H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER Strukturreform und ältere Arbeitnehmer
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- Beate Grosse
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1 H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER 2010 Strukturreform und ältere Arbeitnehmer
2 Claudia Fuchs, Dr. iur., Rechtsberaterin, ist Leiterin des Kompetenzzentrums Recht der LCP Libera. Sie berät in allen rechtlichen und strategischen Fragen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Errichtung, Sanierung, Fusion und (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen inklusive Vermögensübertragung. Ferner ist sie im Stiftungs- und Sozialversicherungsrecht tätig. Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer Zwei neue BVG-Bestimmungen sollen ab dem 1. Januar 2011 die Flexibilisierung des Altersrücktritts erleichtern. Sie schaffen neue Versicherungsmöglichkeiten sowohl zwischen dem 58. Altershr und dem reglementarischen Rücktrittsalter als auch für die anschliessende Fortführung bis zum 70. Altershr. Am 1. Januar 2011 soll als separater Teil der Strukturreform die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 11. Dezember 2009 unter dem Titel «Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer» (BBl. 2009, 8775 ff.) in Kraft treten. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus der Einführung der Art. 33 a und 33 b BVG. Diese ermöglichen es den Vorsorgeeinrichtungen, reglementarische Bestimmungen zur der Versicherten zwischen deren 58. Altershr und dem reglementarischen Rücktrittsalter (Art. 33 a BVG) sowie darüber hinaus (Art. 33 b BVG) vorzusehen. Die neuen Bestimmungen können in allen Bereichen der beruflichen Vorsorge, d. h. auch in der umhüllenden sowie der reinen vor- und überobligatorischen beruflichen Vorsorge, zur Anwendung kommen. Die Art. 33 a und 33 b BVG können somit von allen Vorsorgeeinrichtungen umgesetzt werden. In der Praxis wurden reglementarische Bestimmungen im Sinne von Art. 33 b BVG bereits vereinzelt auf Zusehen toleriert.
3 Art. 33 a BVG: des bisherigen versicherten Verdienstes Art. 33 a BVG ermöglicht einrichtung den Erlass einer reglementarischen Bestimmung (Wahlrecht einrichtung), die es der versicherten Person erlaubt, den bisher versicherten Verdienst bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter weiter zu versichern, sofern sich deren AHV-Lohn nach Vollendung des 58. Altershrs um maximal 50 Prozent reduziert hat (Wahlrecht der versicherten Person). Reglementarische Arbeitgeberbeiträge können nur nach vorgängiger Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen werden (Wahlrecht des Arbeitgebers). Aus der Umsetzung von Art. 33 a BVG resultiert die Versicherung eines Verdienstes, der sich aus folgenden zwei Teilen zusammensetzt: effektiver Teil = effektiver, der sich aus dem weiterhin erzielten Lohn ergibt, hypothetischer Teil = hypothetisch versicherter Lohn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem bisher versicherten und dem effektiven versicherten Lohn ergibt. Resultat Versicherte Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung Arbeitgeber mit Arbeitgeberbeiträgen Reglement mit Arbeitgeberbeiträgen anpassen des bisher versicherten Verdienstes (Art. 33 a BVG) Arbeitgeberbeiträge auf hypothetischem Teil keine Reglement ohne Arbeitgeberbeiträge anpassen keine ohne Arbeitgeberbeiträge Entscheidungsprozess betreffend Art. 33 a BVG.
4 Benno Ambrosini, Dr. sc. nat. ETH, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, ist Mitglied der Geschäftsleitung der LCP Libera und als Mandatsleiter sowie Experte für Vorsorgeeinrichtungen nationaler und internationaler Unternehmen verantwortlich. Benno Ambrosini ist Aktuar SAV und seit 2006 Mitglied der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten. Der effektive Teil bildet die Basis für die bereits bisher reglementarisch vorgesehenen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf dem hypothetischen Teil zahlt allein der Arbeitnehmer Beiträge, sofern sich der Arbeitgeber nicht vorgängig freiwillig zur Beitragszahlung verpflichtet hat. Art. 33 a BVG ist somit eine Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen der Beitragsparität (hier: Art. 66 Abs. 1 BVG) und der Angemessenheit (hier: Art. 1 Abs. 2 BVG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die aus einer Reduktion der Aufgaben oder des Pensums resultieren kann. Die Umsetzung von Art. 33 a BVG liegt im Ermessen einrichtung, da weder die versicherte Person noch der Arbeitgeber einen Umsetzungsanspruch gegenüber einrichtung haben. Ferner sind mangels gesetzlicher Regelung folgende Fragestellungen zu beachten: Wie wirken sich künftige Reglementsänderungen bezüglich des versicherten Lohns aus? Kann eine Absenkung des effektiven versicherten Lohns unter die Unterstellungsgrenze das Ausscheiden aus einrichtung bewirken? Kann eine nach Art. 33 a BVG bei Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden? Wenn, besteht eine entsprechende Auskunfts- bzw. Meldepflicht der versicherten Person gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung? Wie sind die nach Art. 33 a BVG und die Teilpensionierung voander abzugrenzen? Bei der Einführung einer entsprechenden reglementarischen Bestimmung sind zwingend folgende Punkte zu regeln: (Art. 33 a BVG): Definition des hypothetischen Teils Höhe der Lohnreduktion unter Berücksichtigung schwankender Löhne Beginn Dauer Wahlrecht der Versicherten: Ausübungszeitpunkt, Dauer und Widerruf Leistungen: Tod Invalidität Alter Beiträge: Arbeitnehmerbeiträge: Höhe und Dauer Beitragspflicht des Arbeitgebers; wenn : Höhe und Dauer Unsere Spezialistinnen und Spezialisten unterstützen Sie gerne und mit hoher Kompetenz bei der Umsetzung der neuen BVG-Bestimmungen für Ihre Vorsorgeeinrichtung. Sie erreichen uns wie folgt: an oder Telefon
5 Art. 33 b BVG: Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Art. 33 b BVG ermöglicht einrichtung den Erlass einer reglementarischen Bestimmung (Wahlrecht einrichtung), die es der versicherten Person bei einer Fortführung der Erwerbstätigkeit über das reglementarische Rücktrittsalter erlaubt, die Vorsorge bis zur Vollendung des 70. Altershres weiterzuführen (Wahlrecht der versicherten Person). versicherung des effektiv versicherten Lohns weiterzuführen. Auch die Umsetzung von Art. 33 b BVG liegt mangels Umsetzungsanspruch der Versicherten und der Arbeitgeber gegenüber einrichtung in deren Ermessen. Aus der Umsetzung von Art. 33 b BVG resultiert das Recht für die Versicherten, die Altersrente aufzuschieben und die Vorsorge mittels Weiter- Versicherte Resultat Vorsorgeeinrichtung Weiterführung der Vorsorge Weiterführung (Art. 33 b BVG) Reglement anpassen Weiterführung keine Weiterführung keine Weiterführung Entscheidungsprozess betreffend Art. 33 b BVG. Bei der Einführung einer entsprechenden reglementarischen Bestimmung sind zwingend folgende Punkte zu regeln: (Art. 33b BVG): Beginn Dauer Wahlrecht der Versicherten: Ausübungszeitpunkt, Dauer und Widerruf Leistungen: Tod Invalidität Alter Arbeitgeberbeiträge: Höhe und Dauer Alterskonto: Fortführung oder Neuäufnung der Altersguthaben Schliesslich sind aufgrund unserer Erfahrungen in der Vergangenheit und mangels gesetzlicher Regelung ferner folgende Fragestellungen zu beachten: Wie sind die Weiterführung nach Art. 33b BVG und die Teilpensionierung voander abzugrenzen? Sind Einkäufe zwischen reglementarischem Rücktrittsalter und Alter 70 möglich? Wenn, welche Berechnungsgrundlage ist zu wählen (reglementarisches Rücktrittsalter oder effektives Alter)?
6 Verhältnis von Art. 33a und 33b BVG Zur Veranschaulichung der neuen Bestimmungen soll nachfolgend das Verhältnis von Art. 33 a und 33 b BVG skizziert werden. Hierbei legen wir folgenden Sachverhalt zu Grunde: Reduktion des AHV-Lohns im Alter 60 um 50 Prozent, des bisherigen versicherten Verdienstes bis zum reglementarischen Rücktrittsalter von 65, Weiterführung der Erwerbstätigkeit und der Vorsorge im Alter 65 bis zum Alter 70. Lohn Artikel 33 a BVG Artikel 33 b BVG AHV-Lohn Basis für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge hypothetisch Basis für Arbeitnehmerbeiträge, ggf. Arbeitgeberbeiträge effektiver effektiver effektiver Alter zwischen dem 58. und dem 70. Altershr nach Art. 33 a und 33 b BVG. Aus der Skizze wird ersichtlich, dass es zu keiner Überschneidung der Anwendungsbereiche von Art. 33 a und 33 b BVG kommt, da Art. 33 a BVG den Zeitraum ab Alter 58 bis zum reglementarischen Rücktrittsalter und Art. 33 b BVG denjenigen danach bis zum Alter 70 zum Gegenstand hat. Somit ist auch eine Kombination beider Bestimmungen, d. h. die des hypothetischen Teils bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, ausgeschlossen. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Art. 33 a und 33 b BVG unabhängig voander umsetzen können. LCP Libera AG Vorsorgeexperten Ein Unternehmen der Gruppe Lane Clark & Peacock Aeschengraben 10 Postfach CH-4010 Basel Telefon +41 (0) Fax +41 (0) Stockerstrasse 34 Postfach CH-8022 Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0)
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