Bundesverfassungsgericht entscheidet über Hartz-IV-Sanktionen
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- Viktor Messner
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1 Bundesverfassungsgericht entscheidet über Hartz-IV-Sanktionen Wie es dazu kam Im Februar 2014 informierte das Jobcenter Erfurt einen Bezieher von ALG II über einen möglichen Arbeitsplatz als Lagerarbeiter bei Zalando. Das lehnte der Betroffene ab mit dem Hinweis, er suche eine Tätigkeit als Verkäufer. Das Jobcenter wies ihn darauf hin, es handle sich um ein zumutbare Angebot und drohte Rechtsfolgen an. Da dies nicht zur Annahme der Stelle führte, kürzte das Jobcenter das ALG II für drei Monate um 30% oder 117,30 monatlich. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, den das Jobcenter als unbegründet zurückwies. Da der ALG II-Bezieher eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete, verfügte das Jobcenter ihren Inhalt als Verwaltungsakt. Damit erhielt der Mann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit Gültigkeitszeitraum von einem Monat mit dem Ziel der praktischen Erprobung bei einem Arbeitgeber. Da der Gutschein nicht eingelöst wurde, verfügte das Jobcenter eine Sanktion für weitere drei Monate, diesmal mit einer Kürzung von 60% oder 234,60. Auch hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein und verwies darauf, dass die Sanktion eklatant gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Auch diesen Widerspruch wies das Jobcenter als unbegründet zurück. Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Erwerbslose Anfechtungsklage, die Ende Mai dieses Jahres am Sozialgericht Gotha verhandelt wurde. Die Sanktionsregeln des SGB II 31 Pflichtverletzungen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16d oder ein nach 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4. sie die im dritten Buch genanten Voraussetzungen für das eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach 31 minderst sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurück liegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Nachhinein bereit, ihren Pflichten
2 nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach 31 auf die für die Bedarfe nach 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder an andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. 31b Beginn und Dauer der Minderung (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt 3 Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Die Kammer des Sozialgerichts Gotha, die den Fall zu entscheiden hatte, hat es sich nicht leicht gemacht. In einem 50 Seiten umfassenden Beschluss würdigt sie alle juristischen Belange des Falles. Ihre entscheidende Schlussfolgerung ist: Für die Lösung des Falles entscheidungserheblich ist, ob 31, 31a und 31b SGB II anzuwenden sind. Sind die Vorschriften verfassungskonform und gültig wäre die Klage abzuweisen. Die gegen den Kläger mit Bescheid des Beklagten (Jobcenters) vom 4. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 und mit Bescheid vom 19. September 2014 In Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014 ausgesprochenen Sanktionen und die damit verbundene Minderung des Arbeitslosengeld II wären rechtmäßig. Wäre die herangezogene Sanktionsregelung hingegen verfassungswidrig und dürfte nicht mehr angewandt werden, wäre eine Minderung der Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nicht mehr zu begründen. Die Grundrechte Artikel1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 20 Absatz 1 GG Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
3 Artikel 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Dies sind die Bestimmungen des Grundgesetzes, auf die sich die Kammer des Sozialgerichtes bezieht. Hierzu ist noch anzumerken, dass unter anderem die Artikel 1 und 20 Grundgesetz laut Artikel 79 Absatz 3 nicht geändert werden dürfen, auch nicht mit der ansonsten verfassungsändernden Mehrheit. Mit dem menschenwürdigen Existenzminimum musste das Bundesverfassungsgericht bereits vor fünf Jahren beschäftigen. Am 9. Februar 2010 prägten die folgenden Leitsätze das Urteil: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. 3. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. 4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Im Urteil selbst heißt es weiterhin, der gesetzliche Leistungsanspruch müsse stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decken. Nicht nur die geringe Höhe der vom Bundestag beschlossenen Regelbedarfe, sondern auch ihre Begründung und die vorgenommene Bedarfsrechnung zeigen eindeutig, dass hier keine Sätze festgelegt wurden, die mehr umfassen als das, was zum physischen Überleben und einer schon stark eingeschränkten gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Teilhabe unbedingt erforderlich ist. Wenn aber der mindestens erforderliche Bedarf gekürzt wird, egal in welcher Größenordnung, kann er schon nach den Gesetzen der Logik nicht mehr dem Erforderlichen entsprechen, sondern muss dieses unterschreiten. In einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW heißt das: Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit zugleich sein Mindestinhalt sein, in jedem Fall und zu jeder Zeit. ( ) Die Sanktion ist somit verfassungswidrig, weil das Existenzminimum nicht mehr gewährt wird. Sie ist aber auch schon deswegen verfassungswidrig, weil sie an ein bestimmtes Verhalten gebunden wird und versagt wird, wenn die Leistungsberechtigten sich anders verhalten. Die staatliche Aufgabe, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist im Grundgesetz an keinerlei Bedingungen geknüpft, die die Staatsbürger erfüllen müssen. Selbst im Strafvollzug muss die Würde des Menschen geschützt werden. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom zu den zu niedrigen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Sie ist genau so wenig arbeitsmarktpolitisch oder durch irgend ein anders Politikfeld zu relativieren. Bereits 2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass die Pflicht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens unabhängig von den Gründen der Hilfsbedürftigkeit besteht. ( ) Daraus folgt zwingend, dass selbst bewusst gegen den Selbsthilfegrundsatz gerichtete Handlungen des
4 Leistungsberechtigten insoweit hingenommen werden müssen, als es um die Leistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums geht. Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit umfasst unter anderem die Freiheit vor Verletzung der körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Schon der durch die Sanktionsdrohung erzeugte Druck führt zu einem Anstieg der psychischen und physischen Krankheiten. Es kommt u.a. zu Schlafstörungen und Depressionen. Tritt die Sanktion in Kraft, ergeben sich weitere gesundheitsschädliche Folgen aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, Energie und ärztlicher Versorgung. Sanktionen führen zwangsläufig zu sozialer Isolation, ungesunder Ernährung. 100%-Sanktionen ohne Kompensation können außerdem dazu führen, dass die Beitragszahlung für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erfolgt. Außerdem sind von der Kürzung auch die Mehrbedarfe für Schwangere und bei Gesundheitsstörungen betroffen, die gerade der Unversehrtheit von Leibe und Leben dienen. Die Süddeutsche Zeitung meldete am , dass ein 20jähriger Sanktionierter in Speyer verhungert ist. Er hatte kein Geld mehr für Lebensmittel. Die Mutter musste unterernährt ins Krankenhaus. Die 31, 31a und 31b verstoßen somit auch gegen den Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Artikel 12 Grundgesetz konkretisiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit für den Bereich der beruflichen Tätigkeit. Die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung ist in einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung faktisch sehr stark eingeschränkt bis nicht vorhanden. Das Grundgesetz entstand wenige Jahre nachdem Deutschland für zwölf Jahre das Reich der absoluten Zwangsarbeit geworden war und ist eine Reaktion darauf. Aber es ist nicht nur Zwangsarbeit verboten, sondern darüber hinaus darf auch niemand zu einer bestimmten Berufstätigkeit gezwungen werden. Genau darauf hat sich der Erfurter Kläger berufen. Seit Hartz IV ist es Grundsatz, genau gegen diese Bestimmung des Grundgesetzes zu verstoßen. Dem Kunden wird eine bestimmte Stelle zugewiesen, nimmt er die nicht, wird er sanktioniert. Was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, aber genau so rechtmäßig entsprechend dem Grundgesetz ist: Die/der Erwerbslose kann erklären Ich möchte die Stelle nicht, ohne weitere Begründung. Mit der negativen Berufsfreiheit kann sie/er jede Stelle ablehnen. Auch in diesem Fall widersprächen Sanktionen dm Grundgesetz. In einem frühen Urteil (der Text ist daher im Netz noch nicht verfügbar, BVerGe 58, 358) nannte das Gericht dies... die notwendige Kehrseite der positiven Freiheitverbürgung, bezogen auf das Ziel, einen Lebensbereich von staatlichen Eingriffen und Manipulationen frei zu halten. Und da haben wir dann die Grenzen der Freiheit gleich mit drin: Der Staat hält sich raus, soweit es nicht seine Arbeitsverhältnisse sind, aber der Unternehmer hat die Freiheit, einzustellen oder es zu lassen. Trotzdem ist negative Berufsfreiheit meist nicht die Lösung, denn auch Erwerbslosigkeit ohne Sanktionen führt zu sozialer Ausgrenzung und schädigt die Gesundheit. Aber wichtig zu wissen: Die Hartz IV-Sanktionen verstoßen auch gegen Artikel 12 des Grundgesetzes. Der Katalog in 31 SGB II erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, er sei sehr bestimmt. Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, bekommt eine Sanktion für drei Monate. Beim ersten Mal 30% des Regelsatz, im Wiederholungsfall (wenn der erste Verstoß noch nicht verjährt ist) 60 %, dann auch 100%. Bei Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es schon beim zweiten Mal der vollständige Regelbedarf, was dezent hinter der Nennung eines Paragrafen versteckt wird, aber bei Vollzug sofort auffällt. Aber Vorsicht, so einfach ist es nicht. Ich muss eine Vereinbarung unterschrieben haben oder nach Verweigerung der Unterschrift diesen Vorschlag als Verwaltungsakt über mich ergehen lassen. Letzteres lässt mir immerhin die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und damit, wenn nicht schon eine Änderung zu erreichen, dann doch den ersten Schritt zu einer gerichtlichen Klärung getan zu haben. Und ganz offensichtlich hängt das, was in Vereinbarung oder Verwaltungsakt hinein kommt, davon ab, wer es bearbeitet. Im Mai 2015 gab es bundesweit für 19,4% der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Sanktion. Spitzenreiter waren die Bundesländer Bayern mit 22,7% Thüringen mit 22,1% und Baden-Württemberg mit 21,8%. Man wundert sich bei dieser Liste nicht, denn so schnell kann auch eine Regierung Ramelow den Apparat nicht verändern. Am anderen Ende der Tabelle finden wir Berlin mit 16,7%, Hamburg mit 17,6, das Saarland mit 18,4 und NRW mit 18,6%. In unserem Bundesland schlägt Düren mit 25,5 % alles, den Gegenpol bildet Leverkusen mit 11,6 %. Köln bleibt mit 18,0 % leicht unter dem Landesdurchschnitt. Diese
5 Statistik liefert einen Eindruck über den Einfluss der jeweiligen Leitungen auf die Frage, ob sanktioniert wird oder nicht. Denn es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Dürener mehr als doppelt so oft gegen Anforderungen verstoßen als die Leverkusener. Wer öfter im Job-Center unterwegs ist, weiß, dass es innerhalb jeder einzelnen Behörde noch größere Unterschiede gibt. Allein, die sind nicht statistisch erfasst. Übrig bleibt die Erkenntnis, dass die Frage, ob eine Sanktion verhängt wird oder nicht, überwiegend von der subjektiven Entscheidung der/des Sachbearbeiter*in abhängt. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar einen Eingriff in Grundrechte durch den Gesetzgeber selbst in begründeten Ausnahmefällen für berechtigt, aber das muss objektiv begründet und für alle gleich umgesetzt werden. Auch dieser Rechtsprechung widersprechen, wie gesehen, die Paragrafen im SGB II, die Pflichten regeln und Sanktionen festlegen. Was folgt daraus? Die Argumentation ist nicht neu und wurde insbesondere von Mitgliedern der LINKEN schon vielerorts vorgebracht. Nun haben wir endlich die Situation, dass eine Kammer eines Sozialgerichtes zu dem Schluss kommt, nach SGB II müssten wir dem Jobcenter Recht geben. Aber wir halten die 31, 31a, 31b für verfassungswidrig. Ob das tatsächlich so ist, dürfen wir nicht entscheiden, wir sind ja nur Sozialgericht. (Noch dazu mit zwei Laienrichtern und nur einem Profi.) Deshalb legen wir den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Dürfen/Müssen wir die 31ff anwenden oder nicht. Diese Entscheidung des Sozialgerichtes ist weder für den Kläger noch für das Jobcenter anfechtbar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes muss kommen. Folgt das Gericht seiner bisherigen Rechtsprechung, dann kann das Urteil nur lauten: Die Festlegung der Pflichten der Leistungsberechtigten und die Sanktionen bei Verstoß dagegen sind verfassungswidrig und daher gelten diese gesetzlichen Regelungen nicht. Bei den Entscheidungen des Gerichtes bisher ging es allerdings immer um überschaubare Teilbereiche: um die Arbeitspflicht in der Bewährung nach einem Freiheitsentzug, um die Benachteiligung von Kindern bei den Regelbedarfen, um den Beschluss des Gesetzgebers, dass Asylbewerber ein Drittel weniger zum Leben brauchen als Menschen, die schon länger hier leben. Nun aber geht es um das Ganze. Mit den Paragrafen 31, 31a und 31b würde das Prinzip fordern und fördern kippen, von der Politik von Schröder/Fischer bliebe (in diesem Bereich) nur die radikale Kürzung der Sozialleistungen übrig. Und die wäre damit selbst in Frage gestellt, war doch ihre Begründung immer die erzieherische Wirkung. Wird das Gericht diesen Mut aufbringen? Sicher um so eher, wenn es uns gelingt, eine breite Kampagne dafür einzuleiten. Ein Beschluss des Stadtrates, das Jobcenter dürfe bis zur Entscheidung keine Sanktionen mehr verhängen, wäre sicher ein Schritt, aber absolut nicht ausreichend. Im Rahmen der Kampagne Das muss drin sein, aber selbstverständlich über unsere Reihen hinausgehend in einem breiten Bündnis, müssen wir die Abschaffung der Sanktionen fordern. Eine Möglichkeit ist ein Bürgerantrag, eine andere ein Bürgerentscheid. Wir müssen diskutieren, wie wir die Diskussion in die Stadt tragen und eine öffentliche Meinung gegen die Sanktionen befördern, auch um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beeinflussen. September 2015 Klaus Roth
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