Vorsorgen. Für jetzt und später. Die Ascom Pensionskasse (APK) Kurz erklärt
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- Gitta Elizabeth Heinrich
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1 Vorsorgen. Für jetzt und später. Die Ascom Pensionskasse (APK) Kurz erklärt
2 GESAMTVORSORGE ALLER GUTEN DINGE SIND DREI In der Schweiz stützt sich die Gesamtvorsorge auf drei Säulen Als unselbstständige Erwerbstätige sind Sie obligatorisch bei der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert. Fällt Ihr Erwerbseinkommen infolge Pensionierung, Invalidität oder Tod weg, werden durch die 1. und 2. Säule Leistungen an Sie oder Ihre Familienangehörigen ausgerichtet. Die Leistungen der AHV/IV (1. Säule) sind im Bundesgesetz über die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung geregelt. Die minimale Versicherung durch die 2. Säule ist definiert durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die 3. Säule ist freiwillig: Sie können einen bestimmten Betrag steuerfrei auf ein Vorsorgekonto bei einer Bank oder Versicherungsgesellschaft einzahlen. Ziel dieser Broschüre ist es, die berufliche Vorsorge möglichst einfach und verständlich darzustellen. Bei allfälliger unterschiedlicher Auslegung des Inhalts dieser Broschüre und der reglementarischen Bestimmungen sind letztere in jedem Fall massgebend. Gesamtvorsorge 1. Säule AHV/IV (Staat) 2. Säule Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) 3. Säule Vorsorgesparen (individuelle Vorsorge)
3 DIE ASCOM PENSIONSKASSE (APK) SICHERHEIT FÜR ALLE FÄLLE Die APK ist eine selbständige Stiftung. Sie zählt rund 1800 aktive Versicherte und rund 3400 Pensionierte. Als Mitarbeitende der Ascom oder einer angeschlossenen Unternehmung sind Sie bei der APK gut versichert. ß Die Risikoleistungen sind abhängig von der Höhe des versicherten Salärs. ß Die Altersleistungen basieren auf dem im Rücktrittsalter vorhandenen Sparkapital und dem entsprechenden Umwandlungssatz. Organisation der APK Der Stiftungsrat ist das alleinige Organ der Stiftung. Er sorgt für die Einhaltung der Gesetze und Reglemente und setzt sich aus je sechs Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammen (Stiftungsräte). Als Stifterfirma stellt die Ascom die Mehrheit der Stiftungsräte. Die Arbeitnehmervertreter werden alle vier Jahre durch die Delegierten gewählt. Die Arbeitgebervertreter werden durch die Ascom und die angeschlossenen Unternehmungen bezeichnet. Die Delegierten sorgen für eine enge Verbindung zwischen dem Stiftungsrat und den Versicherten, von denen sie auch ausgewählt werden. Jede angeschlossene Unternehmung hat mindestens einen Delegierten. Die Tätigkeit der APK wird periodisch von einem Experten für die berufliche Vorsorge, der Kontrollstelle sowie der Aufsichtsbehörde geprüft bzw. überwacht.
4 ZIELSETZUNG IM PENSIONSALTER GUT VERSORGT Wenn Sie in den Ruhestand treten, sollen die Leistungen der APK gemeinsam mit jenen der AHV/IV dafür sorgen, dass Sie finanziell abgesichert sind und Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können. Als Leistungsziel der APK gilt bei voller Beitragsdauer eine Rentenleistung von rund 52 % des letzten versicherten Salärs im Rücktrittsalter von 62 bzw. 64 % im Rücktrittsalter 65. Die APK führt für jede versicherte Person ein individuelles Sparkonto (Altersguthaben). Dieses wird in Abhängigkeit zur erzielten Rendite auf den Anlagen verzinst. Wer mit 25 Jahren in die APK eintritt, sich mit 62 pensionieren lässt, durchschnittliche Salärerhöhungen von 1,5 % pro Jahr realisiert und dessen Altersguthaben aufgrund der Ertragslage der Stiftung mit durchschnittlich 4 % pro Jahr verzinst wird, kann mit rund 52 % des letzten versicherten Salärs in Pension gehen. Fehlende Beitragsjahre und Vorbezüge Heutzutage ist die «Stelle fürs Leben» eher die Ausnahme als die Regel. Wenn Sie später als mit 25 Jahren in die APK eintreten, können Sie das fehlende Sparkapital einzahlen. Auch Vorbezüge für Wohneigentumsförderung oder Kapitalauszahlungen infolge Scheidung beeinflussen die Höhe des Sparkapitals. Fehlendes Sparkapital können Sie durch Einkauf ausgleichen.
5 BEITRAGS- UND LEISTUNGSPRIMAT INDIVIDUELL ODER SOLIDARISCH Die APK wird für die Altersvorsorge nach dem Prinzip des Beitragsprimats und für die Risikovorsorge nach dem Prinzip des Leistungsprimats geführt. Altersvorsorge nach Beitragsprimat Nach dem Prinzip des Beitragsprimats richten sich die Leistungen grundsätzlich nach der Höhe der Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber auf Ihr Sparkonto einzahlen. Die Beiträge werden durch das Reglement bzw. die Anschlussvereinbarung in Prozenten des versicherten Salärs festgelegt. Risikovorsorge nach Leistungsprimat Nach dem Prinzip des Leistungsprimats werden die Leistungen der Risikovorsorge (Invalidität und Tod) in Prozenten des versicherten Salärs definiert, und zwar unabhängig vom Alter und Sparkapital der versicherten Person.
6 FINANZIERUNG HEUTE SÄEN, MORGEN ERNTEN Versichertes Salär Das versicherte Salär entspricht dem jährlichen Gesamteinkommen (massgebendes Salär), abzüglich eines Koordinationsbetrags (in der Regel 30 %, im Maximum der Koordinationsbetrag gemäss BVG). Dieser Betrag dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Im Vorsorgeplan der angeschlossenen Unternehmung sind alle Einzelheiten des versicherten Salärs festgehalten beispielsweise flexible Salärbestandteile, Koordinationsbeträge sowie die maximale Höhe des versicherbaren Salärs. Der Koordinationsbetrag wird vom massgebenden Salär abgezogen. Massgebendes Salär (CHF) Koordinationsbetrag 30% oder max. BVG (CHF) Versichertes Salär (CHF) Der Eintritt Wenn Sie länger als drei Monate bei der Ascom oder einer angeschlossenen Unternehmung tätig sind, das 17. Altersjahr vollendet haben und Ihr Jahressalär die Eintrittsschwelle gemäss BVG übersteigt, sind Sie obligatorisch bei der APK versichert. Das Sparen für das Alter beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahrs.
7 Guthaben aus früheren Vorsorgeeinrichtungen Wenn Sie Ihre Stelle bei der Ascom oder einer angeschlossenen Unternehmung antreten, müssen gemäss Gesetz alle Guthaben aus früheren Vorsorgeeinrichtungen (Freizügigkeitsleistung) als Eintrittsleistung der APK überwiesen werden. Reicht die Eintrittsleistung für den Einkauf der maximalen Leistungen nicht aus, können Sie während Ihrer Anstellung zusätzlich freiwillige Einkäufe leisten. Die Finanzierung Finanziert werden die Leistungen der APK aus Spar- und Risikobeiträgen, die Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen sowie aus den auf den Sparguthaben gutgeschriebenen Zinsen. Sparbeiträge Risikobeiträge Total Bis zum 25. Altersjahr 0 % 3,5 % 3,5 % Ab dem 25. bis zum 65. Altersjahr 7 % gestaffelte Beiträge, Zunahme pro Altersjahr 0,4 % bis 23 % 3,5 % 10,5 % bis max. 26,5 % Die angeschlossene Unternehmung kann abweichende Sparbeiträge vorsehen. Ab dem 65. bis zum 68. Altersjahr 0 % 0 % 0 % Der Einkauf Das maximal mögliche Sparkapital ist für jedes Alter in Prozenten des versicherten Salärs im Reglement bzw. im Anschlussvertrag festgehalten. Entspricht Ihr Sparkapital nicht diesem Wert, können Sie die Differenz einkaufen. Dieser Einkaufsbetrag ist in der Regel vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Auch für die Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts können entsprechende Einkäufe getätigt werden.
8 Welche Leistungen stehen mir zu?
9 LEISTUNGEN FÜR SIE UND IHRE FAMILIE Das versicherte Salär bzw. das vorhandene Sparkapital bestimmt die Höhe der versicherten Leistungen. Die APK gewährt den Versicherten bzw. im Todesfall ihren Hinterlassenen unter anderem folgende Leistungen. Altersrente Ihre Altersrente errechnet sich aufgrund des vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes. In Abhängigkeit zum gewählten Rücktrittsalter bestimmt der Umwandlungssatz die jährliche Rente in Prozenten des vorhandenen Sparkapitals. Beispiel: Gehen wir von einem Sparkapital von CHF aus, erhalten Sie je nach Pensionierungsalter folgende monatliche Rente: Pensionierung Umwandlungssatz Berechnung Monatl. Rente (CHF) 58. Altersjahr 5,80 % x 5,8 % : Altersjahr 6,40 % x 6,4 % : Altersjahr 6,80 % x 6,8 % : Kapitalabfindung anstelle der Altersrente Sie können einen Teil oder Ihr ganzes Sparkapital als Kapitalabfindung beziehen. Beachten Sie, dass Sie dies sechs Monate vor dem Altersrücktritt anmelden müssen. Die Höhe der Kapitalabfindung kann durch die angeschlossene Unternehmung eingeschränkt werden. Der Umwandlungssatz ist im Reglement festgehalten. Dieser beginnt nach dem 58. Altersjahr mit 5,8 % und erhöht sich bis zum vollendeten 68. Altersjahr auf 7,1 %. AHV-Überbrückungsrente Die AHV-Überbrückungsrente ist eine temporäre Rente, die von der Pensionskasse zwischen dem Rücktrittsalter (frühestens ab Alter 58) und dem Einsetzen der AHV-Rente auf Wunsch gewährt wird. Sie wird zulasten der Rentenansprüche ausbezahlt.
10 Ehegatten- und Lebenspartnerrente Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so erhält der Ehegatte eine Ehegattenrente. Sie beträgt 40 % des versicherten Salärs oder zwei Drittel der laufenden Altersrente. Auch eine Lebenspartnerrente ist mitversichert. Bei beiden sind die reglementarischen Voraussetzungen zu beachten. Waisenrente Stirbt eine versicherte Person, so erhält jedes Kind eine Waisenrente im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen. Die Halbwaisenrente beträgt 20 % der versicherten Invaliden- bzw. Altersrente. Die Vollwaisenrente beträgt 40 %. Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die vor Erreichen des technischen Rücktrittsalters (62 Jahre) im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu 40 % invalid sind. Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des versicherten Salärs. Bei Erreichen des technischen Rücktrittsalters wird das weitergeführte Sparkapital in eine Altersrente umgewandelt und löst die Invalidenrente ab. Todesfallkapital Ein allfälliges Todesfallkapital entspricht dem Sparkapital zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Dieses wird den berechtigten Familienangehörigen ausbezahlt, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter stirbt und keine Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt. Das technische Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 62. Altersjahr erreicht.
11 Welche Möglichkeiten habe ich bei der Pensionierung?
12 10 PENSIONIERUNG FLEXIBLE LÖSUNGEN Lebenspläne, Wünsche und Bedürfnisse der Versicherten sind unterschiedlich. Deshalb bietet Ihnen die APK individuelle Möglichkeiten für die Gestaltung der Pensionierung innerhalb des Pensionierungsfensters (Alter 58 bis 68). Rente oder Kapital Ihr Sparkapital können Sie ganz oder teilweise als Rente oder in Kapitalform beziehen. 58. Altersjahr Frühestmöglicher Zeitpunkt 62. Altersjahr Technisches Rücktrittsalter Beginn AHV-Rente 65 bei Männer 64 bei Frauen 68. Altersjahr Spätester Zeitpunkt Ordentliche Altersrente Reduktion des Umwandlungssatzes Zunahme des Umwandlungssatzes Invalidenrente Invalidenrente abgelöst durch ordentliche Altersrente
13 11 Teilpensionierung Die Pensionierung kann in einem oder in maximal drei Schritten erfolgen. Bei einer Teilpensionierung kann die Beschäftigung auf 40 bis 80 % reduziert werden. Vorzeitige Pensionierung Eine vorzeitige Pensionierung im Rahmen des Reglements kann frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahrs erfolgen. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen und trotzdem die volle Leistung der Altersvorsorge beziehen möchten, müssen Sie das Sparkapital durch ausserordentliche Beitragszahlungen erhöhen. Es empfiehlt sich daher, die vorzeitige Pensionierung frühzeitig zu planen. Aufgeschobener Rentenbeginn Bei einer Pensionierung vor dem 62. Altersjahr kann der Bezug der Altersrente bis maximal zum zurückgelegten 62. Altersjahr aufgeschoben werden. Während der Dauer des Aufschubs wird das Kapital verzinst und der Umwandlungssatz erhöht sich entsprechend.
14 12 In welcher Form kann ich mein Sparkapital vorzeitig beziehen?
15 13 VORBEZÜGE LEISTUNGEN FÜR DEN EIGENBEDARF Eigenheimfinanzierung Zum Zweck der Eigenheimfinanzierung können Mittel aus der Pensionskasse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wohneigentum selbst bewohnen. Trotz Vorbezug werden die Vorsorgeleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall nicht reduziert. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die APK ihren Versicherten und Pensionierten Hypotheken zu günstigen Konditionen gewährt. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei der APK oder im Internet. Vorbezug durch Scheidung Wird die Ehe eines aktiv Versicherten geschieden, kann das Gericht den Versicherten verpflichten, einen Teil der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Austrittsleistung (Sparkapital) an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu übertragen. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen.
16 14 AUSTRITT AUFBRUCH ZU NEUEN UFERN Der Stellenwechsel Wenn Sie die Ascom oder eine angeschlossene Unternehmung vor der Pensionierung verlassen und eine neue Stelle antreten, wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Das heisst, das vorhandene Sparkapital wird Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung direkt überwiesen. Die Barauszahlung Ihr BVG-Altersguthaben (obligatorischer Teil) kann Ihnen bar ausbezahlt werden, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Schweiz endgültig verlassen, sofern Sie nach den Rechtsvorschriften der EU, Islands oder Norwegens nicht weiterhin obligatorisch versichert sind. Das Sparkapital, welches die Höhe des BVG-Altersguthabens übersteigt, kann bar bezogen werden, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
17 15 RECHNUNGSBEISPIELE Wie wird das versicherte Salär berechnet? Basis für die Berechnung des versicherten Salärs ist das massgebende Salär, vermindert um den Koordinationsbetrag (in der Regel 30 % bis zum Maximum gemäss BVG). Beispiel : Monatssalär CHF x 13 CHF abzüglich Koordinationsbetrag 30 % CHF Versichertes Salär CHF Annahme der Berechnung: ß Alterjahr 45 ß Monatssalär CHF Wie hoch fallen die Beiträge aus? Die ordentlichen Beiträge werden in % des versicherten Salärs erhoben. Bei den Risikobeiträgen (Invalidität und Tod) beträgt dieser Satz während der gesamten Versicherungsdauer 3,5 %. Bei den Sparbeiträgen zahlen Versicherte und Arbeitgeber ab dem 25. Altersjahr gestaffelte Beiträge: 7 % mit 25 Jahren, danach mit jedem Altersjahr 0,4 % mehr bis zum Maximum von 23 % mit Alter 65. Beispiel : Risikobeiträge 3,5 % vom versicherten Salär CHF Sparbeträge 15 % vom versicherten Salär CHF davon Beiträge für Mitarbeitende von max. 50 % CHF Wieviel wird ausbezahlt, wenn ich während meiner Aktivzeit invalid werde? Aktive Versicherte erhalten bei Invalidität 60 % des versicherten Salärs bis zum Rücktrittsalter von 62 Jahren. Beispiel : 60 % vom versicherten Salär (CHF ) CHF Wie hoch fällt meine Altersrente aus? Ab Alter 62 wird die Altersrente ausbezahlt; diese berechnet sich aufgrund des weitergeführten Sparkapitals und des Umwandlungssatzes von 6,4 %. Beispiel : Vorhandenes Sparkapital CHF Umwandlungssatz 6,4 % Altersrente CHF Wie hoch fällt die Ehegatten- bzw. die Lebenspartnerrente aus? Ehegatten bzw. Lebenspartner erhalten bei Todesfall eines aktiven Versicherten 40 % des versicherten Salärs. Beispiel : 40 % vom versicherten Salär (CHF ) CHF (oder 66,6 % der Invalidenrente) Die Beispiele basieren auf dem Standardvorsorgeplan. Hat eine angeschlossene Unternehmung einen eigenen Plan gewählt, können die Werte abweichen, die Berechnung bleibt jedoch in sich gleich.
18 16 INFORMATIONen RECHTE UND PFLICHTEN Informationen für Versicherte Das Reglement und die Anschlussvereinbarung der angeschlossenen Unternehmungen bilden die Grundlage für die APK. Die APK informiert alle versicherten Personen mittels Versicherungsausweis jährlich über die persönlichen Daten. Darin sind alle versicherten Leistungen aufgeführt. Eine Kurzfassung der Jahresrechnung wird jeweils allen Versicherten zugestellt. Sie enthält auch Angaben zur Anlagestrategie und zur erzielten Performance. Informationspflicht der Versicherten gegenüber der APK Die Versicherten sind verpflichtet, der APK alle Auskünfte, die das Vorsorgeverhältnis betreffen zu erteilen, insbesondere ß Änderungen ihres Zivilstands und ihrer Familienverhältnisse; ß die Höhe der Austrittsleistung ihrer letzten Pensionskasse einschliesslich allfälliger Vorbezüge resp. Verpfändung für Wohneigentum; ß allfällige Veränderungen des Einkommens und/oder Gesundheitszustands bei Invalidität. Kontaktinformation Wenn Sie Fragen haben, senden Sie uns eine oder rufen Sie uns an ( ). Wir sind gerne für Sie da.
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20 Ascom Pensionskasse (APK) Belpstrasse 37, CH-3000 Bern 14 T F apk@ascom.ch
Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
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