahre 1987 auf heute 660 Mrd. Franken an. Der Anstieg der aktiv Versicherten von ca. 2 Mio. Personen - vor dem Obligatorium - stieg nunmehr auf 3.7 Mio hatten rund Versicherte eine Rente bezogen, heute sind es bereits über 900'000. Letztere Tatsache stellt die Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz, wie wahrscheinlich im übrigen Europa, vor neue Probleme: Die Spannungsfelder zwischen Aktiven und Rentnern werden verschärft. Die Solidaritäten beziehungsweise finanziellen Lasten der Risikoträger werden sich wegen der Unzuverlässigkeit der Anlageerträge, der anstehenden demographischen Veränderungen und der zunehmenden Lebenserwartung und der Verpolitisierung der Berechnungsbarometer in der Zukunft noch erhöhen. Der Schweizer Gesetzgeber hat während den letzten 25 Jahren daher wichtige Neuerungen und Änderungen vorgenommen. Dazu gehören insbesondere die Offenlegung der Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen, die Bewertung der Aktiven und Passiven in der 3
4 Vermögensverwaltung nach bestimmten Grundsätzen, die Senkung des Umwandlungssatzes von 7.2% sukzessive auf 6.8%, die Verbesserung der Versicherungsschutzes für kleinere und mittlere Einkommen, die Regelung der steuerlichen Aspekte (Stichwort Einführung von Maximalgrenzen ), die Vorgehensweise im Falle von Unterdeckungen (vorgeschriebene Sanierungsmassnahmen), Verbesserungen der Corporate Governance in den Vorsorgestiftungen und die vollständige Transparenz der Vorsorgeeinrichtung. Eine weitere Anpassung des Umwandlungssatzes auf 6.4% wurde vom Schweizervolk am verworfen. Der hohe Prozentanteil der Neinstimmen zeigt das Vertrauensproblem der zweiten Säule mit aller Deutlichkeit auf. Von der Sache her kann auf Grund der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung, der gesunkenen Erträge aus den Anlagen der Kassen und den versprochenen Leistungen eigentlich niemand gegen eine Senkung des Umwandlungssatzes sein. Mit einer erhöhten Transparenz sowie einer besseren Kontrolle über die Verwaltungskosten und die Vermögensanlagegeschäfte erhoffen sich der Gesetzgeber und die Institutionen das Vertrauen zurück zu gewinnen. Ob dies genügt, bleibt fraglich. Wahrscheinlich wird man nicht umhin kommen, an den versprochenen Leistungen der Sozialversicherungen moderate und der Situation angepasste Senkungen vorzunehmen. Dies erklärt wahrscheinlich auch die Zurückhaltung bei nicht wenigen Anwälten, was Einlagen in Vermögensvorsorgewerke betrifft und dies trotz attraktiver Steuerbegünstigungen. Bern, 17. Mai 2011 René Rall Generalsekretär SAV 4
5 Grundsätze und Begriffliches: In der zweiten Säule obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche von ein und demselben Arbeitgeber einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von über CHF 20'880.- erhalten und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern, sofern die einbezahlten Beträge und Beiträge dauerhaft über die berufliche Vorsorge verwendet werden. Die zweite Säule wird nach dem System der Kapitalisierung finanziert, das heisst die Altersrenten werden durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Erträge aus dem Vermögen bilden die dritte Finanzierungsquelle. Zinsen und Zinseszinsen sind ein Aspekt der im langfristigen Sparprozess nicht zu unterschätzen ist. Das Altersguthaben ist die Summe aus den jährlichen Altersgutschriften (Beiträge die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer eingezahlt werden), den getätigten Einlagen (Einkäufe) und den Zinsen. Das Altersguthaben wird mit dem Mindestzinssatz verzinst. Der Umwandlungssatz ist ein versicherungsmathematischer Wert, der auf technischen Grundlagen ermittelt wird, die folgende wesentliche Elemente enthalten: A die Lebenserwartung, B der angewendete technische Zinssatz. Dieser Satz gibt den erwarteten Ertrag auf Anlagen an (entspricht dem was die Vorsorgeeinrichtung an Rendite auf ihr angelegtes Kapital erwartet). Der Betrag der Altersrente hängt vom Altersguthaben ab, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns verfügbar ist. Dieses wird mit Hilfe des vom Bundesrat festgesetzten Umwandlungssatzes in eine Rente umgerechnet. Berechnung der Altersrente: Jahresrente = erworbenes Altersguthaben x Umwandlungssatz Lebenserwartung in der CH im Alter 65 in Jahren: Bei Frauen 21,4 Jahre, bei Männern 18,9 Jahre. Stellt man alle Verpflichtungen der Pensionskasse ihrem gesamten Vermögen gegenüber, erhält man den Deckungsgrad. Beträgt dieser weniger als 100%, dann deckt das aktuelle Vermögen nicht alle zukünftigen Verpflichtungen der Pensionskasse und man spricht von einer Unterdeckung. Die Performance widerspiegelt den Erfolg (Gewinn oder Verlust) von Kapitalanlagen. Sie errechnet sich aus dem durchschnittlich investierten Kapital während einer bestimmten Periode. Der Erfolg setzt sich dabei zusammen aus den realisierten und den nicht realisierten Wertveränderungen und Erträgen, unter Berücksichtigung sämtlicher Aufwandkomponenten (Kommissionen, Steuern, Börsenabgaben). Das Vorsorgekapital setzt sich aus den Altersguthaben und den Vorsorgerückstellungen zusammen. Es umfasst das versicherungsmathematisch berechnete Kapital, das erforderlich ist, um langfristig die Verpflichtungen der Pensionskasse zu erfüllen. Mit den Vorsorgerückstellungen werden die Auswirkungen aus der Zunahme der Lebenserwartung berücksichtigt. Die Wertschwankungsreserve dient dem Ausgleich von Schwankungen der Wertschriftenkurse, des Marktwertes der Liegenschaften und der übrigen Anlagen. Die Höhe der Wertschwankungsreserve ist entscheidend für die Risikofähigkeit und die Wahl der Anlagestrategie. 5
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