Neues vom Familienpool
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- Reinhold Krämer
- vor 7 Jahren
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1 Neues vom Familienpool Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsvorschläge für die Familie Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße Bad Aibling München Tel: / kanzlei@haubner-stb.de Tel: 0 89 /
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführungsbeispiel 2. Was hat sich bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer geändert? 3. Die Bewertung von Grundvermögen 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. Familienpool - warum eine KG? 6. Zusammenfassung von Familienvermögen im Familienpool warum? 7. Rücknahmerechte 8. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft 9. Die Vererbung des Familienwohnheims 10. Vermögensübertragung auf eine Stiftung 11. Das Wohnungsunternehmen 12. Änderungen im Erbrecht 13. Vorsorgevollmacht 14. Zum guten Schluss
3 Ist das geltende Recht (wieder) verfassungswidrig? Grundsatz: Bewertung mit Verkehrswert Verschonungsvermögen
4 1. Einführungsbeispiel
5 1. Einführungsbeispiel Beispiel Mutter hat folgendes Vermögen: Bedarfswert für Verkehrswert Schenkungsteuer Hochwertiges Mehrfamilienhaus Eigengenutztes Einfamilienhaus in sehr guter Stadtrandlage Unbebautes Gewerbegrundstück - langfristig vermietet Summe
6 1. Einführungsbeispiel Schenkung des gesamten Vermögens an ihre beiden Töchter: Gretchen Liesl Summen Schenkungsteuerlicher Wert Freibetrag 13c ErbStG 10% vom Mietshaus Freibetrag persönlich Steuerpflichtige Schenkung - gerundet Schenkungsteuer 19%
7 2. Was hat sich bei der Schenkungund Erbschaftsteuer geändert?
8 1. 2. Änderungen ErbStG Altes Recht Steuerklassen Neues Recht Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Ehegatte, Kinder, Enkel I II III Wert des Nichte, Neffe, Geschwister Lebensgefährte steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich % 7% 12% 15% 17% 30% % 11% 17% 20% 23% 30% % 15% 22% 25% 29% 30% % 19% 27% 30% 35% 30% % 23% 32% 35% 41% 50% % 27% 37% 40% 47% 50% und darüber 30% 30% 40% 43% 50% 50% und darüber Achtung: Lebensgefährte Eingangssteuersatz 30 %!!
9 1. 2. Änderungen ErbStG Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und 1. Eltern und Voreltern, 1. Alle übrigen Lebenspartner soweit sie nicht zur Erwerber und die 2. Kinder Steuerklasse I gehören Zweckzuwendungen 3. Stiefkinder, 2. Geschwister 2. Lebensgefährte!!! Abkömmlinge der 3. Nichten und Neffen Kinder und Stiefkinder 4. Stiefeltern 4. Eltern und Voreltern 5. Schwiegerkinder bei Erwerben von 6. Schwiegereltern Todes wegen 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
10 1. 2. Änderungen ErbStG Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner Kinder Enkelkinder Neffe/Nichte altes Recht , , , ,00 neues Recht , , , ,00 Lebensgefährte 5.200, ,00 Bei Schenkungen alle 10 Jahre neuer Freibetrag.
11 1. 2. Änderungen ErbStG Nießbrauchsleistungen und Leibrentenzahlungen werden von der Schenkung/Erbschaft als Schuld abgezogen
12 1. 2. Änderungen ErbStG Die Vererbung des Familienwohnheims ist steuerfrei
13 1. 2. Änderungen ErbStG Die Schenkung/Vererbung von Unternehmensvermögen ist steuerfrei
14 3. Die Bewertung von Grundvermögen
15 Bewertung Grundvermögen Wie wird eine Vermietungsimmobilie bewertet? Beispiel: München Innenstadt jährliche Mieten EUR Baujahr 1959 Grundstücksgröße m² bei einem Bodenrichtwert von EUR (= ) Liegenschaftszins (festgesetzt vom Gutachterausschuss) 4,5 %
16 Bewertung Grundvermögen Bewertung jährliche Mieteinnahmen Pauschale für Bewirtschaftungskosten 27 % = Reinertrag des Grundstücks Liegenschaftszins 4,5 % vom Bodenwert = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger (abhängig vom Baujahr und damit von der Restnutzungsdauer) 15,74 = Gebäudeertragswert
17 Bewertung Grundvermögen Bodenwert (1.120 m² x EUR) Gebäudeertragswert = Steuerwert Grundvermögen Abschlag 10 % (steuerfrei) = Vermögensanfall Grundbesitz Freibetrag (Schenkung an Sohn) = steuerpflichtiger Erwerb - gerundet Schenkungsteuer 19 %
18 Bewertung Grundvermögen Gestaltungsvariante Nießbrauch Der 62jährige Vater behält sich den gesamten Nießbrauch an dem Objekt zurück: kapitalisierter Nießbrauch für 62jährigen Vater % wegen anteiliger Steuerbefreiung abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit
19 Bewertung Grundvermögen Gestaltungsvariante Nießbrauch Vermögensanfall Grundvermögen Nachlassverbindlichkeit Nießbrauch = Bereicherung Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb - gerundet Schenkungsteuer 19 % Steuerersparnis durch Nießbrauchsgestaltung:
20 Bewertung Grundvermögen Aber Beim Vater fallen unverändert die Mieteinnahmen an und bilden Vermögen, das dann wiederum auf den Sohn vererbt wird.
21 4. Nießbrauch und Ehegatte
22 Nießbrauch und Ehegatte Leibrente/Nießbrauch zugunsten des Schenkers werden vom Wert der Schenkung/Erbschaft abgezogen
23 Nießbrauch und Ehegatte Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Tochter Variante 1: Das Gebäude hat einen Bedarfswert von EUR Nießbrauch hat einen Kapitalwert von EUR Vater schenkt seiner Tochter somit EUR
24 Nießbrauch und Ehegatte Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Nießbrauch Vater + Mutter Tochter Abwandlung der Variante 1: Vater behält sich den Nießbrauch für sich und seine Frau zurück Vater schenkt seiner Frau EUR (50 % des kapitalisierten Nießbrauchs)
25 Nießbrauch und Ehegatte Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Nießbrauch nur Vater Tochter Variante 2: Vater vereinbart mit Tochter, dass nach seinem Tod die Mutter den vollen Nießbrauch erhält
26 Nießbrauch und Ehegatte Folge: Vater schenkt auf seinen Todestag seiner Ehefrau den Wert des dann zu kapitalisierenden Nießbrauchs Gestaltungsmöglichkeit: Mutter hat nur das Recht sich nach dem Tod des Vaters den Nießbrauch ganz oder quotal bestellen zu lassen (sofern Bedarf dann vorhanden)
27 5. Familienpool - warum eine KG?
28 Familienpool - warum eine KG? BGB-Gesellschaft Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Gesellschafter Vater unbeschränkte Haftung Gesellschafter Sohn unbeschränkte Haftung gemeinsame Geschäftsführung
29 Familienpool - warum eine KG? Kommanditgesellschaft Zweck ist auf Betrieb eines Handelsgewerbes/einer Vermögensverwaltung gerichtet Komplementär Vater unbeschränkte Haftung Geschäftsführung Kommanditist Sohn minderjähriges Kind beschränkte Haftung keine Geschäftsführung
30 6. Zusammenfassung von Familienvermögen im Familienpool - warum?
31 Familienpool - warum? Vermögensverwaltungs-KG Beispiel: Einbindung in einen Familienpool Familie Maier 3-Familienhaus Schulden Miete Eigentumswohnung Schulden Miete Einfamilienhaus Schulden Miete NETTOVERMÖGEN Wert Wert Wert Helga Politologie- Studentin Franz Schreinermeister Julia Bankkauffrau
32 Familienpool - warum? Vermögensverwaltungs-KG 3-Familienhaus Eigentumswohnung Einfamilienhaus + Schulden Vermögensverwaltungs-KG Gesellschafter Vater Mutter Komplementäre Geschäftsführer Helga Franz Julia Kommanditisten
33 Familienpool - warum? Gründung der Gesellschaft durch die Eltern mit Gesellschaftsvertrag mit allen Rechten der Eltern Einbringung der Immobilien in die Gesellschaft; die Einbringung kann schenkungsteuerneutral gestaltet werden Bei der Einkommensteuer kann sich mit einer Schuldübernahme ein ertragsteuerlicher Veräußerungsgewinn ergeben 10jährige Spekulationsfrist Eltern schenken Gesellschaftsanteile an Kinder mit Absicherung der Eltern Rückübertragungsrechte Kinder werden Kommanditisten Eltern werden Komplementäre
34 Familienpool - warum? Vermögensverwaltungs-KG Eigentum in EUR: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Verteilung des Nettovermögens von 2,6 Mio. Mutter Vater Kind Helga Alt: Kind Franz Kind Julia Enkel Ernst Enkel Peter Neu: in %
35 Familienpool - warum? Vermögensverwaltungs-KG Erträge in %: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Vater Mutter Helga Franz Julia Ernst Peter Jetzt: Nach 10 Jahren: Tod des Vaters: Tod der Mutter:
36 Familienpool - warum? Vermögensverwaltungs-KG Geschäftsführung: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Jetzt: Tod des Vaters: Tod der Mutter: Vater 100% Mutter - 100% Helga / Politologiestudentin Franz / Schreinermeister Julia / Bankkauffrau %
37 Familienpool - warum? Veräußerungsrechte der Eltern im Pool ein Elternteil oder beide Eltern sind Komplementär und somit Geschäftsführer Geschäftsführung = berechtigt zur Abwicklung aller laufenden Geschäfte Klarstellende Regelung: Berechtigung des Komplementärs zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz Erträge fließen in den Pool Berechtigung des Komplementärs zum Erwerb von Grundbesitz auch unter Aufnahme von Verbindlichkeiten
38 Familienpool - warum? Ausscheiden aus der Gesellschaft Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Mitgesellschafter an Abkömmlinge/Ehegatten an Fremde Kündigung mit langen Fristen und Regelung der Abfindung Ausschließung aus wichtigem Grund
39 Familienpool - warum? Bewertung der Gesellschaftsanteile beim Ausscheiden eines Gesellschafters jeder ausscheidende Gesellschafter erhält einen im Gesellschaftsvertrag verbindlich festgelegten Wert für seine Beteiligung Vermeidung einer aufwändigen Wertfindung durch Sachverständige/Gutachter Anreiz für Gesellschafter in der KG zu verbleiben
40 Rücknahmerechte Ehescheidung Zugewinnausgleich Versorgungsausgleich Unterhalt Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft: Regelung der Scheidungsfolgen Versorgung beider Eheleute
41 7. Rücknahmerechte
42 Familienpool - warum? Absicherung der Eltern durch Rücknahmerechte Übergeber ist zum Vertragsrücktritt berechtigt bei Veräußerung oder Belastung des Vertragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers Tod des Erwerbers vor Übergeber (und Eigentumsübergang auf nicht leibliche Abkömmlinge des Übergebers) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und keine Beseitigung der Maßnahmen binnen 2 Monaten
43 Rücknahmerechte Rücknahmerechte Eheschließung des Erwerbers ohne Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag innerhalb von 6 Monaten ab Übertragung bzw. Eheschließung Gütergemeinschaft ohne Erklärung von Vorbehaltsgut Sachverhalt, welcher dem Veräußerer das Recht gäbe, Pflichtteil zu entziehen Bestellung eines Betreuers für den Erwerber Mitgliedschaft in einer Sekte oder Vereinigung, welche unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht
44 Rücknahmerechte Rücknahmerechte Drogen- oder Alkoholsucht Rücknahme bei unerwarteter Besteuerung / Änderung der Rechtslage oder: jederzeitiges Rücknahmerecht ohne Vorliegen von Gründen - ertragsteuerliche Folgen!
45 Rücknahmerechte Rücknahmerechte Achtung: Weiterleitung der Rücknahmerechte auf den überlebenden Ehegatten Weiterleitung der Rücknahmerechte auf Sohn/Tochter zur Ausübung gegenüber den Enkelkindern!!
46 8. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
47 Personen- oder Kapitalgesellschaft Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft München Innenstadt OHG / KG GmbH Miete Bewirtschaftungskosten und AfA Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Gewerbebetrieb ESt + Soli KSt + Soli Diese Steuerersparnis bei der GmbH entsteht unter der Voraussetzung, dass der Gewinn nicht ausgeschüttet wird. Nach Begleichung von KSt und Soli ist in der GmbH ein Gewinn von vorhanden, der zur Ausschüttung zur Verfügung stehen kann.
48 Personen- oder Kapitalgesellschaft Wird dieser Gewinn zur Gänze ausgeschüttet, so entsteht dafür die 25 %ige Kapitalertragsteuer zuzügl. Soli Vergleichsrechnung: OHG / KG GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Gewerbebetrieb ESt/KSt und Soli Nettogewinn Gewinnausschüttung GmbH: Kapitalertragsteuer und Soli Nettoeinkommen
49 Personen- oder Kapitalgesellschaft Risiken bei der GmbH Rechtslage: Gewerbesteuerfreiheit bei der GmbH für reine Vermietungsunternehmen Problem: Photovoltaikanlagen
50 9. Die Vererbung des Familienwohnheimes
51 Vererbung Familienwohnheim Einfamilienhaus Die Vererbung des Einfamilienhauses an den überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn dieser mindestens 10 Jahre das Haus weiterhin selbst nutzt. Dies gilt auch für die Übertragung auf Kinder, sofern diese das Wohnhaus mindestens 10 Jahre nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt. Achtung: Die Schenkung des Einfamilienhauses an den Ehepartner ist immer schenkungsteuerfrei!
52 10. Vermögensübertragung auf eine Stiftung
53 Stiftung Grundsätze für eine Stiftung 1. Die Stiftung gehört sich selbst - d. h. es gibt keinen Eigentümer des Vermögens 2. Der Stifter und seine Nachfolger haben keinen Zugriff auf das Vermögen 3. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt ausschließlich durch einen Vorstand
54 Stiftung Übertragung auf eine gemeinnütziger Stiftung 1. die Übertragung ist schenkungsteuerfrei 2. die nächsten Angehörigen können versorgt werden durch Ausschüttung von max. 1/3 der Erträge Großeltern, Eltern, Ehegatte, Kinder, Enkelkinder, Geschwister 3. zusätzliche Versorgungsmöglichkeit aus dem Stiftungsvermögen: Bei Gründung bzw. Übertragung von Vermögen auf die Stiftung wird der Nießbrauch an bestimmten Vermögensteilen zugunsten von Angehörigen bestellt. Aber: Schenkungsteuerpflicht!
55 Stiftung Familienstiftung 1. die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung ist schenkungsteuerpflichtig 2. Erhebung der Erbersatzsteuer nach jeweils 30 Jahren Laufzeit
56 11. Das Wohnungsunternehmen
57 Wohnungsunternehmen Das Wohnungsunternehmen Wohnungen werden als Betriebsvermögen gestaltet GmbH oder GmbH & Co. KG somit sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 13 b ErbStG gegeben Wohnungen sind dem Grunde nach Verwaltungsvermögen und somit nicht steuerbefreit
58 Wohnungsunternehmen Das Wohnungsunternehmen Aber: Wenn der Umfang der Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sind diese Wohnungen begünstigtes Betriebsvermögen! Indizien für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Unterhalten eines Büros Buchführung zur Gewinnermittlung umfangreiche Organisationsstruktur Bewerbung der Tätigkeit Anbieten von Dienstleistungen
59 Wohnungsunternehmen Das Wohnungsunternehmen Ergebnis: Die Schenkung oder Vererbung dieses Wohnungsunternehmens ist steuerfrei!!
60 Wohnungsunternehmen Das Wohnungsunternehmen Meinung der Finanzverwaltung: Ein Wohnungsunternehmen liegt vor, wenn mindestens 250 bis 300 Wohnungen vorhanden sind.
61 Wohnungsunternehmen Das Wohnungsunternehmen Zum Wohnungsunternehmen dürfen auch gewerbliche Einheiten gehören, hinsichtlich des Wertes darf dieser Anteil am Gesamtunternehmen jedoch max. 49 % betragen.
62 12. Änderungen im Erbrecht
63 Änderungen im Erbrecht Erbrecht Die wichtigsten Änderungen: gültig für Erbfälle ab dem Vereinfachung von Pflichtteilsvoraussetzungen Pflichtteilsergänzungsanspruch künftig gleitend
64 Änderungen im Erbrecht Pflichtteilsvoraussetzungen Ausschlagungsrecht wird künftig risikoloser Ausschlagung bei Nacherbfolge Teilungsanordnung Vermächtnis Testamentsvollstreckung Folge: voller Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern bei Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge Höhe: ½ des gesetzlichen Erbteils
65 Änderungen im Erbrecht Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers können zur Ergänzung des Pflichtteils führen: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren Schenkung unter Ehegatten Vorbehalt Nießbrauch Wohnungsrecht + Rente gleitende Ausschlussfrist Neu: Ergänzungsanspruch reduziert sich jedes Jahr um 1/10
66 Änderungen im Erbrecht Anrechnung von Schenkung auf Pflichtteilsansprüche: nachträgliche Anrechnung von Schenkungen auch künftig nicht möglich Folge: Anrechnung grundsätzlich bei Schenkung vereinbaren oder vorbehalten Beweislast!
67 13. Vorsorgevollmacht
68 Vorsorgevollmacht 14. Ängste, die jeder kennt... Unfall Krankheit Behinderung Alter Abwesenheit
69 Vorsorgevollmacht 14. Warum Vorsorgevollmacht? Keine automatische gesetzliche Vertretung durch Ehepartner Kinder nahe Angehörige
70 Vorsorgevollmacht 14. Ziele Vermeidung eines Betreuungsverfahrens keine Kontrolle durch das Gericht Erhaltung der Handlungsfähigkeit in der Gesellschaft Dokumentation des eigenen Willens bei ärztlichen Behandlungen
71 Vorsorgevollmacht 14. Vollmacht und Notar grundsätzlich reicht Schriftform Notar erforderlich für Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen der Notar beurkundet die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers größere Akzeptanz der Vollmacht
72 14. Zum guten Schluss
73 Zum guten Schluss 1. Empfehlung günstigere Steuerklasse durch Adoption des vorgesehenen Erben, wenn dieser nicht Abkömmling des Erblassers ist Ausnahme: Übertragung von Betriebsvermögen Stellung zu leiblichen Eltern bleibt bei Erwachsenenadoption erhalten
74 Zum guten Schluss 2. Empfehlung Ausnutzung der alle 10 Jahre neu bestehenden Freibeträge bei Zuwendungen unter Lebenden Ehegatte: EUR Kinder: EUR Enkelkinder verstorbener Kinder: EUR lebender Kinder: EUR
75 Zum guten Schluss 3. Empfehlung Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bestehen derzeit nur mit den Ländern: Dänemark Griechenland Schweden Schweiz USA Frankreich
76 Zum guten Schluss 4. Empfehlung Besteht ein Testament oder Erbvertrag?
77 Zum guten Schluss 5. Empfehlung Gesellschaftsvertrag und Testament Widerspruch zwischen Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag und Testament vermeiden Kreis der Nachfolgeberechtigten festlegen (Kinder, Enkel, Ehegatten) Nachfolge bereits im Gesellschaftsvertrag verbindlich festlegen Bestimmung eines Komplementärs aus dem Kreis der Nachfolger
78 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße Bad Aibling München Tel: / kanzlei@haubner-stb.de Tel: 0 89 /
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